Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.1994 (zuletzt geändert 18.11.2020, in Kraft seit 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Landau in der Pfalz (Lesefassung, zuletzt geändert 18.11.2020, in Kraft seit 01.01.2021)
*) Änderungshistorie am Dokumentende
vom 14.12.1994 zuletzt geändert durch Satzung vom 18.11.2020*)
Der Stadtrat hat am 13.12.1994 auf Grund
des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) vom 14.12.1973 (GVBI. Seite 419), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. Seite 153) und
der §§ 2 Absatz 1; 16, 1 8 Absatz 3 und 38 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.1986 (GVBI. Seite 103), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 13.12.1993 (GVBI. Seite 592)
folgende Satzung beschlossen:
Stadt Landau in der Pfalz Stadtrecht 30.20.07.06 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Landau Seite | 2 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der von der Stadt Landau in der Pfalz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Stadtverwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) den Auftrag zur Durchführung der Bestattungen gegeben hat, c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt oder
e) die Verwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung in sonstiger Weise in Anspruch genommen hat.
§ 3 – Gebührenarten
Es werden erhoben:
a) Grabbenutzungsgebühren (§ 5)
b) sonstige Gebühren (§ 6) c) Verwaltungsgebühren (§ 7).
Landau Seite | 3 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
§ 4 – Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung,
b) bei der Zuweisung eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte mit der Bestattung,
c) beim Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit dessen Verleihung.
d) Bei der Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte mit der Bestattung.
e) im Übrigen bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Gebühren werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die Überlassung eines Wahlgrabes kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gebührenschuldner einen Vorschuss oder Sicherheit in Höhe der Grabbenutzungsgebühr leistet.
§ 5 – Grabbenutzungsgebühren
(1) An Grabbenutzungsgebühren werden erhoben
- 1. für die Zuweisung eines Nutzungsrechtes für die Dauer an einer Reihengrabstätte
der Ruhezeit
a) für Erdbestattungen Verstorbener bis zum 6. Lebensjahr und Totgeburten
150,00 €
b) für Erdbestattungen Verstorbener über 6 Jahre
915,00 €
c) für Urnenbestattungen aa) in der Reihe
325,00 € bb) anonyme Urnenbestattung
165,00 €
Landau Seite | 4 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
- 2. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer
pro Jahr Wahlgrabstätte
a) für Urnenbestattungen aa) in kleinen Urnengräbern
50,00 € bb) in großen Urnengräbern
75,00 € cc) in Urnengräbern in Naturgrabstätten 50,00 € dd) in Urnenstelen
85,00 €
b) für Erdbestattungen totgeborener oder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr verstorbener Kinder (Kinderwahlgrabstätte) 33,00 €
c) für ein Einfachgrab (nur auf dem Stadtteilfriedhof Queichheim im Bereich der Belegfelder „rechts“, „Süd“, „Mitte“, und „links“) 64,00 €
d) für ein Tiefgrab aa) innerhalb der Reihe 70,00 € bb) an Wegen 94,00 € cc) im Waldgürtel 110,00 €
e) für ein Nischengrab 175,00 €
(2) Die Überlassung eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten setzt voraus, dass die zu zahlende Gebühr mindestens 100,00 € beträgt.
(3) Für Wahlgrabstätten, die zu Grüften oder Mausoleen ausgebaut sind, erhöhen sich die Grabnutzungsgebühren um die Hälfte.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben für die Benutzung
- 1. a) der Leichenhalle im Stadtteil Mörzheim
40,00 €
b) in den übrigen Stadtteilen
460,00 €
- 2. des Kühlraumes pro angefangenem Tag (nur Stadtteile).
120,00 €
(2) Für alle sonstigen Leistungen und Arbeiten werden die Selbstkosten berechnet.
Landau Seite | 5 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
§ 7 – Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben
- 1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen je Antrag
80,00 €
- 2. für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
30,00 €
- 3. Genehmigung von Ausgrabungen/Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit
60,00 €
- 4. Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung
45,00 €
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt Landau in der Pfalz (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.12.1990 außer Kraft, ausgenommen § 6 und § 8 Absatz 1 Nummer 1-4, die am 01.03.1995 außer Kraft treten.
