Friedhofssatzung
45 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Gegenstand der Satzung
Die Stadt Lauingen (Donau) unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die folgenden im Gebiet der Stadt Lauingen (Donau) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
den stadteigenen Friedhof “Herrgottsruh” (Friedhof I), den stadteigenen Friedhof an der Johannesstraße (Friedhof II), den stadteigenen Friedhof im Stadtteil Faimingen (Friedhof III), den kirchlichen Friedhof im Stadtteil Frauenriedhausen (Friedhof IV) und den teils kirchlichen und teils stadteigenen Friedhof im Stadtteil Veitriedhausen (Friedhof V)
als Einrichtungseinheit;
b) die stadteigenen Leichenhäuser in den Friedhöfen II, III und V sowie das kirchliche Leichenhaus im Friedhof IV;
c) die Leichentransportmittel;
d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Bestattungsbezirke
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk I für den Friedhof I: Er umfasst das gesamte Stadtgebiet, ausgenommen die Gebiete der Stadtteile Faimingen, Frauenriedhausen und Veitriedhausen.
b) Bestattungsbezirk III für den Friedhof III: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Faimingen.
c) Bestattungsbezirk IV für den Friedhof IV: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Frauenriedhausen.
d) Bestattungsbezirk V für den Friedhof V: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Veitriedhausen.
(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Stadt Lauingen (Donau) kann Ausnahmen zulassen.
(3) Wird ein Friedhof ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet (§ 4), so bestimmt die Stadt Lauingen (Donau) abweichend von Absatz 2 Satz 1, in welchem anderen Friedhof oder Friedhofsteil die Verstorbenen zu bestatten sind. Die Stadt Lauingen (Donau) gibt dies öffentlich bekannt.
(4) Der Friedhof II wird keinem Bestattungsbezirk zugeteilt. Dieser Friedhof ist insgesamt außer Dienst gestellt. § 4 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6, sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.
§ 3 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
- (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz und teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen, unbeschadet Absatz 3, ausgeschlossen. Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; ein Anspruch auf Ausmauerung der Ersatzgrabstätte als Gruft besteht jedoch nicht. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, sofern die Ruhezeit für diese nicht abgelaufen ist.
- (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist im Falle der Außerdienststellung eines Friedhofes oder Friedhofteils die Beisetzung des zuletzt versterbenden Ehegatten in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte während der bei Beginn der Außerdienststellung laufenden Nutzungszeit auf Antrag ausnahmsweise zulässig.
- (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Lauingen (Donau) in andere Grabstätten umgebettet.
- (5) Außerdienststellung oder Entwidmung werden von der Stadt Lauingen (Donau) öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- (6) Die Umbettungstermine sollen bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten werden außerdem einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
- (7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Lauingen (Donau) auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. DIE FRIEDHÖFE
§ 5 Benutzungsrecht und Verwaltung
Benutzungsrecht und Verwaltung
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Lauingen (Donau). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lauingen (Donau) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Das gleiche gilt für im Stadtgebiet Verstorbene oder tot Aufgefundene, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau).
(2) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
(3) Fehlgeburten, das heißt totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte unter 35 cm Länge, und abgetrennte menschliche Körperteile und Leichenteile werden in einem gesonderten, im Friedhofsplan (§ 7) entsprechend ausgewiesenen Teil der Friedhöfe begraben. § 37 Absatz 3 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Friedhöfe werden von der Stadt Lauingen (Donau) verwaltet und beaufsichtigt.
III. DIE GRABSTÄTTEN
§ 6 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Lauingen (Donau). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, zum Teil auch als anonyme Grabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, zum Teil auch als anonyme Grabstätten, Wiesengrabstätten und Baumgrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, zum Teil auch als Wiesengrabstätten, Baumgrabstätten und Grabstätten mit Urnenröhren, e) Gemeinschaftsgrabstätten, f) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an jeder Art von Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 9 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 7 Aufteilungspläne
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt Lauingen (Donau). Für jeden Friedhof wird ein gesonderter Belegungsplan aufgestellt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 8 Paragraph 8
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
(2) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt Lauingen (Donau) dem Bestattungspflichtigen eine Reihengrabstätte zu.
