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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Anlage None Nutzung Trauerhalle
| 1.1. Trauerfeier | 150,00 € |
|---|
Anlage None Vergabe Von Grabstellen Mit Dem Erwerb Des Nutzung
| 2.1. Erdwahlgrab 1er | 400,00 € |
|---|---|
| 2.2. Erdwahlgrab 2er | 870,00 € |
| 2.3. Erdwahlgrab 3er | 1.350,00 € |
| 2.4. Erdreihengrab | 400,00 € |
| 2.5. Kindergrab | 100,00 € |
| 2.6. Urnengrab einfach | 150,00 € |
| 2.7. Urnenwahlgrab 2 er | 300,00 € |
| 2.8. Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit Namensn. | 250,00 € |
Für jedes Jahr weitere Nutzung der Grabstelle, z.B. bei Nachbelegungen, erhöht sich die Gebühr in Erdwahlgrabstätten um 1/30, bei Urnengrabstätten um 1/25 und bei Kindergräbern um 1/15.
Anlage None Verlängerungen Der Nutzungszeiten Werden Wie Folgt
| 3.1. Erdwahlgrab 1er | Je Jahr 1/30 | von 400,00 € | 13,50 € |
|---|---|---|---|
| 3.2. Erdwahlgrab 2er | Je Jahr 1/30 | von 870,00 € | 29,00 € |
| 3.3. Erdwahlgrab 3er | Je Jahr 1/30 | von 1.350,00 € | 45,00 € |
| 3.4. Kindergrab | Je Jahr 1/15 | von 100,00 € | 6,70 € |
| 3.5. Urnengrab | Je Jahr 1/25 | von 150,00 € | 6,00 € |
| 3.6. Urnenwahlgrab 2er | Je Jahr 1/25 | von 300,00 € | 12,00 € |
Verlängerungen der Nutzungszeit von Grabstellen werden nur jahresweise berechnet.
Anlage None Verwaltungsleistungen
| 4.1. Grabmalgenehmigungsgebühr | Je Antrag | 36,00 € |
|---|---|---|
| 4.2. Urnenversand | Je Urnenversand | 37,00 € |
| 4.3. Umbettungen | Je Umbettung | 53,00 € |
| 4.4. Entsorgen von Grabst./Grabeinf. | Je Grabst./Grabeinf. | 30,00 € |
| 4.5. Pflege Grabstelle | Je Jahr | 36,00 € |
| 4.6. Pflege Urnenstelle | Je Jahr | 23,00 € |
| 4.7. Sonstige Leistungen | Je Stunde | 14,50 € |
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für schon vergebene Nutzungsrechte, werden in einer Summe erhoben. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann der § 4 in Anspruch genommen werden.
Die Satzung der Gemeinde Krummin über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Krummin, den 05.08.2015
gez. von Busse Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
27 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Krummin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofzweck
Friedhofzweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Krummin. (2) Der Friedhof dient dem Gedenken an die Verstorbenen und der Bestattung aller Personen, die bei ihren Ableben Einwohner der Gemeinde Krummin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles in einem Mehrfachgrab die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen erhalten zusätzlich einen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf zu jeder Zeit betreten werden. (2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 1 von 11
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge, die zur Herrichtung der Grabstätten benötigt werden;
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen;
- gewerbsmäßig zu fotografieren, ausgenommen mit Genehmigung der Gemeinde oder der betreffenden Angehörigen;
- Drucksachen zu verteilen;
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen; Ziff. 7 gilt entsprechend. (4) Totengedenkfeiern und besondere Gestaltung der Bestattungsfeierlichkeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde zugelassen. Der Zweck des Friedhofes und seine Ruhe dürfen nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung wird für 2 Jahre erteilt. (2) Zugelassen sind Dienstleistende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Dienstleistenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 5 Abs.3 Pkt.3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Dienstleistende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindevertretung durch schriftlichen Bescheid ein Arbeiten auf dem Friedhof untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 2 von 11
III. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Bestattungen erfolgen in der Regel von Montags bis Samstags. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung, die Bekleidung der Leichen und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeiten vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) soll 0,90 m betragen.
