Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Die Stadt Krumbach (Schwaben) unterhält zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- Den städtischen Westfriedhof in Krumbach,
- den städtischen Ostfriedhof in Krumbach,
- den städtischen Friedhof im Stadtteil Attenhausen,
- den städtischen Friedhof im Stadtteil Billenhausen,
- den städtischen Friedhof im Stadtteil Edenhausen,
- den städtischen Friedhof im Stadtteil Hohenraunau,
- den städtischen Friedhof im Stadtteil Niederraunau,
- die Leichenhäuser im West- und im Ostfriedhof sowie in den Stadtteilen Attenhausen, Billenhausen, Edenhausen, Hohenraunau und Niederraunau,
- das Bestattungspersonal.
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§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
Die städtischen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt Krumbach (Schwaben) als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung und die Aufsicht über die städtischen Friedhöfe und über das Bestattungswesen obliegen der Stadt. Die Belegungspläne werden von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
(1) Die städtischen Friedhöfe dienen der Beisetzung a) der Verstorbenen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz im Gebiet der Stadt Krumbach (Schwaben) hatten, b) der Verstorbenen, für die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besteht, und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c) der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, d) der Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Stadt im Einzelfall; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
§ 5 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
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Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher von städtischen Friedhöfen hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von
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Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(3) Die Stadt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind der Stadt spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Stadt.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Stadt Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt (Antrag nach § 7 Abs. 3) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Stadt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
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(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Stadt dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan des jeweiligen Friedhofs, der bei der Stadt innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
Grabarten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Familiengräber (Wahlgräber) b) Urnengräber c) Urnennischen d) Anonyme Urnengräber e) Anonyme Erdgräber f) Baum-Urnengräber
§ 11 Familiengräber, Nutzungsrecht
Familiengräber, Nutzungsrecht
(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erd- und Aschenbestattungen, an denen auf Antrag anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 29) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann an Familiengräbern mit einer, zwei oder drei Grabstellen erworben werden. Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach
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der Größe und Tiefe des Grabes. In einem Familiengrab mit einer Grabstelle können regelmäßig bis zu zwei Bestattungen unabhängig von der Ruhezeit erfolgen sowie bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Weitere Erdbestattungen sind jeweils nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen. Für Familiengräber mit zwei oder drei Grabstellen gilt dies entsprechend.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr entsprechend der städtischen Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen verliehen; der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(3) Die Beisetzung in einem Familiengrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an dem Grab sich mindestens bis zum Ende der Ruhezeit erstreckt. Endet das Nutzungsrecht vor diesem Zeitpunkt, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ende der Ruhezeit des neu zu Bestattenden zu beantragen.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Angehörige seiner Familiengemeinschaft darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Der Nutzungsberechtigte entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und dieser Satzung auch über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes.
(5) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Stadt beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts soll der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch entsprechende Nachrichten-Tafeln auf der Grabstätte hingewiesen werden. Dies entbindet den Nutzungsberechtigten nicht von der eigenen Verpflichtung, den Ablauf des Nutzungsrechts anhand der Graburkunde zu überprüfen. Wird das Nutzungsrecht nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf wiedererworben, gilt es als aufgegeben.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Stadt mitzuteilen.
§ 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Familiengräbern;
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Urnengräbern, soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden; Urnennischen, soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden; anonymen Urnengräbern, soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden; Baum-Urnengräbern, soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden;
beigesetzt werden. Die Beisetzung hat in würdigen Aschenbehältern zu erfolgen.
(3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, muss mindestens die Überurne dauerhaft und wasserdicht sein.
(4) Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengräber für Urnenbeisetzungen entsprechend.
§ 13 Urnengräber
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag erst anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist begründet werden kann (§ 29). In einem Urnengrab können bis zu vier Urnen bestattet werden. Weitere Aschenbeisetzungen sind jeweils nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen.
(2) Die Grabplatte ist bodenbündig anzubringen. Die Beschriftung ist vertieft als Gravur auszuführen. Das Anbringen von Aufsatzbuchstaben, Bildern und jeglichen sonstigen Verzierungen oder Gegenständen (z. B. Laternen, Weihwasserkessel) ist nicht gestattet. Ferner ist es nicht gestattet, Bildwerke, Kränze, Blumen, Grablichter oder andere Gegenstände aufzustellen.
