Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Langquaid (gültig ab 01.01.2026)
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Langquaid (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Langquaid folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofsbenutzungssatzung (FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 40 €
b) eine Doppelgrabstätte (Einzelgrab mit Tieferlegung) 52 €
b) ein Familiengrab (bis vier Personen) Doppelgrabstätte 80 €
d) eine Kindergrabstätte (bis zu 5 Jahren) 20 €
d) eine Urnenerdgrabstätte 40 €
e) eine Urneneinzelkammer 80 €
f) eine Urnendoppelkammer 130 €
d) eine Urnenbeisetzung im Erinnerungsgarten *) anonym 50 € *) Steinkissen 150 € *) Doppel-Steinstele 200 €
Steinkissen und Doppel-Steinstelen werden vom Markt Langquaid beschafft. Die Kosten für die Beschaffung sind in den Grabgebühren enthalten. Die Gravur ist vom Nutzungsberechtigten zu beauftragen, ebenso hat dieser die Kosten hierfür zu tragen. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses / der Aussegnungshalle (Aussegnungshalle nur im Ortsteil Langquaid) inkl. Grundausstattung (Handwagen, Kerzen, Weihwasser, Urnenständer, Rednerpult) beträgt
a) Im Ortsteil Langquaid 170,00 €
b) In den übrigen Ortsteilen 120,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt je Tag. 16,00 € (3) Die Gebühr für zu erbringende Aussegnungshallendienste im Ortsteil Langquaid beträgt 52,00 € § 6 Bestattungsgebühren
(1) Grabherstellung bis zu einer Grabtiefe von 180 cm 289,00 € Kinder bis 10 Jahre 144,50 € (Erdhaushub wird im Container gelagert Zuschlag für Tieferlegung 45,00 € Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen je angefangene Stunde 55,00 € Einsatz einer Überfahrrampe oder Spezialbagger in engen Grabstellen 74,00 € (2) Grasmatten am Grab (Regelleistung) 39,00 € (3) Urnengrabherstellung 108,00 € (4) Urnennischen öffnen und schließen (inkl. Vorbereitung) 108,00 € (5) Tieferlegung von Verstorbenen nach Ruhefrist 85,00 € (6) Exhumierung während der Ruhefrist 308,00 € Knochenexhumierung 154,00 € (7) Tätigkeit am Friedhof (Ordnen der Blumen und Kränze ect.) 94,00 € (8) Urnen-/Sargaufbahrung 75,00 € (9) Personalkosten - Träger bei Beerdigung pro Mann 85,00 € Anfahrtskosten Träger und Arbeiter (1 mal) 39,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die allgemeinen Verwaltungsgebühren werden auf 35 € festgesetzt. (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 FS und die Verlängerung eines Nutzungsrechts nach § 13 FS wird eine Gebühr von 35 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 50 € erhoben. (4) Für die Anforderung einer Urne zum Zweck der Bestattung wir deine Gebühr in Höhe von 25 € erhoben. (5) Für die Erlaubnis zur Umbettung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben. (6) Für die Grüngutentsorgung erhebt der Markt Langquaid eine Gebühr von 20 € je Kranz. (7) Gebühren, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach einer dieser Gebührensatzung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Langquaid vom 01.05.2024 außer Kraft.