76829 Landau in der Pfalz, 14.12.1994 Die Stadtverwaltung
gez. Dr. Wolff
Dr. Wolff
Oberbürgermeister
Landau Seite | 6 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung Änderungshistorie:
*) geändert durch Satzung vom 23.07.1997 gem. Stadtratsbeschluss vom 22.07.1997 in Kraft seit 01.09.1997
**) geändert durch Satzung vom 14.11.2001 gem. Stadtratsbeschluss vom 13.11.2001 in Kraft seit 1.1.2002
***) geändert durch Satzung vom 21.1.2004 gem. Stadtratsbeschluss vom 20.1.2004 in Kraft seit 1.1.2004
****) geändert durch Satzung vom 19.12.2007 gem. Stadtratsbeschluss vom 18.12.2007 in Kraft seit 1.1.2008
*****) geändert durch Satzung vom 26.6.2013 gem. Stadtratsbeschluss vom 25.6.2013 in Kraft seit 1.7.2013
******) geändert durch Satzung vom 17.12.2015 gem. Stadtratsbeschluss vom 15.12.2015 in Kraft seit 01.01.2016
*******) geändert durch Satzung vom 21.12.2017 gem. Stadtratsbeschluss vom 19.12.2017 in Kraft seit 01.01.2018
********) geändert durch Satzung vom 17.12.2018 gem. Stadtratsbeschluss vom 11.12.2018 in Kraft seit 01.01.2019
*********) geändert durch Satzung vom 25.06.2020 gem. Stadtratsbeschluss vom 23.06.2020 in Kraft seit 01.07.2020
Landau Seite | 7 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
**********) geändert durch Satzung vom 18.11.2020 gem. Stadtratsbeschluss vom 17.11.2020 in Kraft seit 01.01.2021
2. Friedhofssatzung Stand: 30.06.2010 (zuletzt geändert 25.06.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Landau in der Pfalz (Lesefassung vom 30.06.2010, zuletzt geändert 25.06.2020)
Stadt Landau in der Pfalz Stadtrecht 30.20.07.05
Friedhofssatzung der Stadt Landau in der Pfalz
vom 30.06.2010 zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2020*)
Der Stadtrat hat am 29.06.2010 aufgrund
des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 07.04.2009 (GVBl. Seite 162)
und
der §§ 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. Seite 69), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15.09.2009, (GVBl. Seite 333)
folgende Satzung beschlossen:
*) Änderungshistorie am Dokumentende Friedhofssatzung Stadt Landau in der Pfalz
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Gemeindefriedhöfe der Stadt Landau in der Pfalz, zu der
a) der Hauptfriedhof mit Ausnahme der Fläche des jüdischen Friedhofes und
b) die Stadtteilfriedhöfe in Arzheim, Dammheim, Godramstein (mit Ausnahme der Fläche des Grafenfriedhofes), Mörlheim, Mörzheim, Nußdorf, Queichheim und Wollmesheim (mit Ausnahme der Fläche des Privatfriedhofes Hoffmann) gehören.
§ 2 – Zulassung zur Bestattung
Jede Bestattung auf den Gemeindefriedhöfen bedarf der Zulassung der Fried-hofsverwaltung. Für die Bestattung in Reihengrabstätten dürfen nur verstorbene Gemeindeeinwohner, verstorbene frühere Gemeindeeinwohner, die ihren Wohnsitz in der Stadt Landau in der Pfalz nur aufgegeben haben, um in ein Heim zu ziehen, sowie andere in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen zugelassen werden. Im Übrigen ergeht die Entscheidung über die Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit kein Anspruch auf Zulassung besteht.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in 9 Bestattungsbezirke eingeteilt.
a) Die Bestattungsbezirke der Stadtteilfriedhöfe umfassen jeweils das Gebiet des betreffenden Stadtteils.
b) Der Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofs umfasst das sonstige Stadtgebiet.
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(2) Verstorbene Gemeindeeinwohner sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie vor ihrem Ableben ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen, eine anonyme Urnenbestattung erfolgen soll oder von der Friedhofsverwaltung eine Ausnahme zugelassen wird. Das Bestattungsrecht für den Friedhof Queichheim bezieht sich auch auf den Hauptfriedhof.
(3) Andere in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen, die zur Bestattung zugelassen werden, sind auf dem Hauptfriedhof zu bestatten.
(4) Andere als in Absatz 2 und 3 genannte verstorbene Personen werden auf dem jeweiligen Friedhof bestattet, für den sie zugelassen sind.
(5) Auf totgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder finden die Absatz 2, 3 und 4 entsprechende Anwendung. Dabei ist im Sinne des Absatz 2 der Wohnsitz der Mutter maßgeblich.
(6) Anonyme Urnenbestattungen finden immer auf dem Hauptfriedhof statt.
§ 4 – Durchführung der Bestattung
(1) Ein Antrag auf Zulassung der Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles oder der Fehlgeburt bei der Friedhofsverwaltung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dabei ist gleichzeitig ein für die Dauer der Ruhezeit nach § 5 bestehendes Nutzungsrecht nachzuweisen und die Art der Bestattung festzulegen.
(2) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte beigesetzt. Über Ausnahmen entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
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(3) Auf dem Stadtteilfriedhof Queichheim dürfen im Bereich der Belegfelder rechts“, „Süd“, „Mitte“ und „links“ Bestattungen nur einfachtief unter Verwendung eines geeigneten, von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Grabhüllensystems durchgeführt werden. Auf die Übergangsregelung in § 23 wird verwiesen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Bestattung einschließlich der Festlegung von Ort und Zeit der Bestattung zu beauftragen.
§ 5 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt
a) für totgeborene oder bis zum 6. Lebensjahr verstorbene Kinder 15 Jahre
b) für Verstorbene über 6 Jahre 20 Jahre
c) für Sargbestattungen in Grüften 40 Jahre
(2) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen nicht unterbrochen.
§ 6 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Landau in der Pfalz. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Stadt Landau in der Pfalz stellt folgende Grabstätten zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
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c) anonyme Urnengrabstätten,
d) Grüfte.
