Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich der Satzung
Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt Laatzen verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadtverwaltung. (3) Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Laatzen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab haben. Ausnahmen können zugelassen werden.
§ 3 Benutzungspflicht
Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschenreste auf den städtischen oder den zugelassenen nichtstädtischen Friedhöfen bestattet werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile sowie einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit dadurch das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, stellt die Stadt auf Antrag gleichwertigen Ersatz. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschen verlangt werden, sofern deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die hiervon betroffenen bestatteten Leichen oder Aschen werden auf gleichwertige Grabstätten umgebettet, sofern die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Schließung oder Entwidmung sowie daraus resultierende Umbettungstermine werden vorher öffentlich bekanntgegeben. Darüber hinaus erhalten die Nutzungsberechtigten bzw. Pflegepflichtigen eine schriftliche Mitteilung darüber, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist. (5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt in ähnlicher Weise wie die vorgefundenen Grabstätten hergerichtet.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis zum 30.03. von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Stadtverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Verboten ist:
a) das Spielen und Lärmen; b) das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde; c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Rollstühle und Kinderwagen sowie die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge und städtische Fahrzeuge. Diese müssen jedoch luftbereift und auch sonst geeignet sein; d) das Ablagern von Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen; e) in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen Arbeiten auszuführen.
(3) Den Anordnungen des Aufsichtshabenden ist nachzukommen. Personen, die den Ordnungsvorschriften zuwider handeln, können durch das Friedhofspersonal von den Friedhöfen gewiesen werden.
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Sie haben die Schäden unverzüglich zu beseitigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, beseitigt die Stadtverwaltung die Schäden auf Kosten des Gewerbetreibenden.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur in den von der Stadtverwaltung festgesetzten Zeiten ausgeführt werden.
(3) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemand behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
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(4) Der bei der Ausführung der gewerblichen Arbeiten anfallende Abraum (Grün- und andere Abfälle) ist durch den Gewerbetreibenden zu entsorgen und darf nicht in den städtischen Abfallbehältern bzw. Containern abgelagert werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Die Bestattungen sind unter Vorlage der standesamtlichen Sterbebescheinigung unverzüglich anzumelden. (2) Die Stadtverwaltung setzt Tag und Stunde der Beerdigung, der Trauerfeier und der Abschiednahme fest. Der Wunsch der Angehörigen ist, soweit möglich, zu berücksichtigen. (3) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht auf Verlangen nachzuweisen.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Der Sarg muss den Vorschriften des Bestattungsgesetzes entsprechen. Er muss aus festem Werkstoff bestehen und so abgedichtet sein, dass der Austritt von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Stoffen sind für Erdbestattungen nicht zugelassen. Überörtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Särge für Erdbestattungen dürfen nicht länger als 2,10 Meter, nicht breiter und nicht höher als 0,8 Meter sein. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Särge bis zu einer Länge von 1,3 Meter gelten als Kindersärge. (4) Urnen einschließlich Überurnen sollen eine Größe von 23 x 32 cm nicht überschreiten. (5) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus umweltverträglichem Material bestehen und im Laufe der Ruhezeit vollständig verrotten.
§ 10 Einlieferung der Särge
(1) Die Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt werden. (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war, ist der Sarg besonders zu kennzeichnen (§ 4 Abs. 5 i.V. mit § 7 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes). (3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (4) Für Verluste oder Beschädigungen an den den Leichen mitgegebenen Wertgegenständen haftet die Stadt nicht.
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§ 11 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden. (2) Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit (gem. § 4, Abs. 5 des Bestattungsgesetzes) erkrankt waren und Leichen, die schon in Verwesung übergegangen sind, dürfen nicht aufgebahrt werden. (3) Abschiednahmen können in den Feierräumen sämtlicher Kapellen unter besonderer Beachtung des Absatzes 2 durchgeführt werden. (4) Die Dekoration des Feierraumes ist Aufgabe der Angehörigen bzw. der Bestattungspflichtigen.
§ 12 Beisetzungen
(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch das Friedhofspersonal erledigt. (2) Müssen vor dem Ausheben des Grabes Aufbauten und Pflanzen entfernt werden, so ist dies Sache der Angehörigen. Bei Beisetzungen in einem Tiefengrab ist ein vorhandener Grabstein bzw. eine Grabplatte von den für die Beisetzung Verantwortlichen zu entfernen. (3) Die Überführung der Särge und der Kränze von der Kapelle zu den Gräbern obliegt den Angehörigen bzw. den von ihnen Beauftragten. (4) Särge müssen nach der Beisetzung von einer Erdschicht bedeckt sein, die mindestens 0,9 Meter beträgt. Bei Urnen ist eine Erdschicht von mindestens 0,65 Meter erforderlich.
