Katholische Kirchengemeinde St. Petrus Lastrup
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
für die Katholische Kirchengemeinde
St. Petrus in 49688 Lastrup
Gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestat-
tungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 8. Dezember 2005
(Nds. GVBI. S. 381 ), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022
(Nds. GVBI. S. 134), i. V. m. dem Kirchenvermöge nsverwaltungsgesetz (KWG) für
den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster vom 15. November 1987 hat der Kir-
chenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Petrus in 49688 Lastrup am
25.02.2026 die nachfolgende Friedhofsordnung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................................................................ ......... ....... ............... ...... ...... .... 3
1. Allgemeine Vorschriften ....................................... ........................................................... 3
§1 Geltungsbereich .................................................................................. ................ 3
§2 Friedhofszweck ................................................................................................... 3
§3 Friedhofsverwaltung; Datenschutz .................... ................ .................................. 4
11. Ordnungsvorschriften ................. .................. ................. ................................................. 4
§4 Öffnungszeiten ....................................... ..... .... ....... ............................................. 4
§5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................. 5
§6 Amtliche Handlungen .......................................................................................... 6
§7 Gewerbliche Arbeiten ..................... ..................... .................................... ............ 6
111. Bestattungsvorschriften ............. ..... .................. .. ..................................... ........ .... ... .... 7
§8 Anzeigepflicht und Bestattungstermin ...................... ........................................... 7
§9 Beschaffenheit der Särge und Urnen ............................................... ............ ....... 7
§10 Grabaushebungen .............. ................................................................................ 7
§ 11 Ruhezeiten ... ............. ......................... .............................................................. ... 8
§ 12 Umbettungen....................................................................................... ................ 8
IV. Grabstätten .......... ........................ .... ........................................................................... 9
§13 Grabnutzungsrechte .. ................................................................................. ......... 9
§ 14 Arten und Mindestgrößen der Gräber ................. ........................................... ..... 10
§15 Erdreihengrabstätten .......................................................................................... 11
§ 16 Erdwahlgrabstätten ................................ ............................................................ 12
§ 17 Urnengrabstätten ............... .................. .. ............. ....................... ........ ................ 13
§ 18 Einheitlich gestaltete pflegefreie Grabstätten ..................................................... 13
§ 19 Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten
(Urnengemeinschaftsgrabstätten) ........ .. ..... ....................................................... 14
§ 20 Verzeichnis der Grabstätten .. ..... ...................... ... ...... ............... ... ........ ............... 15
V. Gestaltung der Grabstätten ................................. ....................................... ................... 15
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ..... ........ ....................................................... 15
§ 22 Gestaltungs- und Belegungsplan ..... ........................ ........................................... 15
§ 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätten ............ .... ............ .... .... ....... ......... ......... 16
§ 24 Grabmale ..... .......... ... .............. ......... ................. ..... .......... .. ....... ..... ............ ........ 16
§ 25 Errichtung von Grabmalen, Standsicherheit ....... ................... .................... ......... 17
§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ........................... ............... ...... .............18
§ 27 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen ....... .....................................18
§ 28 Leichenraum/Kapelle ............... ...................... ............................... ......................20
§ 29 Trauerfeiern ........... ........ ....... ................ ....................................... .... .................. 20
VI. Schlussvorschriften ........................ .................... ........................................................ 21
§ 30 Außerdienststellung und Entwidmung ............................................................... .21
§ 31 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten ...... .......................................21
§ 32 Haftung .................................... .............................. ..... ........ .......... ....... ....... .......22
§ 33 Ausnahmen .................................... ........ ................ ......... ........ ............... ... .........22
§ 34 Gebühren für die Nutzung des Friedhofs ....................................... ..................... 23
§ 35 Veröffentlichung und Inkrafttreten ................... ................................................. ... 23
Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.
Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem
Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben , das ewige Leben ge-
ben wird.
1. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Katholischen Kirchenge-
meinde St. Petrus in in Lastrup verwalteten Friedhöfe:
1. St. Petrus, Lastrup
2. Herz-Jesu, Hemmelte
3. St. Michael, Kneheim
Zur Einrichtung gehören die Friedhofskapelle und die Sonderflächen für Ehren-
gräber.
(2) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche öffentliche und zugleich kirchliche Einrich-
tung „Friedhof' der Katholischen Kirchengemeinde St.Petrus Lastrup
(can. 1240 bis 1243 CIC).
§2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller verstorbenen Personen im Sinne des§ 2
Abs. 1 und 3 des Bestattungsgesetzes, die bei ihrem Tode Mitglied der in § 1
genannten Katholischen Kirchengemeinde waren , deren Ehegatten, deren auf
dem Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen
oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besa-
ßen. Gemeindeangehörige, die sich bei ihrem Ableben in einem Senioren- oder
Pflegeheim außerhalb des in § 1 genannten Geltungsbereiches befanden, ha-
ben das Recht, auf dem Friedhof bestattet zu werden. Die Bestattung anderer
als der in Satz 1 und 2 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Katholischen Kirchengemeinde, die in deren pflichtgemäßen Ermessen
liegt. Die Zustimmung darf nicht versagt werden , wenn im örtlichen Bereich der
Katholischen Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht.
(2) Jede Person hat das Recht, den Friedhof als Ort des Totengedenkens und des
Gebets, der Verkündigung der christlichen Botschaft, der Ruhe und Besinnung
und der Erholung aufzusuchen.
(3) Anonyme Bestattungen sind auf dem Friedhof der Katholischen Kirchenge-
meinde St.Petrus unzulässig. Als solche sind Erd- und Urnenbeisetzungen an-
zusehen, die namenlos und ohne Grabanlage erfolgen. Bei einem Verstoß hier-
gegen wird die nutzungsberechtigte Person unter Fristsetzung aufgefordert,
eine namentliche Kennzeichnung vorzunehmen; im Falle des erfolglosen Frist-
ablaufs darf die Friedhofsverwaltung eine Kennzeichnung auf Kosten der nut-
zungsberechtigten Person vornehmen. Auch Asche Verstreuungen sind unzu-
lässig.