(3) Wird das Nutzungsrecht an einem Urnengrab nach dessen Ablauf nicht wiedererworben oder verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Urnennischen
Urnennischen
(1) Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Verfügung gestellt werden.
(2) Es ist nicht gestattet, Nischen in einer Urnenwand oder einer Urnenstele zu verändern, zu vermauern und zu öffnen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel
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einzuschlagen, an und vor den Wänden Bildwerke, Kränze, Blumen, Grablichter oder andere Gegenstände aufzustellen oder anzubringen.
(3) In Urnennischen können - je nach Größe der Nische - entweder zwei oder vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatte hat durch Aufsatzbuchstaben in Bronze zu erfolgen. Sofern gewünscht, darf zusätzlich - ebenfalls in Bronze - ein der Örtlichkeit angemessenes Symbol aufgebracht werden. Bildnisse des Verstorbenen mit einer Bildgröße von maximal 70 mm x 50 mm sind zulässig. Das Anbringen weiterer Symbole oder sonstiger Verzierungen ist nicht gestattet.
(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Stadt berechtigt, die Asche in einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Überurnen gehen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeholt werden, in das Eigentum der Stadt über.
(6) Die Stadt ist zur Anlegung von Urnennischen nicht verpflichtet und es wird kein Anspruch auf eine solche Grabstätte begründet.
§ 15 Anonyme Urnengräber
Anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Verfügung gestellt werden.
(2) In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt.
(3) Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt.
(4) Grabmale oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Ferner ist es nicht gestattet, Bildwerke, Kränze, Blumen, Grablichter oder andere Gegenstände aufzustellen.
§ 16 Anonyme Erdgräber
Anonyme Erdgräber
(1) Anonyme Erdgräber sind Grabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Verfügung gestellt werden.
(2) In jedem anonymen Erdgrab erfolgt nur eine Bestattung.
(3) Die Graboberfläche des anonymen Erdgrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt.
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(4) Grabmale oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Erdgrab nicht angebracht werden. Ferner ist es nicht gestattet, Bildwerke, Kränze, Blumen, Grablichter oder andere Gegenstände aufzustellen.
§ 17 Baum-Urnengräber
Baum-Urnengräber
(1) Baum-Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Verfügung gestellt werden.
(2) In jedem Baum-Urnengrab können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Es ist nicht gestattet, Bildwerke, Kränze, Blumen, Grablichter oder andere Gegenstände aufzustellen.
§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen; er bedarf dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann diejenige Person die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf ihren/seinen Namen verlangen, der es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Personen erwirbt es die Älteste. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
§ 19 Beschränkung der Rechte an Grabstellen
Beschränkung der Rechte an Grabstellen
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn eine Grabstätte aus zwingenden öffentlichen Gründen nicht mehr am bestehenden Ort belassen werden kann. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zu hören. Dem Nutzungsberechtigten wird in einem solchen Fall eine
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möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt auch entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung gröblich vernachlässigt wird bzw. wenn auf das Grab entfallende Kosten nicht bezahlt werden, soweit andere behördliche Maßnahmen keinen Erfolg hatten.
§ 20 Größe der Gräber
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße:- a) Grabstätten mit einem Grabplatz:
Länge: 1,80 m, Breite: 0,80 m;
- b) Grabstätten mit zwei Grabplätzen:
Länge: 1,80 m, Breite: 1,80 m; - c) Grabstätten mit drei Grabplätzen:
Länge: 1,80 m, Breite: 2,80 m; - d) Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (1 Grabplatz):
Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m; - e) Urnengräber:
Länge: 0,90 m, Breite: 0,90 m; - f) Urnennischen für zwei Urnen:
Breite: 0,36 m, Tiefe: 0,58 m, Höhe: 0,36 m; - g) Urnennischen für vier Urnen:
Breite: 0,46 m, Tiefe: 0,58 m, Höhe: 0,36 m; - h) Baum-Urnengräber für zwei Urnen:
Durchmesser: 0,30 m.(2) Soweit bei einzelnen Grabstätten bei Inkrafttreten dieser Satzung andere Maße bestehen, hat es dabei sein Bewenden.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
Allgemeines
(1) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
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(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat benachbarte Bäume im Umfeld seiner Grabstätte zu dulden.
§ 22 Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten
Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach einer Beisetzung gärtnerisch angelegt sein und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten sowie dauernd verkehrssicher unterhalten werden. Dabei sind die in § 20 festgelegten Maße einzuhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 18 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Zur Bepflanzung der Gräber dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 2 m nicht übersteigen. Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder Absterbende entfernt werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Stadt auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern.
(4) Kleinzubehör wie Grablichter und Ähnliches aus nicht verrottbarem Material sind aus dem Friedhof wieder zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten abzuräumen.
(6) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt, gepflegt oder abgeräumt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach Ablauf der Frist ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 18 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen.
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§ 23 Grabmale und Grabeinfassungen
Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung einfachen künstlerischen Anforderungen. Sie unterliegen darüber hinaus den allgemeinen Anforderungen des § 21 und den Größenbestimmungen in § 20. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden.
(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 24 Größe der Grabmale und Einfassungen
Größe der Grabmale und Einfassungen
(1) Die Höhe der Grabmale darf in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) Stehende Grabmäler für Kindergrabstätten: 1,00 m;
b) Grabstätten für Erwachsene: 1,50 m.
Eine Überschreitung der Höhe nach Satz 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
(2) Die Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,10 m sein. Die Ausmaße der Grabeinfassungen müssen den in § 20 festgelegten Größen der Gräber entsprechen. Die Maße sind von Außenkante zu Außenkante gemessen.
(3) In den einzelnen Grabreihen müssen die Rückseiten der Grabmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Gleiches gilt für Grabeinfassungen.
(4) Urnengräber sind mit einer bodenbündigen, 0,70 m langen und 0,70 m breiten Grabplatte abzudecken. Stehende Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nicht angebracht werden.
(5) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
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(6) Soweit beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Grabmale und Einfassungen den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht entsprechen, hat es dabei sein Bewenden.
§ 25 Genehmigungserfordernis
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale und Einfassungen im Rahmen der §§ 21 bis 24 beziehen. Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
(2) Mit dem Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Einfassungen ist eine Skizze im Maßstab 1:10 einzureichen. Es müssen daraus alle Einzelheiten wie Materialangabe, Bearbeitung, Anordnung der Schrift, Grabeinfassung und Fundamentierung ersichtlich sein.
(3) Werden Grabmale und Einfassungen ohne Genehmigung oder im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert, kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten haften für jede durch die Errichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 26 Gründung, Unterhalt und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Unterhalt und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der
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Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Stadt vorzulegen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die Einfassungen dauernd in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umstürzen von Grabmalen oder Teilen von diesen verursacht werden.
(3) Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Vor der Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabmale und Einfassungen - gegebenenfalls auch von Nachbargräbern -, soweit dies aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Bestellers der Bestattung zu entfernen.
(5) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt entfernt werden.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und Einfassungen nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der nach § 18 Abs. 2 Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Stadt unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
V. Bestattungsvorschriften
§ 27 Die Leichenhäuser
Die Leichenhäuser
(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. Sie dürfen nur vom Friedhofs- und Bestattungspersonal betreten werden.
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(2) Die Verstorbenen werden in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen (§15 BestV) kann, soweit gesundheitliche Belange oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, die Leiche mit Zustimmung der Stadt im geöffneten Sarg aufgebahrt werden. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. Die Aufbahrung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(3) Leichenöffnungen dürfen - soweit sie nicht in einem Krankenhaus durchgeführt werden - nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses und nur durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des Bestattungspflichtigen.
§ 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt; dies gilt insbesondere für a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Öffnen und Schließen von Urnennischen, c) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus bis zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Absatz 1 Buchst. d) befreien.
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§ 29 Ruhefristen
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 10 Jahre.
(2) Für Aschen, die in Urnennischen beigesetzt werden, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
VI. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme
Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer
a) die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 6),
b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
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c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
d) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält (§§ 21, 22),
e) Grabmäler und Einfassungen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert oder entfernt (§§ 25, 26).
§ 33 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Krumbach (Schwaben) vom 24.01.2017 außer Kraft.