(3) Nutzungsrechte entstehen mit Aushändigung einer Verleihungsurkunde. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, zum Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabstätte vollständig geräumt an die Stadt Landau in der Pfalz zurückzugeben. Dabei sind insbesondere Grabmale, Einfassungen, Fundamente und Bepflanzungen zu entfernen und soweit erforderlich ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung der aufgrund des § 4 Absatz 3 verwendeten Grabhüllen obliegt dem Friedhofsträger.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte den Pflichten nach Absatz 4 nach Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Stadt Landau in der Pfalz berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
§ 7 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen erst bei Eintritt eines Sterbefalls oder einer Fehlge-burt für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht verliehen wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich das Recht und die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte. Die Gestaltung von Grabstätten auf dem Feld 11 des Hauptfriedhofs richtet sich nach § 14 Absatz 3.
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(2) Auf den Gemeindefriedhöfen haben Reihengrabstätten
a) für Erdbestattungen totgeborener oder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorbener Kinder eine Grabgröße von 1,20 m Länge und 0,70 m Breite,
b) für Erdbestattungen Verstorbener über 6 Jahre eine Grabgröße von 2,00 m Länge und 1,00 m Breite,
c) für Urnenbestattungen eine Grabgröße von 0,40 m Länge und 0,40 m Breite.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Ausnahmen genehmigt die Friedhofsverwaltung, soweit sich die Ruhezeit nicht verlängert.
§ 8 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag Einwohnern der Stadt Landau in der Pfalz (§ 13 Absatz 1 GemO) ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird, nachdem deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Unabhängig von einem Sterbefall oder einer Fehlgeburt kann der Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechtes nur von Einwohnern im Sinne von Absatz 1 gestellt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ein Nutzungsrecht kann auf Antrag für jeweils höchstens 30 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur anlässlich eines Sterbefalles oder nach Ablauf der Nutzungszeit zulässig.
(4) Es werden unterschieden
a) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
aa) kleine Urnengräber bb) große Urnengräber cc) Urnengräber in Naturgrabstätten dd) Urnenstelen
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b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen totgeborener oder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr verstorbener Kinder (Kinderwahlgrabstätten)
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als Einfachgräber (nur Friedhof Queichheim, Belegfelder „rechts“, „Süd“, „Mitte“ und „links“)
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als Tiefgräber
e) Nischengrabstätten für Erdbestattungen als Tiefgräber (nur Hauptfriedhof); Nischengrabstätten sind Grabstätten, die an mehreren Seiten von einer Hecke umgeben sind, wobei die Pflege der Hecke der Friedhofsverwaltung obliegt.
(5) Die Länge und Breite jeder Grabstätte für Erdbestattungen entspricht den Maßen der in § 7 Absatz 2 Nummer a) oder b) genannten Reihengrabstätten. Grabstätten für Urnenbestattungen haben als kleine Urnengräber eine Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,60 m und als große Urnengräber eine Länge und Breite von jeweils 1 m. Mehrere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können zu einer Grabstätte zusammengefasst werden.
(6) Es dürfen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten
a) in Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in
aa) einem kleinen Urnengrab bis zu vier Urnenbestattungen bb) einem großen Urnengrab bis zu acht Urnenbestattungen, cc) einem Urnengrab in einer Naturgrabstätte bis zu zwei Urnenbestattungen, dd) einer Urnenstelenkammer bis zu zwei Urnenbestattungen,
b) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen totgeborener oder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr verstorbener Kinder (Kinderwahlgrabstätte) eine Erdbestattung und eine Urnenbestattung oder zwei Urnenbestattungen,
c) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als Einfachgräber eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen oder drei Urnenbestattungen,
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d) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als Tiefgräber zwei Erdbestattungen und zwei Urnenbestattungen oder eine Erdbestattung und drei Urnenbestattungen oder vier Urnenbestattungen,
e) in Nischengräbern zwei Erdbestattungen und bis zu 16 Urnenbestattungen
vorgenommen werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht Verstorbene in der Wahlgrabstätte bestatten zu lassen und nach seinem Ableben in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, wenn die Bestattung nach § 2 zugelassen wird.
(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. An teilbelegten Grabstätten ist ein Verzicht erst zum Ablauf der letzten Ruhezeit zulässig. Ein Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen.
(9) Das Nutzungsrecht ist übertragbar. Die Übertragung darf dabei jeweils nur auf eine Person erfolgen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist durch den bisherigen und den neuen Nutzungsberechtigten der Stadt Landau in der Pfalz schriftlich oder zur Niederschrift der Friedhofsverwaltung zu erklären. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird erst durch Aushändigung einer neuen Verleihungsurkunde wirksam.
(10) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge über:
a) auf die Person, die der Friedhofsverwaltung der Stadt Landau in der Pfalz schriftlich oder zur Niederschrift durch den bisherigen Nutzungsberechtigten benannt worden ist,
b) auf die Person, die die Zulassung zur Bestattung des bisherigen Nutzungsberechtigten gemäß § 2 beantragt, sofern diese Person zu dem in § 9 Absatz 1 BestG aufgezählten Personenkreis gehört,
c) auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in der in
§ 9 Absatz 1 Satz 2 BestG bestehenden Reihenfolge, wobei in der jeweiligen
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Gruppe unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt wird.