§3 Friedhofsverwaltung; Datenschutz
(1) Der Friedhof wird vom Kirchenausschuss oder von einem, aus seiner Mitte ge-
bildeten Friedhofs- oder Verwaltungsausschuss verwaltet. Er kann die Wahr-
nehmung der laufenden Friedhofsverwaltung und der Aufsicht einem besonde-
ren Ausschuss des Kirchenausschusses oder einer Verwaltungsstelle, Fried-
hofsverwaltung genannt, übertragen.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vor-
schriften nach dieser Friedhofsordnung und nach dem allgemeinen und beson-
deren kirchlichen Recht des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, des Abschlusses des Grabnutzungs-
vertrages, der Verlängerung oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts, einer
Erlaubnis oder der Gestaltung von Grabmalen , dem Umgang mit Gewerbetrei-
benden, einer Anordnung der Friedhofsverwaltung sowie mit der Gebührener-
hebung dürfen von der Katholischen Kirchengemeinde für den jeweiligen Zweck
unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzrechts die erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten erhoben , verarbeitet, genutzt und gespeichert werden.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Katholischen Kirchengemeinde
Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen .
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Katholische
Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofs oder einzelner Fried-
hofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese Zeiten werden am Fried-
hofseingang bekanntgegeben.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten und in jeder Hinsicht auf Trauernde Rücksicht zu nehmen. Äußerun-
gen und Handlungen, die sich in ehrverletzender Weise gegen das christliche
Empfinden oder die katholische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
betreten. Die Erziehungsberechtigten bleiben für sie verantwortlich .
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwa-
gen, Spezialfahrzeuge für Körperbeh inderte, Senioren-Elektrofahrzeuge
sowie Leichenwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Ge-
werbetreibenden i.S.d. § 7,
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu
werben ,
3. an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochentagen in der Nähe einer Bestat-
tung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
4. Druckschriften und andere Medien mit Ausnahme von Totenzetteln zu ver-
teilen oder zu verkaufen,
5. auf den Grabstätten Werbung jeglicher Art und Größe anzubringen, mit
Ausnahme kleiner Plaketten an Grabmalen und kleiner Einsteckschilder an
der Grabstätte durch Gewerbetreibende wie Steinmetze und Friedhofsgärt-
nereien,
6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
7. Tiere mitzuführen - mit Ausnahme von Hunden, die stets an der Leine zu
führen sind,
8. zu spielen und zu lärmen ,
9. den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu
beschädigen sowie
10. Unkrautvernichtungsmittel und chemischen Schädlingsbekämpfungsmittel
zu verwenden .
(4) Die Katholische Kirchengemeinde kann vorstehende Vorschriften jederzeit
durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustim-
mung der Katholischen Kirchengemeinde.
(6) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen . Die Friedhofsver-
waltung kann Personen , die dieser Friedhofsordnung zuwiderhandeln , das Be-
treten des Friedhofs für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.
§6 Amtliche Handlungen
Bestattungen und andere Amtshandlungen dürfen nur im Einvernehmen mit
dem Friedhofsträger vorgenommen werden . Diese sind möglichst frühzeitig bei
der Friedhofsverwaltung (Friedhofsträger) anzumelden.
§7 Gewerbliche Arbeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche Dienstleistungserbringer tätig sein, die
1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben
oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige
Qualifikation verfügen und
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von min-
destens zwei Millionen Euro nachweisen können.
(2) liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann den Dienstleistungs-
erbringern die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. Auf
Verlangen sind der Friedhofsverwaltung Unterlagen und Nachweise vorzule-
gen.
(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsord-
nung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öff-
nungszeiten ausgeführt werden . Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf
der Öffnungszeit der Friedhöfe, spätestens um 19 Uhr, zu beenden.
(5) LKW, Kombi , Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer
Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen
bei schlechter Witterung nicht befahren werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen gelagert
werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden .
(7) Bei einem Verstoß gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder
aus anderem wichtigem Grund sowie vorheriger Mahnung durch die Friedhofs-
verwaltung kann den Dienstleistungserbringern die gewerbliche Tätigkeit auf
dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei schwerwiegenden
Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§8 Anzeigepflicht und Bestattungstermin
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der
Katholischen Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetz-
lich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer be-
stehenden Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für
diese Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen.
(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der
Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
§9 Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind unbeschadet des Absatzes 4 nur in geschlossenen feuch-
tigkeitshemmenden Särgen auf dem Friedhof möglich. Särge, Sargausstattun-
gen , Sargabdichtungen sowie Überurnen für Aschenkapseln dürfen nur aus ei-
nem biologisch leicht abbaubaren, umweltverträglichen Material bestehen, das
innerhalb der Ruhezeit vergeht; § 13 Abs. 7 des Bestattungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstof-
fen ist unzulässig . Särge dürfen nicht mit Metalleinlagen versehen sein.
(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen be-
handelt oder versehen werden, die geeignet sind , die Verwesung zu verzögern
oder die Umwelt zu schädigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus
kunststofffreien Materialien bestehen.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Überurnen sollen nicht höher als 0,50 m und nicht breiter als 0,30 m sein.
(4) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Beisetzung ohne Sarg) 1 sind nach
Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde nach § 11 Abs. 1
Satz 2 des Bestattungsgesetzes nur in dafür ausgewiesenen Gräberfeldern
möglich. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen , wenn eine Kenn-
zeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die verstorbene Person an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Ge-
fahr ausgeht.
