Friedhofssatzung
43 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den Stadtfriedhof der Stadt Kornwestheim.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
- Der Friedhof der Stadt Kornwestheim ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt.
- Er dient der Bestattung und der Beisetzung von Aschen verstorbener Kornwestheimer Einwohner und in Kornwestheim verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Er dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
- In Kornwestheim kann ferner bestattet werden, wer früher hier gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb Kornwestheims wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden hat. Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten, belegbaren Wahlgrab besteht auch für Verstorbene, die bei ihrem Ableben nicht Kornwestheimer Einwohner waren, jedoch entweder nach § 19 Abs. 1 selbst das Nutzungsrecht an diesem Grab hatten oder zu den Angehörigen (§ 19 Abs. 5) des Nutzungsberechtigten gehören.
- In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
§ 3 Entwidmung und Außerdienststellung
Entwidmung und Außerdienststellung
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Jeder Friedhof oder Friedhofteil kann aus zwingendem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
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Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellungen oder Entwidmungen nach Abs. 1 Satz 1 sind öffentlich bekanntzumachen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
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Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Verstorbene und Urnen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet und die Grabeinrichtung verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen (§ 10 Bestattungsgesetz).
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
- Der Stadtfriedhof darf nur während der an den Eingängen bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
- Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 7 Abs. 7), kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen d) ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren e) Druckschriften zu verteilen f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen h) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen i) fremde Grabstätten zu betreten j) Tiere mitzubringen k) Arbeitsgeräte, Vasen und andere Gegenstände hinter den Grabmalen zu lagern.
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Gedenkfeiern
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Stadtfriedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
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- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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- Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann einzelfallbezogen oder allgemein auf 3 Jahre befristet erfolgen. Für die Zulassung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren erhoben.
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- Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen zu folgenden Zeiten durchgeführt werden:
Montag bis Freitag 7.00 bis 18.00 Uhr Samstag 7.00 bis 14.00 Uhr An Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung gewerblicher Arbeiten nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.
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- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Abgeräumte Grabmale und Grabzubehör sind vom Friedhof zu entfernen.
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- Pflanzenreste und sonstiger Abfall sind auf den Sammelabfallplatz zu transportieren, die einzeln aufgestellten Abfallbehälter dürfen nicht benutzt werden.
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- Die Gewerbetreibenden dürfen die befestigten Friedhofswege nur zu Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Zufahrt auf das Friedhofsgelände ist den Gewerbetreibenden grundsätzlich nur über das mittlere Haupttor gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bezüglich der Zufahrt Ausnahmen zulassen.
Fahrzeuge sollen nach Möglichkeit außerhalb des Friedhofs abgestellt werden. Auf dem Friedhof dürfen Fahrzeuge nicht auf den Grünflächen geparkt oder so abgestellt werden, dass die Fahrzeuge des Reinigungsdienstes behindert werden.
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- Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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Das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
Allgemeines
- Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung durch den Bestattungspflichtigen (§ 31 Bestattungsgesetz) oder durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumelden. Soll die Bestattung in einem vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen sollen die Hinterbliebenen angeben, wo die Urne beigesetzt werden soll.
- Die Zeit der Bestattung oder Urnenbeisetzung legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Geistlichen und den Hinterbliebenen fest. An Sonn-, Fest- und Feiertagen oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen in der Regel – soweit die Verstorbenen nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind – spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Die nach § 38 des Bestattungsgesetzes notwendigen Unterlagen müssen vorliegen. Urnen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihenstätte beigesetzt.
- Verstorbenenbegängnisse vom Trauerhaus aus sind nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und nur mit verkehrspolizeilicher Erlaubnis des Amts für öffentliche Ordnung zulässig.
§ 9 Paragraph 9
Bestattung
- Die Friedhofsverwaltung stellt zu den Bestattungen a) die Bestattungsordner b) die Leichenträger c) die Totengräber d) die Aufsichtspersonen e) die Aufbahrungsräume für die Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung f) die Friedhofskapelle für die Trauerfeierlichkeiten g) die Bestattungseinrichtungen
- Das Verbringen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, die Bestattung sowie die Beisetzung oder der Versand der Urne sind Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Sie kann Ausnahmen zulassen.
