Gebührenordnung – Landsberg_am_Lech

Vollständige Gebührenordnung für Landsberg_am_Lech.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Folgende Bestattungsgebühren sind zu entrichten:

  1. Gebühren für die Grabherstellung:

1.1 Für Erdbestattungen in Särgen werden für die Grabherstellung folgende Gebühren erhoben:

a.) Wahlgrab einstellig, einfachtief 697 EUR
b.) Wahlgrab einstellig, doppelttief 844 EUR
c.) Wahlgrab zweistellig, einfachtief 697 EUR
d.) Wahlgrab zweistellig, doppelttief 844 EUR
e.) Wahlgrab zweistellig, einfachtief in Vorzugslage 697 EUR
f.) Wahlgrab zweistellig, doppelttief in Vorzugslage 844 EUR
g.) Kindergrab 549 EUR

1.2 Für Urnenbestattungen werden für die Grabherstellung folgende Gebühren erhoben:

a.) Urnenerdgrab (incl. Bestattung unter Bäumen) 476 EUR
b.) Urnennische, zweistellig/vierstellig 329 EUR
c.) Wiesengrab, zweistellig/vierstellig 329 EUR
  1. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (je Tag):
a.) für Särge 114 EUR
b.) für Urnen 114 EUR
  1. Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (kein Benutzungszwang):
a.) für Särge und Urnen 273 EUR

(2) Die beiden Positionen (Gebühr für Grabherstellung/Grundgebühr für Beisetzung sowie Gebühr für Leichenhalle) werden gesondert angerechnet. (z.B. Nutzung der Leichenhalle ohne gleichzeitige Bestattung oder Urnenbeisetzung ohne Aussegnung)

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LANDSBERG AM LECH

§ 6 Gebühren für anonyme Bestattungen

Gebühren (pro Bestattung):

Für die Bestattung in anonymen Gräbern fallen einmalig Gebühren an.

  1. Bestattung in einem anonymen Urnensammelgrab 145 EUR (pro Bestattung)
  2. Stilles Grab (Fehlgeburten unter 500 g)
    • Fixe Kosten (fallen jährlich unabhängig von der Anzahl der Bestattung an und sind auf die Zahl der Bestattungen aufzuteilen) 3.500 EUR (jährlich)
    • Variable Kosten (fallen pro Bestattung an) …100 EUR (pro Bestattung)

Hinweis:

Pro Jahr können bis zu 4 Sammelbestattungen im Stillen Grab (Fötenbestattungen) stattfinden. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt am Jahresende.

§ 7 Umbettungsgebühren

  1. Umbettungsgebühren für Särge: a.) Grab öffnen und Gebeine u. Sarg entnehmen 500 EUR b.) Gebühr für Grabherstellung (Öffnen und Schließen eines neuen Grabes u. Wiederbeisetzung) siehe § 5
  2. Umbettungsgebühren für Urnen: a.) Ausgrabung einer Urne 170 EUR b.) Wegnahme einer Urne aus der Urnennische 114 EUR c.) Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnengrab siehe § 5 d.) Wiederbeisetzung einer Urne in einer Urnennische (zwei- und vierstellig) siehe § 5

Zusatz: Bei besonderen Leistungen und Aufwendungen können Zuschläge nach Art, Zeit und Beanspruchung erhoben werden.

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§ 8 Sonstige Gebühren

  1. Ausstellen und Umschreiben einer Graburkunde für die Nutzungsberechtigten 6,50 EUR
  2. Genehmigung für die Errichtung oder Änderung eines Grabmals und der Grabbeeteinfassung 43,00 EUR
  3. Zuschlag für vorhandene Streifenfundamente bei Gräbern einseitig 110,00 EUR zweiseitig 220,00 EUR

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den städt. Friedhöfen (§ 37 Friedhofssatzung) einschließlich der Erlaubnis zur Benutzung der Friedhofswege durch gewerblich bedingte Arbeitsfahrzeuge

a.) einmalige Erlaubnis 10,00 EUR b.) Erlaubnis für 1 Jahr 77,00 EUR c.) Erlaubnis für 3 Jahre 230,00 EUR 4. Benutzung der Kühlvitrine 42,00 EUR 5. Benutzung der Sakralorgel im Waldfriedhof 15,00 EUR 6. Benutzung der CD-Anlage im Waldfriedhof und im Alten Friedhof 15,00 EUR 7. Installation der Lautsprecheranlage 20,00 EUR 8. Sichern eines Grabmales bei Unfallgefahr 35,00 EUR 9. Abräumen einer Grabstätte bzw. Urnenmauer (Wahlleistung): 9.1 Abräumen einer Grabstätte (Entfernung und Entsorgung des Grabmales einschl. Einebnen des Grabbeetes): a.) einstelliges Wahlgrab 114,00 EUR b.) zweistelliges Wahlgrab 171,00 EUR c.) Urnengrab 85,00 EUR 9.2 Abräumen einer Urnenmauer (Räumung der Urnennische und Entfernung der Beschriftung a.) Urnennische, zweistellig 30,00 EUR b.) Urnennische, vierstellig 45,00 EUR

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LANDSBERG AM LECH

  1. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von 40 EUR angesetzt. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

  2. Messingschild für Bestattung unter Bäumen/Wiesengrab 20,00 EUR

§ 9 Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 4 bis 9 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 18 Kostengesetz -KG-.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt zum 01.05.2019 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Landsberg am Lech vom 07.07.2011 außer Kraft.

Landsberg am Lech, den 11.04.2019

Mathias Neuner Oberbürgermeister

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Original-Gebührenordnung als PDF

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