§ 10 Grabaushebungen
(1) Grabaushebungen und -verfüllungen erfolgen
1. entweder durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung bzw. von ihren beauf-
tragten Personen oder
2. durch ein von der nutzungsberechtigten Person beauftragtes Fachunter-
nehmen .
1
Kommt nur bei Monopolfriedhöfen in Betracht.
§ 7 gilt insoweit entsprechend .
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-
destens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein .
(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vor der Grabaushebung entfer-
nen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die
dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsbe-
rechtigten zu erstatten.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt
1. für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 30 Jahre,
2. für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Tot- und
Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g sowie für Fehl- und
Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g 20 Jahre sowie
3. für Aschen 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbe-
schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung
der Katholischen Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen ei-
nes wichtigen Grundes erteilt werden. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden,
wenn nicht die schriftliche Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde gemäß
§ 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vorliegt. Umbettungen aus einem Erd-
oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrab innerhalb des
Friedhofs sind unzulässig.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschen nach Ablauf der Ruhezeit bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag ; antragsberechtigt ist die jeweilige nut-
zungsberechtigte Person oder die totenfürsorgeberechtigte Person mit Zustim-
mung der nutzungsberechtigten Person.
(5) Umbettungen werden nur von Beauftragten der Katholischen Kirchengemeinde
durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen , hat der Antragstel-
ler zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht un-
terbrochen oder gehemmt. Die Erstattung bereits gezahlter Friedhofsgebühren
ist ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabnutzungsrechte
(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde; s.
§ 1 Abs.2 Satz2. Durch die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht einer natürlichen Person nach die-
ser Friedhofsordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung,
zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätte sowie zur Aufstellung
eines Grabmals im Rahmen der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur im Todesfall für die Dauer der
Nutzungszeit begründet. Bei Wahlgrabstätten kann die Katholischen Kirchen-
gemeinde Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten
an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der
Umgebung.
(4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person , auf deren Name die Bescheinigung
(Verleihungsurkunde) über das Nutzungsrecht ausgestellt wird. Das Nutzungs-
recht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde, in welcher Name
und Anschrift der nutzungsberechtigten Person, der Beginn und das Ende der
Nutzungsdauer, die Art und die genaue Lage der Grabstätte aufzunehmen sind.
Die Verleihung des Nutzungsrechts kann von Auflagen und Bedingungen ab-
hängig gemacht werden. Es erlischt mit Zeitablauf oder Entziehung.
(5) Das Nutzungsrecht ist nicht veräußerbar, pfändbar oder vererblich. Die nut-
zungsberechtigte Person kann zu Lebzeiten das Nutzungsrecht auf eine von ihr
bestimmte Person übertragen . Die Übertragung bedarf der Zustimmung durch
die Friedhofsverwaltung.
(6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall
seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger
im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Re-
gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu
erteilender Zustimmung über:
1. auf den überlebenden Ehegatten,
2. auf die Kinder,
3. auf die Enkelkinder,
4. auf die Eltern,
5. auf die Großeltern oder
6. auf die Geschwister
Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen der Nummern 1 bis 6 ist die
Reihenfolge des höheren Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn
keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.
(7) Die Entscheidungen über eine Beisetzung auf der Sonderfläche für Ehrengrä-
ber, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten trifft der Kirchenaus-
schuss. Eine Grabnutzungsgebühr wird nicht erhoben. Die Nutzungszeit für Eh-
rengrabstätten entspricht den satzungsmäßigen Ruhezeiten. Die Katholische
Kirchengemeinde kann die Nutzungszeit verlängern. 2
§14 Arten und Mindestgrößen der Gräber
(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als
1. Erdgrabstätten
a) Erdreihengrabstätten X
b) Erdwahlgrabstätten X
2. Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätten X
b) Urnenwahlgrabstätten X
3. Einheitlich gestaltete Grabstätten ?
a) Erdreihenrasengrabstätten ?
b) Erdwahlrasengrabstätten ?
c) Urnenreihenrasengrabstätten ?
d) Urnenwahlrasengrabstätten ?
e) Urnenreihenrasengrabstätten am Baum ?
f) Urnenwahlrasengrabstätten am Baum ?
4. Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten (Urnen- X
gemeinschaftsgrabstätten)
5. Urnenbeisetzung auf Urnengrabfeld pflegefrei X
(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für X
2
Absatz 6 entfällt, soweit keine Ehrengrabstätten vorhanden sind.
1. Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g (Gemeinschafts-
anlage)
2. Angehörige von Glaubensrichtungen , die Bestattungen ohne Sarg vorneh-
men
(3) Für Verstorbene unter fünf Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Ge-
wicht von mindestens 500 g muss jede Erdgrabstelle mindestens 1,20 m lang,
0,60 m breit und 1,40 m tief sein.
(4) Alle übrigen Erdgrabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und
1,80 m tief sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erd-
wände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,40 m x
0,40 m sowie die Mindesttiefe 0,80 m. Alle Grabstellen dürfen nicht breiter als
1,00 m sein.
(5) Die Grabstellen sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum
zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhü-
gel) 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwi-
schen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,50 m beträgt. 3
(6) Im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und
Ewigkeit werden keine anonymen Bestattungen vorgenommen. Auf jeder Grab-
stätte sind als kürzeste Kenntlichmachung der konkreten Lebensgeschichte die-
ser Personen die Namen und nach Möglichkeit die Geburts- und Sterbejahre
der dort bestatteten Personen anzubringen, auf Rasengrabstätten mittels ent-
sprechender Bodenplatten, die die Grabpflege nicht behindern dürfen .
§ 15 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 sind Grabstätten für Erdbeiset-
zungen , für die im Beerdigungsfall durch die Katholische Kirchengemeinde das
Nutzungsrecht vergeben wird.
(2) Nutzungsrechte an Erdreihengrabstätten werden nur für die Dauer der Ruhezeit
gemäß § 11 verliehen. Die Nutzungszeiten können nicht verlängert werden. In
jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person bestattet werden.
Es ist zulässig , in einer Erdreihengrabstätte den Leichnam eines Kindes unter
einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichname von gleichzeitig
verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt
die Katholische Kirchengemeinde.
3
Empfohlene Maße für Überurnen sind: Höhe max. 0,50 m, Durchmesser max. 0,30 m, (s. hierzu § 9
Abs. 4), Beisetzung in einer Tiefe von 0,80 m bis 1,00 m.
(4) Es können
1. Reihengrabfelder für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Le-
bensjahr und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens
500 g (Kindergräber) sowie
2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an
bzw. für Aschen
eingerichtet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf
dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(6) Nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit fallen die Erdreihengrabstätten der
Katholischen Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu .
§ 16 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten nach§ 14 Abs. 1 Nr. 2 sind Grabstätten für Erd- und Urnen-
beisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren 4 (Nut-
zungszeit) verliehen wird; ihre Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt.
(2) Erdwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit bis zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Grab-
stellen 5 abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung von-
einander bestimmt die Katholische Kirchengemeinde.
(3) In der Erdwahlgrabstätte werden die jeweilige nutzungsberechtigte Person und
ihr Ehegatte und , sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet, die von
der nutzungsberechtigten Person bestimmten Särge oder Urnen verstorbener
Personen beigesetzt. In jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf jeweils
nur ein Leichnam bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Grabstelle
kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht, die Erd-
wahlgrabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zu gestal-
ten und zu pflegen.
(5) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftli-
cher Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde zulässig.
(6) Die Ruhezeiten gemäß § 11 der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leich-
name bzw. Urnen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht über-
schreiten. Soll die Nutzungszeit überschritten werden, kann die Beisetzung nur
erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit
4 Angaben ergänzen
5 Angaben ergänzen
bis zum Ablauf der Ruhezeit des beizusetzenden Leichnams bzw. der Urne von
der Katholischen Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Ver-
längerungsgebühr gewährt worden ist.
(7) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Katholischen
Kirchengemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Ver-
längerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Ver-
längerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
(8) Über den Ablauf des Nutzungsrechts informiert die Kirchengemeinde die nut-
zungsberechtigte Person sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichti-
gung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung
und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(9) Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur für die gesamte Erdwahlgrab-
stätte möglich.
§ 17 Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 sind Grabstätten für Urnen-
beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden . In jeder Urnenreihengrab-
stätte darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenreihengrabstätten
gilt § 15 entsprechend.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein
Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren 6 verliehen wird. Ihre Lage
wird mit dem Erwerb bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Grabstätten
mit 1, 2, 3, 4 Grabstellen 7 abgegeben. In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine
Urne beigesetzt werden . Für Urnenwahlgrabstätten gilt§ 16 entsprechend.
§ 18 einheitlich gestaltete pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Rasengrabstätten gemäß§ 14 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) bis f) werden
eingerichtet als Erdreihenrasengrabstätten , Urnenreihenrasengrabstätten , Ur-
nenreihenrasengrabstätten am Baum, Erdwahlrasengrabstätten , Urnenwahlra-
sengrabstätten sowie Urnenwahlrasengrabstätten am Baum. Sie werden insge-
samt und ausschließlich von der Katholischen Kirchengemeinde unterhalten
und gepflegt; es erfolgt Raseneinsaat oder sonstige Begrünung.
(2) Die Grabstätten erhalten bis auf ein von der Katholischen Kirchengemeinde zu
errichtendes stehendes oder liegendes Grabmal, Grabkreuz oder Stehle, auf
dem jeweils mindestens der Name der verstorbenen Person sowie die Lebens-
daten vermerkt sind, keine besondere Gestaltung. Zusätzliche
6 Angaben ergänzen
7 Angaben ergänzen
Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich . Es besteht die
Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter an einer Gemeinschaftsstelle ab-
zulegen.
(3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihenrasengrabstätten sind Grabstät-
ten für Erdbeisetzungen , die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich ge-
staltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt§ 15 entsprechend.
(4) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdwahlrasengrabstätten sind Grabstätten
für Erd- und Urnenbeisetzungen, an ein Nutzungsrecht für die Nutzungszeit von
30 Jahren verliehen wird. Sie werden als Grabstätten mit 1, 2, 3,4,5,6,7 Grab-
stellen 8 abgegeben. Im Übrigen gilt§ 16 entsprechend.
(5) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten sind Grab-
stätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 17 Abs. 1
in Verbindung mit § 15 gilt entsprechend.
(6) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenwahlrasengrabstätten sind Grab-
stätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Nutzungs-
zeit von 20 J. verliehen wird. Sie werden als Grabstätten mit 1, 2, Grabstellen
abgegeben. § 17 Abs. 2 in Verbindung mit§ 16 gilt entsprechend.
(7) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten am Baum
sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen am Wurzelwerk eines Baumes. § 17
Abs. 1 in Verbindung mit § 15 gilt entsprechend. (nicht vorgesehen)
(8) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenwahlrasengrabstätten am Baum
sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen am Wurzelwerk eines Baumes, an de-
nen ein Nutzungsrecht für die Nutzungszeit von entfällt verliehen wird . Sie wer-
den als Grabstätten mit entfällt Grabstellen 9 abgegeben. § 17 Abs. 2 in Verbin-
dung mit§ 16 gilt entsprechend. (nicht vorgesehen)
§ 19 Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten (Urnengemeinschafts-
grabstätten)
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf aufgegebenen Erdwahlgrabstätten
(großen mehrstelligen Familiengrabstätten) mit altem Grabmaibestand verge-
ben. Die Belegung erfolgt nach Vorgabe des Friedhofsträgers.
