Friedhofssatzung – Königsbrunn

Vollständige Friedhofssatzung für Königsbrunn.

Friedhofssatzung

45 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Königsbrunn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Wertachstraße.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) ¹Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Königsbrunn und ist in seiner Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. ²Er dient der Bestattung aller Verstorbener (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen), die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Königsbrunn waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. ³Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt erfolgen.

(2) ¹Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. ²Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Begrifflichkeiten

Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle / Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person die,

  • in der Grabstätte selbst bestattet werden kann,
  • das Recht hat über die Bestattung in der Grabstätte zu entscheiden,
  • über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte, im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihren beruhenden Vorschriften, entscheiden kann.

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  1. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  1. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

  1. Totgeborene Kinder

Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

§ 4

Benutzungszwang

(1) ¹Die zur Bestattung verpflichteten Personen haben sich für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf dem städtischen Friedhof vorzunehmen sind, des durch die Stadt zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmen zu bedienen. ²Dazu gehören folgende Leistungen:

a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen, e) Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag im Einzelfall von der Einhaltung der Bestimmungen befreien, wenn dadurch keine Störung des Bestattungsbetriebes zu erwarten ist und Gründe des öffentlichen Wohles oder höherrangiges Recht nicht entgegenstehen.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) ¹Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. ²Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. ³Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. ⁴Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. ⁵Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser

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Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen, Besucherinnen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  • a) die Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhofs zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 8 Abs. 6 sowie der Inhaber eines besonderen Parkausweises für Personen mit Behinderungen. Fahrräder müssen geschoben werden,
  • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
  • e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
  • f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
  • g) den Friedhof, seiner Anlagen und die Parkflächen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

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h) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, i) auf Rasenflächen zu lagern, j) abgesehen bei Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, k) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde, l) dass Kinder unter 10 Jahren den Friedhof ohne Begleitung und ohne Verantwortung Erwachsener betreten. m) außerhalb der Toiletten Notdurft zu verrichten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die sieben Tage vorher bei der Stadt zu beantragen ist.

§ 8 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung und der Anweisung der Friedhofsverwaltung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) ¹Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. ²Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ²Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. ³Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. ⁴Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (6) ¹Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. ²Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. ³Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. ⁴Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. ⁵Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. ⁶Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.

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(7) ¹Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem in § 1 genannten Friedhof zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. ²Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

Allgemeines

(1) ¹Jede Bestattung ist bei der Stadt unverzüglich zu beantragen. ²Der Beantragung sind durch die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ³Wird eine Bestattung in einer erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wir einvernehmlich zwischen dem städtischen Beauftragten, den Hinterbliebenen und den religiösen Körperschaften geregelt.

(3) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Särge, Urnen und Überurnen

Särge, Urnen und Überurnen

(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) ¹Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen (kompostierbar). ²Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

§ 11 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch ein von der Stadt bestimmtes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist soweit erforderlich durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen bzw. die Entfernung durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung zu dulden.

(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person zu tragen.

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§ 12 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen bis zur Wiederbelegung der Grabstätten beträgt, gerechnet vom Tage der Beisetzung an 15 Jahre.

(2) ¹Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. ²Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.

§ 13 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) ¹Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. ²Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. ³Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.

(4) Die Umbettung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die nutzungsberechtigte Person.

(5) ¹Alle Umbettungen werden durch den Städtischen Beauftragten durchgeführt. ²Dieser bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) ¹Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. ²Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichten Fahrlässigkeit trifft.

(7) ¹Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich nur zu Umbettungszwecken ausgegraben werden. ²Zu anderen Zwecken bedarf es eine behördliche oder richterliche Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

Allgemeines

(1) ¹Die Grabstätten auf dem städtischen Friedhof stehen im Eigentum der Stadt. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Sarggrabstätten
  • b) Reihengrabstätten
  • c) Ehrengrabstätten
  • d) Urnenerdgrabstätten

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e) Urnenwandnischen f) Urnenstelen g) pflegefreie Urnengrabstätten h) Baum- und Wiesengrabstätten

(3) ¹Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für die Dauer der Nutzungszeit von der Stadt auf Antrag verliehen. ²Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. ³Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. ⁴Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. ⁵Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. ⁶Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) ¹Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. ²Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung § 5 beabsichtigt ist.

