Friedhofssatzung – Landsberg_am_Lech

Vollständige Friedhofssatzung für Landsberg_am_Lech.

Friedhofssatzung

47 Abschnitte.

§ 1 Städtische Bestattungseinrichtungen

(1) Die Stadt Landsberg am Lech errichtet und unterhält die folgenden öffentlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen:

  1. Alter Friedhof an der Augsburger Straße mit Leichenhalle
  2. Waldfriedhof mit Leichen- und Aussegnungshalle
  3. Friedhof im Stadtteil Ellighofen mit Leichenhalle
  4. Friedhof im Stadtteil Erpfting mit Leichenhalle
  5. Friedhof im Stadtteil Pitzling mit Leichenhalle
  6. Friedhof im Stadtteil Reisch mit Leichenhalle

(2) Die einschlägigen Vorschriften der Friedhofssatzung finden sinngemäß auch Anwendung für folgende nichtstädtische Friedhöfe und Friedhofsteile, soweit dort Vereinbarungen mit den jeweiligen Kirchenverwaltungen bestehen, dass die Verwaltung und/oder der Bestattungsbetrieb von der Stadt- / Friedhofsverwaltung durchgeführt wird:

  1. Friedhof im Stadtteil Ellighofen (kirchlicher Teil)
  2. Friedhof im Stadtteil Erpfting (kirchlicher Teil)
  3. Friedhof im Stadtteil Pitzling (kirchlicher Teil)
  4. Friedhof im Stadtteil Reisch (kirchlicher Teil)

(3) Die Stadt stellt das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal, den Leichentransportwagen und übernimmt die Pflege der Friedhofsanlagen, der Grüngräber, der Baumgräber, der Wiesengräber, sowie des Urnensammelgrabs.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte dienen und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) In allen von der Stadt - Friedhofsverwaltung - verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die

a) bei ihrem Ableben in Landsberg am Lech ihren Wohnsitz hatten, oder b) aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen ihren langjährigen Wohnsitz in Landsberg am Lech aufgeben mussten, oder c) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, oder d) aufgrund der Einwilligung des/der Grabnutzungsberechtigten die Grabstätte belegen können, oder e) Verwandte ersten und zweiten Grades haben, die in Landsberg am Lech wohnen und zur Grabpflege bereit sind.

(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

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§ 3 Friedhofsauswahl

(1) Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, wenn eine in den Belegungsplänen ausgewiesene freie Grabstätte vorhanden ist. (2) Die Felder I, II, III des Alten Friedhofs an der Augsburger Straße (Dreifaltigkeitsfriedhof) sind für den Bestattungsbetrieb geschlossen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. (2) Die Absicht der Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind. (4) Die Stadt kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen. Am 01.11., 24.12. und 31.12. jeden Jahres können die Friedhöfe auch nachts betreten werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend untersagen oder nur einzelne Besucher zulassen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (3) Insbesondere ist es nicht gestattet, a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; b) Abraum und Abfälle anders als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen; c) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser,

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Flaschen, Blumenkisten) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen;

d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und diese dort abzustellen, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen, städtische Dienstfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit Fahrberechtigungsschein nach § 7 Abs. 7. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann durch die Friedhofsverwaltung eine Einfahrerlaubnis erteilt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrräder dürfen geschoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung; e) Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten; f) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Sterbebilder) oder irgendwelche Werbung zu betreiben; g) Tiere mitzuführen; ausgenommen Blindenhunde; h) freilebende Tiere zu füttern; i) auf Friedhöfen zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder zu betteln.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Soweit in den Friedhöfen für das Anbinden von Hunden und für das Abstellen von Fahrrädern besondere Plätze im Bereich der Eingänge und der Zufahrt zum Friedhof geschaffen wurden, können diese im Hinblick auf die vorstehenden Verbote nach Ziffer 3 d) und g) in Anspruch genommen werden.

(5) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste Zutritt zur Aussegnungshalle bzw. zum Verabschiedungsraum.

