Friedhofssatzung
41 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Kleve gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a) Friedhof Kleve, Merowingerstraße
- b) Friedhof Kellen, Zur alten Kirche
- c) Friedhof Kellen, Peiterstraße
- d) Friedhof Griethausen
- e) Friedhof Reichswalde
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Kleve.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kleve waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Eine Beisetzung von nicht in der Stadt Kleve wohnhaften Verstorbenen auf einem städtischen Friedhof ist für jede Beisetzungsform unter Einhaltung der übrigen satzungsrechtlichen Bestimmungen möglich, wenn die Verstorbenen mindestens 50 % (die Hälfte) ihres Lebens einen Wohnsitz in Kleve hatten oder ein Verwandter der Verstorbenen ersten Grades in gerader Linie bzw. Geschwister der Verstorbenen ihren Wohnsitz in Kleve haben.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Kleve, die nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt wird.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, Ehrengrabstätten oder Patenschaftsgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur
Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt Kleve verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten oder Kindergrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten und den in Absatz 2 genannten Grabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kleve in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder den in Absatz 2 genannten Grabstätten erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und Kindergrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten und den in Absatz 2 genannten Grabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(7) Abs. 6 gilt entsprechend, wenn Grabstätten zum Schutz von Friedhofsanlagen (z.B. wertvoller Baumbestand) nicht wieder belegt werden können.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
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Die Friedhöfe sind für den fußläufigen Besucherverkehr durchgehend geöffnet.
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Soweit eine Benutzung mit motorisierten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassen ist, ergeben sich die zulässigen Benutzungszeiten aus den hiermit verbundenen besonderen Anordnungen der Friedhofsverwaltung, die in der Berechtigungskarte gemäß § 6 bzw. an den Zugängen/Zufahrten der Friedhöfe ausgewiesen werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten und Befahren der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards zu befahren; ausgenommen hiervon sind
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Kraftfahrzeuge gehbehinderter Friedhofsbesuchender, die ihre Behinderung zuvor gegenüber der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise nachgewiesen haben (z.B. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen ‘a.G.’ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder durch ärztliches Attest),
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Rollstühle motorisierter und nicht motorisierter Art,
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Fahrräder einschließlich e-Bikes, wenn sie geschoben werden,
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Kinderwagen sowie
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Dienstfahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
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Fahrzeuge zugelassener Gewerbetreibender mit Zustimmung (Berechtigungskarte) der Friedhofsverwaltung, wobei die hiernach zugelassenen Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) gefahren bzw. bewegt werden dürfen. Die Zustimmung zum Befahren der Friedhöfe mit motorisierten Fahrzeugen wird gehbehinderten Personen durch eine Berechtigungskarte erteilt, die mit einer Befristung versehen werden kann. Die Berechtigungskarte ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
b) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben,
c) das Angebot und der Verkauf von Waren aller Art sowie das Angebot und das Erbringen von Dienstleistungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung einschließlich diesbezüglicher Werbeaktivitäten,
d) an Sonn- und Feiertagen und im Einwirkungsbereich einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung außer zu privaten Zwecken,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Schriftwerk, das im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich ist,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) die Grabstätten und die umlaufenden Ränder mit Unkrautvernichtungsmitteln oder Pflanzenschutzmitteln zu behandeln oder außerhalb der umlaufenden Ränder zu vertiefen.
(4) Das Mitführen von Hunden und anderen Tieren ist nur an einer kurzen Leine durch eine aufsichtsfähige Person gestattet. Soweit für Hunde darüber hinaus eine Maulkorbpflicht nach anderen gesetzlichen Regelungen besteht, dürfen diese Hunde nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung mitgeführt werden. Hierbei ist dafür zu sorgen, dass diese weder Personen oder Tiere gefährden oder belästigen, noch Sachen, insbesondere Grabstätten, Grünanlagen, Wege, Plätze oder sonstige Friedhofseinrichtungen beschmutzen oder beschädigen. Durch Tiere verursachte Verunreinigungen sind von den Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.
(5) Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder erheblich gegen die vorstehenden Verhaltensregelungen verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten eines oder aller Friedhöfe der Stadt Kleve ausgeschlossen werden.
(6) Die Benutzung der Wege bei Eis, Schnee und Glätte erfolgt auf eigene Gefahr.