(3) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
Reihengrabstätten können an den dafür im Belegungsplan vorgesehenen Stellen auch als anonyme Grabstätten angelegt werden.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Aus einer Reihengrabstätte kann nur in eine Wahlgrabstätte umgebettet werden.
§ 9 Paragraph 9
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen beim erstmaligen Erwerb auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der sich aus Absatz 14 ergebenden Nutzungszeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für einen Zeitraum von 10 Jahren und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; außerdem muss es der Platzbedarf des Friedhofs zulassen. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag auch nach einer Außerdienststellung gemäß § 4 Absatz 1 möglich. In diesem Falle besteht jedoch für den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles während der neuen Nutzungszeit kein Anspruch auf Überlassung einer Ersatzgrabstätte; § 4 Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 3, 5 und 6 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde (Graburkunde).
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung in einer Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau).
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Wahlgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit vorheriger Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau) als Grüfte ausgemauert werden. Die Beschaffenheit der in den Grüften aufzustellenden Särge ist im Einzelfall mit der Stadt Lauingen (Donau) abzustimmen.
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten beträgt:
a) in den Friedhöfen I und IV - 30 Jahre; b) in den Friedhöfen III und V - 20 Jahre; c) im Friedhof II - 25 Jahre. Da dieser Friedhof mit Wirkung vom 31.12.2029 endgültig außer Dienst gestellt wird, verkürzt sich die Nutzungszeit entsprechend.
§ 10 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten,
- b) Urnenwahlgrabstätten,
- c) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
- d) Gemeinschaftsgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten können an den dafür im Belegungsplan vorgesehenen Stellen auch als anonyme Grabstätten, Wiesengrabstätten und Baumgrabstätten angelegt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der sich aus Absatz 7 ergebenden Nutzungszeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Urnenwahlgrabstätten können an den dafür im Belegungsplan vorgesehenen Stellen auch als Wiesengrabstätten, Baumgrabstätten und Grabstätten mit Urnenröhren angelegt werden. In Grabstätten mit Urnenröhren können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.
(4) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen.
(5) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt Lauingen (Donau) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(6) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Wird von der Stadt Lauingen (Donau) über das Urnengrab nach Ablauf der Ruhezeit (Absatz 2) oder nach Erlöschen des Nutzungsrechts (Absatz 3) verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und in der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 4 Absatz 5 Satz 1 gilt in diesem Falle sinngemäß.
(7) Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt:
- a) in den Friedhöfen I, III, IV und V- 15 Jahre;
- b) im Friedhof II - 25 Jahre. Da dieser Friedhof mit Wirkung vom 31.12.2029 endgültig außer Dienst gestellt wird, verkürzt sich die Nutzungszeit entsprechend.
§ 11 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Lauingen (Donau).
IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 15 und 23 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 13 Wahlmöglichkeit
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof I werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Um welche Abteilungen es sich jeweils handelt, ergibt sich aus dem Belegungsplan. Zu den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gehören auch die Bereiche, die für anonyme Grabstätten, Wiesengrabstätten, Baumgrabstätten und Grabstätten mit Urnenröhren vorgesehen sind. Für die übrigen Friedhöfe II bis V gelten die Vorschriften dieser Satzung über Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht; in diesem Falle sind für die Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten ausschließlich die Vorschriften dieser Satzung für Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Im Friedhof I besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.
V. GRABMALE
§ 14 Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Absatz 2 BestG vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 15 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine (außer Findlingen und unbehauenen Felsen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
- b) Grabmale aus Naturgestein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- c) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
- d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- e) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein.