Der Übergang des Nutzungsrechtes erfolgt nur, wenn die jeweilige Person ihre Zustimmung zum Übergang des Nutzungsrechtes erklärt. Im Übrigen gilt
§ 8 Absatz 9 Satz 2 und 4 entsprechend.
§ 9 – Grüfte, Mausoleen
(1) Wahlgrabstätten als Grüfte oder Mausoleen sind im alten Teil des Hauptfriedhofes zugelassen.
(2) Ein Nutzungsrecht kann auf Antrag für jeweils höchstens 40 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Sterbefalls oder nach Ablauf der Nutzungszeit zulässig.
(3) Vor jeder Öffnung einer Gruft ist vom Gesundheitsamt Landau in der Pfalz die Unbedenklichkeit aus hygienischer Sicht zu bescheinigen.
§ 10 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind.
(2) Die Verwendung von Überurnen ist nicht zulässig.
(3) Grabschmuck darf auf anonymen Urnengrabstätten nicht abgelegt werden.
(4) Die Wesensart dieser Bestattungsform lässt Umbettungen nicht zu.
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§ 11 – Ehrengräber
(1) Grabstätten aller Arten können durch Beschluss des für die Friedhöfe zuständigen Ausschusses befristet oder auf Dauer zu Ehrengräbern erkannt werden. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes setzt voraus, dass in der Grabstätte Ehrenbürger oder Bürger bestattet sind, die sich um das Wohl der Stadt Landau in der Pfalz besonders verdient gemacht haben.
(2) Soweit die Pflege und Unterhaltung von Ehrengräbern von Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden kann, übernimmt sie die Stadt Landau in der Pfalz.
(3) Die Pflege und Unterhaltung umfasst die Frühjahrs- und Sommerbepflanzung sowie die Bepflanzung zu Allerheiligen, das Entfernen von Unkraut, das Gießen der Grabstätte und die verkehrssichere Unterhaltung des Grabmales.
§ 12 – Größe der Särge
Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Kindersärge dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 13 – Grabmale und Einfassungen
(1) Auf den Grabstätten mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten können, vorbehaltlich der Regelungen des § 14, Grabkreuze, stehende Grabmale, liegende Grabmale und Pultsteine (Grabmale) und Einfassungen errichtet werden. Diese sind so aufzustellen und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit auf den Friedhöfen nicht gefährdet wird. Nutzungsberechtigte sind für die Standsicherheit der Grabmale und Einfassungen alleinverantwortlich.
(2) Grabmale und Einfassungen sind so zu gestalten und instand zu halten, dass sie der Würde des Friedhofs entsprechen.
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(3) Grabmale und deren Bestandteile sowie Einfassungen dürfen, vorbehaltlich der Regelungen des § 14, nur aus Holz, Naturstein, Schmiedeeisen, CORTEN-Stahl, Bronze, Kupfer, Aluminium und Sicherheitsglas bestehen. Farbanstriche sind unzulässig.
(4) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II Seite 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Erbringung des Nachweises gelten die Regelungen des § 6 a Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK), in der jeweils zum Zeitpunkt der Handlung geltenden Fassung.
(6) Einfassungen dürfen die hintere Flucht des Grabmals nicht überschreiten.
(7) Auf dem Hauptfriedhof, Grabfeld F (alter Teil) und D (alter Teil) sowie den Kindergrabfeldern gelten keine Gestaltungsvorschriften. Die Würde des Friedhofs darf nicht beeinträchtigt werden und die Standsicherheit muss gewährleistet sein.
§ 14 – Grabfelder mit besonderen Anforderungen
(1) Auf dem Hauptfriedhof sind auf den Grabfeldern N, P, 11 und 13 keine liegenden Grabmale zulässig. Stehende Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bei einstelligen Grabstätten bis 1,20 m und bei mehrstelligen Grabstätten bis 1,40 m hoch sein.
(2) Auf dem Hauptfriedhof sind auf den Nischengrabstätten nur stehende Grabmale zulässig. Einfassungen sind unzulässig.
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(3) Auf dem Hauptfriedhof, Feld 11, sowie Feld 12 und 13 (Reihen 1 bis 3), erfolgt die Gestaltung der Grabstätten nach den Vorgaben für einen Memoriam-Garten.
(4) Naturgrabstätten für Urnen sind besonders gestaltete Gemeinschaftsgrabstätten. Für sie gilt, dass Urnenbestattungen naturnah unter Verwendung von biologisch abbaubaren Aschekapseln und biologisch abbaubaren Überurnen erfolgen. Die Gestaltung der Naturgrabstätten erfolgt nach den Vorgaben des Friedhofsträgers. Eine Bepflanzung oder individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstätte ist nicht zulässig. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden. Die Wesensart dieser Bestattungsform lässt Umbettungen nicht zu.
(5) In Urnenstelen dürfen nur dauerhaft beständige Aschekapseln und Überurnen verwendet werden. Die Ablage von Grabschmuck ist im Bereich von Urnenstelen nicht zulässig.