(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung unmittelbar zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist spätestens 4 Werktage vorher einzuholen.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die auf den städtischen Friedhöfen Arbeiten in den Gewerken des Steinmetzhandwerkes, Bildhauerhandwerkes oder des Bestattungsgewerbes durchführen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen vorher anzeigen. Die Zustimmung wird durch eine Berechtigungskarte, die mit einer Befristung versehen werden kann, erteilt. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
Die Berechtigungskarte sowie die Bedienstetenausweise sind von den Gewerbetreibenden mitzuführen und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen. Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 1 Satz 2 wird auf Antrag ebenfalls eine zeitlich befristete Berechtigungskarte ausgestellt. Für die festgelegte Zeitdauer der Berechtigungskarte entfällt das Erfordernis der vorherigen Anzeige.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerkähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen und Anweisungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die Gewerbetreibenden einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
(4) Die gewerblichen Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. Wegen des Befahrens der Friedhöfe mit motorisierten Fahrzeugen wird auf §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 3 dieser Satzung verwiesen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten dürfen die Friedhofswege zum Transport von Material und Gerät mit nichtmotorisierten Fahrzeugen, mit allen anderen Fahrzeugen nur mit Berechtigungskarte und unter Beachtung der dazu getroffenen Anordnungen befahren, sowie Wasser aus den Zapfstellen entnehmen. Geräte und Material sind bei längerer Unterbrechung und bei Beendigung der Tagesarbeit wegzuräumen; der Arbeitsplatz ist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum ist zum Abfallplatz zu bringen. Materialreste dürfen auf dem Friedhof nicht zurückgelassen werden. Die aufgestellten Abfallkörbe dürfen nicht benutzt werden. Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen
Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich. Dies gilt auch für Gewerbetreibende im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
(7) Friedhofsgärtner und Steinmetze dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung ohne Werbung bis zu einer Größe vom 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich in unauffälliger Weise angebracht werden.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung trifft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Anordnungen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen Ausweis bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die vorstehenden Regelungen über die Zulassung von Gewerbetreibenden finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Fundleichen sind nach ihrer Freigabe so schnell wie möglich einzusargen. Die Genehmigung zur Beerdigung darf erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Freigabe der Leiche bescheinigt hat.
(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig vormittags von montags bis freitags. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(8) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung der Stadt Kleve nachzuweisen. Diese stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Auf den städtischen Friedhöfen besteht grundsätzlich eine Sarg- bzw. Urnenpflicht nach Maßgabe dieser Satzung. Ausnahmen können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen und religiösen Gründen durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im geschlossenen Sarg zulässig.
(2) Särge, Urnen, Überurnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Im Naturwaldfeld und in Baumgrabstätten sind ausschließlich biologisch abbaubare, sich relativ schnell zersetzende Urnen auf Zellulosebasis ohne Überurnen zugelassen.
(3) Die Särge für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit. Sind im Ausnahmefall größere Särge erforderlich, ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Allen eingelieferten Särgen ist ein Namensschild zuzuordnen. Sind Verstorbene an einer ansteckenden Krankheit verschieden, muss das Namensschild einen entsprechenden Hinweis enthalten.
§ 9 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
§ 10 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag ist zu versagen, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf spätestens am Tag vor der Beisetzung der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und deren Genehmigung. Die Auswahl der Musiker und die Darbietung müssen gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewährt bleibt und die Würde des Ortes nicht beeinträchtigt wird.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann jeweils Ausnahmen zulassen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich mit der gebotenen Rücksichtnahme durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederherstellt.
(4) Nutzungsberechtigte müssen Grabmale sowie deren Fundamente und Grabzubehör vor Ausheben der Gräber entfernen, sofern dies für eine gefahrlose und störungsfreie Bestattung erforderlich ist. Kommen Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch.
(5) Sollten beim Ausheben der Gräber Rückstände früherer Bestattungen zutage kommen, müssen diese sofort gesammelt und unter die Grabsohle gebracht werden. Wertsachen sind dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen. Wenn Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln sind, verbleiben die Wertsachen bei der Friedhofsverwaltung und gehen nach 6 Monaten in das Eigentum der Stadt Kleve über. Werden ausnahmsweise noch nicht verweste Leichen gefunden, ist das Grab wieder zu schließen.