§ 10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit auf dem Friedhof der Gemeinde Krummin beträgt für Leichen 30 Jahre bei Erdbestattungen 25 Jahre bei Aschen 40 Jahre bei Grababdeckungen mit Vollversiegelung (2) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 3 von 11
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabstellen- Nutzungsvertrag nach § 13 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs.2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs.5, § 15 Abs.4 vorzulegen. (4) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Die Umbettung wird durch Bestattungsunternehmen vorgenommen.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung verliehen werden. (2) Grabstätten werden unterschieden:
- Reihengrabstätten a) für Erdbestattung (Erdreihengrab) b) für Feuerbestattung (Urnenreihengrab)
- Wahlgräber a) für Erdbestattung (Erdwahlgrab) b) für Feuerbestattung (Urnenwahlgrab)
- für Feuerbestattung Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung)
§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabstellen- Nutzungsvertrag abgeschlossen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsvertrages an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem Grabfeld bekannt zumachen. (4) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 4 von 11
(5) Das Nutzungsrecht kann vorzeitig ohne Entschädigung entzogen werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder vernachlässigt wird. Vorher ist der Nutzungsberechtigte zweimal unter Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Herrichtung des Grabes aufzufordern. Falls die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln sind, tritt eine einmalige öffentliche Bekanntmachung an die Stelle der schriftlichen Aufforderung. Nach erfolglosem Ablauf der Frist wird das Grab eingeebnet und nach weiteren sechs Monaten eingezogen. Vor Ablauf der Ruhezeit darf keine weitere Bestattung vorgenommen werden.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, bei Erdwahlgräber mit Vollversiegelung 40 Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) Auf Erdwahlgrabstätten können zusätzlich Urnen bestattet werden.
- auf Einzelgräber bis 2 Urnen
- auf Doppelgräber bis 4 Urnen (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.Februar 2001 (BGBl. I S.266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 06.Juli 2009 (BGBl. I S.1696) c) auf die Kinder d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf die Großeltern g) auf die Enkelkinder h) auf den sonstigen Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an belegten und teilbelegten Wahlgrabstätten, deren Ruhezeiten noch nicht beendet sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren für die verbleibende Nutzungszeit werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 5 von 11
(8) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Friedhofsgebühren erfolgt nicht.
§ 15 V. Gestaltung der Grabstätten
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabstellen – Nutzungsvertrag ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (4) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung ist eine Anlage mit einem Gemeinschaftsgrabmal. Der Steinmetz sorgt im Namen der Antragsteller für das Anbringen der Namen und Lebensdaten der Bestatteten auf dem Grabmal, das Anbringen erfolgt zeitnah nach jeder Bestattung. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 6 von 11
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Bepflanzung der Grabstätten a) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben sind verpflichtet, die Grabstätte etwa errichtete Denkmäler und angelegte Einfriedungen sowie Anpflanzungen ständig entsprechend der Friedhofssatzung im gepflegten Zustand zu erhalten. b) Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen. Für Hecken ist eine Höhe bis 30 cm gestattet. c) Verwelkte Kränze und Blumen sind von den Gräbern zu entfernen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m. (2) Grabmale dürfen aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Gips, Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich. (4) Grabmale bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,14 m, Grabmale über 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,16 m stark sein. Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
- für Reihengräber a) stehend 0,90 m hoch; b) liegend 0,50 × 0,40 m.
- für Wahlgräber a) stehend 1,20 m hoch; b) liegend 0,70 × 0,60 m.
- für Urnengräber a) stehend 0,80 m hoch b) liegend 0,40 × 0,40 m.
§ 18 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten den Grabstellen-Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Der Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 7 von 11
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Paragraph 19
Standsicherheit der Grabmale
(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), die Ausgabe August 2006 und folgende. (2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen Fassung. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.
§ 20 Paragraph 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten des Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 21 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabanlagen
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit muss der Nutzungsberechtigte Grabanlagen entfernen. (2) Die Grabanlagen gehen in das Eigentum der Gemeinde über, wenn der Nutzungsberechtigte nach einmaliger befristeter Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung seine Ansprüche nicht geltend macht. Das gilt auch für die Anlagen von eingezogenen Gräbern. (3) Gefährden die Grabanlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, können sie entfernt werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 Paragraph 22
Herrichtung und Unterhaltung
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 8 von 11
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofeiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 16 Abs. 2). (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
§ 23 Paragraph 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Bürgermeister in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindevertretung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen (2) Für Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindevertretung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
§ 24 Paragraph 24
Benutzung der Leichenhalle und Durchführung der Trauerfeier
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu verschließen. (3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 25 Paragraph 25
Rechte
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 9 von 11
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs.3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
§ 26 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§27
Gebühren
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Krummin und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtvertretung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, h) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.