(6) Grabfeld 19 des Hauptfriedhofs ist für Verstorbene, die nach muslimischem Ritus bestattet werden sollen, vorbehalten. Die Entscheidung über die Zulassung von Tuchbestattungen liegt im Ermessen der Ordnungsbehörde, die durch geeignete Auflagen sicherstellt, dass Gesundheitsgefahren für an der Bestattung beteiligte Personen ausgeschlossen werden. Die Grabstätten können nach den Traditionen der Religionsgemeinschaften gestaltet werden, insoweit können von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zu den allgemeinen Gestaltungsvorgaben zugelassen werden, sofern sie nicht gesetzlichen Vorgaben widersprechen.
§ 15 – Genehmigungserfordernisse
(1) Die Errichtung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt nicht für Holzeinfassungen und Holzkreuze.
(2) Der Antrag auf Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole einzureichen. Bestandteil des Antrags ist die zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage mit der Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten Materialkennzeichen und Abmessungen nach Maßgabe der TA Grabmal.
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(3) Der Friedhofsverwaltung sind spätestens 1 Monat nach jeder Errichtung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung des ausführenden Dienstleisters und ein Prüfprotokoll eines Sachkundigen entsprechend den Vorgaben der TA Grabmal vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung nicht genehmigter Grabmale, Einfassungen und sonstiger baulichen Anlagen anordnen. Kommt der Nutzungs-berechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.
§ 16 – Instandhaltungspflicht
(1) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht, Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen in verkehrssicherem Zustand zu halten, trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt. Die Aufforderung der Friedhofsverwaltung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und einen 4-wöchigen Hinweis auf der Grabstätte, wenn der Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. Wird in diesem Falle der Aufforderung keine Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten ohne entsprechende Aufforderung treffen.
(3) Für Schäden bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 haftet die Stadt Landau in der Pfalz nicht.
§ 17 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so herzurichten und instand zu halten, dass die Würde des Friedhofes stets gewahrt bleibt. Andere Grabstätten und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden.
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(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, gilt
§ 16 entsprechend.
(3) Abraum oder sonstige Friedhofsabfälle dürfen nur an den dafür bestimmten Stellen abgelagert werden.
(4) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist unzulässig.
§ 18 – Benutzung der Trauer- und Leichenhallen
(1) Trauer- und Leichenhallen dürfen von Unbefugten nicht betreten werden.
(2) Verstorbene können während der festgesetzten Zeiten angesehen werden, soweit keine wichtigen Gründe einschließlich des Willens des Verstorbenen entgegenstehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung zu schließen.
(3) Bei gesundheitlichen oder ästhetischen Bedenken entscheidet der Amtsarzt über eine Besichtigung der Leiche.
(4) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige wichtige Gründe entgegenstehen.
§ 19 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jedermann hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere verboten,
a) mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu fahren. Dies gilt nicht für Rollstühle, für Rettungs- und Krankenfahrzeuge, Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung sowie durch die Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge der Dienstleistungs-erbringer mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t.
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b) Tiere außer Blinden- und Diensthunden mitzubringen.
§ 20 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen grundsätzlich nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
§ 21 – Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung können Ausnahmen zugelassen werden, soweit der Zweck der Satzung nicht gefährdet wird.
(2) Über Ausnahmen entscheidet der für die Friedhöfe zuständige Ausschuss, soweit nicht in der Friedhofssatzung die Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung festgelegt ist. Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 22 – Gebühren
Für die Benutzung der Gemeindefriedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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§ 23 – Alte Rechte, Übergangsregelungen
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bereits verfügt hat, bestimmt sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach dem zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts geltenden Satzungsrecht. Im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechts bestimmt sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach dem zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Satzungsrecht.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt die Beschränkung auf einfachtiefe Bestattungen in Grabstätten auf dem Stadtteilfriedhof Queichheim im Bereich der Belegfelder „rechts“, „Süd“, „Mitte“, und „links“ (§ 4 Absatz 3), auch für Grabstätten, für die Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzungsregelung erworben wurden. Die dadurch entstehenden Eingriffe in bestehende Nutzungsrechte werden auf Antrag wie folgt ausgeglichen:
a) Sofern bis zum Ablauf des bei Inkrafttreten dieser Satzungsregelung bestehenden Nutzungsrechtes in der Grabstätte eine doppeltiefe Bestattung – gegebenenfalls unter Verlängerung des Nutzungsrechtes – noch möglich gewesen wäre, werden dem Nutzungsberechtigten für die aufgrund des Absatzes 2 Satz 1 entfallende Nutzungsmöglichkeit anteilig für die Restnutzungszeit 25 % der beim Erwerb geleisteten Grabnutzungsgebühr erstattet.
b) Alternativ hierzu wird dem Nutzungsberechtigten eine angrenzende Grabstelle für die Restnutzungszeit unentgeltlich überlassen, sofern die Fläche nicht anderweitig belegt ist. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für diese Flächen gilt Absatz 1 Satz 2.
c) Alternativ zu a) und b) ist eine vorzeitige Rückgabe der Grabstätte nach § 8 Absatz 8 mit der Maßgabe möglich, dass die geleisteten Nutzungsgebühren zeitanteilig erstattet werden oder die Restlaufzeit des bestehenden Nutzungsrechtes auf den Erwerb einer neuen Grabstelle außerhalb der Belegfelder „rechts“, „Süd“, „Mitte“, und „links“ angerechnet wird.