(2) Die Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11
Abs. 1 zur Beisetzung einer Urne vergeben . Die Mindestmaße betragen 0,40 m
X 0,40 m.
8 Angaben ergänzen
9
Angaben ergänzen
(3) Für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten sorgt die
Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit; es erfolgt eine Bepflanzung mit
Bodendeckern. Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind
nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter am
Gemeinschaftsgrabmal abzulegen.
(4) Die Namen der verstorbenen Personen sowie die Lebensdaten werden auf ei-
ner Tafel am Gemeinschaftsgrabmal festgehalten . Ein individuelles Grabzei-
chen ist nicht möglich.
§ 20 Verzeichnis der Grabstätten
Die Katholische Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der
Nutzungsrechte, der beigesetzten Personen und der Ruhezeiten. Eine Gewähr
für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 10
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass
der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtheit sowie die Verkehrssicherheit gewahrt sowie
das christliche Empfinden nicht verletzt wird.
(2) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen .
Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
(3) Gewächse auf Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen
nicht beeinträchtigen.
(4) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig .
§ 22 Gestaltungs- und Belegungsplan
(1) Der Friedhof wird unterteilt in Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Ge-
staltungsvorschriften. Nähere Einzelheiten regeln eine Gestaltungssatzung 11
und ein Belegungsplan, der Bestandteil dieser Friedhofsordnung sind.
(2) Die nutzungsberechtigte Person kann zwischen einer Grabstätte in einem Grä-
berfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit besonderen Gestaltungs-
vorschriften wählen. Die Friedhofsverwaltung weist bei Erwerb des Nutzungs-
rechts auf diese Wahlmöglichkeit hin und gibt der nutzungsberechtigten Person
10
Die§§ 21 bis 24 gelten für die einheitlich gestalteten Grabstätten(§§ 18 und 19) nur insoweit, als sie den Cha-
rakter dieser Grabstätten entsprechen.
11
Sofern vorhanden, ansonsten ist die Passage anzupassen (Nur Belegungsplan)
die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nut-
zungsrechts an der Grabstätte hat die nutzungsberechtigte Person die Beleh-
rung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihr getroffene Entscheidung
schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein
Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften.
§ 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten müssen innerhalb von vier Monaten nach der Bestattung
oder dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein .
(2) Verwelkte Blumen , Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an
den dafür vorgesehenen Plätzen und in den für die getrennte Sammlung einge-
richteten Behältnissen zu entsorgen.
(3) Die Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Grabstätten
zum Osterfest, welches mit dem Gründonnerstag beginnt, und zu Allerheiligen
und Allerseelen (1 . und 2. November) angemessen hergerichtet sind.
(4) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderli-
chen Materialien in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere
Kränzen , Trauergebinden, Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Gra-
beinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verblei-
ben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkörper von Kränzen,
Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie Kranzschleifen. Aus-
genommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen ,
Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind
nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt wer-
den . Die Anwendung chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungs-
mittel bei der Grabpflege ist unzulässig.
(5) Die Benutzung von Baggern , Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen
Gartengeräten ist ausschließlich gewerblichen Fachunternehmen sowie der
Friedhofsverwaltung gestattet.
§ 24 Grabmale
(1) Grabmale und alle sonstigen baulichen Anlagen müssen dem Charakter des
Friedhofs entsprechen. Im Sinne einer christlichen Erinnerungskultur sollen
Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum jeder verstorbenen Per-
son erkennbar sein. Bilder, Symbole, figürliche Darstellungen und Inschriften
auf Grabmalen und Grabstätten sollen Zeugnis geben von der christlichen Hoff-
nung auf die Auferstehung der Toten und vom Glauben an das Leben der kom-
menden Welt. Dies gilt nicht auf Grabfeldern, die für die Bestattung verstorbener
Personen nichtchristlichen Glaubens vorgesehen sind.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung solcher Darstellungen verlangen,
welche dieser Hoffnung ausdrücklich widersprechen oder mit der Würde eines
kirchlichen Friedhofs nicht vereinbar sind.
§ 25 Errichtung von Grabmalen, Standsicherheit
(1) Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen bedürfen vor der Errich-
tung der Erlaubnis der Katholischen Kirchengemeinde. Den Anträgen sind zwei-
fach beizufügen
1. der Grabmaientwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung , der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung , und
2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Or-
namente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, sei-
ner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(2) Die Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend
dem genehmigten Antrag ordnungsgemäß von einem Steinmetzmeister oder
sonstigen Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation in Befesti-
gungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung zu fundamentieren und
aufzustellen.
(3) Stehende Grabmale und sonstige Grabmale, die fundamentiert werden sollen,
sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsi-
cherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung
zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich sen-
ken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die aktu-
elle Fassung der TA-Grabmal ist im Internet unter www.friedhofsverwal-
ter.de/denakl als PDF-Datei kostenfrei verfügbar und kann bei der Friedhofs-
verwaltung kostenfrei eingesehen werden.
(4) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben der Stein-
metzbetrieb oder Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Ab-
schnitt 4 der TA-Grabmal vorzunehmen , soweit diese vorgeschrieben ist. Der
Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die nutzungsberechtigte oder
beauftragte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen
nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprü-
fung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen derTA-
Grabmal vorzulegen.
(5) Die Breite eines Grabmals soll in der Regel nicht mehr als die halbe Breite der
Grabstätte betragen, die Höhe soll der Form des Grabmals, der Grabstätte und
der Umgebung entsprechend gewählt werden. Sie soll bei Reihengrabstätten
für Erwachsene 0,80 m nicht überschreiten , bei Kindergrabstätten soll sie bis zu
0,60 m betragen. Auf Wahlgrabstätten sollen die Grabmale nicht höher als
1,25 m sein.
(6) Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne aus-
beuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Ar-
beitsorganisation in Genf) hergestellt sein.
