Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.07.2021 außer Kraft.
Krickenbach, den 01.12.2022
gez. Uwe Vatter Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabnutzungsberechtigungen
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.050,00 €
-
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 442,00 €
-
Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) | 950,00 € |
|---|---|---|
| b) | eine Einzelgrabstätte | 1.050,00 € |
| c) | eine Doppelgrabstätte | 1.700,00 € |
| d) | jede weitere Grabstätte | 1.050,00 € |
| e) | Einzelgrabstätte + Tieferlegung | 1.700,00 € |
| f) | Doppelgrabstätte + Tieferlegung | 2.400,00 € |
| g) | jede weitere Tieferlegung | 890,00 € |
| h) | eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung | 1.050,00 € |
| i) | eine Rasengrabstätte Doppel mit Kennzeichnung | 1.700,00 € |
| j) | eine Urnengrabstätte | 1.050,00 € |
| k) | eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung | 1.050,00 € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für
| a) | eine Kindergrabstätte | pro Jahr | 50,00 € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Einzelgrabstätte | pro Jahr | 55,00 € |
| c) | eine Doppelgrabstätte | pro Jahr | 68,00 € |
| d) | jede weitere Grabstätte | pro Jahr | 55,00 € |
| e) | Einzelgrabstätte + Tieferlegung | pro Jahr | 68,00 € |
| f) | Doppelgrabstätte + Tieferlegung | pro Jahr | 102,00 € |
| g) | jede weitere Tieferlegung | pro Jahr | 30,00 € |
| h) | eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung | pro Jahr | 66,40 € |
| i) | eine Rasengrabstätte Doppel mit Kennzeichnung | pro Jahr | 79,20 € |
| j) | eine Urnengrabstätte | pro Jahr | 32,00 € |
| k) | eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung | pro Jahr | 32,00 € |
- Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 4 entsprechend.
II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle)
- Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet
- Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr 809,20 €
- Grabherstellung (Erdbestattung)Tieferlegung 1.011,50 €
- Grabherstellung Urnenbestattung 178,50 €
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 50%.
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 100%.
- Bei Bestattungen nach 14:00 Uhr in den Monaten November bis Februar wird ein Zuschlag berechnet von 30%.
III. Umbettung
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
IV. Benutzung der Leichenhalle
- Nutzung des Abschiedsraumes a) einer Leiche/ pro Tag 23,00 € b) einer Urne/ pro Tag 26,00 €
- Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg) a) einer Leiche/ pro Tag 54,00 €
- Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier 221,00 €
V. Pflegegebühren
- Pflegegebühr Rasengrabstätte Einzel pro Jahr 23,60 €
- Pflegegebühr Rasengrabstätte Doppel pro Jahr 40,80 €
Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 und 4. entsprechend
VI. Weitere Gebührensätze
- Grabeinfassung für Einzel- und Doppelgräber 250,00 €
- Grabeinfassung für Urnengräber 150,00 €
VII. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
-
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
-
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
- Änderungssatzung vom 20.07.2023; In Kraft getreten am 17.08.2023