(3) In den in § 4 Absatz 3 genannten Belegfeldern bleiben einfachtiefe Erdbestattungen ohne Verwendung eines Grabhüllensytems auch nach Inkrafttreten des § 4 Absatz 3 zulässig, sofern zum Zeitpunkt der Bestattung das vor dem Inkrafttreten dieser Satzungsregelung erworbene Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist.“
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§ 24 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 5 der GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 15 Absatz 1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet, entfernt oder verändert,
b) § 15 Absatz 3) die Abnahmebescheinigung und das Prüfprotokoll nicht fristgerecht vorlegt,
c) § 16 Absatz 1) als Nutzungsberechtigter seiner Pflicht, Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen in verkehrssicherem Zustand zu halten, trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht nachkommt,
d) § 17 Absatz 4) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
e) § 17 Absatz 2) als Nutzungsberechtigter eine Grabstätte trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt,
f) § 18 Absatz 1) eine Trauer- oder Leichenhalle unbefugt betritt,
g) § 19) Absatz 1 sich auf einem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
h) § 19 Absatz 2) mit einem Fahrzeug oder Sportgerät den Friedhof befährt,
i) § 17 Absatz 3 Abraum oder sonstige Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
j) § 19 Absatz 2) Tiere mitbringt,
k) § 20 Absatz 2) einen gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
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§ 26 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung vom 12.11.1996 außer Kraft.
Landau in der Pfalz, 30.06.2010 Die Stadtverwaltung:
gez. Hans-Dieter Schlimmer
Hans-Dieter Schlimmer Oberbürgermeister
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Änderungshistorie:
*) geändert durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.8.2011 im Normenkontrollverfahren, Az.: 7 C 11295/10.OVG, rechtskräftig seit 2.10.2011.
**) geändert durch Satzung vom 29.8.2012 gemäß Stadtratsbeschluss vom 28.8.2012 in Kraft seit 4.9.2012
***) geändert durch Satzung vom 26.6.2013 gemäß Stadtratsbeschluss vom 25.6.2013 in Kraft seit 1.7.2013
***) geändert durch Satzung vom 17.12.2015 gemäß Stadtratsbeschluss vom 15.12.2015 in Kraft seit 01.01.2016
****) geändert durch Satzung vom 17.12.2018 gemäß Stadtratsbeschluss vom 11.12.2018 in Kraft seit 01.01.2019
*****) geändert durch Satzung vom 25.06.2020 gemäß Stadtratsbeschluss vom 23.06.2020 in Kraft seit 01.07.2020
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Benutzungsordnung Krematorium der Stadt Landau in der Pfalz (Lesefassung vom 14.05.1997, zuletzt geändert 25.06.2020)
Stadt Landau in der Pfalz Stadtrecht 30.20.07.07
Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Benutzung des Krematoriums in der Stadt Landau (Benutzungsordnung Krematorium)
vom 14.05.1997 zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2020 *)
Der Stadtrat hat am 13. Mai 1997 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153),
§ 16 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz i. V. m. § 6 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom
04.03.1983 (GVBl. Seite 69), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06.02.1996 (GVBl. Seite 65)
folgende Satzung beschlossen:
*) Änderungshistorie am Dokumentende Benutzungsordnung Krematorium Stadt Landau in der Pfalz
§ 1 – Zweck
(1) Das Krematorium Landau dient als öffentliche Einrichtung ausschließlich der Einäscherung von Verstorbenen, die nach den Vorschriften des Bestattungsrechtes bestattet werden müssen oder können.
(2) Beim Betrieb und der Nutzung des Krematoriums ist sicherzustellen, dass das Wohl der Allgemeinheit und die Würde der Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Anlage ist so zu gestalten, auszustatten und instandzuhalten, dass sie den Anforderungen nach Absatz (1) entspricht.
§ 2 – Betreiber, Verantwortlicher
(1) Das Krematorium wird durch die Krematorium Landau/Pfalz GmbH betrieben.
(2) Deren jeweiliger Geschäftsführer ist für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage und die Beachtung der Rechtsvorschriften als ausdrücklich in Pflicht genommener Betriebsleiter verantwortlich.
§ 3 – Benutzung, Entgelt
(1) Die Benutzung erfordert den Abschluss eines Vertrages zwischen einem nach § 9 Bestattungsgesetz Verantwortlichen und der Betreiberin.
(2) Der Abschluss eines Kremationsvertrages kann davon abhängig gemacht werden, dass einer Entnahme und gesonderten Verwertung von nicht zu Asche gewordenen Kremationsrückständen (nicht verbrannte anorganische Bestandteile der Leichen, Beigaben und Sargbestandteile), die ihrer Größe oder Menge nach nicht mit der Urne bestattet werden können oder aus rechtlichen Gründen nicht bestattet werden dürfen, zugestimmt wird. Sofern die Verwertung durch die Betreiberin des Krematoriums erfolgt und die oder der Berechtigte zustimmt, sind die Erlöse gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
(3) Für die Benutzung erhebt die Betreiberin ein Entgelt, dessen Höhe der Zustimmung der Stadt Landau bedarf.