(6) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

§ 7 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt

(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Einwilligung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Die Einwilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Hat die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Genehmigung auf Antrag für konkrete Einzelfälle erteilt.

(4) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde anzuzeigen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden (Art. 71a bis 71d des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Das Verfahren kann auf Wunsch des Dienstleisters auch elektronisch abgewickelt werden (Art. 71e BayVwVfG).

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Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Jede/r Genehmigungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Nicht gestattet sind:

a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern; b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen; c) das - auch nur vorübergehende - Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof.

(7) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, die mit einem Fahrberechtigungsschein gekennzeichnet sind. Der Fahrberechtigungsschein ist nur für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t erhältlich. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fußgänger haben in allen Fällen Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.

(8) Erlaubnisinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung, insbesondere gegen die vorgenannten Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem/der Auftraggeber/in. (3) Bestattungen finden in der Regel Montag bis Donnerstag und Freitagvormittag staat. (4) Hat der/die Verstorbene keine schriftliche Bestimmung zur Ausübung der Totenfürsorge getroffen, oder wird eine Bestimmung von der/dem Berechtigten nicht wahrgenommen, können Auftraggeber/innen in folgender Reihenfolge sein:

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a) der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner, die eingetragene Lebenspartnerin, b) die Kinder und Adoptivkinder, c) die Eltern, bei Adoption jedoch Adoptiveltern vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen, h) die Verschwägerten ersten Grades, i) sonstige Verwandte und Verschwägerte, j) die Erben, k) die Lebensgefährten, l) die Personensorgeberechtigten, m) die Betreuer, n) sonstige natürliche oder rechtsfähige Personen.

§ 9 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Verstorbenen werden in den Leichenhallen aufgebahrt. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und den Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt in die Leichenhallen. (2) Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in bestimmen. In der Regel erfolgt die Aufbahrung im geschlossenen Sarg. (3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,

a) wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder b) wenn das Schlieben des Sarges aus Gründen der Gesundheitsfürsorge während der Monate Mai mit September notwendig ist oder c) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist.

§ 10 Benutzungspflicht

(1) Jede Leiche einer in der Stadt Landsberg am Lech verstorbenen Person muss nach der Leichenschau unter Vorlage der Bestätigung hierfür, spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes aus dem Sterbehaus in ein Leichenhaus, in der Regel in das des Bestattungsfriedhofes oder in einen geeigneten Raum überführt werden, der ausschließlich der Aufbahrung und Aufbewahrung von Leichen dient. Geeignet sind Räume, die mindestens den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten und den weiteren, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestellten Anforderungen genügen, und die Würde und Achtung der Toten angemessen wahren.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist; b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestatter zur früheren Einsatzung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird oder

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die Leiche vom Leichenraum des Klinikums Landsberg am Lech nach auswärts überführt wird;

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 11 Trauerfeier

(1) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in in der Aussegnungshalle, im Verabschiedungsraum (kleinere Gruppen bis 10 Personen), am Grab oder an einer geeigneten Stelle im Freien, eine Trauerfeier statt.

(2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.

§ 12 Vorbereitungsarbeiten

Der/Die Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann.

Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme, ohne vorherige Androhung, auf Kosten des/der Auftraggebers/in tätig zu werden.

§ 13 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung

(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  • a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  • b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
  • c) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen,
  • d) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.

(2) Für die Beisetzung im Erdreich dürfen nur selbstauflösende Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

Überurnen dürfen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten. Übergrößen werden von der Friedhofsverwaltung erlaubt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Überurnen dürfen insbesondere nicht aus Beton, Stein, Keramik, Ton, Glas, Metall, Kohle oder massivem oder lackiertem Holz sein.

(3) Särge dürfen zur Bestattung und Überurnen und Urnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.

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(4) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) bis c) gilt entsprechend.

(5) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 205 cm lang sein. Übergrößen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.

§ 14 Grabtiefe

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 100 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 80 cm.

(2) Bei Tieflage ist das Grab mindestens 260 cm tief auszuheben.