Langquaid, 17.12.2025 Markt Langquaid
Herbert Blascheck Erster Bürgermeister
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Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Langquaid – Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen (gültig ab 01.01.2026)
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Langquaid (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Langquaid folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- 1. Die Friedhöfe in
a) Adlhausen
b) Langquaid
c) Niederleierndorf (neu)
- 2. die Leichenhäuser in
a) Adlhausen,
b) Langquaid,
c) Niederleierndorf,
d) Schneidhart
- 3. das Bestattungspersonal (2) Die Friedhöfe in Langquaid und Niederleierndorf (neu) sind Eigentum des Marktes. (3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegen dem Markt. (4) Der Friedhof in Adlhausen (alt und Erweiterung) ist Eigentum der Filialkirchenstiftung Adlhausen. Das Verfügungsrecht, die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und das Bestattungswesen obliegen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung dem Markt.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet des Marktes hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Verstorbene, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Verwaltungsgemeinschaft Langquaid hatten, können in der Urnenwand oder im Erinnerungsgarten beisetzt werden, sofern diese Einrichtungen in der Wohnsitzgemeinde nicht verfügbar sind.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen a. mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, b. sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch c. Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhof-steile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für Ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind, werden nicht zugelassen. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“ sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 7 abdeckt und der Nachweis einer gesetzlichen Unfallversicherung. (3) Der Antragsteller erhält einen Berechtigungsausweis, der zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungs-schein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. Die Zulassung erfolgt für 3 Jahre und verlängert sich nach Ablauf automatisch um ein weiteres Jahr. Zudem können Bildhauer, Kunstschmiede und Steinmetze eine Einmalzulassung für eine Tätigkeit einer einzelnen Grabstätte beantragen. (4) Über den Antrag entscheidet der Markt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat der Markt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit dem Markt mitzuteilen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der Besuchszeiten, ausgenommen Sonn- und Feiertage, durchgeführt werden. Arbeiten außerhalb der Besuchszeiten sind in Ausnahmefällen auf eigene Gefahr zu gestatten. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern und nicht direkt einsehbar sind. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in sicheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 4 verstoßen oder deren Unzuverlässigkeit im Sinne Abs. 2 sich nachträglich ergibt, kann die Friedhofs-verwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Personen, die ohne Zulassung auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus den Friedhöfen verwiesen werden. (7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattung
b) Doppel- und Familiengräber für Erd- und Urnenbestattung
c) Kindergräber für Erd- und Urnenbestattung
d) Urnenerdgräber
e) Urnenwandnischen
f) Urnengräber im Erinnerungsgarten
a) (Reihen)gräber
• Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. • Reihengräber werden nur auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt; eine Verlängerung des Nutzungsrechts kann vom Markt genehmigt werden. • Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. Die Umbettung in ein Familiengrab ist jedoch möglich. • Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Reihengrabes mit einer zweiten Leiche unzulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. b) Doppel- und Familiengräber
• Doppel- und Familiengräber bestehen aus zwei bis vier Grabstellen. Doppel-und Familiengräber werden auf eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt. • Doppel- und Familiengräber sind Wahlgräber. • Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Doppel- bzw. Familiengrabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes die Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, kann nicht zugelassen werden. • Familiengräber dürfen während der Ruhefrist mit vier Leichen oder acht Urnen belegt werden; die Beerdigung von vier Leichen während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn bei zwei Leichen die Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. • Familiengräber können mit besonderer Genehmigung des Marktes an den hierfür vorgesehenen Stellen zu Grüften ausgebaut und überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht abschließenden Metalleinsätzen versehen werden.
c) Kindergräber
• Kindergräber werden der Reihe nach vergeben. • Sie werden auf eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Für Kindergräber gelten im Übrigen die Bestimmungen für Reihengräber.
d) Urnenerdgräber
• Urnenerdgräber dürfen während der Ruhefrist mit vier Urnen belegt werden. • Urnenerdgräber werden auf eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
e) Urnenwandnischen
• Bei den Urnenwänden richtet sich die Anzahl der Urnen nach der Größe der Urnennische (Einzel- bzw. Doppelnische). • Urnenwandnischen werden auf eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. • Die Verschlussplatten sind einheitlich zu gestalten. Die Beschriftung ist vom Benutzungsberechtigten in Abstimmung mit dem Markt in Auftrag zu geben. f) Urnenerdgräber im Erinnerungsgarten
• Urnenerdgräber im Erinnerungsgarten dürfen während der Ruhefrist mit zwei Urnen belegt werden. • Urnenerdgräber im Erinnerungsgarten werden auf eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. • Die Beschriftung ist vom Benutzungsberechtigten in Abstimmung mit dem Markt in Auftrag zu geben.