Seite | 2 Benutzungsordnung Krematorium Stadt Landau in der Pfalz
§ 4 – Zutritt
(1) Der Zutritt zu der Einäscherungsanlage ist mit Ausnahme des Annahmebereiches nur Mitarbeitern der Betreiberin gestattet. Den Vertretern der zuständigen Behörden ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit freier Zugang zu gewähren.
(2) Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, insbesondere Angehörigen von Verstorbenen, kann der Zugang zu der Einäscherungsanlage gestattet werden. Der ordnungsgemäße Betrieb des Krematoriums darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 5 – Einlieferung, Aufbewahrung
(1) Die Einlieferung Verstorbener erfolgt zu den von der Betreiberin festgesetzten Annahmezeiten. Sie setzt einen schriftlichen Antrag eines nach § 9 BestG Verantwortlichen voraus.
(2) Der Antrag muss mindestens enthalten:
a) Vor- und Familienname sowie Geschlecht des Verstorbenen
b) Name des Einlieferers (Fa. des Bestattungsunternehmens)
c) Tag der Einlieferung.
(3) Bis zur Einäscherung sind die Verstorbenen in besonderen Räumen (nichtöffentliche Leichenhalle) aufzubewahren. Särge mit Verstorbenen, von denen eine Ansteckungsgefahr ausgehen kann, sind bei ihrer Einlieferung entsprechend zu kennzeichnen und verschlossen zu halten.
(4) Verstorbene dürfen nicht ohne Zustimmung des Amtsarztes, der Staatsanwaltschaft oder der Ordnungsbehörde aus dem Krematorium entfernt werden.
§ 6 – Särge, Sargausstattung, Beigaben, Hilfsstoffe
(1) Särge, Sargausstattung, Beigaben und Hilfsstoffe dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die bei der Verbrennung stark rußen, giftige Gase oder starke Hitze entwickeln oder Schmelzrückstände hinterlassen.
(2) entfällt.
(3) Abdichtungsmaterialien müssen den Anforderungen an Särge entsprechen (z. B. wasserdichtes Papier oder Polyethylenfolie). Als Aufsaugstoffe sind Sägemehl, Hobelspäne und Holzwolle sowie Sicherheitstrockenvlies und/oder Seite | 3 Benutzungsordnung Krematorium Stadt Landau in der Pfalz
Sicherheitskristallpulver zugelassen. Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchs-maskierung müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein.
(4) Sargbeschläge dürfen nur aus Holz oder Polyolefinen gefertigt sein. Beschläge aus anderen Werkstoffen werden vor der Einäscherung entfernt, ebenso nicht brennbare Metallteile; ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht.
(5) Zur Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken und Kissen) dürfen nur Zelluloseprodukte z. B. Leinen, Baumwolle, Viskose, Zelluloseacetat) verwendet werden; zulässig ist ein maximaler Synthetikanteil (stickstofffrei) von 30 v. H.
(6) Dasselbe gilt für Totenwäsche und persönliche Kleidungsstücke. Ausgeschlossen sind Kleidungsstücke (z. B. Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen.
(7) Sonstige Sargbeigaben (religiöse Symbole, Blumen u. ä.) müssen Naturprodukte oder aus Naturprodukten gefertigt sein. Von ihnen dürfen bei der Einäscherung keine umweltschädlichen Einwirkungen ausgehen.
§ 7 – Leichnam
(1) Der einzuäschernde Leichnam ist außer für Amtsärzte oder Gerichtsmediziner unantastbar. Dies betrifft insbesondere den Bereich der inkorporierten Fremdstoffe, wie Dentalwerkstoffe, Dentalprothesen, Implantatwerkstoffe, Herzschrittmacher u. a. Soweit für die Feuerbestattung von Leichnamen besondere Vorschriften bestehen (z. B. aus Gründen des Strahlenschutzes) trifft die notwendigen Anordnungen der Amtsarzt.
(2) Entfernbare äußerliche Gegenstände am Leichnam (z. B. abnehmbare Prothesen, Brillen, Schmuck) gelten nicht als dessen Bestandteil, sondern als Beigaben (vgl. § 6 Absatz 6 und 7).
§ 8 – Kontrolle, Zurückweisungsrecht, Entfernung unzulässiger Beigaben
(1) Die angelieferten Särge sind auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 6 zu kontrollieren.
(2) Die Betreiberin ist ermächtigt, Verstorbene in Särgen, die oder deren Sargausstattungen den Anforderungen des § 6 nicht entsprechen oder die mit unzulässigen Hilfsstoffen behandelt sind, zurückzuweisen.
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(3) Gegenstände, die den Anforderungen nach Absatz 6 oder Absatz 7 nicht entsprechen, werden auf Kosten der Benutzer entfernt.
§ 9 – Genehmigung
(1) Die Leiche darf erst eingeäschert werden, wenn dem für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortlichen Leiter eine Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau nach dem Muster der Anlage 5 der Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz vorliegt.
(2) Die schriftliche Freigabe durch die Stadtverwaltung Landau ersetzt die Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau.