(3) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Friedhofsverwaltung eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 15 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt

a) im Alten Friedhof an der Augsburger Straße und im Waldfriedhof

  • für Leichen bis zu 10 Lebensjahren 10 Jahre
  • für alle übrigen Leichen 15 Jahre
  • für Aschenreste Verstorbener 10 Jahre

b) in den Friedhöfen der Stadtteile Ellighofen, Erpfting, Pitzling und Reisch

  • für Leichen bis zu 10 Lebensjahren 15 Jahre
  • für alle übrigen Leichen 20 Jahre
  • für Aschenreste Verstorbener 10 Jahre

(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.

§ 16 Ausgrabungen

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(3) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Während der Ruhezeit kann eine Ausgrabung auf Antrag nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt. Umbettungen von Urnen bzw. Särgen aus dem Urnensammelgrab, den Baumbestattungsanlagen und dem Stillen Grab sind grundsätzlich nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Grabnutzungsberechtigte oder der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Umbettungen von Leichen können nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.

(5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.

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(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabnutzung

§ 17 Grabarten

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.

(2) Folgende Arten der Gräber werden unterschieden:

  • a) Wahlgräber (einstellig und zweistellig) / Grüngräber
  • b) Wahlgräber als Vorzugsgräber (zweistellig)
  • c) Kindergräber
  • d) Urnenerdgräber
  • e) Urnennischen (zweistellig und vierstellig)
  • f) Anonymes Urnensammelgrab
  • g) Baumgräber
  • h) Wiesengräber
  • i) Stilles Grab

(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 18 Wahlgräber

(1) Die Lage eines Wahlgrabes oder eines Vorzugsgrabes kann anhand des Belegungsplans des Friedhofs ausgewählt werden.

(2) Wahlgräber sind Gräber, die für 2 bis 4 Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen ausgewiesen sind. Die volle Belegungsmöglichkeit für einstellige Wahlgräber (bis 2 Bestattungen) und für zweistellige Wahlgräber (bis 4 Bestattungen) ist nur dann gegeben, wenn die Erstbestattung jeweils in Tieflage erfolgt. Eine nachträgliche Tieflegung innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist um die Bestattung einer weiteren Leiche an gleicher Stelle zu ermöglichen, ist nicht zulässig.

(3) Über die zulässige Anzahl von Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen hinaus dürfen in einem einstelligen Wahlgrab eine Urne, in einem zweistelligen Wahlgrab zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Vorzugsgräber sind Gräber, die in Art, Lage und Größe von den zweistelligen Wahlgräbern abweichen.

(5) Grüngräber sind Wahlgräber, bei denen das Anlegen eines Grabbeetes und die Bepflanzung der Grabstätte ausgeschlossen sind. Sie werden ausschließlich von der Stadt Landsberg am Lech begrünt und gepflegt.

§ 19 Kindergräber

(1) Kindergräber sind Grabstätten verstorbener bis zu 10 Jahre alter Kinder. Es sind maximal 2 Erd- und/oder Urnenbestattungen in einer Kindergrabstätte möglich.

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(2) Ein bis zu 10 Jahre altes verstorbenes Kind kann auch in einem Wahlgrab, einem Urnenerdgrab, einer Urnennische, dem Urnensammelgrab oder in den Baumbestattungsanlagen bestattet werden, wenn Angehörige einen entsprechenden Grabplatz bereits besitzen oder noch erwerben.

§ 20 Urnenerdgräber

(1) Urnenerdgräber dienen nur zur Beisetzung von Urnen mit Aschenresten feuerbestatteter Leichen. In einem Urnenerdgrab ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zugelassen. Die Erdbestattung einer Leiche in einem Urnenerdgrab ist ausgeschlossen.

(2) Wird für ein Urnenerdgrab die Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht beantragt oder nicht bewilligt, werden Reste beigesetzter Aschenbehälter durch die Stadt Landsberg am Lech aus dem Urnenerdgrab entfernt und der Inhalt an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 21 Urnennischen

(1) In einer zweistelligen Urnennische können bis zu 2 Urnen und in einer vierstelligen Urnennische bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(2) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes einer Urnennische wird gemäß § 20 Abs. 2 verfahren.