(6) Eine Bestattung soll in einer Grabstätte nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall stellt die Friedhofsverwaltung ersatzweise eine Grabstätte gleicher Art und Qualität an anderer Stelle zur Verfügung. § 3 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 12 Ruhezeiten
Die Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung des Grabes betragen bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 12 Jahre, bei Verstorbenen über 5 Jahre 25 Jahre bei Urnen 25 Jahre.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Umbettungen innerhalb der Stadt Kleve im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zugelassen. Im Übrigen sind Umbettungen innerhalb der Stadt Kleve sowie aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte grundsätzlich nicht zugelassen. § 3 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen sind schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Erlaubniserteilung kann von der Vorlage der Umbettungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 4 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes abhängig gemacht werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 37 Abs. 1 und 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. werden grundsätzlich keine Umbettungen von Leichen vorgenommen.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die durch die Umbettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtung oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen schriftlich nachgewiesen worden ist.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(10) Eine Rückerstattung bereits erhobener Grabgebühren kann im Falle einer Umbettung ohne Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses nicht verlangt werden. § 3 bleibt unberührt.
(11) Umbettungen aus dem Naturgrabfeld und aus Baumgrabstätten sind aufgrund der besonderen Bestattungsform nicht möglich.
IV. Grabstätten
§ 14 Eigentum an Grabstätten
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kleve. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 15 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten (§ 16)
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen b) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen c) Reihengrabstätten für anonyme Erdbestattungen d) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen e) Rasenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen f) Reihengrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen g) Reihengrabstätten für naturnahe Urnenbeisetzungen mit anonymer Grablage (Naturwaldfeld)
- Wahlgrabstätten (§ 17)
a) Wahlgrabstätten der Klassen A und B für Erdbestattungen b) Wahlgrabstätten mit unterschiedlichen Außenmaßen für Urnenbeisetzungen c) Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen besonderer Lage (§ 18)
- Besondere Grabstätten
a) Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 19) b) Aschestreufeld für Aschebeisetzungen ohne Urne (§ 20)
-
Gemeinschaftsgrabstätten (§ 21)
-
Ehrengrabstätten (§ 22)
-
Kindergrabstätten (23)
-
Patenschaftsgrabstätten (§ 24)
(2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt, auf welchem Friedhof die in Absatz 1 aufgeführten Grabstätten eingerichtet werden. Die Arten der Gräber, insbesondere die Lage der Wahl- und Reihengrabstätten, die Einteilung der Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in die Klassen A (Grabstätten an Hauptwegen / bevorzugte Lage) und B (Grabstätten an Nebenwegen) sowie die besonderen Grabstätten ergeben sich aus den Grabaufteilungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung zur Einsichtnahme ausliegen und von dort fortgeschrieben werden. Die Bezeichnung der Grabstelle nach Feld und Nummer mit Ausnahme der anonymen Grabstellen wird den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 16 Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich, mit Ausnahme der Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab). § 23 bleibt unberührt. Der Erwerber der Grabstätte ist Nutzungsberechtigter i. S. dieser Satzung. Für die Rechtsnachfolge und die Mitteilungspflicht des Nutzungsberechtigten gilt § 17 Abs. 9 entsprechend. Erfolgt der Erwerb der Grabstätte im Interesse oder auf Veranlassung Dritter, finden die Regelungen über die Gesamtschuldnerschaft Anwendung. An anonymen Reihengrabstätten wird kein Nutzungsrecht im Sinne dieser Satzung erworben.
- Es können eingerichtet werden:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. Grabgröße von 1,20 m x 0,60 m,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Grabgröße von 2,00 m x 1,20 m,
c) Reihenurnengrabfelder Grabgröße von 1,00 m x 0,70 m,
d) Rasenreihengrabfelder für Erdbestattungen Grabgröße von 2,00 m x 1,20 m,
e) Rasenurnengrabfelder Grabgröße von 1,00 m x 0,70 m,
f) anonyme Reihengrabfelder für Erdbestattungen Grabgröße von 2,00 m x 1,20 m,
g) anonyme Reihenurnengrabfelder und Reihenurnengräber im Naturwaldfeld mit anonymen Grablage Grabgröße von 1,00 m x 0,70 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte (Abs. 2 Buchst. b, d, und f) sind folgende Beisetzungen möglich:
a) eine Erdbestattung oder
b) eine Urnenbeisetzung (außer Buchst. d und f) oder
c) 2 gleichzeitige Urnenbeisetzungen oder es sind ferner folgende gleichzeitige Erdbestattungen in einem Sarg zulässig:
d) die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und die Leiche eines Familienangehörigen,
e) Tot- und Fehlgeburten oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Familienangehörigen,
f) 2 verstorbene Geschwister im Alter vom ersten vollendeten bis zum 5. Vollendeten Lebensjahr,
g) Geschwister bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.