(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (4) Die Zuerkennung und Anlage von Ehrengrabstätten obliegen dem Markt. (5) Grabnutzungsrechte werden grundsätzlich nur anlässlich eines Sterbefalls vergeben. In begründeten Fällen können Einwohner des Marktes Langquaid ein Grabnutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalles erwerben, sofern Grabstätten in ausreichender Anzahl verfügbar sind. Die Bestimmungen der Friedhofssatzung gelten in diesen Fällen ab dem Erwerb des Grabnutzungsrechts. Eine Reservierung von Grabstätten ist nicht möglich.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV ent-sprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgräbern, Urnenwandnischen, Kindergräbern, Reihengräbern, Doppel- und Familiengräbern oder anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, für die erst anlässlich eines Todesfalls Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird vom Markt durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den Markt gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, die Urne in würdevoller und dauerhafter Weise an einer anonymen Gedenkstätte beizusetzen.
§ 12 Größe
der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. (2) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
Friedhof Adlhausen Einzel- u. Doppelgräber Länge 2,00 m Breite 1,20 m Familiengräber Länge 2,00 m Breite 1,80 m Kindergräber Länge 0,80 m Breite 0,60 m
Friedhof Langquaid Einzel- u. Doppelgräber Länge 2,20 m Breite 1,00 m Familiengräber Länge 2,20 m Breite 2,00 m Urnenerdgräber Länge 1,00 m Breite 1,00 m
Friedhof Niederleierndorf Einzel- u. Doppelgräber Länge 2,00 m Breite 1,20 m Familiengräber Länge 2,00 m Breite 2,00 m Kindergräber Länge 0,80 m Breite 0,60 m
(3) Die Urnen-Grabstätten haben folgende Ausmaße:
• Urnenerdgräber Länge 1,00 m, Breite 1,00 m • Einzel-Urnenwandnische Nischenmaß B/H/T: 23/34/29 cm • Doppel-Urnenwandnische Nischenmaß B/H/T: 45/34/29 cm • Urnen-Erdbeisetzung im Erinnerungsgarten o Beisetzung anonym keine Maßvorgaben o Beisetzung mit Steinkissen Maße Steinkissen B/H/T: 40/25/40 cm o Beisetzung mit Steinstele Maße Doppel-Steinstele B/H/T: 22/80/22 + 16/40/16 cm
Die Maße der Grabstätten zu Steinkissen bzw. Steinstelen werden auf die Größe des jeweiligen Steines bezogen.
Der Abstand zwischen den Gräbern richtet sich nach der bestehenden Feldeinteilung des Friedhofsplanes.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebühren-satzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 und 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf der Friedhöfe es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über die Grabstätten anderweitig verfügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Sarges oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungs-recht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Eine anteilige Rückerstattung von Grab-nutzungsgebühren erfolgt nicht. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Schon bei der Vergabe eines Grabnutzungsrechts soll der Erwerber in einer letztwilligen Verfügung eine Person bestimmen, die im Falle seines Todes das Benutzungsrecht übernehmen soll. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz Nr. BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. (4) Die Übertragung eines Nutzungsrechts setzt immer die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung voraus. (5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
§ 15 Pflege
und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder, nach abgelaufener Ruhefrist, abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Gehölze dürfen auf ein Grab nur dann gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiten wird. (4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeit von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Vor der Urnenwand ist das Ablegen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen (z.B. Grablichter) nicht gestattet. Ausnahmen sind zulässig, bis zu drei Wochen nach der Bestattung und spätestens nach 3 Wochen zu entfernen.