- Überführungen von und nach auswärts sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen, wobei die vorgeschriebenen behördlichen Urkunden und Ausweise vorzulegen sind.
§ 10 Paragraph 10
Benutzung der Aufbahrungsräume
- Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die Hinterbliebenen einen in einem Aufbahrungsraum aufgebahrten Toten während der Öffnungszeiten des Friedhofes sehen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume geschlossen.
- Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht nach § 13 der Bestattungsverordnung wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind.
§ 11 Paragraph 11
Särge / Sarglose Bestattungen
- Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 14, 18 und 29 der Bestattungsverordnung) müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge dürfen bei Erdbestattungen höchstens 205 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 60 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen (wegen der Zuteilung eines entsprechenden Grabes) der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
- Im Falle einer sarglosen Bestattung nach § 39 Abs. 1 Sätze 3 ff. BestattG kommt zum Zwecke der Sicherstellung einer würdevollen Durchführung von sarglosen Bestattungen eine sog. verlorene Schalung zum Einsatz und werden Bretter zur Abdeckung des Verstorbenen benötigt. Diese Sachmittel werden von der Stadt zur Verfügung gestellt; diese sind zu verwenden. Die hierfür entstehenden Kosten sind der Stadt von den Gebührenschuldnern nach § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren zu erstatten.
§ 12 Paragraph 12
Konservierte Verstorbene
Die Erdbestattung konservierter Verstorbener ist nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Kornwestheim konserviert werden mussten.
§ 13 Paragraph 13
Grabtiefe
- Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. Bei doppelt belegbaren Wahlgräbern ist die Grabsohle 240 cm tief.
- Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.
- Das Ausheben und Verfüllen sowie die Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung werden von oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung erledigt. Auch Teilnehmern der Trauerfeier kann auf Antrag gestattet werden, sich an der Verfüllung der Grabstätte zu beteiligen. Hierfür ist Voraussetzung, dass dieses aus Gründen der Tradition oder Religionszugehörigkeit gewünscht wird.
- Der Nutzungsberechtigte hat auf dem zur Bestattung bzw. Beisetzung vorgesehenen Grab vorhandenes Grabzubehör zu entfernen. Mit der Entfernung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstiger natursteinernen Grabausstattungen ist ein zugelassener Steinmetz- bzw. Bildhauerbetrieb zu beauftragen.
§ 14 Paragraph 14
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt:
a) bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind 10 Jahre b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 20 Jahre
§ 15 Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten
Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten
- In einem bereits doppelt belegten Wahlgrab (§ 13 Abs. 1 Satz 2) ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Ruhezeit des zuerst bestatteten Verstorbenen abgelaufen ist.
- Ist die Ruhezeit des zuerst Bestatteten - nicht aber die des darüber liegenden Toten - abgelaufen, so ist vor einer weiteren Bestattung der zuletzt bestattete Verstorbene tiefer zu legen.
§ 16 Umbettungen
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Außer der nach § 41 des BestattG erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Verstorbenen bedarf die Umbettung von Verstorbenen und Urnen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann bei Umbettungen von Verstorbenen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit im Allgemeinen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, erteilt werden. Die Umbettung von Verstorbenen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist innerhalb des Friedhofes nicht zulässig.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Urnen können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein bereits belegtes Wahlgrab umgebettet werden.
- Antragsberechtigt ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen.
- Umbettungen sind von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Erdbestattungen nur im Laufe der Monate November bis April möglich ist.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
- Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
IV. Grabstätten
§ 17 Allgemeines
Allgemeines
- Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach der Friedhofsordnung erworben werden.
- Die Grabstätten werden angelegt als a) Reihengrab- und Reihenurnenstätten b) Reihengrabstätten für vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorbene Kinder c) Wahlgrab- und Wahlurnenstätten d) Wahlgrabstätten für vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorbene Kinder e) Erdbestattungen in halbanonymen Rasenflächen f) Erdgrabstätten im Urnengarten g) Urnenstätten im Urnengarten (auch im Sammelgrabfeld) h) Urnenstätten in anonymen Rasenflächen i) Baumgräber (halbanonym) j) Ehrengräber
- Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.
- Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zugelassen.
§ 18 Paragraph 18
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten werden im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit abgegeben
- Die Reihengrabstätten haben in der Regel folgende Abmessungen:
| für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres | für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres | |
|---|---|---|
| Länge | 1,30 m | 2,20 m |
| Breite | 0,60 m | 1,00 m |
| Tiefe bis zur Sargoberkante | 0,90 m | 0,90 m |
| Längsabstand (zw. 2 Gräbern) | 0,60 m | 0,60 m |
| Seitenabstand (zw. 2 Gräbern) | 0,40 m | 0,40 m |
- Es wird der Reihe nach bestattet. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet.
- Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
§ 19 Paragraph 19
Wahlgrabstätten
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Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Wiedererwerb und Verlängerung eines Nutzungsrechts sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
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Der Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab kann von einer natürlichen Person gestellt werden: a) aus Anlass eines Todesfalles b) von Kornwestheimer Einwohner/innen. Kornwestheimer Einwohner/innen sind diejenigen Personen gleichgestellt, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Kornwestheim liegenden Alters- bzw. Pflegeheim ihren Wohnsitz in Kornwestheim hatten oder weil sie wegen Pflegebedürftigkeit (Vorlage eines Attests) bei außerhalb Kornwestheims wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden haben. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. Derartige Anträge können von der Friedhofsverwaltung abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend Wahlgräber zur Verfügung stehen oder durch die Abgabe zunächst unbelegter Wahlgräber die Durchführung des Bestattungsbetriebs gefährdet wird.
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Wahlgräber werden abgegeben a) in der Abteilung b) an Nebenwegen c) an Hauptwegen d) in Sonderlagen Über die Zuordnung entscheidet die Friedhofsverwaltung.
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Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn entweder das Nutzungsrecht noch bis zum Ablauf der Ruhezeit besteht oder mindestens bis dahin verlängert wird.
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Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend unter a) – h) genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
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In jeder Grabstelle einer Erdbestattungswahlgrabstätte ist die Zubettung von bis zu zwei Urnen zulässig. Die Zubettung einer Urne ist nur dann zulässig, wenn das Nutzungsrecht noch bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne besteht oder mindestens bis dahin verlängert wird (Wahlgrabstätte).
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Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag des Nutzungsberechtigten und die Gestattung durch die Friedhofsverwaltung. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Benutzungsgebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. Die Fläche der Grabstätte wird von der Stadt eingesät und gemäht.
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Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen, so kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 20 Urnenstätten
Urnenstätten
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Reihenurnenstätten werden im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Reihenurnenstätten werden der Reihe nach belegt. In Reihenurnenstätten ist die Beisetzung einer Urne zulässig.
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An einer Wahlurnenstätte wird auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen.
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Wahlurnenstätten werden abgegeben a) in Urnenfeldern b) in Nischen (Kolumbarium) c) in Urnengemeinschaftsgräbern (Sammelgrabfeld für Urnen im Urnengarten) d) im Urnengarten
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In den Wahlurnenstätten der Urnenfelder dürfen unterirdisch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
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Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend auch für Urnenstätten.
§ 21 Erdbestattungen in halbanonymen Rasenflächen
Erdbestattungen in halbanonymen Rasenflächen
- Erdbestattungsgrabstätten in halbanonymen Rasenflächen sind Reihengrabstätten in Sonderlage.
- Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch sie beauftragte Dritte.
- Angehörige werden über den Termin der Bestattung informiert und können daran teilnehmen. Eine Kennzeichnung der Grabstätte kann (muss nicht) an einer zentralen Stele durch Nennung des Namens und der Lebensdaten des Verstorbenen erfolgen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Angehörigen. Die Angehörigen haben hierbei die Maßgaben einer verbindlichen Vorlage der Friedhofsverwaltung einzuhalten.
- Die in halbanonymen Rasenflächen befindlichen anonymen (Reihen-) Erdbestattungsgrabstätten werden unverändert fortgeführt.
- Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben.
- Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihengrabstätten.
§ 22 Urnenstätten in anonymen Rasenflächen
Urnenstätten in anonymen Rasenflächen
- Urnenstätten in anonymen Rasenflächen sind Reihenurnenstätten.
- Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch sie beauftragte Dritte.
- Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben.
- Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihenurnenstätten.
§ 23 Urnenstätten in Nischen (Kolumbarien)
Urnenstätten in Nischen (Kolumbarien)
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Urnenstätten in Nischen (Kolumbarien) sind Wahlurnenstätten in Sonderlage. In einer Nische dürfen in Abhängigkeit von der Größe bis zu zwei, bzw. bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
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Abdeckplatten für Urnennischen werden ausschließlich vom Friedhofsträger hergestellt und angebracht. Die Abdeckplatten werden den Nutzungsberechtigten für die Anfertigung einer Beschriftung vorübergehend ausgehändigt.
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Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns können auf dem angelegten allgemeinen Pflasterbereich abgelegt werden; dieses ist begrenzt auf einen Strauß oder ein Gesteck oder einen anderen Gegenstand je Nische. Diese können von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
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Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben.
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Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlurnenstätten (§ 20 Nr. 2 bis 5).
§ 24 Erdgrab- und Urnenstätten im Urnengarten
Erdgrab- und Urnenstätten im Urnengarten
- Erdgrab- und Urnenstätten im Urnengarten sind Wahlgrabstätten in Sonderlage. Es gibt auch Urnenstätten in einem Sammelgrabfeld. Das Nutzungsrecht beträgt einheitlich 20 Jahre.
- Voraussetzung für die Verleihung eines Nutzungsrechts ist der Nachweis eines Pflegevertrags zwischen dem Nutzungsberechtigten und der von der Friedhofsverwaltung hierfür zugelassenen Gärtnerei für die Dauer des Nutzungsrechts.
- Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben.
- Erdgrabstätten im Urnengarten sind einfachbreit/einfachtiefe oder einfachbreit/doppeltiefe Wahlgrabstätten. In Urnengrabstätten auf dem Feld 3D ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zulässig. In Urnengrabstätten im Sammelgrabfeld ist die Beisetzung einer Urne zulässig.
- Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlurnenstätten (§ 20 Nr. 2 bis 5).
§ 25 Baumgrab (halbanonym)
Baumgrab (halbanonym)
- Baumgrabstätten sind Reihenurnenstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
- Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch sie beauftragte Dritte. Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns können auf dem angelegten allgemeinen Pflasterbereich abgelegt werden; dieses ist begrenzt auf einen Strauß oder ein Gesteck oder einen anderen Gegenstand je Grabstätte. Diese können von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
- An dafür vorgesehenen Stelen – nicht am Baumstamm selbst – kann eine einheitliche Beschriftungstafel als Gedenkzeichen angebracht werden. Die Beschaffenheit und Ausgestaltung muss den Vorgaben der Friedhofsverwaltung entsprechen. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
- Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben.
- Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihenurnenstätten.
§ 26 Paragraph 26
Ehrengrabstätten
- Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Kornwestheim.
- Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale sind in ein vom Bürgermeisteramt - Friedhofsverwaltung - zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die darin verzeichneten Grabstätten und Grabmäler dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts sollen sie auf Kosten der Stadt erhalten und gepflegt werden.
§ 27 V. Gestaltung der Grabstätten
Erlöschen des Grabnutzungsrechts
Das Grabnutzungsrecht erlischt
a) durch Zeitablauf b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen d) bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einem anderen Wahlgrab nach § 3 Abs. 3 Satz 1 e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist (§ 16 Abs. 8) f) wenn die Grabstätte nicht angelegt, die Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird (§ § 33 und 37)
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Gestaltungsvorschriften
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Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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Grabeinfassungen sind zulässig.
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Grabstätten werden mit Plattenumrandungen versehen.
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Auf den halbanonymen und anonymen Rasenflächen (§§ 21 und 22) und den Baumgrabbereichen (§ 25) sind Grabeinfassungen, Plattenumrandungen, Grabeinfriedungen und Grabeindeckungen aller Art nicht zugelassen.
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Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Auf Urnengrabstätten dürfen Grabmale eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten.
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Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Glas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter und beständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächen müssen zu mindestens 70 % gestaltet sein. Zulässig ist nur Sicherheitsglas.
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In den Grabfeldern 4 F, 4 J und 6 C (gemäß Lageplan als Anlage und Bestandteil zu dieser Satzung) ist die Vollverplattung sämtlicher Grabstätten zulässig. Darüber hinaus ist in allen anderen Grabfeldern – nicht im Urnengarten nach § 24 – die Vollverplattung von maximal 5 % der Erdgrabstätten je Grabfeld zulässig. Die Friedhofsverwaltung entscheidet auf Antrag insoweit über die Zulässigkeit einer Vollverplattung im Einzelfall. Bei Urnengräbern gibt es keine Beschränkung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 29 Grabmale und bauliche Anlagen
Grabmale und bauliche Anlagen
Grabmale und bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind:
- Grabmale und Behelfsgrabzeichen
- Grababgrenzungen durch Platten (Plattenumrandungen)
- Grabeinfassungen
- Grabplatten (insb. Vollverplattungen)
- sonstige bauliche Anlagen auf oder unter der Graboberfläche
- Bänke
§ 30 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung von Grabmälern und baulichen Anlagen
Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung von Grabmälern und baulichen Anlagen
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Grabmale und bauliche Anlagen (§ 29) dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt bzw. errichtet, verändert oder ersetzt werden. § 28 Abs. 7 Satz 3 bleibt davon unberührt. Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten (Auftraggeber) und Hersteller bei der Friedhofsverwaltung auf den dort erhältlichen Vordrucken zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung beizufügen. Die Zeichnung muss in Fällen des § 29 Abs. 1 und 5 das ganze Grabmal darstellen und die Schrift nach Inhalt, Art und Einteilung sowie etwaige Schmuckformen und ihre Anordnung enthalten.
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Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind außerdem vorzulegen: a) eine Schriftzeichnung in natürlicher Größe, b) ein Modell, c) Werkstoffproben.
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Die Friedhofsverwaltung kann ferner verlangen, dass eine Umrissschablone oder ein Modellgerüst aufgestellt wird.
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Die Genehmigung kann von Änderungen, Auflagen oder von der Abnahme des Werkes an der Herstellungsstätte durch die Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden.
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Die Genehmigung wird unwirksam, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren Gebrauch gemacht wird.
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Werden Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend davon aufgestellt oder verändert, so kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten oder den Aufsteller auffordern, die Genehmigung nach Abs. 1 nachzuholen. Wird diese Aufforderung nicht unverzüglich befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Herstellers vornehmen lassen, sofern das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht den Vorschriften der §§ 28 - 32 entsprechen.
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Im Falle der Verwendung eines QR-Codes auf dem Grabmal wird eine Grabmalgenehmigung nicht erteilt, wenn das Ziel des maschinenlesbaren Verweises Inhalte enthält, die mit der Würde des Ortes, der toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher unvereinbar ist. Eine zuvor erteilte Genehmigung kann widerrufen und der QR-Code entfernt werden, wenn derartige Inhalte nach Erteilung der Zustimmung im Ziel des Verweises festgestellt werden.
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Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.
§ 31 Aufstellung von Grabmalen
Aufstellung von Grabmalen
- Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Bei Urnen-, Kinder- und einstelligen Erdbestattungsgräbern gilt für Steingrabmale eine Mindeststeinstärke von 16 cm. Bei zweistelligen Erdbestattungsgräbern gilt für Steingrabmale eine Mindeststeinstärke von 18 cm. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- Grabmale dürfen nur von den von der Friedhofsverwaltung zugelassenen (§ 7) fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet und unterhalten werden.
- Die Hersteller sind verpflichtet, sich vor der Antragstellung nach § 30 Abs. 1 über die bestehenden Vorschriften zu vergewissern und dem Auftraggeber ein den Vorschriften entsprechendes Grabmal anzubieten. Sie haben die von ihnen erstellten Grabmale mit ihrem Namen an unauffälliger Stelle werkgerecht und wetterbeständig zu kennzeichnen.
- Die Grabmale sind aufstellungsreif auf den Friedhof zu bringen und alsbald zu errichten. Die Beifuhr ist der Friedhofsverwaltung zuvor anzuzeigen. Diese weist die Abladestelle zu.
- Werden beim Transport oder bei Aufstellung der Grabmale vorsätzlich oder fahrlässig Wege oder Anlagen beschädigt, so haften Hersteller und Auftraggeber gesamtschuldnerisch gegenüber der Friedhofsverwaltung. Sie kann auf Kosten des Herstellers oder des Auftraggebers diese wieder instandsetzen lassen. Sollen dabei benachbarte Grabstätten betreten und vorübergehend deren Grabmale entfernt werden, so ist zuvor die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen einzuholen. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen auf die Zustimmung verzichten.
- Für die Ausführungen der Arbeiten kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen die Arbeiten vollenden oder das Grab abräumen lassen.
- Die zugelassenen Hersteller haben während der Aufstellung eines Grabmals die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Plattenumrandungen werden ausschließlich vom Friedhofsträger errichtet und unterhalten.
§ 32 Paragraph 32
Fundamentierung
- Grabmale sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so standfest zu fundamentieren, dass sie dauernd standsicher sind, das Öffnen der benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen und beim Öffnen der benachbarten Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Beim Fundament ist zu berücksichtigen, dass die Standfuge mindestens 5 cm unter der Höhe des Zwischenweges ist und die Auflagefläche ausreichend verfestigt und tragfähig ist.
- Die Art des Fundaments richtet sich nach dem Gewicht des Grabmales. Ein flaches Fundament ist im Allgemeinen ausreichend bei einem Grabmalgewicht bis 400 kg auf einem einfachen und bis 600 kg auf einem mehrfachen Erdbestattungsgrab. Bei größeren Gewichten ist ein tiefes Fundament (Pfeilerfundament) bis zur Grabsohle notwendig. Wenn das Grabmal außerhalb des Grabes errichtet wird, ist ein frostsicheres Fundament mit 80 cm Sohlentiefe für Grabmale über 400 kg ausreichend. Die Standsicherheit des Grabmales ist wesentlich von der Art der Verdübelung abhängig.
- Die vom Landesinnungsverband des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks Baden-Württemberg herausgegebenen Richtlinien für die Erstellung von Fundamenten und Grabmalen in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
§ 33 Paragraph 33
Unterhaltung und Verkehrssicherheit
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder möglich ist.
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabdenkmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte und bei Reihengräbern der Auftraggeber haftbar.
- Die Standsicherheit der Grabmale ist mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode unter Hinzuziehung eines Sachverständigen der Steinmetz- und Bildhauerinnung durch Rüttelprobe zu prüfen.
- Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht verkehrssicher sind, so fordert sie den Unterhaltungspflichtigen oder den Hersteller schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Kommen die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nach, ist Gefahr im Verzug. Sind die Verantwortlichen nicht ohne weiteres feststellbar, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend zu benachrichtigen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
§ 34 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
- Grabmale dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch fachkundige Personen entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten, im Falle eines vorzeitigen Verzichts auf ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- Wahlurnenstätten in Urnennischen werden nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Friedhofsverwaltung geräumt. Darin aufgefundene Urnen mit Aschen Verstorbener werden von der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs bestattet.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 35 Paragraph 35
Herrichtung und Unterhaltung, Trauerfloristik
-
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 28 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck; verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
-
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
-
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
-
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
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Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
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Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen unter Wahrung der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 in Grabeinfassungen und in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet werden; desweiteren in Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Pflanzenschalen.
-
Bei Teilverplattungen ist die restliche Grabfläche voll zu bepflanzen und gärtnerisch anzulegen.
-
Der Friedhofsverwaltung obliegt es nicht, Maßnahmen zur Bekämpfung von Maulwürfen und Wühlmäusen zu ergreifen. Für durch solche Tiere verursachte Schäden an der Bepflanzung der Grabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung; entstehende Kosten für die Schadensbeseitigung werden nicht erstattet.
§ 36 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
- Bäume und Sträucher werden grundsätzlich durch die Stadt angepflanzt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Soweit die Pflanzung durch die Art des Grabmals bedingt ist und bei dessen Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Bäume und Sträucher gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über und dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.
- Störende Bäume und Sträucher ab einer Höhe von 1,80 m auf Erdgräbern und 1,20 m bei Urnengräbern, sowie stark wuchernde, kranke oder absterbende Bäume sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu beseitigen. Sind Pflanzen von Schädlingen oder Krankheiten befallen, so kann die Friedhofsverwaltung die Bekämpfung oder die Beseitigung durch die Unterhaltungspflichtigen anordnen, nötigenfalls auf deren Kosten durchführen lassen.
- Werden Bäume oder Sträucher bei Wiederbelegung der Gräber gefährdet, so kann die Friedhofsverwaltung die zur Erhaltung der Bäume oder Sträucher nötigen Vorkehrungen treffen oder die Wiederbelegung untersagen. Wird die Nutzung eines Wahlgrabes dadurch unmöglich, so wird dem Nutzungsberechtigten unentgeltlich ein anderes Grab zur Verfügung gestellt (Ersatzgrab). Das Ersatzgrab wird Gegenstand des Nutzungsrechts.
- Der Unterhaltungspflichtige hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen, wenn diese dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 37 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
- Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die
sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
- Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
- Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 38 Friedhofsgärtner
Friedhofsgärtner
- Die gewerbsmäßige Grabpflege ist nur den von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Gärtnern (Friedhofsgärtnern) gestattet.
- Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Friedhofsgärtner oder seine Beauftragten a) der Friedhofsordnung zuwiderhandeln b) den Weisungen der Friedhofsverwaltung nicht nachkommen c) die Zahl der gepflegten Gräber nicht wahrheitsgemäß angeben Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 - 9 der Friedhofsordnung.
- Die Friedhofsgärtner haben die Gräber, deren Pflege ihnen übertragen ist, mit einem auf ihre Firma hinweisenden Schild unauffällig zu kennzeichnen.
- Den zugelassenen Friedhofsgärtnern wird in den Sommermonaten das Gießen der von ihnen zu pflegenden Gräber mit Beregnungsanlagen an Vormittagen bis 10:00 Uhr und ab 22:00 Uhr gestattet. Der Friedhof darf hierzu nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 39 Haftung
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seinen Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Die Stadt haftet insbesondere nicht für abhandengekommene Grabausstattungen und Gegenstände.
§ 40 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und dessen Einrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren zu entrichten.
§ 41 Alte Rechte
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 42 Paragraph 42
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne vom § 49 Abs. 3 Ziff. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen § 4 außerhalb der bekanntgegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt oder sich darin aufhält
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anweisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder gegen § 5 Abs. 2 oder § 6 verstößt
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 4, 5, 6 und 7 verstößt
- Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 entsprechen
- ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale nach § 34 entfernt
- Grabmale entgegen § 30 Abs. 6 ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert
- Grabmäler und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 33)
§ 43 Paragraph 43
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 01. Januar 2022, die Änderung am 15.07.2023 in Kraft; dafür tritt die Fassung vom 10. Dezember 2015 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Gez. In Vertretung Daniel Güthler Erster Bürgermeister
Anlage: Lageplan

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