§ 13 Umbettungen
(1) Zur Wahrung der Ruhe des Toten werden Umbettungen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Umbettung vornehmen zu lassen. (2) Die Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist mit Ausnahme von Fällen des § 4 unzulässig. (3) Für Urnen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. (4) Für alle Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, haftet der Antragsteller.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines und Ruhezeiten
(1) Die Stadt richtet im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten die im Abs. 2 genannten Abteilungen ein. Die Angehörigen können unter den jeweils auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wählen.
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(2) Abteilungen mit Pflegeverpflichtung werden eingerichtet für Reihengräber, Wahlgräber, Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber. Gleichfalls werden Abteilungen ohne Pflegeverpflichtung eingerichtet für Rasenreihengräber für anonyme Erdbeisetzungen, anonyme Urnenreihengräber, gemeinschaftliche Urnengrabanlagen und Baumbestattungen. (3) Die Größe der Grabstätten beträgt für Reihengräber und Wahlgräber 2,40 Meter x 1,20 Meter, Urnenreihengräber 0,6 Meter x 0,8 Meter, Urnenwahlgräber 0,8 Meter x 1,0 Meter. Soweit bei begonnenen Abteilungen noch andere Grababmessungen bestehen, werden diese bis zum Ende der Belegung der Reihe – soweit erforderlich der Abteilung – beibehalten. Der Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten beträgt 0,3 Meter. (4) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Laatzen. (5) Die vergebenen Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur. (6) Rechte an einer Grabstätte werden bei Vorliegen eines Todesfalles der Reihe nach verliehen. Bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte schon zu Lebzeiten erworben werden. (7) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre und wird durch eine eventuelle Umbettung nicht unterbrochen. (8) Bei Tiefenbelegung ist die erste Beisetzung in einer Tiefe von 2,5 Meter (Grabsohle) vorzunehmen. Bei der zweiten Beisetzung gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß.
§ 15 Reihengräber
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. (3) Eine zusätzliche Beisetzung von Urnen ist auf einer Reihengrabstätte nicht möglich. (4) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 16 Wahlgräber
(1) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab wird dem Erwerber für eine Nutzungszeit von 25 Jahren verliehen, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhezeit. (2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an einem Wahlgrab besteht nicht. (3) Das Nutzungsrecht darf nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung an Dritte übertragen werden. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, nachdem die Nutzungszeit auf die Dauer der dann noch erforderlichen Ruhezeit verlängert worden ist.
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(5) Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechtes sind nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Stellen sind Ausnahmen zulässig. An allen übrigen Stellen der großen Wahlgrabstätten kann zur Wahrung des Zusammenhanges der Grabstätten ein Pflegerecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist ausgesprochen werden. Auf jeden Fall ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die erforderliche Ruhezeit der beizusetzenden Personen erforderlich. Wird das Pflegerecht nicht gewünscht, stehen nach Ablauf der Nutzungsrechte die Grabstellen zur Eingrünung durch die Stadt zur Verfügung.
(6) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber, seine Angehörigen und ihm nahestehende Personen bestattet werden.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) In Wahlgrabstätten darf zusätzlich pro Stelle je eine Urne beigesetzt werden. Folgt auf eine Urnenbeisetzung eine Erdbestattung, so wird die Urne in gleicher Tiefe mit dem Sarg beigesetzt.
§ 17 Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden.
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 16, Abs. 1 bis 7 entsprechend. Auf einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. Bäume bzw. Sträucher dürfen nicht höher als 1,5 Meter sein. Pflanzen, die Nachbargräber beschatten oder mit ihren Wurzeln Grabkanten beschädigen können, sind nicht zugelassen.
(2) Für die Bepflanzung der Grabstätten, die Erdbestattungen vorsehen, sind kleinere Flächen vorgeschrieben.
a) bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern 0,6 Meter x 1,5 Meter; b) bei zweistelligen Wahlgräbern 1,5 Meter x 1,5 Meter; c) bei mehrstelligen Wahlgräbern Anzahl der Grabstellen x 1,2 Meter abzüglich 2 x 0,45 Meter an den Seiten x 1,5 Meter; d) bei Kindergräbern 1 Meter x 0,5 Meter.
(3) § 14 Abs. 3, Satz 2, gilt sinngemäß.
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§ 20 Grabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften können von den zur Grabpflege Berechtigten nach eigenem Ermessen gärtnerisch gestaltet werden. Das Grabbeet bzw. die Einfassung darf jedoch nicht höher als 15 cm sein. Einfassungen aus Mauerstein oder Betonstein sind nicht zulässig. Auf dem Friedhof Im Heidfeld sind keine Einfassungen zulässig, da es sich um einen sog. Rasenfriedhof handelt.
§ 21 Erstanlage, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf von 6 Monaten nach der Belegung zu pflegen. Bei anonymen Urnen- bzw. Rasenreihengräbern sowie in der gemeinschaftlichen Urnengrabanlage obliegt die Pflegeverpflichtung der Stadt Laatzen.