§ 22 Anonymes Urnensammelgrab

Im anonymen Urnensammelgrab können Urnen auf ausdrücklichen Wunsch des/der Verstorbenen oder auf Wunsch der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen anonym beigesetzt werden. Für das Urnensammelgrab kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

§ 23 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Bestattungsplätze unter Bäumen im Waldfriedhof, in denen Urnen beigesetzt werden können. Die Beisetzungsmöglichkeiten sind auf entsprechenden Belegungsplänen ausgewiesen.

(2) An Gemeinschaftsbäumen können ein einzelner Platz oder mehrere Grabplätze gleichzeitig erworben werden.

§ 24 Wiesengräber

Wiesengräber sind Grabstätten in denen Urnen beigesetzt werden können. Es kann eine Grabstätte mit 2 oder 4 Urnenplätzen (Familiengrab) erworben werden oder auch ein einzelner Urnenplatz in einer Gemeinschaftsgrabstätte mit 4 Urnenplätzen. Die Grabstellen werden durch Bronze- oder Granitplatten mit verschiedenen Motiven abgedeckt, auf denen Namenschilder angebracht werden können. Die Beisetzungsmöglichkeiten sind auf entsprechenden Belegungsplänen ausgewiesen.

§ 25 Stilles Grab

(1) Im „Stillen Grab“ werden Fehlgeburten, Föten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen (Kurzbezeichnung: Fehlgeburten unter 500 g) durch Sammelbestattungen anonym

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zur Ruhe gebettet. Für das „Stille Grab“ kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

(2) Eine Fehlgeburt unter 500 g kann auch in einem Kindergrab, einem Wahlgrab, einem Urnenerdgrab, einer Urnennische, im Urnensammelgrab oder in den Baumbestattungsanlagen bestattet werden, wenn Angehörige eine entsprechende Grabstelle bereits besitzen oder noch erwerben.

§ 26 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten

(1) Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Wahlgräbern, Kindergräbern, Urnenerdgräbern, Urnennischen Baumbestattungsplätzen und Wiesengräbern erworben werden. Es wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen.

(2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Landsberg am Lech. Für eine Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht lässt die Pflege der Grabstätte, soweit zulässig das Aufstellen eines Grabmals, sowie gegebenenfalls die nach der Grabart evtl. mögliche weitere Bestattung zu, wobei § 2 Abs. 2 zu beachten ist.

(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 wird das Grabnutzungsrecht an diesen Grabstätten auf bestimmte Zeit, anlässlich einer Bestattung mindestens auf die Dauer der Ruhezeit (§ 15) verliehen und um mindestens 3 Jahre und nicht länger als 20 Jahre verlängert. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten zulassen oder diese aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken.

(4) In den Fällen, in denen die Ruhezeit der zu bestatteten Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhezeiten zu erwerben.

(5) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine schriftliche Mitteilung und auf Wunsch eine Graburkunde. Jede Änderung der Anschrift des/der Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(6) Bei Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 26 Abs. 2 erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die Grabstätte während der Ruhezeit zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn eine/ein Berechtigte/r das Grabnutzungsrecht erwirbt.

(7) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 26 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 5 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines/einer Verpflichteten für die Begrünung/Bepflanzung des Grabes während der Mindestruhezeit.

§ 27 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten

(1) Der/Die Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten oder anderen Personen kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(2) Nach dem Tod des/der Grabnutzungsberechtigten kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nachfolger/in bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts, ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von

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ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 8 Abs. 4 a) bis n) genannten Personen übertragen.

(3) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte die Verlängerung bzw. den Nachkauf beantragt oder die Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet, kann die Stadt Landsberg am Lech über die Grabstätte anderweitig verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten eines/einer Verpflichteten für das Entfernen des Grabmals und des Grabschmuckes, bzw. für die Entfernung der Beschriftung der Urnennischen sorgen, soweit die Grabnutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung hierfür nicht nachkommen.

