Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 5 Grabnutzungsgebühr
Grabnutzungsgebühr
(1) $^{1}$Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit für
| a) ein Einzelgrab | € 154.— |
|---|---|
| b) ein Doppelgrab | € 233.— |
| c) ein Dreifachgrab | € 312.— |
| d) ein Urnenerdgrab | € 139.— |
| e) ein pflegefreies Urnenerdgrab | |
| - Ersterwerb | € 133.— |
| - Verlängerung | € 131.— |
| f) Baum- oder Wiesengrab | |
| - Ersterwerb | € 215.— |
| - Verlängerung | € 210.— |
| g) eine Urnennische oder Urnenstele | |
| - Ersterwerb | € 180.— |
| - Verlängerung | € 157.— |
| h) Zusätzliche Urne im Sarggrab oder Urnenerdgrab | € 64.— |
$^{2}$Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. $^{3}$Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 15 Jahre erworben werden.
(3) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 12 Bestattungs- und Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(4) $^{1}$Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die, für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. $^{2}$Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn
sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Seite 4 von 6
§ 6 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
(1) Die sonstigen Gebühren betragen für
a) Nutzung von Erdcontainers € 60.— b) Nutzung von Grabverbauelementen € 50.— c) Friedhofsdienst bei
(Sarg/Urne zur Aufbahrung aufstellen, Kerzen in der Aussegnungshalle anzünden, Anschlagtafel anbringen, Sarg schließen und für Aussegnung bzw. Überführung aufstellen, Kränze zum Grab transportieren)
- Särgen € 150.—
- Urnen € 70.—
d) Schließdienst und Aufbahrung für andere Bestattungsunternehmer
- Montag bis Freitag (innerhalb der städt. Öffnungszteiten) € 60.—
- Montag bis Freitag (außerhalb der städt. Öffnungszteiten) € 90.—
- Wochenende (Sa., So. und Feiertage) € 90.—
e) Auflosung eines Urnengrabes nach Ablauf (pro Urne) € 80.— f) Ausgrabung/Umbettung einschl. Umsargung € 200.—
(2) ¹Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. ²Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. ³Hierfür wird ein Stundensatz von € 33,35 angesetzt. ⁴Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
a) Ausstellung einer Graburkunde sowie deren Umschreibung € 10.— b) Ausstellung eines internationalen Leichenpasses € 25.— c) Ausstellung einer Urnenbescheinigung € 10.— d) Ausnahmegenehmigung von der gesetzlichen Bestattungsfrist € 20.— e) Befreiung von Satzungsvorschriften € 20.— f) Grüngutentsorgungsgebühr nach Beisetzung € 30.— g) Grabmalgenehmigung € 25.—
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Seite 5 von 6
§ 8 Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften
(1) ¹Für Grabnutzungsberechtigte, von denen nach der Gebührensatzung vom 27.07.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.06.2018 eine Grabnutzungsgebühr nach § 5 und eine Friedhofsunterhaltungsgebühr nach § 9 erhoben wird, entfällt zukünftig die Friedhofsunterhaltungsgebühr. ²Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die Dauer des vormals erworbenen Grabnutzungsrechtes einen neuen Gebührenbescheid nach den ab dem 01.01.2022 geltenden Gebührensätzen. ³Die bisher bezahlte Grabnutzungsgebühr und die bisher bezahlten Friedhofsunterhaltungsgebühren werden verrechnet.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, den ab 01.01.2022 berechneten Restbetrag für das Grabnutzungsrecht in jährlichen Raten –entsprechend der Friedhofsunterhaltungsgebühr- zu bezahlen.
§ 9 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Sollte die Stadt Königsbrunn in (Teil-)Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Königsbrunn vom 11.07.2019 außer Kraft.
Königsbrunn, den 24.11.2021 Stadt Königsbrunn
Franz Feigl Erster Bürgermeister
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Seite 6 von 6