(6) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(7) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) ¹Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die nutzungsberechtigte Person vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen. ²Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(9) ¹Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. ²Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.

(10) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. ²Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über auf die:

a) Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) Kinder und Adoptivkinder, c) Eltern, d) Großeltern, e) Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

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f) Geschwister, g) Kinder der Geschwister, h) Verschwägerten ersten Grades, i) Stiefkinder, j) Stiefgeschwister, k) nicht unter a - j fallende Erben, l) Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

³Innerhalb der einzelnen Gruppen b - l wird die älteste Person nutzungsberechtigt. ⁴Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen nutzungsberechtigten Person die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(11) ¹Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ²Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Sarggrabstätte

Sarggrabstätte

(1) ¹Die Nutzungszeit bei Sarggrabstätten beträgt 15 Jahre. ²Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar.

(2) ¹Die Sarggrabstätten werden als Tiefgräber vergeben. ²Die Zahl der zulässigen Beisetzungen richtet sich nach der Größe des Grabes. ³In eine einstellige Sarggrabstätte dürfen regelmäßig bis zu zwei Särge unabhängig von der Ruhezeit, ein dritter Sarg dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Leiche beigesetzt werden. ⁴Eine zusätzliche Urne kann unabhängig von der Ruhezeit erworben werden. ⁵Bei Bestattungen einer vierten und weiteren Leiche sowie bei mehrstelligen Gräbern werden Satz 2 und 3 entsprechend angewendet. ⁶Bei den zwei- oder dreistelligen Sarggrabstätten verdoppelt oder verdreifacht sich jeweils diese Zahl.

§ 16 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

¹Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt wurden. ²Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit. ³Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 17 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

¹Die Stadt behält sich vor, verstorbenen Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl der Stadt Königsbrunn in hervorragender Weise verdient gemacht haben, ein Ehrengrab zuzuweisen, es anzulegen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. ²Die Zuweisung erfolgt durch Stadtratsbeschluss.

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§ 18 Urnenerdgrabstätten

Urnenerdgrabstätten

(1) ¹Die Nutzungszeit bei Urnenerdgrabstätten beträgt 15 Jahre. ²Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar.

(2) ¹In einer Urnenerdgrabstätte dürfen zwei Urnen unabhängig von der Ruhezeit beigesetzt werden. ²Eine weitere Urne dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Urne. ³Eine zusätzliche Urne kann unabhängig von der Ruhezeit erworben werden.

§ 19 Urnenwandnischen

Urnenwandnischen

(1) ¹Die Nutzungszeit bei Urnenwandnischen beträgt 15 Jahre. ²Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. ³Es muss sichergestellt sein, dass ein Austreten der Asche aus der Urne innerhalb der Nutzungszeit nicht möglich ist. ⁴Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an der Verschlussplatte.

(2) ¹Urnenwandnischen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. ²In den Urnenkammern dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Das Anbringen der Verschlussplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.

§ 20 Urnenstele

Urnenstele

(1) ¹Die Nutzungszeit bei Urnenstelen beträgt 15 Jahre. ²Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. ³Es muss sichergestellt sein, dass ein Austreten der Asche aus der Urne innerhalb der Nutzungszeit nicht möglich ist. ⁴Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an der Verschlussplatte.

(2) ¹Urnenstelen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. ²In den Stelenkammern dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Das Anbringen der Verschlussplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.

§ 21 Pflegefreie Urnengrabstätten

Pflegefreie Urnengrabstätten

(1) ¹Die Nutzungszeit bei pflegefreien Urnengrabstätten beträgt 15 Jahre. ²Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. ³Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an der Steinplatte.

(2) ¹In einer pflegefreien Urnengrabstätte dürfen zwei Urnen unabhängig von der Ruhezeit beigesetzt werden. ²Eine weitere Urne dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Urne. ³Eine zusätzliche Urne kann unabhängig von der Ruhezeit erworben werden.

(3) Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld werden nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung angelegt, mit Steinplatten im Format 30 x 40 x 3 cm im Rasenfeld liegend gestaltet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt.

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(4) Das Anbringen der Verschlussplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.

§ 22 Baum- und Wiesengrabstätten

Baum- und Wiesengrabstätten

(1) ¹Die Nutzungszeit der Baum- und Wiesengrabstätten beträgt 15 Jahre. ²Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. ³Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an dem Messingschild.

(2) ¹In einer Baum- oder Wiesengrabstätte dürfen zwei Urnen unabhängig von der Ruhezeit beigesetzt werden. ²Eine weitere Urne dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Urne. ³Sie haben eine Größe von 0,25 m x 0,25 m und sind in einem Kreis um Bäume oder in der Wiese angelegt. ⁴Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt den einheitlichen Messingschildern.

(3) Das Anbringen der Messingschilder ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten, Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 23 Wahlmöglichkeiten

Wahlmöglichkeiten

(1) ¹Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. ²Die Stadt legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.

(2) ¹Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. ²Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt.

§ 24 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) ¹Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. ²Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. ³Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. ⁴Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  • a) ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, seiner Befestigung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
  • b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) ¹Die Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die

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Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. $^{2}$Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Die Fundamente werden von der Stadt Königsbrunn hergestellt.

§ 25 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

$^{1}$Grabsteine oder sonstige Grabausstattung aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. $^{2}$Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. $^{3}$Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 26 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen sowie deren Änderungen ist die Genehmigung mitzuführen und die Friedhofsverwaltung vorab zu verständigen.

§ 27 Standsicherheit

Standsicherheit

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

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§ 28 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) ¹Ist die Standsicherheit der Grabmale, sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. ³Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. ⁴Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen auf.

(3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) ¹Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen oder sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. ²Die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.

§ 29 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) ¹Sind die Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. ²Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. ³Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. ⁴Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Königsbrunn über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.

(3) ¹Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. ²Die Regelungen in Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

(4) Nach Auflösung des Grabes wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung neu angesät.

§ 30 Vernachlässigung der Grabstätte

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder verstößt die nutzungsberechtigte Person in anderer Weise gegen diese Satzung, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb

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einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. $^{2}$Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. $^{3}$Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt werden.

(2) $^{1}$Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. $^{2}$Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen nach dem VwVG können eingeleitet werden.

Abschnitt I - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Allgemeines

Allgemeines

(1) $^{1}$Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. $^{2}$Die öffentlichen Anlagen und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden. $^{3}$Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(2) In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit entsprechen.

(3) $^{1}$Jede Grabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. $^{2}$Die nutzungsberechtigte Person kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(4) $^{1}$Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. $^{2}$Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt erfolgen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) $^{1}$Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. $^{2}$Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege sowie die Verwendung von Giften als Schädlingsbekämpfungsmittel sind nicht gestattet.

(7) Das Anbringen oder Ablegen von Kunststoff oder Plastikblumen aller Art ist an den Grabstätten nicht gestattet.

(8) $^{1}$Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. $^{2}$Sie können an den vorgesehenen Abraumplätzen abgelagert werden.

(9) $^{1}$Sollte bezüglich der Gestaltung eine Einigung zwischen der Friedhofsverwaltung und der nutzungsberechtigten Person nicht zustande kommen, so kann eine Gutachterkommission einberufen werden. $^{2}$Diese Kommission besteht aus dem

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Ortsbildreferenten, dem Obermeister der Steinmetzinnung und dem Leiter des Fachbereiches II als abschließend Verantwortlichen.

(10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

Abschnitt II - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 32 Grundlegendes

Grundlegendes

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden angeboten als:

  • a) Sarggrabstätten
  • b) Reihengrabstätten
  • c) Urnenerdgrabstätten
  • d) Urnenwandnischen
  • e) Urnenstelen
  • f) pflegefreie Urnengrabstätten
  • g) Baum- und Wiesengrabstätten

§ 33 Sarggrabstätten

Sarggrabstätten

(1) ¹Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Natursteine mit Bronze oder Eisen und Schmiedeeisen verwendet werden. ²Grabmale aus anderen Werkstoffen sind nicht zugelassen.