§ 29 Paragraph 29
Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 10 von 11
(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Krummin, den 10.01.2018
von Busse Bürgermeisterin
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 11 von 11
Paragraph 01
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Krummin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofzweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Krummin. (2) Der Friedhof dient dem Gedenken an die Verstorbenen und der Bestattung aller Personen, die bei ihren Ableben Einwohner der Gemeinde Krummin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles in einem Mehrfachgrab die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen erhalten zusätzlich einen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf zu jeder Zeit betreten werden. (2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 1 von 11
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge, die zur Herrichtung der Grabstätten benötigt werden;
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen;
- gewerbsmäßig zu fotografieren, ausgenommen mit Genehmigung der Gemeinde oder der betreffenden Angehörigen;
- Drucksachen zu verteilen;
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen; Ziff. 7 gilt entsprechend. (4) Totengedenkfeiern und besondere Gestaltung der Bestattungsfeierlichkeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde zugelassen. Der Zweck des Friedhofes und seine Ruhe dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 06
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung wird für 2 Jahre erteilt. (2) Zugelassen sind Dienstleistende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Dienstleistenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 5 Abs.3 Pkt.3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Dienstleistende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindevertretung durch schriftlichen Bescheid ein Arbeiten auf dem Friedhof untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 2 von 11
III. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Paragraph 07
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Bestattungen erfolgen in der Regel von Montags bis Samstags. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
Paragraph 08
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung, die Bekleidung der Leichen und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeiten vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden von Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) soll 0,90 m betragen.
Paragraph 10
(1) Die Ruhezeit auf dem Friedhof der Gemeinde Krummin beträgt für Leichen 30 Jahre bei Erdbestattungen 25 Jahre bei Aschen 40 Jahre bei Grababdeckungen mit Vollversiegelung (2) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 3 von 11
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabstellen- Nutzungsvertrag nach § 13 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs.2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs.5, § 15 Abs.4 vorzulegen. (4) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Die Umbettung wird durch Bestattungsunternehmen vorgenommen.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung verliehen werden. (2) Grabstätten werden unterschieden:
- Reihengrabstätten a) für Erdbestattung (Erdreihengrab) b) für Feuerbestattung (Urnenreihengrab)
- Wahlgräber a) für Erdbestattung (Erdwahlgrab) b) für Feuerbestattung (Urnenwahlgrab)
- für Feuerbestattung Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung)
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabstellen- Nutzungsvertrag abgeschlossen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsvertrages an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem Grabfeld bekannt zumachen. (4) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 4 von 11
(5) Das Nutzungsrecht kann vorzeitig ohne Entschädigung entzogen werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder vernachlässigt wird. Vorher ist der Nutzungsberechtigte zweimal unter Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Herrichtung des Grabes aufzufordern. Falls die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln sind, tritt eine einmalige öffentliche Bekanntmachung an die Stelle der schriftlichen Aufforderung. Nach erfolglosem Ablauf der Frist wird das Grab eingeebnet und nach weiteren sechs Monaten eingezogen. Vor Ablauf der Ruhezeit darf keine weitere Bestattung vorgenommen werden.
Paragraph 14
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, bei Erdwahlgräber mit Vollversiegelung 40 Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) Auf Erdwahlgrabstätten können zusätzlich Urnen bestattet werden.
- auf Einzelgräber bis 2 Urnen
- auf Doppelgräber bis 4 Urnen (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.Februar 2001 (BGBl. I S.266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 06.Juli 2009 (BGBl. I S.1696) c) auf die Kinder d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf die Großeltern g) auf die Enkelkinder h) auf den sonstigen Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an belegten und teilbelegten Wahlgrabstätten, deren Ruhezeiten noch nicht beendet sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren für die verbleibende Nutzungszeit werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 5 von 11
(8) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Friedhofsgebühren erfolgt nicht.