(7) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nut-
zungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung
von der Grabstätte entfernt werden .
§ 26 Verkehrssicherungspflicht fü r Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssi-
cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Per-
son.
(2) Für die jährliche Standsicherheitskontrolle durch die Friedhofsverwaltung mit-
tels Druckprobe gilt die Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen
des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.
(3) Wird ein mangelhafter Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-
waltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann diese das
Grabmal oder Teile davon entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Fried-
hofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaß-
nahmen wie z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen durchführen. Ist die
verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ge-
nügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der
Grabstätte.
(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für Schäden verantwortlich , die insbeson-
dere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben ver-
ursacht werden.
§ 27 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Friedhofsordnung und
der Gestaltungssatzung ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Mehrere
Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwal-
tung diese innerhalb einer Frist von drei Monaten herzurichten. Ist die verant-
wortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln , wird durch
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe in
ortsüblicher Weise durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem wird
die unbekannte verantwortliche Person durch ein Hinweisschild auf der Grab-
stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Per-
son abräumen, einebnen und einsäen sowie sonstige bauliche Anlagen besei-
tigen lassen .
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, der nutzungsberechtigten Person nach
pflichtgemäßem Ermessen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entzie-
hen. In dem zu erlassenden Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsbe-
rechtigte Person aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen
sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten nach Unanfecht-
barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Sie ist darauf hinzuweisen,
dass die Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt
des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Fried-
hofsverwaltung die Kosten zu tragen hat.
(4) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck
gilt Absatz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Ver-
antwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck entfernen . Der Grabschmuck ist einen Monat zur Abholung auf-
zubewahren.
(5) Ist die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen nach Absatz 1
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen
treffen, etwa durch das Umlegen von Grabmalen sowie Absperrungen. Wird der
sicherheitsgefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-
verwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwort-
lichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon
auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,
die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren. Die Gegenstände fallen in die
Verfügungsgewalt der Katholischen Kirchengemeinde. Im Übrigen gilt Absatz 2
entsprechend.
(6) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauli-
che Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwort-
lichen nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Sind die Grab-
male oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit
entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Katholischen
Kirchengemeinde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt
werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen. Die
Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten sechs
Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grä-
berfeld bekannt und informiert die Nutzungsberechtigten über den Ablauf des
Nutzungsrechtes schriftlich, soweit deren Anschrift bekannt sind. Bei Wahlgrab-
stätten informiert die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person über
den Ablauf des Nutzungsrechts sechs Monate vorher durch schriftliche Benach-
richtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntma-
chung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Bei Nichtbefolgung dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser
Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten
Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Anwendung.
§ 28 Leichenraum/Kapelle12
(1) Der Leichenraum dient der Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung.
Er muss den einschlägigen hygienischen und gesundheitsrechtlichen Stan-
dards genügen.
(2) Der Leichenraum dient ebenso dazu, dass Menschen Abschied nehmen kön-
nen von Ihren Verstorbenen, die dort aufgebahrt sind. Deshalb sollen die räum-
lichen Gegebenheiten, deren Ausgestaltung und Einrichtung auch diesem An-
spruch genügen. Sie müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass sie für
jede Aufbahrung einen würdigen Rahmen bilden. So dient der Leichenraum
auch der Trauerarbeit und der Förderung eines bewussten Umgangs mit Tod
und der persönlichen Bewältigung des Abschieds.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christli-
che Empfinden nicht verletzen.
(2) Reden, Musik- und Gesangsvorträge an der Grabstätte bedürfen der vorherigen
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
12
Soweit in der Katholischen Kirchengemeinde keine Leichenkammer bzw. Kapelle vorhanden ist, kann
Bestimmung ersatzlos entfallen.
VI. Schlussvorschriften
§ 30 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können von der Katholischen Kirchengemeinde
aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet
werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Außerdienststel-
lung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen
ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ru-
hestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist
durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Katholischen Kirchen-
gemeinde gelesenen Tageszeitungen bekannt zu machen . Bei einzelnen Grab-
stätten erhält stattdessen die jeweilige nutzungsberechtigte Person einen
schriftlichen Bescheid.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit der Grabstätte des zuletzt Bestatteten auf dem außer
Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteil ist eine Entwidmung des Friedhofs
bzw. des Friedhofteils möglich.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten oder Urnenreihen-
grabstätten beigesetzten Särge oder Urnen für die restliche Ruhezeit, die in
Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten beigesetzten Särge oder Urnen
für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Katholischen Kirchengemeinde in
andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorste-
hendes entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden . Der Umbet-
tungstermin ist der jeweiligen nutzungsberechtigten Person zwei Monate vorher
mitzuteilen.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf
weitera Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten er-
lischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit
bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Erdwahlgrab-
stätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Katholischen Kirchengemeinde kostenfrei
in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstät-
ten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-
rechts.
§ 31 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
(1) Bei Grabstätten, über welche die Katholische Kirchengemeinde bei Inkrafttreten
dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften nicht bestanden, gelten
die Vorschriften dieser Friedhofsordnung mit der Maßgabe, dass die nutzungs-
berechtigte Person nicht verpflichtet ist, ein bereits vorhandenes rechtmäßig er-
richtetes Grabmal zu ändern.
(2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung verliehenen Nutzungsrech-
ten, die für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als nach§ 16 vergeben worden
sind, bleibt es bei der kürzeren Nutzungszeit. Eine Verlängerung dieser bishe-
rigen Nutzungszeit auf die Nutzungszeit nach§ 16 Abs. 1 ist nur gegen Zahlung
einer Verlängerungsgebühr möglich . Einen Anspruch auf Verlängerung der bis-
herigen Nutzungszeit hat die nutzungsberechtigte Person nicht.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche Nutzungsrechte, die für
einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 16 vergeben worden sind, wer-
den auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 seit ihrer Verleihung begrenzt. Sie en-
den jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Friedhofsord-
nung oder des zuletzt beigesetzten Sarges oder Urne.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.