(4) In jeder Reihenurnengrabstätte (Abs. 2 Buchst. c, e und g) kann eine Urne beigesetzt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate zuvor öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Sofern vor der Räumung aufstehende Einrichtungen und Gewächse durch den Nutzungsberechtigten nicht entfernt wurden, geht das Eigentum auf die Stadt über. Auf Antrag können Reihengräber auch vor Ablauf der Ruhefrist kostenpflichtig zurückgegeben werden. Bei Grabrückgabe vor Ablauf der Ruhefrist fällt die Grabstätte entschädigungslos an die Stadt zurück. Sofern die Stadt die Einebnung auf Antrag durchführen soll (Entfernen des Grabmales, der Einfassung und der Bepflanzung) werden hierfür Gebühren erhoben.
§ 17 Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles verliehen.
Urnenwahlgrabstätten werden nur einstellig vergeben. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können mehrstellig vergeben werden. Für mehrstellige Wahlgrabstätten kann nur eine einheitliche Nutzungsdauer bestehen.
Die Stadt kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes insbesondere ablehnen, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
Auf Antrag kann durch Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Kleve bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einer ein- oder zweistelligen Wahlgrabstätte erworben werden. Der Erwerb größerer mehrstelliger Wahlgrabstätten zu Lebzeiten wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. Ein Anspruch auf eine Vergabe zu Lebzeiten besteht nicht.
(2) Es können Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen je Stelle eingerichtet werden:
a) im Gräberfeld und an Nebenwegen Grabgröße höchstens 2,40 m x 1,20 m,
b) in bevorzugter Lage Grabgröße höchstens 3,00 m x 1,20 m,
c) Urnenwahlgräber Grabgröße 1,00 x 1,00 m
d) Urnenwahlgräber groß Grabgröße 1,20 x 120 m
Grabstätten, die nicht den vorbezeichneten Maßen entsprechen, sind in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung anlassbezogen (z.B. anlässlich der Neubeisetzung, einer Aus- oder Umbettung oder einer Erneuerung und/ oder Instandsetzung der Einfassung) an die vorgegebenen Maße anzupassen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall geringfügige Abweichungen der Außenmaße zulassen, um die Grabstätte an die örtliche Umgebung anzupassen. Die jeweilige Gesamtfläche der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
(3) In jeder Wahlgrabstelle (Abs. 2 Buchst. a) und b)) sind folgende Beisetzungen möglich:
a) eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen oder
b) vier Urnenbeisetzungen oder
c) die unter § 16 Abs. 3 Buchst. d) bis g) aufgeführten gleichzeitigen Erdbestattungen in einem Sarg.
(4) In jeder Urnenwahlgrabstätte (Abs. 2 Buchst. c) und d) können zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag jeweils bis zu 20 Jahren verlängert werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die verbleibende Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Der Adressat der Urkunden gilt als Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate zuvor schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von 4 Wochen abzuräumen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen; das Eigentum an den aufstehenden Einrichtungen und Gewächsen geht auf die Stadt Kleve über.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im folgenden Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - e) und g) - i) wird die älteste Person Nutzungsberechtigter. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Sofern
keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht,
a) in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden,
b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und
c) über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten auf gesonderten schriftlichen Antrag die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit ohne Verzinsung erstattet. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung erneut vergeben werden kann. Die Zeit der Nichtvergabe wird von der verbleibenden Nutzungszeit abgezogen. Auf Antrag kann eine Grabstätte auch bereits vor Ablauf der Ruhefrist kostenpflichtig zurückgegeben werden. Bei Grabrückgabe vor Ablauf der Ruhefrist fällt die Grabstätte entschädigungslos an die Stadt Kleve zurück. Sofern die Stadt die Einebnung auf Antrag durchführen soll (Entfernen des Grabmales, der Einfassung und der Bepflanzung) werden hierfür Gebühren erhoben. Denkmalrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig
§ 18 Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen besonderer Lage
(1) Zur Beisetzung von Urnen oder zum Zwecke von Erdbestattungen können jeweils an geeigneter Stelle Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen besonderer Lage eingerichtet werden. Diese werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Die Gemeinschaftsgrabanlage kann auch einem denkmalgeschützten Grabmal oder einem solchen unmittelbar zugeordnet werden, das nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde von historischer Bedeutung bzw. erhaltenswert ist.