Paragraph 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabstellen – Nutzungsvertrag ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (4) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung ist eine Anlage mit einem Gemeinschaftsgrabmal. Der Steinmetz sorgt im Namen der Antragsteller für das Anbringen der Namen und Lebensdaten der Bestatteten auf dem Grabmal, das Anbringen erfolgt zeitnah nach jeder Bestattung. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 6 von 11
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Bepflanzung der Grabstätten a) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben sind verpflichtet, die Grabstätte etwa errichtete Denkmäler und angelegte Einfriedungen sowie Anpflanzungen ständig entsprechend der Friedhofssatzung im gepflegten Zustand zu erhalten. b) Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen. Für Hecken ist eine Höhe bis 30 cm gestattet. c) Verwelkte Kränze und Blumen sind von den Gräbern zu entfernen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 17
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m. (2) Grabmale dürfen aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Gips, Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich. (4) Grabmale bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,14 m, Grabmale über 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,16 m stark sein. Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
- für Reihengräber a) stehend 0,90 m hoch; b) liegend 0,50 × 0,40 m.
- für Wahlgräber a) stehend 1,20 m hoch; b) liegend 0,70 × 0,60 m.
- für Urnengräber a) stehend 0,80 m hoch b) liegend 0,40 × 0,40 m.
Paragraph 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten den Grabstellen-Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Der Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 7 von 11
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 19
Standsicherheit der Grabmale
(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), die Ausgabe August 2006 und folgende. (2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen Fassung. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.
Paragraph 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten des Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
Paragraph 21
Entfernung von Grabanlagen
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit muss der Nutzungsberechtigte Grabanlagen entfernen. (2) Die Grabanlagen gehen in das Eigentum der Gemeinde über, wenn der Nutzungsberechtigte nach einmaliger befristeter Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung seine Ansprüche nicht geltend macht. Das gilt auch für die Anlagen von eingezogenen Gräbern. (3) Gefährden die Grabanlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, können sie entfernt werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 22
Herrichtung und Unterhaltung
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 8 von 11
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofeiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 16 Abs. 2). (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
Paragraph 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Bürgermeister in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindevertretung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen (2) Für Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindevertretung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
Paragraph 24
Benutzung der Leichenhalle und Durchführung der Trauerfeier
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu verschließen. (3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
Paragraph 25
Rechte
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 9 von 11
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs.3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
Paragraph 26
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§27
Gebühren
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Krummin und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtvertretung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, h) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.
Paragraph 29
Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 10 von 11
(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Krummin, den 10.01.2018
von Busse Bürgermeisterin
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 11 von 11
Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Anlage None Nutzung Trauerhalle
| 1.1. Trauerfeier | 150,00 € |
|---|
Anlage None Vergabe Von Grabstellen Mit Dem Erwerb Des Nutzung
| 2.1. Erdwahlgrab 1er | 400,00 € |
|---|---|
| 2.2. Erdwahlgrab 2er | 870,00 € |
| 2.3. Erdwahlgrab 3er | 1.350,00 € |
| 2.4. Erdreihengrab | 400,00 € |
| 2.5. Kindergrab | 100,00 € |
| 2.6. Urnengrab einfach | 150,00 € |
| 2.7. Urnenwahlgrab 2 er | 300,00 € |
| 2.8. Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit Namensn. | 250,00 € |
Für jedes Jahr weitere Nutzung der Grabstelle, z.B. bei Nachbelegungen, erhöht sich die Gebühr in Erdwahlgrabstätten um 1/30, bei Urnengrabstätten um 1/25 und bei Kindergräbern um 1/15.
Anlage None Verlängerungen Der Nutzungszeiten Werden Wie Folgt
| 3.1. Erdwahlgrab 1er | Je Jahr 1/30 | von 400,00 € | 13,50 € |
|---|---|---|---|
| 3.2. Erdwahlgrab 2er | Je Jahr 1/30 | von 870,00 € | 29,00 € |
| 3.3. Erdwahlgrab 3er | Je Jahr 1/30 | von 1.350,00 € | 45,00 € |
| 3.4. Kindergrab | Je Jahr 1/15 | von 100,00 € | 6,70 € |
| 3.5. Urnengrab | Je Jahr 1/25 | von 150,00 € | 6,00 € |
| 3.6. Urnenwahlgrab 2er | Je Jahr 1/25 | von 300,00 € | 12,00 € |
Verlängerungen der Nutzungszeit von Grabstellen werden nur jahresweise berechnet.
Anlage None Verwaltungsleistungen
| 4.1. Grabmalgenehmigungsgebühr | Je Antrag | 36,00 € |
|---|---|---|
| 4.2. Urnenversand | Je Urnenversand | 37,00 € |
| 4.3. Umbettungen | Je Umbettung | 53,00 € |
| 4.4. Entsorgen von Grabst./Grabeinf. | Je Grabst./Grabeinf. | 30,00 € |
| 4.5. Pflege Grabstelle | Je Jahr | 36,00 € |
| 4.6. Pflege Urnenstelle | Je Jahr | 23,00 € |
| 4.7. Sonstige Leistungen | Je Stunde | 14,50 € |
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für schon vergebene Nutzungsrechte, werden in einer Summe erhoben. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann der § 4 in Anspruch genommen werden.
Die Satzung der Gemeinde Krummin über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Krummin, den 05.08.2015
gez. von Busse Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
27 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Krummin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofzweck
Friedhofzweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Krummin. (2) Der Friedhof dient dem Gedenken an die Verstorbenen und der Bestattung aller Personen, die bei ihren Ableben Einwohner der Gemeinde Krummin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles in einem Mehrfachgrab die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen erhalten zusätzlich einen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf zu jeder Zeit betreten werden. (2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 1 von 11
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge, die zur Herrichtung der Grabstätten benötigt werden;
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen;
- gewerbsmäßig zu fotografieren, ausgenommen mit Genehmigung der Gemeinde oder der betreffenden Angehörigen;
- Drucksachen zu verteilen;
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen; Ziff. 7 gilt entsprechend. (4) Totengedenkfeiern und besondere Gestaltung der Bestattungsfeierlichkeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde zugelassen. Der Zweck des Friedhofes und seine Ruhe dürfen nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung wird für 2 Jahre erteilt. (2) Zugelassen sind Dienstleistende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Dienstleistenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 5 Abs.3 Pkt.3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Dienstleistende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindevertretung durch schriftlichen Bescheid ein Arbeiten auf dem Friedhof untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 2 von 11
III. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Bestattungen erfolgen in der Regel von Montags bis Samstags. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung, die Bekleidung der Leichen und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeiten vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) soll 0,90 m betragen.
§ 10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit auf dem Friedhof der Gemeinde Krummin beträgt für Leichen 30 Jahre bei Erdbestattungen 25 Jahre bei Aschen 40 Jahre bei Grababdeckungen mit Vollversiegelung (2) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 3 von 11
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabstellen- Nutzungsvertrag nach § 13 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs.2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs.5, § 15 Abs.4 vorzulegen. (4) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Die Umbettung wird durch Bestattungsunternehmen vorgenommen.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung verliehen werden. (2) Grabstätten werden unterschieden:
- Reihengrabstätten a) für Erdbestattung (Erdreihengrab) b) für Feuerbestattung (Urnenreihengrab)
- Wahlgräber a) für Erdbestattung (Erdwahlgrab) b) für Feuerbestattung (Urnenwahlgrab)
- für Feuerbestattung Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung)
§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabstellen- Nutzungsvertrag abgeschlossen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsvertrages an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem Grabfeld bekannt zumachen. (4) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 4 von 11
(5) Das Nutzungsrecht kann vorzeitig ohne Entschädigung entzogen werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder vernachlässigt wird. Vorher ist der Nutzungsberechtigte zweimal unter Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Herrichtung des Grabes aufzufordern. Falls die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln sind, tritt eine einmalige öffentliche Bekanntmachung an die Stelle der schriftlichen Aufforderung. Nach erfolglosem Ablauf der Frist wird das Grab eingeebnet und nach weiteren sechs Monaten eingezogen. Vor Ablauf der Ruhezeit darf keine weitere Bestattung vorgenommen werden.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, bei Erdwahlgräber mit Vollversiegelung 40 Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) Auf Erdwahlgrabstätten können zusätzlich Urnen bestattet werden.
- auf Einzelgräber bis 2 Urnen
- auf Doppelgräber bis 4 Urnen (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.Februar 2001 (BGBl. I S.266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 06.Juli 2009 (BGBl. I S.1696) c) auf die Kinder d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf die Großeltern g) auf die Enkelkinder h) auf den sonstigen Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an belegten und teilbelegten Wahlgrabstätten, deren Ruhezeiten noch nicht beendet sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren für die verbleibende Nutzungszeit werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 5 von 11
(8) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Friedhofsgebühren erfolgt nicht.