§ 17 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (NGBl. 2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabdenkmäler auf Einzel- und Familiengräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Friedhof Adlhausen Stehende Grabdenkmäler: Einzel- u. Doppelgräber Höhe 1,30 m Breite 1,20 m Familiengräber Höhe 1,30 m Breite 1,80 m Kindergräber Höhe 0,70 m Breite 0,60 m
In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Grabmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
Friedhof Langquaid Stehende Grabdenkmäler: Einzel- u. Doppelgräber Höhe 1,35 m Breite 1,00 m Familiengräber Höhe 1,35 m Breite 1,50 m Kindergräber Höhe 0,70 m Breite 0,60 m
Denkmäler aus Schmiedeeisen oder Figuren sind bis zu einer Höhe von 2,00 m zugelassen. Die Höhenmaße sind ab Urgelände gemessen.
Friedhof Niederleierndorf: Stehende Grabdenkmäler: Einzel- u. Doppelgräber Höhe 1,30 m Breite 1,20 m Familiengräber Höhe 1,30 m Breite 1,80 m Kindergräber Höhe 0,70 m Breite 0,60 m
(2) Einfassungen aus Stein dürfen bei Kindergräbern 10 cm und bei Reihen-, Doppel- und Familiengräbern 20 cm nicht überschreiten. (3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis erteilt. Dem Antrag sind Zeichnungen mit Massen und Beschreibungen beizulegen.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen. (3) Jedes Grabdenkmal muss zumindest einfachen künstlerischen Anforderungen entsprechen und für den Grabort sowie zur Umgebung passen.
§ 20 Gründung, Erhaltung, Entfernung und Verkehrssicherheit
von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er haftet für Schäden, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung dem Markt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Der Grabbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabmale sowie die sonstigen Grabeinrichtungen und baulichen Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sobald deren Sicherheit gefährdet erscheint, hat er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Der Zustand der Grabdenkmäler wird vom Markt laufend überwacht. Zusätzlich prüft der Markt die stehenden Grabmale einmal jährlich gemäß den Richtlinien des BIV auf Standsicherheit.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung von Leichen erfolgt bei geschlossenen Särgen. Sie werden grundsätzlich in Kühlvitrinen aufgebahrt. Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt dies aus hygienischen Gründen angeordnet hat. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Zu den Aufbahrungsräumen haben nur Berechtigte Zutritt. Das zusätzliche Aufstellen von Kerzen und Leuchten in den Aufbahrungsräumen und Aussegnungshallen ist nicht gestattet. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche und Aschenreste sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, b. die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden vom Markt hoheitlich ausgeführt, insbesondere a. das Ausheben und Verfüllen des Grabes zur Erd- und Urnenbestattung b. das Versenken des Sarges c. die Beisetzung von Urnen, d. die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f. das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Vorhandene Grundausstattung ist zu benutzen; davon abweichender Trauerschmuck ist beim Markt zu beantragen) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischengräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnennischengrab geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene über 5 Jahre, die mit Sarg beigesetzt wurden, bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 15 Jahre. Für Verstorbene unter 5 Jahren wird sie auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für die Belegung eines Grabplatzes mit einer Urne beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung
und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Der Markt Langquaid übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Der Markt Langquaid haftet nicht für Diebstähle von Privateigentum; für Schäden, die durch Dritte oder infolge höherer Gewalt oder durch Tiere entstehen.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis vom Markt nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
e) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung vom Markt die Friedhöfe betritt (§ 5),
f) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt,
g) ohne Genehmigung des Marktes die in § 15 genannten Anlagen noch vor Ablauf des Nutzungsrechts entfernt.
§ 33 Ausführungsbestimmungen
Der Markt kann zur Ausführung dieser Satzung die Verwaltungsbestimmungen erlassen und vertragliche Regelungen vereinbaren.
§ 34 Gebühren
Die Leistungen des Marktes auf Grund dieser Satzung sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den Friedhof des Marktes Langquaid.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Langquaid vom 30.09.2020 sowie die Änderungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 04.04.2022 außer Kraft.
Langquaid, 17.12.2025
Markt Langquaid
Herbert Blascheck Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Langquaid?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langquaid mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Langquaid (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: