🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Landau in der Pfalz (Stand 2020)
*) Änderungshistorie am Dokumentende
vom 14.12.1994 zuletzt geändert durch Satzung vom 18.11.2020*)
Der Stadtrat hat am 13.12.1994 auf Grund
des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) vom 14.12.1973 (GVBI. Seite 419), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. Seite 153) und
der §§ 2 Absatz 1; 16, 1 8 Absatz 3 und 38 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.1986 (GVBI. Seite 103), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 13.12.1993 (GVBI. Seite 592)
folgende Satzung beschlossen:
Stadt Landau in der Pfalz Stadtrecht 30.20.07.06 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Landau Seite | 2 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der von der Stadt Landau in der Pfalz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Stadtverwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) den Auftrag zur Durchführung der Bestattungen gegeben hat, c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt oder
e) die Verwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung in sonstiger Weise in Anspruch genommen hat.
§ 3 – Gebührenarten
Es werden erhoben:
a) Grabbenutzungsgebühren (§ 5)
b) sonstige Gebühren (§ 6) c) Verwaltungsgebühren (§ 7).
Landau Seite | 3 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
§ 4 – Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung,
b) bei der Zuweisung eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte mit der Bestattung,
c) beim Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit dessen Verleihung.
d) Bei der Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte mit der Bestattung.
e) im Übrigen bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Gebühren werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die Überlassung eines Wahlgrabes kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gebührenschuldner einen Vorschuss oder Sicherheit in Höhe der Grabbenutzungsgebühr leistet.
§ 5 – Grabbenutzungsgebühren
(1) An Grabbenutzungsgebühren werden erhoben
- 1. für die Zuweisung eines Nutzungsrechtes für die Dauer an einer Reihengrabstätte
der Ruhezeit
a) für Erdbestattungen Verstorbener bis zum 6. Lebensjahr und Totgeburten
150,00 €
b) für Erdbestattungen Verstorbener über 6 Jahre
915,00 €
c) für Urnenbestattungen aa) in der Reihe
325,00 € bb) anonyme Urnenbestattung
165,00 €
Landau Seite | 4 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
- 2. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer
pro Jahr Wahlgrabstätte
a) für Urnenbestattungen aa) in kleinen Urnengräbern
50,00 € bb) in großen Urnengräbern
75,00 € cc) in Urnengräbern in Naturgrabstätten 50,00 € dd) in Urnenstelen
85,00 €
b) für Erdbestattungen totgeborener oder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr verstorbener Kinder (Kinderwahlgrabstätte) 33,00 €
c) für ein Einfachgrab (nur auf dem Stadtteilfriedhof Queichheim im Bereich der Belegfelder „rechts“, „Süd“, „Mitte“, und „links“) 64,00 €
d) für ein Tiefgrab aa) innerhalb der Reihe 70,00 € bb) an Wegen 94,00 € cc) im Waldgürtel 110,00 €
e) für ein Nischengrab 175,00 €
(2) Die Überlassung eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten setzt voraus, dass die zu zahlende Gebühr mindestens 100,00 € beträgt.
(3) Für Wahlgrabstätten, die zu Grüften oder Mausoleen ausgebaut sind, erhöhen sich die Grabnutzungsgebühren um die Hälfte.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben für die Benutzung
- 1. a) der Leichenhalle im Stadtteil Mörzheim
40,00 €
b) in den übrigen Stadtteilen
460,00 €
- 2. des Kühlraumes pro angefangenem Tag (nur Stadtteile).
120,00 €
(2) Für alle sonstigen Leistungen und Arbeiten werden die Selbstkosten berechnet.
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§ 7 – Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben
- 1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen je Antrag
80,00 €
- 2. für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
30,00 €
- 3. Genehmigung von Ausgrabungen/Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit
60,00 €
- 4. Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung
45,00 €
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt Landau in der Pfalz (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.12.1990 außer Kraft, ausgenommen § 6 und § 8 Absatz 1 Nummer 1-4, die am 01.03.1995 außer Kraft treten.
76829 Landau in der Pfalz, 14.12.1994 Die Stadtverwaltung
gez. Dr. Wolff
Dr. Wolff
Oberbürgermeister
Landau Seite | 6 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung Änderungshistorie:
*) geändert durch Satzung vom 23.07.1997 gem. Stadtratsbeschluss vom 22.07.1997 in Kraft seit 01.09.1997
**) geändert durch Satzung vom 14.11.2001 gem. Stadtratsbeschluss vom 13.11.2001 in Kraft seit 1.1.2002
***) geändert durch Satzung vom 21.1.2004 gem. Stadtratsbeschluss vom 20.1.2004 in Kraft seit 1.1.2004
****) geändert durch Satzung vom 19.12.2007 gem. Stadtratsbeschluss vom 18.12.2007 in Kraft seit 1.1.2008
*****) geändert durch Satzung vom 26.6.2013 gem. Stadtratsbeschluss vom 25.6.2013 in Kraft seit 1.7.2013
******) geändert durch Satzung vom 17.12.2015 gem. Stadtratsbeschluss vom 15.12.2015 in Kraft seit 01.01.2016
*******) geändert durch Satzung vom 21.12.2017 gem. Stadtratsbeschluss vom 19.12.2017 in Kraft seit 01.01.2018
********) geändert durch Satzung vom 17.12.2018 gem. Stadtratsbeschluss vom 11.12.2018 in Kraft seit 01.01.2019
*********) geändert durch Satzung vom 25.06.2020 gem. Stadtratsbeschluss vom 23.06.2020 in Kraft seit 01.07.2020
Landau Seite | 7 Stadt Landau in der Pfalz Friedhofsgebührensatzung
**********) geändert durch Satzung vom 18.11.2020 gem. Stadtratsbeschluss vom 17.11.2020 in Kraft seit 01.01.2021