§ 15 V. Gestaltung der Grabstätten
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabstellen – Nutzungsvertrag ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (4) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung ist eine Anlage mit einem Gemeinschaftsgrabmal. Der Steinmetz sorgt im Namen der Antragsteller für das Anbringen der Namen und Lebensdaten der Bestatteten auf dem Grabmal, das Anbringen erfolgt zeitnah nach jeder Bestattung. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 6 von 11
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Bepflanzung der Grabstätten a) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben sind verpflichtet, die Grabstätte etwa errichtete Denkmäler und angelegte Einfriedungen sowie Anpflanzungen ständig entsprechend der Friedhofssatzung im gepflegten Zustand zu erhalten. b) Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen. Für Hecken ist eine Höhe bis 30 cm gestattet. c) Verwelkte Kränze und Blumen sind von den Gräbern zu entfernen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m. (2) Grabmale dürfen aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Gips, Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich. (4) Grabmale bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,14 m, Grabmale über 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,16 m stark sein. Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
- für Reihengräber a) stehend 0,90 m hoch; b) liegend 0,50 × 0,40 m.
- für Wahlgräber a) stehend 1,20 m hoch; b) liegend 0,70 × 0,60 m.
- für Urnengräber a) stehend 0,80 m hoch b) liegend 0,40 × 0,40 m.
§ 18 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten den Grabstellen-Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Der Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 7 von 11
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Paragraph 19
Standsicherheit der Grabmale
(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), die Ausgabe August 2006 und folgende. (2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen Fassung. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.
§ 20 Paragraph 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten des Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 21 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabanlagen
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit muss der Nutzungsberechtigte Grabanlagen entfernen. (2) Die Grabanlagen gehen in das Eigentum der Gemeinde über, wenn der Nutzungsberechtigte nach einmaliger befristeter Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung seine Ansprüche nicht geltend macht. Das gilt auch für die Anlagen von eingezogenen Gräbern. (3) Gefährden die Grabanlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, können sie entfernt werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 Paragraph 22
Herrichtung und Unterhaltung
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 8 von 11
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofeiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 16 Abs. 2). (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
§ 23 Paragraph 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Bürgermeister in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindevertretung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen (2) Für Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindevertretung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
§ 24 Paragraph 24
Benutzung der Leichenhalle und Durchführung der Trauerfeier
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu verschließen. (3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 25 Paragraph 25
Rechte
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 9 von 11
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs.3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
§ 26 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§27
Gebühren
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Krummin und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtvertretung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, h) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.
§ 29 Paragraph 29
Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 10 von 11
(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Krummin, den 10.01.2018
von Busse Bürgermeisterin
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 11 von 11
Paragraph 01
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Krummin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofzweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Krummin. (2) Der Friedhof dient dem Gedenken an die Verstorbenen und der Bestattung aller Personen, die bei ihren Ableben Einwohner der Gemeinde Krummin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles in einem Mehrfachgrab die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen erhalten zusätzlich einen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf zu jeder Zeit betreten werden. (2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 1 von 11
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge, die zur Herrichtung der Grabstätten benötigt werden;
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen;
- gewerbsmäßig zu fotografieren, ausgenommen mit Genehmigung der Gemeinde oder der betreffenden Angehörigen;
- Drucksachen zu verteilen;
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen; Ziff. 7 gilt entsprechend. (4) Totengedenkfeiern und besondere Gestaltung der Bestattungsfeierlichkeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde zugelassen. Der Zweck des Friedhofes und seine Ruhe dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 06
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung wird für 2 Jahre erteilt. (2) Zugelassen sind Dienstleistende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Dienstleistenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 5 Abs.3 Pkt.3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Dienstleistende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindevertretung durch schriftlichen Bescheid ein Arbeiten auf dem Friedhof untersagen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 2 von 11
III. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Paragraph 07
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Bestattungen erfolgen in der Regel von Montags bis Samstags. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
Paragraph 08
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung, die Bekleidung der Leichen und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeiten vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden von Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) soll 0,90 m betragen.
Paragraph 10
(1) Die Ruhezeit auf dem Friedhof der Gemeinde Krummin beträgt für Leichen 30 Jahre bei Erdbestattungen 25 Jahre bei Aschen 40 Jahre bei Grababdeckungen mit Vollversiegelung (2) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 3 von 11
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabstellen- Nutzungsvertrag nach § 13 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs.2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs.5, § 15 Abs.4 vorzulegen. (4) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Die Umbettung wird durch Bestattungsunternehmen vorgenommen.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung verliehen werden. (2) Grabstätten werden unterschieden:
- Reihengrabstätten a) für Erdbestattung (Erdreihengrab) b) für Feuerbestattung (Urnenreihengrab)
- Wahlgräber a) für Erdbestattung (Erdwahlgrab) b) für Feuerbestattung (Urnenwahlgrab)
- für Feuerbestattung Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung)
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabstellen- Nutzungsvertrag abgeschlossen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsvertrages an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem Grabfeld bekannt zumachen. (4) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 4 von 11
(5) Das Nutzungsrecht kann vorzeitig ohne Entschädigung entzogen werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder vernachlässigt wird. Vorher ist der Nutzungsberechtigte zweimal unter Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Herrichtung des Grabes aufzufordern. Falls die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln sind, tritt eine einmalige öffentliche Bekanntmachung an die Stelle der schriftlichen Aufforderung. Nach erfolglosem Ablauf der Frist wird das Grab eingeebnet und nach weiteren sechs Monaten eingezogen. Vor Ablauf der Ruhezeit darf keine weitere Bestattung vorgenommen werden.
Paragraph 14
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, bei Erdwahlgräber mit Vollversiegelung 40 Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) Auf Erdwahlgrabstätten können zusätzlich Urnen bestattet werden.
- auf Einzelgräber bis 2 Urnen
- auf Doppelgräber bis 4 Urnen (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.Februar 2001 (BGBl. I S.266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 06.Juli 2009 (BGBl. I S.1696) c) auf die Kinder d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf die Großeltern g) auf die Enkelkinder h) auf den sonstigen Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an belegten und teilbelegten Wahlgrabstätten, deren Ruhezeiten noch nicht beendet sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) Friedhofsgebühren für die verbleibende Nutzungszeit werden nicht erstattet b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 5 von 11
(8) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Friedhofsgebühren erfolgt nicht.
Paragraph 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabstellen – Nutzungsvertrag ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (4) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung ist eine Anlage mit einem Gemeinschaftsgrabmal. Der Steinmetz sorgt im Namen der Antragsteller für das Anbringen der Namen und Lebensdaten der Bestatteten auf dem Grabmal, das Anbringen erfolgt zeitnah nach jeder Bestattung. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 6 von 11
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Bepflanzung der Grabstätten a) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben sind verpflichtet, die Grabstätte etwa errichtete Denkmäler und angelegte Einfriedungen sowie Anpflanzungen ständig entsprechend der Friedhofssatzung im gepflegten Zustand zu erhalten. b) Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen. Für Hecken ist eine Höhe bis 30 cm gestattet. c) Verwelkte Kränze und Blumen sind von den Gräbern zu entfernen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 17
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m. (2) Grabmale dürfen aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Gips, Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich. (4) Grabmale bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,14 m, Grabmale über 0,5 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,16 m stark sein. Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
- für Reihengräber a) stehend 0,90 m hoch; b) liegend 0,50 × 0,40 m.
- für Wahlgräber a) stehend 1,20 m hoch; b) liegend 0,70 × 0,60 m.
- für Urnengräber a) stehend 0,80 m hoch b) liegend 0,40 × 0,40 m.
Paragraph 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten den Grabstellen-Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Der Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 7 von 11
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 19
Standsicherheit der Grabmale
(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), die Ausgabe August 2006 und folgende. (2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen Fassung. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.
Paragraph 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten des Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
Paragraph 21
Entfernung von Grabanlagen
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit muss der Nutzungsberechtigte Grabanlagen entfernen. (2) Die Grabanlagen gehen in das Eigentum der Gemeinde über, wenn der Nutzungsberechtigte nach einmaliger befristeter Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung seine Ansprüche nicht geltend macht. Das gilt auch für die Anlagen von eingezogenen Gräbern. (3) Gefährden die Grabanlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, können sie entfernt werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 22
Herrichtung und Unterhaltung
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 8 von 11
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofeiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 16 Abs. 2). (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstellen-Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
Paragraph 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Bürgermeister in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindevertretung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen (2) Für Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindevertretung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
Paragraph 24
Benutzung der Leichenhalle und Durchführung der Trauerfeier
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu verschließen. (3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
Paragraph 25
Rechte
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 9 von 11
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs.3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
Paragraph 26
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§27
Gebühren
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Krummin und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtvertretung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, h) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.
Paragraph 29
Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 10 von 11
(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Krummin, den 10.01.2018
von Busse Bürgermeisterin
Friedhofssatzung der Gemeinde Krummin (Neufassung, Entwurf vom 24.3.2011) – Seite 11 von 11