Gebührenordnung – Langgöns

Vollständige Gebührenordnung für Langgöns.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Langgöns vom 01.01.2021 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und – kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Stand : 01.01.2022

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes sowie der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 62,00 €, für jeden weiteren Tag 21,00 € b) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 13,00 € c) für die Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangenen Tag 13,00 €, für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde 30,00 d) Benutzung der Trauerhalle 100,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Für Erdbestattungen von Leichen Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr werden je Beisetzung für die Dienstleistungen der Gemeinde 500,00 € zuzüglich der tatsächlichen Kosten eines von der Gemeinde beauftragten Unternehmers zur Herstellung der Grabstätte je Grabstelle erhoben. b) Für Erdbestattungen von Leichen Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden je Beisetzung für die Dienstleistungen der Gemeinde 250,00 € zuzüglich der tatsächlichen Kosten eines von der Gemeinde beauftragten Unternehmers zur Herstellung der Grabstätte je Grabstelle erhoben.

(2) Für die Beisetzung von Ascheresten werden je Urne Gebühren in Höhe von 250,00 € erhoben.

Stand : 01.01.2022

(3) Die Gebühr für die Herstellung der Grabumrandung wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen die Hälfte der Gebühr die für eine Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist.

(5) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet.

§ 7 Umbettungs- und Exhumierungsgebühren

Umbettungs- und Exhumierungsgebühren

(1) Notwendige Umbettungen werden im Namen der Gemeinde durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen ausgeführt. Die Kosten des Bestattungsunternehmens sind in voller Höhe durch den Antragsteller zu erstatten.

(2) Notwendige Exhumierungen werden im Namen der Gemeinde durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen ausgeführt. Die Kosten des Bestattungsunternehmens sind in voller Höhe durch den Antragsteller zu erstatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für Leichen oder Aschenreste in Einzel- oder Doppelgrabstätten.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte und Urneneinzelgrabstätte

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte und Urneneinzelgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Einzelgrabstätte und das daraus entstehende Nutzungsrecht auf 27 Jahre werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 350,00 €

b) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 350,00 €

c) Raseneinzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen 350,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte auf einem anonymen Urnenfeld, einer Urneneinzel-, einer Rasenurneneinzel- oder einer Baumurneneinzelgrabstätte und das daraus entstehende Nutzungsrecht auf 27 Jahre werden erhoben: 200,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten

Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte und das daraus entstehende Nutzungsrecht für die Dauer von 27 Jahren (Nutzungszeit gem. der § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für Doppelgrabstätten

  1. für zwei Grabstellen 3.000,00 €

Stand : 01.01.2022

  1. für drei Grabstellen 4.500,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte, einer Rasenurnendoppelgrabstätte oder einer Baumurnendoppelgrabstätte und das daraus entstehende Nutzungsrecht für die Dauer von 27 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für zwei Urnen 1.000,00 €
  2. für drei Urnen 1.500,00 €

(3) Die vorgenannten Gebühren sind erneut in voller Höhe zu zahlen, wenn die Zweit- bzw. Drittbelegung nach Ablauf der festgelegten Nutzungszeit (§ 25 Abs. 1 Friedhofsordnung) der Erstbelegung erfolgt ist. Sofern die Ruhefrist der Zweit-/ Drittbelegung die Ruhefrist der letzten Bestattung übersteigt, sind die Gebühren lediglich je angefangenem Jahr anteilig zu zahlen. Mit Zahlung wird das Nutzungsrecht gemäß Friedhofsordnung wiedererworben.

§ 10 Gebühren für Grabräumung

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. bei Einzelgrabstätten 200,00 €
  2. bei Raseneinzelgrabstätten 100,00 €
  3. bei Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) 130,00 €
  4. bei Doppelgrabstätten je Grabstelle 240,00 €
  5. bei Urneneinzelgrabstätten 100,00
  6. bei Urnendoppelgrabstätten je Grabstelle 100,00 €

(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(3) Bei Grabstätten, die vor dem 01. Januar 2021 erworben wurden, kann die Grabräumungsgebühr auf Wunsch der Nutzungsberechtigten jederzeit entrichtet werden. Spätestens zu entrichten ist sie aber bei Verlängerung dieser Grabstätte oder bei Abräumung der Grabstätte.

§ 12 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Langgöns folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Stand : 01.01.2022

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. einmalig 30,00 €
  2. für die Dauer von 1 Jahr 100,00 €
  3. für die Dauer von 3 Jahren 200,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) auf einer

  1. Urneneinzel- oder Raseneinzelgrabstätte 12,00 €
  2. Urnendoppel- oder Rasenurnendoppelgrabstätte 24,00 €
  3. Einzelgrabstätte 22,00 €
  4. Doppelgrabstätte 35,00 €
  5. Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 22,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung, welche am 28.01.2021 veröffentlicht wurde, ist rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft getreten.

(2) Die 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofsordnung, welche am 14.04.2022 veröffentlicht wurde, ist rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Langgöns, den 14. April 2022

Der Gemeindevorstand

gez. Reusch Bürgermeister

img-0.jpeg

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde