Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städt. Friedhofs und der für die Beisetzung erforderlichen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten, für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie für Verwaltungshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatten oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebührenschuld entsteht a. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Einräumung des Nutzungsrechts. b. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
- Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.
- Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Erstattung von Auslagen
Erstattung von Auslagen
Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung der Friedhofsverwaltung bare Auslagen (für Leichenpässe, Genehmigungserteilung, Bescheinigungen usw.) so sind sie vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.
§ 6 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgesetzten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 7 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2022, die Änderung am 15.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.
Gez. In Vertretung Daniel Güthler Erster Bürgermeister
Anlage:
Gebührenverzeichnis
A. Benutzungsgebühren
1. Erdbestattungen
1.1 Grundgebühr
Mit der Grundgebühr sind die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungsordners, das Öffnen und Schließen des Grabes bis 1,80m, die Bestattung mit vier Sargträgern sowie die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen abgegolten, soweit in diesem Gebührenverzeichnis keine besonderen Gebührenbestände ausgewiesen sind.
| 1.1.1 | Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Grundgebühr Erdbestattung ab 6 Jahre | 682 EUR |
|---|---|---|
| 1.1.2 | Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind Grundgebühr Erdbestattung | 371 EUR |
| 1.1.3 | Bei Verzicht auf in Ziffer 1.1. genannte Leistungen tritt keine Ermäßigung der Grundgebühr ein. | |
| 1.1.4 | Gleichzeitige Erdbestattung mehrerer Familienangehöriger Bei gleichzeitiger Erdbestattung mehrerer Familienangehöriger in der gleichen Grabstätte ermäßigen sich die Grundgebühren um jeweils 25 %. | |
| 1.2 | Tieferlegung Tieferlegung (2,40 m) | 122 EUR |
| 1.3 | Inanspruchnahme von mehr als vier Sargträgern Weitere Sargträger, je Sargträger | 37 EUR |
| 1.4 | Beisetzung in Erwachsenengräbern Bei der Beisetzung von Verstorbenen nach Ziffer 1.1.2 in Erwachsenengräbern (1,80 m) beträgt die Grundgebühr Beisetzung in Erwachsenengräbern | 682 EUR |
| 1.5 | Sachmittel im Zusammenhang mit sarglosen Bestattungen - verlorene Schalung - Abdeckbretter | 181 EUR 36 EUR |
2. Feuerbestattung
2.1 Grundgebühr
| 2.1.1 | Beisetzung von Urnen Mit der Grundgebühr ist die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes, die Urnenbeisetzung (ohne Krematorium), ein Träger sowie die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen abgegolten, soweit in diesem Gebührenverzeichnis keine besonderen Gebührentatbestände ausgewiesen sind. | |
|---|---|---|
| 2.1.1.1 | Beisetzung von Urnen in der Erde | 252 EUR |
| 2.1.1.2 | Beisetzung von Urnen in Nischen | 134 EUR |
| 2.1.2 | Bei Verzicht auf in Ziffer 2.1.1 genannte Leistungen tritt keine Ermäßigung der Grundgebühr ein. | |
| 2.2 | Aufbewahren von Urnengefäßen Beim Aufbewahren von Urnengefäßen für jeden angefangenen Kalendermonat (die ersten vier Wochen sind gebührenfrei) Aufbewahren von Urnengefäßen | 16 EUR |
2.3 Je weiterer Träger 37 EUR 2.4 Für die Abhaltung einer Urnentrauerfeier ohne anschließende Beisetzung 97 EUR