§ 28 Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Nach Ablauf der Ruhezeit kann der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Es werden grundsätzlich keine bereits bezahlten Grabnutzungsgebühren zurückerstattet.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte, einschl. Art und Inhalt der Inschrift auf dem Grabmal ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 32 und 33 – so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.

§ 30 Wahlmöglichkeit

(1) Nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung zur Einsicht aufliegen, sind auf den städtischen Friedhöfen

a) Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften (§ 32), b) Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften (§ 33)

eingerichtet.

In den Belegungsplänen sind Art, Gestaltung, Höchstmaße, Mindestmaße und die zugelassenen Werkstoffe der Grabmale festgesetzt. Sie können auch Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung von Grabstätten enthalten. Die bedarfsorientierte Fortschreibung der Belegungspläne obliegt der Friedhofsverwaltung.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit im Bestattungsfall nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.

(3) Der/Die Grabnutzungsberechtigte hat das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen der Satzungsvorschriften über die Gestaltung und Pflege der Familiengrabstätte zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen. Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege des Urnensammelgrabes, der Baumbestattungsanlagen, des „Stillen Grabes“, der Grüngräber und der Wiesengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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§ 31 Schutz wertvoller Gräber

(1) Für bestehende Gräberfelder kann die Friedhofsverwaltung Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Gräber festlegen.

(2) Grabmale von historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden im Benehmen mit der/dem Grabnutzungsberechtigten in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt.

(3) Die nach Abs. 2 eingetragenen Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden. Nach Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung zum Wertersatz verpflichtet, wenn der/die Inhaber/in dies innerhalb von drei Monaten beantragt, es sei denn, die Friedhofsverwaltung ist bereits nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz 4 oder § 41 Satz 6 i. V. mit § 37 Abs. 3 verfügungsberechtigt.

VI. Grabmale

§ 32 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 29. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen. Am Urnensammelgrab, in Baumbestattungsanlagen, am „Stillen Grab“ und am Wiesengrab sind Grabmale nicht zulässig. Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten werden - soweit zulässig - in den Belegungsplänen vermerkt.

§ 33 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(2) Unabhängig von der allgemeinen Voraussetzung des § 38a sind als Material für Grabmale Naturstein, Holz und Metall allgemein zulässig. Empfohlen wir die Verwendung heimischen Materials. Als solches ist insbesondere anzusehen: Holz, geschmiedetes Eisen, bei Stein: Nagelfluh, Tuff, Muschelkalk, Jura- oder Untersberger Marmor. Soweit Kunststeine natursteinähnlich bearbeitet sind, können diese in bestimmten Gräberfeldern genehmigt werden.

Unzulässig sind:

a) schwarze oder annähernd schwarze Steine, deren Oberfläche spiegelt; b) verputztes und unverputztes Mauerwerk; c) Gemälde und Anstriche.

(3) Im Übrigen gelten folgende Einschränkungen: a) Die in den Belegungsplänen festgesetzten Höchst- und Mindestmaße sind einzuhalten. b) Auf jeder Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabmal zulässig. c) Abdeckungen der Erdgräber mit Steinplatten sind im Waldfriedhof nicht zulässig. d) Grabeinfassungen sind nur im Alten Friedhof und in den Stadtteilfriedhöfen zulässig, und nur dann, wenn als Material Stein verwendet wird. Der Stein darf allseits nur einstellig sein. Bruchstücke und aneinander gereihte oder zusammengefügte Einzelsteine sind nicht zulässig.

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(4) Für die Urnenmauern Nr. 1, 6, 9 (jeweils Südseite), Nr. 2 (Westseite), Nr. 10 (Ostseite), Nr. 3, 8, 11 (jeweils Nordseite) gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

Die Urnennischen können fachgerecht und entsprechend der Vorgaben der Friedhofsverwaltung beschriftet werden (Schriftgröße max. 25 mm). Unzulässig ist das Anbringen von Vasen, Laternen, sowie das Schmücken der Urnennischen.