- f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf Reihengrabstätten bis 0,70 m$^{2}$ Anichtsfläche,
- b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,80 m$^{2}$ Anichtsfläche,
- c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 1,50 m$^{2}$ Anichtsfläche,
- d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Stadt Lauingen (Donau) nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 18 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,40 m$^{2}$ Anichtsfläche,
- b) auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,50 m$^{2}$ Anichtsfläche,
- c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Stadt Lauingen (Donau) nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 30 cm stark sein und einen quadratischen Grundriss haben.(7) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.(8) Soweit es die Stadt Lauingen (Donau) innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 12 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Regelungen der Absätze 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.(9) An anonymen Grabstätten und Baumgrabstätten dürfen keine Grabmale, Gedenksteine oder sonstige Baulichkeiten errichtet werden.(10) Die oberirdische Gestaltung der Wiesengrabstätten soll durch liegende steinerne Grabplatten mit einer Größe von maximal 45 cm x 45 cm erfolgen. Die Grabplatten dürfen maximal 6 cm stark sein. Zugelassene Materialien hierfür sind Kalkstein, Jurakalk, Muschelkalk und Sandstein jeweils in zurückhaltender Farbe und Struktur. Die
Grabplatten dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen werden. Sie sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks nach Vorgabe der Stadt Lauingen (Donau) und Vorgabe der Markierung im Wiesenfeld zu setzen. Die Grabplatten dürfen nicht fundamentiert werden und sind ebenerdig einzubauen. Die Wiesenfläche muss direkt an die Grabplatten herangeführt werden; Einfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
(11) Grabstätten mit Urnenröhren sollen wahlweise mit einer Grabplatte oder mit einer Kleinstele versehen werden. Für die Grabplatten gilt Absatz 10 entsprechend. Die Kleinstelen sind in in einer Größe von 40 cm x 40 cm x 40 cm bis 40 cm x 50 cm x 50 cm (jeweils Länge x Breite x Höhe) zulässig. Zugelassene Materialien hierfür sind Kalkstein, Jurakalk, Muschelkalk und Sandstein jeweils in zurückhaltender Farbe und Struktur mit gestockter Oberfläche; die Oberflächen dürfen nicht poliert oder geschliffen sein. Zulässig sind auch Kleinstelen aus geeignetem Holz; diese sind jedoch auf einer Grabplatte entsprechend Absatz 10 anzubringen. Die Kleinstelen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks nach Vorgabe der Stadt Lauingen (Donau) und Vorgabe der Markierung im Wiesenfeld zu setzen. Sie dürfen nicht fundamentiert werden. Die Wiesenfläche muss direkt an die Kleinstelen bzw. Grabplatten herangeführt werden; Einfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
§ 16 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Eine Verwendung von Grababdeckplatten ist auf dem Friedhof IV jedoch ausgeschlossen.
§ 17 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau). Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau). Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Anlieferung
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen: a) die Gebührenempfangsbescheinigung, b) der genehmigte Entwurf, c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 19 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale (mit Ausnahme der Grabplatten und Kleinstellen im Bereich der Wiesengrabstätten und Grabstätten mit Urnenröhren) sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Lauingen (Donau) gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Sind von der Stadt Lauingen (Donau) Reihenfundamente errichtet, ist deren Verwendung unabhängig von Absatz 1 und 2 zwingend vorgeschrieben.
§ 20 Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Lauingen (Donau) auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Lauingen (Donau) nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Lauingen (Donau) berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Lauingen (Donau) ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden
Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 21 VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau) von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt Lauingen (Donau). Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Lauingen (Donau). Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt Lauingen (Donau) abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 22 Paragraph 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 12 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 40 Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist grundsätzlich der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen, soweit die Anlage und Pflege nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Stadt Lauingen (Donau) vorbehalten ist.
(5) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach der ersten Beisetzung hergerichtet sein.
(6) Die Stadt Lauingen (Donau) kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Lauingen (Donau).