§ 32 Haftung
(1) Die Katholische Kirchengemeinde St. Petrus haftet nicht für Schäden , die durch
nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, der Anlagen oder Einrichtun-
gen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine be-
sonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausge-
nommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden , die durch von ihnen oder in
ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entste-
hen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können , dass
sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet
haben .
§ 33 Ausnahmen
Die Katholische Kirchengemeinde St. St. Petrus kann im Einzelfall nach pflicht-
gemäßem Ermessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zu-
lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar
sind.
§ 34 Gebühren für die Nutzung des Friedhofs
Die Katholische Kirchengemeinde erhebt für die Benutzung des Friedhofs und
seiner Einrichtungen Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-
ordnung. Gebühren können im Voraus erhoben werden.
§ 35 Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung
und nach ihrer Veröffentlichung am 2026-07-01 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen
Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Petrus zu den üb-
lichen Öffnungszeiten und auf der Homepage der Katholischen Kirchenge-
meinde St. Petrus (www.pfarrgemeinde-lastrup.de). Gleichzeitig wird der volle
Wortlaut der Friedhofsordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Katho-
lischen Kirchengemeinde St. Petrus Wallstrasse 2 für einen Zeitraum von einem
Monat13 zum Aushang gebracht.
(4) Ein Auszug der Friedhofsordnung wird in einem Schaukasten auf dem Friedhof
zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehöri-
gen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro
eingesehen werden kann
13 Konkretisierung der früheren Formulierung
Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung :
Lastrup, den 01 .07.2026
Katholische Kirchengemeinde
St. Petrus
Der Kirchenausschuss
Kirche ausschussvorsitzende(r)/ 1
. Kirchenausschussvorsitzende(r)
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Die vorstehende Friedhofsordnung wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KWG kirchenauf-
sichtlich genehmigt.
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Das Bischöflich Münstersche Offizialat
Der Bischöfliche Offizial
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für die Katholische Kirchengemeinde
St. Petrus in 49688 Lastrup
§1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Katholischen Kirchengemeinde und seiner
Einrichtungen werden gemäß § 34 der Friedhofsordnung der Katholischen
Kirchengemeinde Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden
Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage).
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
1. wer die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen
beantragt,
2. wer den Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt, sowie
3. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß
§ 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1 ) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner
Einrichtungen oder Inanspruchnahme der Dienstleistung. Näheres kann im
Rahmen von Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
(2) Die Katholische Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende
Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. 1
(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief oder in Textform
bekanntgegeben.
(4) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig . Die Zahlung der Gebühren erfolgt durch
Bareinzahlung oder durch Banküberweisung.
1
Soweit Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben werden, ansonsten entfällt die Regelung.
(5) Die Benutzung des Friedhofs und die Erbringung von Leistungen kann von der
vorherigen Zahlung festgesetzter Gebühren oder der Leistung von Sicherheiten
abhängig gemacht werden. Abweichend von Absatz 3 sind die Gebühren sofort
fällig .
§4
Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich
die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und gesondert im Gebührenbescheid
ausgewiesen. Leistungen , die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend
gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %, Stand 2025).
§5
Rücknahme von Anträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen
gerichteten Antrags können, falls mit der Inanspruchnahme oder mit den sachlichen
Vorbereitungen der Amtshandlung bereits begonnen ist, je nach dem Umfang der
erbrachten Leistungen, bis zu 50 v. H. der Gebühren erhoben werden.
§6
Erstattung
Eine Erstattung gezahlter Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe eines Nutzungsrechts ist
ausgeschlossen.
§7
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine
aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen
Justizgesetzes sowie der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§8
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die
Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§9
Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher
Genehmigung und nach ihrer Veröffentlichung am 01 .07.2026 in Kraft.
(2) Mit dem Tage des lnkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen
Bestimmungen und entgegenstehende Vorschriften über die Gebühren außer
Kraft. Für die zu diesem Zeitpunkt bestehende Nutzungsrechte werden die
Gebühren für die Restlaufzeit berechnet und beschieden. Näheres kann im
Rahmen von Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen
Satzung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde2 St. Petrus zu den
üblichen Öffnungszeiten und auf der Homepage der Katholischen
Kirchengemeinde St. Petrus (www.pfarrgemeinde-lastrup.de). Gleichzeitig wird
der volle Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung in einem Schaukasten an der
Kirche der Katholischen Kirchengemeinde St. Petrus, Wallstraße 2, 49688
Lastrup3 für einen Zeitraum von einem Monat4 zum Aushang gebracht. Der Ort
der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in den
Pfarrnachrichten und auf der Homepage bekannt gegeben.
2 Mit Straßenadresse
3 Straßenadresse
4
Konkretisierung der früheren Formulierung
Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührensatzung:
Lastrup, den 01.07.2026
Katholische Kirchengemeinde
St. Petrus
Der Kirchenausschuss
irchenausschussvorsitzende(r)
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KWG
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Vechta 11. &t . Z tl 2 b
Das Bischöflich Münstersche Offizialat
Der Bischöfliche Offizial
Justi •
.~
Anlage: Gebührentarif
zur Friedhofsgebührensatzung
der Kath. Kirchengemeinde St.Petrus Lastrup
Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die
Leistungen der Katholischen Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von
Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Katholische Kirchengemeinde
nachfolgende Gebühren. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den in der
Satzung festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils
festgelegten Höhe hinzu.