(5) Nach der Beisetzung einer Urne in einem Baumgrab oder einem Wiesengrab kann auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten am Bestattungsbaum bzw. auf der Abdeckplatte ein Namensschild des/der Verstorbenen aus Messing angebracht werden. Die Schilder werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und am Baum bzw. auf der Abdeckplatte befestigt.

(6) Ausnahmen von dem Abs. 2 können zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.

§ 34 Name des Aufstellers

Bei jedem Grabmal dürfen Firmen- und Herstellernamen in unauffälliger Weise unten an einer Schmalseite des Grabmals angebracht werden.

§ 35 Standsicherheit der Grabmale, Haftung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinien des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Art und Größe eines erforderlichen Fundaments bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Genehmigung nach § 38. Das Fundament muss mindestens 80 cm tief, Grabmal und gegebenenfalls Sockel müssen fest miteinander verdübelt und verzementiert sein. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Der/Die Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich fachgerechte Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für drei Monate.

§ 36 Provisorische Grabmale

Auf Wunsch des/der Grabnutzungsberechtigten kann dieser/diese oder die Friedhofsverwaltung als vorläufigen Ersatz für ein Grabmal ein Provisorium aus Holz aufstellen.

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Zugelassen sind nur die von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Grabzeichen. Provisorien sind spätestens zwei Jahre nach Aufstellung zu entfernen.

§ 37 Entfernung von Grabmalen

(1) Unbeschadet des § 31 ist jede endgültige Entfernung eines Grabmals während der Nutzungszeit einen Monat vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Grabstätte zu entfernen.

(3) Werden Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.

§ 38 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das

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Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung in diesem Sinne umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Solange eine Zertifizierung noch nicht stattgefunden hat, kann der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

a) eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder b) schriftliche Erklärung einer im Portal „Siegelklarheit.de“ aufgelisteten Organisation.

VII. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege

§ 39 Gärtnerische Gestaltung

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Grabstätten mit Grabhügeln und Grabstätten ohne Pflanzflächen ausgewiesen. Grabstätten ohne Pflanzflächen (= Grüngräber) werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen angesät und gepflegt.

(2) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 29 gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt sein. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen (in der Höhe) nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege, insbesondere durch Wurzelwuchs, nicht beeinträchtigen.

(3) Die gärtnerische Gestaltung und Pflege außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Größe der Grabstätten ist im Einzelnen in den Belegungsplänen festgelegt.

Für die Einzelgrabstätten gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:

a) Erdgrabstätten (ausgenommen Grüngräber) Länge einschließlich Grabmal 240 cm Breite 100 cm Höhe ohne Bepflanzung 20 cm b) Kindergräber Länge einschließlich Grabmal 150 cm Breite 80 cm Höhe ohne Bepflanzung 20 cm c) Urnengrabstätten Länge einschließlich Grabmal 100 cm Breite 80 cm Höhe ohne Bepflanzung 20 cm

Bei zweistelligen Wahlgräbern beträgt die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätte. Bei Vorzugsgräbern beträgt die Länge einschließlich Grabmal höchsten 260 cm, die Breite 240 cm.

(5) Nicht erlaubt sind:

a) Im Waldfriedhof (ausgenommen Gräberfelder in Abteilungen ohne Gestaltungs-

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vorschriften), in den städtischen Teilen der Friedhöfe Ellighofen, Erpfting, Pitzling und Reisch, Grabbeeteinfassungen mit aneinander gereihten oder in Reihe angeordneten Materialien aus Metall, Kunststoff, Kunst- oder Naturstein, Riesel, Holz, Glas, Krügen oder dergleichen.

b) Das Anlegen eines Grabbeetes, das Ablegen von Grabschmuck einschl. Kerzen an, auf und neben den Urnenmauern, auf dem Urnensammelgrab, im Bereich der Baumbestattungsanlagen, dem „Stillen Grab“, auf Wiesengräbern und auf Grüngräbern.

§ 40 Grabpflege

(1) Grabstätten sind stets in einem ordentlichen, der Eigenart des Friedhofes entsprechenden, würdigen Zustand zu unterhalten. Verantwortlich für die Grabpflege ist der/die Grabnutzungsberechtigte. Die Pflege des Urnensammelgrabes, der Baumgräber, des Stillen Grabes, der Wiesengräber und der Grüngräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(2) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.