§ 23 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- (1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen und sonstigen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
- (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens obliegt bei den anonymen Grabstätten, den Baumgrabstätten, den Wiesengrabstätten und den Grabstätten mit Urnenröhren der Stadt Lauingen (Donau). Insofern ist Grabpflege im herkömmlichen Sinn in den Abteilungen, in denen diese Grabstätten eingerichtet sind, nicht zulässig, um das gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Umfeld in diesen Bereichen nicht zu stören bzw. zu verändern. Lediglich die Pflege und der Unterhalt der Grabplatten und Kleinstellen in diesen Bereichen ist vom Verfügungsberechtigten zu erledigen.
- (4) In den Abteilungen mit anonymen Grabstätten, Baumgrabstätten, Wiesengrabstätten und Grabstätten mit Urnenröhren dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- a) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben auf den Grabstätten niederzulegen oder den Urnen beizugeben,
- b) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- c) Anpflanzungen vorzunehmen,
- d) die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
Das Abstellen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nur auf den in diesen Abteilungen eigens dafür vorgesehenen, zentralen Ablageflächen zulässig.
(5) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Daneben sind einheitliche, von der Stadt Lauingen (Donau) gestellte Markierungsschilder erlaubt. Die Aufschriften dieser Schilder dürfen ausschließlich den Namen sowie das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen und kirchliche oder religiöse Symbole enthalten. Das Anbringen der Markierungsschilder ist ausschließlich der Stadt Lauingen (Donau) vorbehalten und ist nur an den dafür vorgesehenen Steinstellen zulässig.
(geändert mit Änderungssatzung vom 04.08.2022)
(6) Die Stadt Lauingen (Donau) kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen und den Baumgrabstätten durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherung oder der Erhaltung geboten sind. Bei Wegfall eines bereits als Bestattungsbaum genutzten Baumes wird durch die Stadt Lauingen (Donau) eine Nachpflanzung unter Berücksichtigung des gewachsenen und naturbelassenen Umfeldes durchgeführt. Ein Anspruch der Nutzungsberechtigten der betroffenen Baumgrabstätten auf eine bestimmte Beschaffenheit, Art und Größe des nachzupflanzenden Baumes besteht nicht.
§ 24 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 25 VII. LEICHENHÄUSER UND TRAUERFEIERN
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 22 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Lauingen (Donau) die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Lauingen (Donau) abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Lauingen (Donau) in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Absatz 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Lauingen (Donau) den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Lauingen (Donau) ist im Falle des Satz 1 nicht, im anderen Falle zwei Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VII. LEICHENHÄUSER UND TRAUERFEIERN
§ 26 Paragraph 26
Benutzung der Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder bis zur Überführung nach auswärts und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den Friedhöfen sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten können in der Leichenhalle aufgebahrt werden. Die Aufbewahrungsräume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind grundsätzlich spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Auf Antrag der Angehörigen kann, insbesondere aus religiösen Gründen, von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden.
(3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem gesonderten Raum des Leichenhauses untergebracht. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Eine Aufbahrung dieser Leichen unterbleibt.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau) und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 27 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhäuser, am Grabe oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau).
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
VIII. LEICHENTRANSPORTMITTEL
§ 28 Leichentransport
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
IX. FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 29 Leichenpersonen
Leichenpersonen
Reinigen, Ankleiden und Einsargen von Leichen haben durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 30 Leichenträger
Leichenträger
(1) Die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Stadt Lauingen (Donau) bestellten Leichenträgern ausgeführt.
(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau) auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Im Übrigen kann die Stadt Lauingen (Donau) in Ausnahmefällen auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 31 X. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Friedhofswärter
(1) Der Friedhofswärter hat für Ruhe und Ordnung in den Friedhöfen zu sorgen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Friedhofsbesucher zu achten. Der Friedhofswärter nimmt die Aufgaben der Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung wahr.
(2) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Stadt Lauingen (Donau) bestellten Gehilfen.
X. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 32 Paragraph 32
Allgemeines
Erdbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Lauingen (Donau) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 33 Paragraph 33
Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Geistlichen und der Stadtverwaltung fest.
(2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 4). Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 34 Paragraph 34
Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau) bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in Grüften ist die Beschaffenheit der Särge im Einzelfall mit der Stadt Lauingen (Donau) abzustimmen.
(4) Für die Beisetzung von Urnen in anonymen Grabstätten, Wiesengrabstätten, Baumgrabstätten und Grabstätten mit Urnenröhren ist die Verwendung von Steinurnen und Urnen aus sonstigem nicht zersetzbarem Material nicht zulässig. Hier sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
§ 35 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Lauingen (Donau) ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 36 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt
a) in den Friedhöfen I und IV für Leichen 30 Jahre und für Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 12 Jahre und bei Fehl- oder Totgeburten 5 Jahre,
b) im Friedhof II für Leichen und Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre und bei Fehl- oder Totgeburten 3 Jahre,
c) in den Friedhöfen III und V für Leichen 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre und bei Fehl- oder Totgeburten 5 Jahre.
Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges oder der Urne in der Grabstätte.
§ 37 Leichenausgrabung und Umbettung
Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Leichenausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau) vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettung innerhalb der Stadt Lauingen (Donau) in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Lauingen (Donau) nicht zulässig; § 4 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau) auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 25 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Den Zeitpunkt der Ausgrabung und Umbettung bestimmt die Stadt Lauingen (Donau). Leichenausgrabungen und -umbettungen sollen nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai erfolgen.
(9) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Lauingen (Donau).
(10) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden wenn das Staatliche Gesundheitsamt zugestimmt hat.
(11) Abweichend von Absatz 2 kann die Stadt Lauingen (Donau), wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Bestattungsinstituten gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
(12) Jede Leichenausgrabung ist vom Antragsteller (Absatz 4) dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen. Ein Nachweis über diese Anzeige ist der Stadt Lauingen (Donau) vorzulegen.
XI. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 38 Paragraph 38
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Auf den Friedhöfen I und II wird die Schließung eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.
(2) Bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(3) Die Stadt Lauingen (Donau) kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 39 Paragraph 39
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren, soweit nicht gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 40 Absatz 6 ausgeführt werden, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, f) außer zu privaten Zwecken Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen sowie solche Aufnahmen ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Angehörigen in irgendeiner Form zu verwerten oder zu verbreiten, g) Druckschriften zu verteilen, h) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, i) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, j) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen, k) Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde, l) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
Die Stadt Lauingen (Donau) kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher bei der Stadt Lauingen (Donau) zur Zustimmung anzumelden.
§ 40 Gewerbetreibende
Gewerbetreibende
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und Anweisungen der Stadt Lauingen (Donau) Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung kann verlangt werden.
(3) Unbeschadet § 39 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Lauingen (Donau) festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 38 Absatz 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen ebenfalls nicht vorgenommen werden. Die Stadt Lauingen (Donau) kann Ausnahmen hiervon zulassen; Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(4) Den gewerblich Tätigen ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Hierzu ist eine Erlaubnis der Stadt Lauingen (Donau) erforderlich. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 verstoßen oder bei denen in sonstiger Weise eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist, kann die Stadt Lauingen (Donau) die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer versagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(geändert mit Änderungssatzung vom 04.08.2022)
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 41 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Lauingen (Donau) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 42 Haftung
Haftung
Die Stadt Lauingen (Donau) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Lauingen (Donau) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 43 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Lauingen (Donau) beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 44 Paragraph 44
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Absatz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) nach dieser Satzung erforderliche Erlaubnisse der Stadt Lauingen (Donau) nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 12 bis 25 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgesetzten Verbote missachtet.
§ 45 Paragraph 45
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der von der Stadt Lauingen (Donau) verwalteten Bestattungseinrichtungen vom 20. August 1986 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Juli 2014 außer Kraft.