1. Grabnutzungsgebühren (für die Vergabe des Nutzungsrechts)
1.1 Erstmalige Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
Eiaenae pflegte Wahlgrabstätten
1.1.1 Erdwahlgrabstätte (Verstorbene über 5 Jahre) für 30 Jahre 220,00 €
1.1.2 ErdwahlQrabstätte (Verstorbene bis 5 Jahre) für 20 Jahre 147 00 €
1.1.3 Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre 110,00 €
1.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
1.4.1 Erdwahlgrabstätten (Verstorbene über 5 Jahre), je Stelle/ Jahr 7,30 €
1.4.2 Erdwahlgrabstätten (Verstorbene bis 5 Jahre), je Stelle/ Jahr 7,30€
1.4.3 Urnenwahlgrabstätte, ie Stelle / Jahr 5,60 €
2 Friedhofunterhaltungsgebühren
Eiaengeoflegte Wahlgrabstätten
2.1 ErdwahlQrabstätte (Verstorbene über 5 Jahre) ie Stelle/ Jahr 22,00 €
2.2 ErdwahlQrabstätte (Verstorbene bis 5 Jahre) ie Stelle/ Jahr 22,00 €
2.3 Urnenwahlgrabstätte je Stelle / Jahr 22,00 €
3 Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Aufbewahrungs-/Kühlräume
3.1 180,00 €
3.2 130,00 €
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Friedhofsgebührenkalkulation Fr ie d ho f L a s t r u p - Kneheim-Hemmelte
Aufwendungen
3 _l!_emäß 6,00% Inflation! Ge b ü h re na rt e n
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~Summe Stellenkosten IGesamtkosten 1 132.110,0lh 10.402,8Sj 7.430,751 o,ool 91,939,991 22.336,431 !
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Kapelle
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Gebühr
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Gebühr Bestattung
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Grabaushub,
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Grabnutzung
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134 J Beerdigungen 1
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135 in~esamt:
137 Gebühr für d. Nutz. der Kaoelle I ÄZ gesamtl I Gebührl- - -- -- - . - - - - - - - - - , - -- - - -. -- - - - ---,-- - -----,
138 !Nutzung Kapelle 1 1,00 179, 36 1 1 1 1 180,00 € 1
139 insgesamt:
141 Gebühr für d. Nutz. d. Leichenhalle
145
!Nutzung Leichenhalle ,
1
ÄZ Tagel
0,67_.
I RE gesamtl
38,67_
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Gebührf--- --
12B,12_
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j1 )1 1 130,00€ 1
148 insgesamt: 38,67 _ _ _ _ __ __,
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156llaufe nde FuG klassische Grabarten ÄZ Plätze (100,00%) ÄZ Sonst. (0,00%) ÄZ oesamt !lesamtl
DCh-~-.1
1
79,S0 43,74 44,00 €
166 Erdw,~l111bltltten 3·•telllg 0,25 l,00 0,25 44,2S 65,61 66,00 €
167 Erdw1hlgn1bsttltten 4-stelllg 0,33 l,00 0,33 96,33 87,48 88,00 €
166 lirdwohl&rabstlnen 5-stellll 0,42 l,00 0,42 93,33 109,35 110,00€
169 Erdw1hl1r1b1tltten 6-1teiil1 0,50 l,00 0,50 4,00 131,23 132,00 €
170 Erdw1h1&r1tmatten 7•st•lll11 0,58 1,00 0,58 3,48 152,22 - 154,00€
Erwerber
176IGrabnutzungsgeb. klass. Grabarten 1 2022-2024 I ÄZ Plätze15(),llO_o /.!)L ÄZ Pflege (0,00%)1 ÄZ Sonst (0,00%)] ÄZgesamt RE g esamt Gebühr f. 30 Jahre
177 Urnenwahiarabstltte O33 0 08 1 00 1 00 u uöl
nni;:I ß')I
"D ,.,,. ---,--
111 15 , 11500€
184 IEnlwehlarabstltten l-steln1 5 00 0 08 1,00 u,ua
n na 1 uul
c nnl
.1:, 218 07 220 ool
1
185 Erdwahf&rabstltten 2-st•llla 2,00 0,17 1,00 0,17 30,00 436,15 440,00€
186 ErdMhlsrabstitton 3-stelllg 2,00 0,25 1,00 0,25 1S,00 654,22 660,00€
187 IErdWlhl&rabstltten 4-stelllg 2,00 0,33 1,00 0,33 10,00 872,29 880,00 €
~
erdwahlerabsljitten S·stell11 1,00 0,42 1,00 0,42 12,50 1.090,37 1.100,00€
1
iErdw1hl.,-.bstätt2n 6-sttlllB 1,00 0,50 1,00 0,50 o,oo 1,308,44 1.320,00€
§j ,Erdwahl&rab,titten 7-stelltg 1,00 0,58 1,00 n
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SR nno
u,.,, 1.253,23 1.53~0!)_€
194 IZwischensumme 14,_331 91,421 pro Jahr
195
~UrnenWl=tle I II 0,0811 11001 1,001
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v,vvl nnnl
u,uul __ 5.56
_ 575€
202 !E- hla,abltltten l •stelll1 0,08 lLOO 008 000 7,27 7331
203 [ErdW1hl&n1bstlltten 2•stolllg 0,17 1,00 0,17 20,83 14,54 14,67 €
204 (Erdwahf&rabstltten 3•ste1Jta 0,25 1,00 0,25 25,00 21,81 22,00 €
205 ErdW1hl1rabstltten 4•stelllg 0,33 1,00 0,33 25,00 29,08 29,33 €
206 Erdwohlgn,bstltten S-stelllg 0,42 1,00 0,42 31,25 36,35 36,67 €
207 Erdwohlgrobstithln 6-stelli1 0,50 1,00 0,50 37,50 43,61 44,00 €
208 Erwwahl1rabstltte 7•steillg O58 1,00 n
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SR nno
u,IIC 38,04 51,00 €
212 09.06.2026 10:28 lzwischensumme OLOO 09.1 6.2026 10:28
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