Gebührenordnung – Krumbach_(Schwaben)

Vollständige Gebührenordnung für Krumbach_(Schwaben).

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Krumbach (Schwaben) erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, e) wer als Nutzungsberechtigter die Verlängerung eines Nutzungsrechtes beantragt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

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(1) Die Gebühr entsteht- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
  • d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
  • e) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. e) mit der Verlängerung des Nutzungsrechts.(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.(3) Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. Die Vorschusszahlungen können bei der Anmeldung der Bestattung gefordert werden.

§ 4

Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für:- a) eine Grabstätte mit einem Grabplatz 56,00 €,

  • b) eine Grabstätte mit zwei Grabplätzen 89,00 €,

  • c) eine Grabstätte mit drei Grabplätzen 122,00 €,

  • d) eine Grabstätte mit vier oder mehr Grabplätzen 155,00 €,

  • e) einen Kindergrabplatz (nur Einzelgrab) 40,00 €,

  • f) ein Urnengrab 71,00 €,

  • g) eine Gruft 57,00 €,Bei Familiengrufen (mehrstellige Gruften) vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.- h) Urnennischen für zwei Urnen 78,00 €,

  • i) Urnennischen für vier Urnen 120,00 €,

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j) anonymes Urnengrab 47,00 €, k) Baum-Urnengrab 69,00 €. (2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist bei Beginn der Nutzung für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (3) Erstreckt sich bei einer weiteren Nutzung die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist für 5, 10 oder 20 Jahre möglich. Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Nutzungsrechtes nicht statt.

§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:

(1) Benutzung des Leichenhauses: Je angefangene 24 Stunden 71,00 €. (2) Dienstleistungen im Leichenhaus: a) Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 105,00 €, b) Kinder bis 6 Jahre 81,00 €, c) Urnen 105,00 €. (3) Grab öffnen und schließen: a) Grab öffnen und schließen (normal - mindestens 1,80 m tief) 560,00 €, b) Grab öffnen und schließen (Tieferlegung - mindestens 2,50 m tief) 618,00 €, c) Grab öffnen und schließen (Kinder unter 6 Jahre - mindestens 1,30 m tief) 291,00 €, d) Grab öffnen und schließen (Urne) 140,00 €, e) Baum-Urnengrab öffnen und schließen 93,00 €,

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f) Urnenwand oder Urnenstele öffnen und schließen 93,00 €,
g) Gruft öffnen und schließen 759,00 €,
h) Bestattung von Totgeburten 140,00 €.
(4) Dienstleistungen bei der Beerdigung:
a) Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 114,00 €,
b) Totgeburten und Kinder bis 6 Jahre 0,00 €,
c) Urnen 114,00 €,
d) Träger bei der Beerdigung pro Träger 70,00 €.
(5) Überstundenzuschläge: (bei Überführungen und Beerdigungen außerhalb der Arbeitszeit)
Zuschlag am Wochenende:
a) Dienstleistung im Leichenhaus, bei Beerdigung und Sargträger 25 %,
b) Schließen eines Erdgrabs bzw. einer Gruft (Sargbestattung) 12,5 %,
c) Schließen eines Urnengrabs und Öffnen/Schließen eines Baum-Urnengrabs 25 %,
d) Öffnen und Schließen einer Urnenwand oder Urnenstele 50 %.
(6) Exhumierung: (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)
a) von Leichen Erwachsener und Kinder über 6 Jahre 1.050,00 €,
b) von Leichen Kinder bis 6 Jahre 467,00 €,
c) nach Ablauf der Ruhefrist Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 817,00 €,
d) nach Ablauf der Ruhefrist Kinder bis 6 Jahre 350,00 €,
e) von Urnen bei Erdbestattung 210,00 €,
f) von Urnen aus einer Urnennische (in einer Urnenwand oder Urnenstele) 93,00 €.
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(7) Sonderzuschläge:

a) Kompressor einschließlich Arbeiter pro Stunde 99,00 €, b) Mehraufwand (pauschal) bei der Grabherstellung durch steiniges Erd- reich oder starke Verwurzelung etc. 75,00 €, c) Grabeinfassung entfernen (pauschal) 210,00 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

Die Gebühr für die Genehmigung von Grabdenkmälern beträgt 20,00 €.

§ 7 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben) vom 28.11.2017 au- ßer Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

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