(3) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann das Zurückschneiden oder Beseitigen der Bäume und Sträucher auf Kosten der/des Verantwortlichen selbst vornehmen, wenn der Grabnutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nachkommt.

§ 41 Vernachlässigte Gräber

Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der/die Grabnutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einnehmen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht, ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr, aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 27 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 37 Abs. 3.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 42 Haftungsausschluss

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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§ 43 Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

§ 44 Alte Rechte

(1) Die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabnutzungszeiten, Dauer von Grabrechten und die Grabgestaltung richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 45 Gebühren

Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis € 2.500.– belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes verhält (§ 6 Abs. 1);
  2. sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2);
  3. entgegen § 6 Abs. 3 a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, b) Abraum und Abfälle anders als an den vorgesehenen Plätzen ablegt, c) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße innerhalb des Friedhofs hinterstellt, d) ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug den Friedhof befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt, e) Grabeinfassungen unberechtigt betritt, f) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften (ausgenommen Sterbebilder) verteilt oder Werbung betreibt, g) Tiere – außer Blindenhunde – mitführt, h) freilebende Tiere füttert, i) Friedhöfe als Spielflächen oder Lagerflächen benutzt oder dort betelt;
  4. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 1 vornimmt oder die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 nicht vorzeigt bzw. entgegen § 7 Abs. 4 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt oder den Nachweis hierüber nicht vorweist;
  5. als Nichtgewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 3 ohne Genehmigung gegen Entgelt arbeitet;
  6. Lichtbild- oder Filmaufnahmen entgegen § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 macht;
  7. entgegen § 7 Abs. 6 a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern verrichtet, b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen – abgesehen von den Ausnahmen – durchführt,

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c) Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien unzulässig lagert, d) Abfälle unzulässig entsorgt 8. entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof ohne Erlaubnis befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt; 9. eine Leiche gem. § 10 Abs. 1 und 2 nicht rechtzeitig in ein Leichenhaus zur Aufbahrung oder Bestattung bzw. in andere geeignete Räume zur Aufbahrung bringt, 10. Erhaltungspflichten nach § 31 Abs. 1 nicht befolgt oder eingetragene Grabmale entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung entfernt oder abändert; 11. entgegen § 32 Satz 2 ein über die Grundfläche hinausragendes Grabmal aufstellt oder entgegen § 32 Satz 3 ein Grabmal am Urnensammelgrab, im Bereich der Baumbestattungsanlagen, am Wiesengrab und am Stillen Grab errichtet; 12. gegen die in § 34 geregelte Kennzeichnung an Grabmalen verstößt; 13. Grabmale entgegen § 35 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht errichtet und befestigt; 14. Grabstätten entgegen § 35 Abs. 3 nicht in verkehrssicherem Zustand hält; 15. entgegen § 36 ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt; 16. entgegen § 38 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung und Freigabe Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert; 17. den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung in § 39 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 zuwiderhandelt durch a) Anpflanzungen außerhalb der Grabfläche oder Anpflanzungen die in der Höhe über das Grabmal hinausragen, b) Überschreitung der in § 39 Abs. 4 festgelegten Höchstmaße der Grabstellen c) unzulässige Einfassungen oder Einfriedungen, e) das Anlegen eines Grabbeetes oder Ablegen von Grabschmuck einschl. Kerzen an, auf und neben den Urnenmauern, auf dem Urnensammelgrab, im Bereich der Baumbestattungsanlagen, dem Wiesengrab, dem Stillen Grab und auf Grüngräbern 18. entgegen § 40 Abs. 2 umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel verwendet oder Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt; 19. Grabstätten entgegen § 41 vernachlässigt. (2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 47 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Landsberg am Lech –Friedhofssatzung – vom 11.04.2019 außer Kraft.

Landsberg am Lech, den 17.06.2025

Doris Baumgartl Oberbürgermeisterin

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