(2) Die Erstanlage der Grabstätte (wie Abräumen der Kränze, Abfuhr überflüssigen Grabaushubes und Aufbringen von Mutterboden) obliegt den für die Pflege des Grabes Verantwortlichen. Bei anonymen Urnen – bzw. Rasenreihengräbern obliegen diese Pflichten sowie die Raseneinsaat und Rasenpflege der Stadt Laatzen. Die Pflegepflichtigen können die Grabstätte durch einen nach § 7 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreibenden herrichten, bepflanzen und pflegen lassen.
(3) Die Verpflichtung der Verantwortlichen zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten erlischt bei Reihengräbern mit Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgräbern mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Zur Bepflanzung dürfen nur Gewächse verwendet werden, die in den Gesamtcharakter der Friedhöfe hineinpassen und andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Stadtverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wachsender oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen oder selbst nach erfolgloser Anmahnung auf Kosten des Verantwortlichen durchführen.
(5) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 22 Unvorschriftsmäßige Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Stadtverwaltung den Verantwortlichen auf, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die entsprechenden Grabstätten eingeebnet und eingesät oder bepflanzt werden. Noch vorhandene Grabmale werden entfernt. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadtverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
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V. Grabmale
§ 23 Genehmigungspflicht von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Bei anonymen Grabstätten sind Grabmale nicht zulässig. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 beizufügen. Aus ihr müssen alle Einzelheiten, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, ersichtlich sein. In besonderen Fällen können Zeichnungen in einem größeren Maßstab oder ein Modell verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zugang des Genehmigungsbescheides errichtet worden ist.
§ 24 Errichtung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den Richtlinien des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils gültigen Fassung dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. (2) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten bzw. Pflegepflichtigen sind für die Dauer der Nutzungsrechte hierfür verantwortlich. Für die Aufstellung und die Verkehrssicherheit der Grabsteine in der gemeinschaftlichen Urnengrabanlage ist die Stadt Laatzen verantwortlich. (3) Befindet sich ein Grabmal nicht in verkehrssicherem Zustand, so kann die Stadtverwaltung, wenn der Verantwortliche den nicht ordnungsgemäßen Zustand trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht selbst beseitigt hat, die erforderlichen Maßnahmen, z. B. durch Umlegen des Grabmales, auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorherige Anordnung treffen. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder deren Teile aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstelle, dass sich der Nutzungsberechtigte bei der Stadtverwaltung melde. (4) Die für die Unterhaltung Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit verursacht wird.
§ 25 Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung der ortstypischen Umgebung und der Würde des Ortes entsprechen. Findlinge sind nur ausnahmsweise zulässig (Abs. 6). (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.
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(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. c) Flächen dürfen keine Umrandungen haben. d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. e) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht auffällig groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. f) Eine bronze-, gold- oder silberfarbene sowie in schwarz oder weiß gehaltene Unterlegung des Schriftzuges ist möglich; weitere Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Verarbeitungsarten sind nicht zulässig.
(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Abmessungen zulässig: a) Auf Reihengrabstätten 0,35 qm Ansichtsfläche; b) auf einstelligen Wahlgrabstätten sowie auf Tiefengräbern bis 0,4 qm Ansichtsfläche; c) auf zweistelligen Wahlgrabstätten bis 0,5 qm Ansichtsfläche; d) auf Kindergräbern bis 0,25 qm Ansichtsfläche.
Die Grabmale dürfen eine Breite von 0,50 Meter nicht überschreiten. Stehende Grabmale müssen mindestens 16 cm stark sein. Die Stadtverwaltung kann in den Gestaltungsvorschriften liegende Grabmale bis zu der Größe der Grabbeete zulassen oder vorschreiben. Liegende Grabmale sind nicht zulässig in Verbindung mit stehenden Grabmalen.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,20 qm Ansichtsfläche; b) auf Urnenwahlgrabstätten bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche; c) in besonderer Lage bis zu 0,4 qm Ansichtsfläche.
(6) Soweit es die Stadtverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 5 zulassen.
§ 26 Grabmale in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Grabmale in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht höher als 1,50 Meter sein.
§ 27 Nicht genehmigte Grabmale
Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadtverwaltung entfernt werden.
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§ 28 Entfernung der Grabmale
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes fallen die Grabmale entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadtverwaltung, sofern sie nicht vorher von den Verantwortlichen entfernt worden sind. Müssen Grabmale durch die Stadt Laatzen entfernt werden, geschieht dies zu Lasten der für die Grabstätten Verantwortlichen.
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofes von besonderer Bedeutung sind, dürfen nicht entfernt werden.
§ 29 Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe sowie durch Tiere verursacht werden.
§ 30 Bodensenkungen
Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt, Bodensenkungen auf Grabflächen sind vom Pflegepflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zu beseitigen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 31 Gebühren
Für die Inanspruchnahme der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Laatzen, den 18.06.2012
gez.
Prinz Bürgermeister
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