§ 10 – Einäscherung
(1) In jeder Ofenkammer darf nur jeweils ein Leichnam eingeäschert werden. Bei nicht bestattungspflichtigen Fehlgeburten unter 500 g sind Sammeleinäscherungen zulässig, soweit diese in ein und derselben Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt werden sollen.
(2) Die Identität der Asche Verstorbener ist dadurch zu gewährleisten, dass dem Sarg vor Einführung in die Verbrennungskammer ein hitzebeständiger Stein beigegeben wird, der die laufende Nummer der Einäscherung und den Namen des Krematoriums enthält.
(3) Unverzüglich nach der Einäscherung ist die Asche zusammen mit dem Stein in einer Urne zu verschließen. Zur in die Urne einzubringenden Asche gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände des Leichnams, das heißt auch, die vormals mit seinem Körper fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind, es sei denn, die oder der Berechtigte hat der Entnahme dieser Bestandteile zugestimmt. Die Urne stellt die Betreiberin. Der Urnendeckel ist dergestalt mit dem Namen des Krematoriums Landau in der Pfalz, der laufenden Nummer der Einäscherung, dem Vor- und Familiennamen des Verstorbenen und dem Tag der Einäscherung zu beschriften, dass die Beschriftung nicht zerstörungsfrei abgelöst werden kann. Bei Sammeleinäscherungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 können die Vor- und Familiennamen der Verstorbenen entfallen.
(4) Die Vergabe der laufenden Nummern hat an die Nummerierung des bisher von der Stadt Landau betriebenen Krematoriums anzuschließen.
Seite | 5 Benutzungsordnung Krematorium Stadt Landau in der Pfalz
§ 11 – Einäscherungsverzeichnis
(1) Alle Einäscherungen sind in ein Einäscherungsverzeichnis einzutragen, das alle nachstehenden Angaben über den Verstorbenen enthalten muss:
a) Vor- und Familiennamen
b) Geschlecht
c) Geburtsdatum und Geburtsort
d) Sterbetag und Sterbeort
e) laufende Einäscherungsnummer
f) Tag und Stunde der Einäscherung
g) Bestattungsplatz
h) Versandart und Versandtag der Asche dorthin
i) Tag der Urnenbeisetzung.
Abweichend von Satz 1 sind in das Einäscherungsverzeichnis bei Einäscherung nicht bestattungspflichtiger Fehlgeburten unter 500 g folgende Eintragungen vorzunehmen:
a) Familienname
b) Geburtstag und Geburtsort
c) Geburtsgewicht
(2) Das Einäscherungsverzeichnis wird bei der Stadt Landau geführt. Meldungen nach Absatz (1) Buchstabe i) sind nachzutragen.
(3) Das Einäscherungsverzeichnis und die ihm zugrundeliegenden Genehmigungen und Bescheinigungen sind 15 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Die Betreiberin hat der das Einäscherungsverzeichnis führenden Stelle alle erforderlichen Angaben zu liefern.
§ 12 – Urnenversand
(1) Die Urne wird an den Friedhofsträger des Bestattungsplatzes versandt oder mit einem Bestattungswagen überführt.
(2) Die Aushändigung der Urne an Angehörige ist nur gestattet, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz nach § 4 Absatz 2 BestG vorliegt.
(3) Die Urne darf nur bei Vorliegen der Bestattungsgenehmigung versandt, überführt oder ausgehändigt werden. Liegt der Bestattungsort außerhalb von Rheinland-Pfalz,
Seite | 6 Benutzungsordnung Krematorium Stadt Landau in der Pfalz
tritt anstelle der Bestattungsgenehmigung eine Feuerbestattungsgenehmigung der für den Einäscherungsort zuständigen Ordnungsbehörde; diese ist vor der Versendung, Überführung oder Aushändigung der Urne einzuholen.
§ 13 – Gebühren
Das Recht der nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zur Gebührenerhebung bleibt unberührt.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Feuerbestattungsanlage der Stadt Landau in der Pfalz vom 21.04.1987 außer Kraft.
Landau in der Pfalz, 14. Mai 1997 Die Stadtverwaltung:
Dr. Christof Wolff Oberbürgermeister
Seite | 7 Benutzungsordnung Krematorium Stadt Landau in der Pfalz
Änderungshistorie:
*) geändert durch Satzung vom 9.05.2001 gem. Stadtratsbeschluss vom 8.05.2001 in Kraft seit 18.05.2001
**) geändert durch Satzung vom 06.04.2005 gem. Stadtratsbeschluss vom 05.04.2005 in Kraft seit 15.04.2005
***) geändert durch Satzung vom 20.8.2008 gem. Stadtratsbeschluss vom 19.8.2008 in Kraft seit 29.8.2008
****) geändert durch Satzung vom 24.05.2019 gem. Stadtratsbeschluss vom 21.05.2019 in Kraft seit 01.06.2019
*****) geändert durch Satzung vom 25.06.2020 gem. Stadtratsbeschluss vom 23.06.2020 in Kraft seit 01.07.2020
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Landau in der Pfalz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Landau in der Pfalz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Landau in der Pfalz (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: