ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Milbitz b.R. (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Milbitz b.R.

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Milbitz b.R.

Vom 20.10.2019

# Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§ 5 Rechtsmittel

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6 Nutzungsgebühren
§ 7 Bestattungsgebühren
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

# Abschnitt 1: Gebühren

# § 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Milbitz b.R. seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist

1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstände Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.

1

(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

### § 3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief besteht gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung konnen die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

### § 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren konnen im Einzelfall aus Billigkeitsgrunden wegen personlicher oder sachlicher Harten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger staatgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

### § 5
Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Kirchengemeinde Milbitz b.R., Pfarramt, Kirchplatz 2 in 07426 Königsee Widerspruch einlagen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsfuhrende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

2

(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

# Abschnitt 2: Gebührentarif

# § 6
Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1. für Wahlgraber
1.1. je Wahlgrabstätte
1.1.1.Erdbestattungen Einzelgrabstätten 525,00 €
1.1.2.Erdbestattungen Doppelgrabstätten 1.050,00 €
1.1.3. je Einzelgrabstätte für Kinder unter fünf Jahren 175,00 €
1.1.4. Urnenbeisetzungen Einzelgrabstätten 350,00 €

2. für eine Grabstände in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstände
2.1. Urnenbeisetzung 715,00 €

Für das Anbringen einer Namenstafel, die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:

1. anlasslich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes 52,50 €
2. anlasslich der Belegung der zweiten Stelle eines Einzelwahlgrabes 26,25 €
3. anlasslich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer weiteren Urne 17,50 €
4. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstände 1 / 20 des unter (1) aufgeführten Betrages

# § 7
Bestattungsgebühren
entfällt

# § 8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. für das Ausgraben der Leiche einer Person über fünf Jahre 100,00 €
2. für das Ausgraben der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren 50,00 €
3. für das Ausgraben einer Urne 50,00 €
(2) Ist bei der Ausgrabung eine Umsargung erforderlich, beträgt die Gebühr entfällt Kosten für einen Ersatzarg sind hierin nicht enthalten.

3

# § 9
Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:

1. für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen
1.1. bei Erdgrabstätten 600,00 €
1.2. bei Urnengrabstätten 400,00 €

In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.

# § 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

1. für Wahlgrabstätten jährlich 21,00 €
2. für Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlage für die Dauer der Ruhezeit in einem Betrag zum Zeitpunkt der Bestattung 420,00 €

# § 11
Gebühren für die Benutzung der Kirche

Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung werden folgende Gebühren erhoben:

1. für Energie, Heizung, sonstige Aufwendungen 300,00 €

# § 12
Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:

1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 10,00 €
2. für die Genehmigung von Grabmalen 30,00 €
3. Genehmigung einer Umbettung 50,00 €
4. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 30,00 €
5. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende 10,00 €

4

# § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung treten alle evtl. bestehenden die Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.

Friedhofsträger:

Milbitz b.R. 20.10.19

Ort, den

Hueser
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r
des Gemeindekirchenrates*

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

1.

Kreiskirchenamt

Meiningen, den 08.11.2019

Das Kreiskirchenamt
Der Leiter

will

2.

Landratsamt/Landesverwaltungsamt ...

Die Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Milbitz b.R. vom 20.10.2019 wird hiermit genehmigt.

Ruddsstadt, 21.1.20

Ort, den

Unterschrift

5

**Ausfertigung:**

Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Milbitz b.R. am 29.10.2019... beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Milbitz b.R. wurde dem Kreiskirchenamt Meiningen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 08.11.2019. unter dem Aktenzeichen 17/64 K 330 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 21.01.2020... die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Milbitz b.R. wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Kreiskirchenamt

Meiningen, den 29.01.2020

Das Kreiskirchenamt

Der Leiter

6

Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ...

Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe:

# A. Brandenburg und Thüringen:

1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. die Enkelkinder
7. die Großeltern
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

# B. Sachsen-Anhalt:

1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die volljährigen Kinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die volljährigen Geschwister
7. die volljährigen Enkelkinder

# C. Sachsen:

1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
7. der gesetzliche Betreuer
8. der sonstige Sorgeberechtigte
9. die Großeltern
10. die Enkelkinder
11. sonstige Verwandte

21

Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Milbitz b.R.

← Zur Gemeinde-Seite