(2) ¹Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte, Zierkies oder ähnlichen darf nur bis zu 50 % erfolgen. ²In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die Rasenfläche fallen kann. ³Die Kombination einer hälftigen Abdeckung mit Zierkies mit einer Liegeplatte ist nicht zulässig.

(3) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  • a) Sarggrabstätten für 2 Särge: Höhe: 100 cm - 150 cm, Breite: max. 60 cm
  • b) Sarggrabstätten für 4 Särge: Höhe: 100 cm - 180 cm, Breite: max. 140 cm

(4) ¹Die maximale Stärke/Dicke ist 20 cm. ²Aus gestalterischen Gründen kann, bei nicht mehr als der Hälfte der Fläche, auf 35 cm erweitert werden.

(5) Die Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden.

(6) ¹Es muss ein Teil der Grabstätte, nämlich 1 m tief vom Grabmal angerechnet und max. der Breite der jeweiligen Grabstätte mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden die andere

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Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. $^{2}$Die übrige Grabfläche zwischen den anliegenden Gräbern wird vom Friedhofspersonal angesät.

(7) $^{1}$Die Bepflanzung ist ausnahmslos nur bis zu Höhe des Grabmals zulässig. $^{2}$Die sich aus der Breite der Grabstelle ergebende Seitenbegrenzung darf nicht überschritten werden.

§ 34 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Natursteine mit Bronze oder Eisen und Schmiedeeisen verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen sind nicht zugelassen.

(2) $^{1}$Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte, Zierkies oder ähnlichen darf nur bis zu 50 % erfolgen. $^{2}$In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die Rasenfläche fallen kann. $^{3}$Die Kombination einer hälftigen Abdeckung mit Zierkies mit einer Liegeplatte ist nicht zulässig.

(3) $^{1}$Auf Reihengrabstätten sind ausschließlich liegende Grabmale von mindestens 30 cm x 30 cm bis max. 70 cm x 70 cm zugelassen. $^{2}$Die maximale Stärke/Dicke ist 20 cm.

(4) Reihengrabstätten müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in einen gepflegten Zustand gehalten werden.

(5) $^{1}$Reihengrabstätten müssen innerhalb einer Größe von 100 cm x 100 cm (abzüglich der Liegeplatte) mit lebenden und niedrigwachsenden Blumen und Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. $^{2}$Die Bepflanzung darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. $^{3}$Die sich aus der Breite der Grabstelle ergebende Seitenbegrenzung darf nicht überschritten werden. $^{4}$Die übrige Grabfläche zwischen den anliegenden Gräbern wird vom Friedhofspersonal angesät.

§ 35 Urnenerdgrabstätten

Urnenerdgrabstätten

(1) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Natursteine mit Bronze oder Eisen und Schmiedeeisen verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen sind nicht zugelassen.

(2) $^{1}$Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte, Zierkies oder ähnlichen darf nur bis zu 50 % erfolgen. $^{2}$In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die Rasenfläche fallen kann. $^{3}$Die Kombination einer hälftigen Abdeckung mit Zierkies mit einer Liegeplatte ist nicht zulässig.

(3) $^{1}$Auf Urnenerdgrabstätten sind ausschließlich liegende Grabmale von mindestens 30 cm x 30 cm bis max. 70 cm x 70 cm zugelassen. $^{2}$Die maximale Stärke/Dicke ist 20 cm.

(4) Die Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden.

(5) $^{1}$Urnenerdgrabstätten müssen innerhalb einer Größe von 100 cm x 100 cm (abzüglich der Liegeplatte) mit lebenden und niedrigwachsenden Blumen und Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht

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beeinträchtigen. $^{2}$Die Bepflanzung darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. $^{3}$Die sich aus der Breite der Grabstelle ergebende Seitenbegrenzung darf nicht überschritten werden. $^{4}$Die übrige Grabfläche zwischen den anliegenden Gräbern wird vom Friedhofspersonal angesät.

§ 36 Urnenwandnischen

Urnenwandnischen

(1) $^{1}$Die Verschlussplatte an einer Urnennische darf nur in eingravierter Schrift ausgeführt werden. $^{2}$Die Beschriftung darf nur in dunklen Farben erfolgen. $^{3}$Die Inschriften sind von einem Steinmetz auszuführen. $^{4}$Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person.

(2) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht an der Urnenwandnische angebracht oder abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen.

§ 37 Urnenstelen

Urnenstelen

(1) $^{1}$Die Verschlussplatte an einer Urnennische darf nur in sandgestrahlter Form beschriftet werden. $^{2}$Die Inschriften sind von einem Steinmetz auszuführen, dabei muss auch sichergestellt sein, dass die Verschlussplatte trotz Beschriftung noch angebracht werden kann. $^{3}$Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person.

(2) $^{1}$Die Beschriftung darf nur in dunklen Farben erfolgen. $^{2}$Das Anbringen von Bildern oder Ornamenten ist erlaubt. $^{3}$Die Schriftart ist vom Nutzungsberechtigten frei wählbar.

(3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht an der Urnenstele angebracht oder abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen.

§ 38 pflegefreie Urnengrabstätten

pflegefreie Urnengrabstätten

(1) Für die nutzungsberechtigte Person entfällt die Pflegeverpflichtung.

(2) $^{1}$Die Grabplatte darf nur in eingravierter Schrift ausgeführt werden. $^{2}$Die Inschriften sind von einem Steinmetz auszuführen. $^{3}$Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person.

(3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf und an der Grabstätte abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen.

§ 39 Baum- und Wiesengrabstätten

Baum- und Wiesengrabstätten

(1) Für die nutzungsberechtigte Person entfällt die Pflegeverpflichtung.

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(2) ¹Die Inschriften sind von einem Steinmetz oder anderen Fachexperten auszuführen. ²Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person.

(3) ¹Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf und an der Grabstätte abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen. ²An Bäumen sind keine Kennzeichnungen, Schilder, etc. erlaubt.

(4) Die vorstehend genannten Regelungen gelten entsprechend für Wiesengrabstätten.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 40 Benutzung der Leichenhallen

Benutzung der Leichenhallen

(1) ¹Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. ²Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

(2) Es besteht Benutzungszwang. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in die städtische Leichenhalle zu verbringen.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist,
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  • c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(4) ¹Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. ²Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zuschließen.

§ 41 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) ¹Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in der Aussegnungshalle oder auf dem Friedhofsgelände stattfinden. ²Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind vorher mit der Stadt abzustimmen.

(2) ¹Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Aussegnungshalle ist möglich. ²Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

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VII. Schlussvorschriften

§ 42 Alte Rechte

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach der Graburkunde.

§ 43 Anordnung im Einzelfall

Anordnung im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 44 Haftung

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) ¹Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ²Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) ¹Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. ²Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 45 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und seine Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des:

  • a) § 7 gegen die Verhaltensregeln verstoßt,
  • b) § 8 Abs. 4 - 6 gegen die Bestimmungen für Dienstleisterinnen und Dienstleistungserbringer handelt,
  • c) § 27 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,
  • d) § 28 Abs. 1 und 2 die Standfestigkeit oder Verkehrssicherheit gefährdet,

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e) § 29 Abs. 1 das Grabmal entfernt, f) § 31 Abs. 1 - 4 und Abs. 6 – 8, § 32 Abs 1, § 33 - § 38 und § 39 Abs. 2 – 3 gegen die Gestaltungsvorschriften verstößt.

§ 47 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn der Fassung der letzten Änderung vom 02.07.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Königsbrunn, den 24.11.2021 Stadt Königsbrunn

Franz Feigl Erster Bürgermeister

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