(2) Wegen der Unzulässigkeit einer individuellen Gestaltung der Grabstätte, der Verwendung von Grabzubehör und Grabschmuck wie insbesondere Gestecken und Grablichtern gilt § 27 Abs. 3, Sätze 2-4 entsprechend mit der Maßgabe, dass ausschließlich die dafür vorgesehenen Flächen zu verwenden sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung legt bei Einrichtung einer Gemeinschaftsgrabanlage im Sinne dieser Regelung Größe, Form, Material, Farbe, Gestaltung und Lage der von den Nutzungsberechtigten zu verwendenden Namenstafeln fest. Wird die Gemeinschaftsgrabanlage von der Friedhofsverwaltung mit einem zentralen Grabmal oder einer Gedenkstele ausgestattet oder wird sie einem Grabmal gemäß Absatz 1 Satz 3 unmittelbar zugeordnet, legt sie auch fest, ob und in welcher Art und Weise Inschriften oder Namenstafeln angebracht oder niedergelegt werden dürfen oder müssen.
§ 19 ### Baumgrabstätten
(1) Beisetzungen von Urnen sind an von der Friedhofsverwaltung besonders ausgewiesenen Bäumen und in Gehölzstreifen in deren Umfeld im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden, sofern das Wurzelwerk des Baumes dies zulässt.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Der Erwerb zusätzlicher angrenzender Baumgrabstätten ist möglich. Jede Baumgrabstätte kann nach 30 Jahren einzeln verlängert werden, auch wenn ursprünglich mehrere zusammen vergeben wurden.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes oder eines anderen großwüchsigen Gehölzes.
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung vorzugsweise unter Verwendung eines vorhandenen denkmalgeschützten oder sonstigen Grabmals, das nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde von historischer Bedeutung ist bzw. eines entsprechend erhaltenswerten Fragmentes. Das Grabmal bzw. Fragment wird durch die Friedhofsverwaltung gestellt. Sofern keine denkmalpflegerischen Hinderungsgründe bestehen, können die Nutzungsberechtigten daran maximal Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr durch einen für denkmalpflegerische Arbeiten besonders qualifizierten Steinmetzbetrieb ausweisen lassen. Anderenfalls erfolgt die Kennzeichnung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten durch eine oberflächengleich eingelassene Natursteinplatte mit Gravur in nicht glänzender Oberfläche in den Maßen von ca. 0,30 m x 0,20 m x 0,08 m. Das Verkleben von mehreren Natursteinplatten zum Erreichen der Mindeststärke ist nicht gestattet.
(6) Wegen der Unzulässigkeit einer individuellen Gestaltung der Grabstätte, der Verwendung von Grabzubehör und Grabschmuck wie insbesondere Gestecken und Grablichtern gilt § 27 Abs. 3, Sätze 2-4 entsprechend mit der Maßgabe, dass ausschließlich die dafür vorgesehenen Flächen zu verwenden sind.
(7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 20 ### Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Beisetzung der Asche von Verstorbenen durch Verstreuen ist auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschenstreufeld) möglich.
(2) Das Verstreuen der Asche wird nur gestattet, wenn der Verstorbene dies ausdrücklich schriftlich bestimmt hat. Vor der Beisetzung ist die schriftliche Erklärung der Friedhofsverwaltung im Original vorzulegen.
(3) Auf Wunsch kann die Beisetzung durch Verstreuen im Beisein der Angehörigen oder anonym erfolgen. Das Verstreuen wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Auf dem Aschenstreufeld ist nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zugelassen. Wegen der Unzulässigkeit einer individuellen Gestaltung der Grabstätte, der Verwendung von Grabzubehör und Grabschmuck wie insbesondere Gestecken und
Grablichtern gilt § 27 Abs. 3, Sätze 2-4 entsprechend mit der Maßgabe, dass ausschließlich die dafür vorgesehenen Flächen zu verwenden sind.
(5) Die Beisetzung durch Verstreuen wird durch die Friedhofsverwaltung ferner nur zugelassen, wenn die Beschaffenheit der Asche dies zulässt. Die Friedhofsverwaltung kann eine entsprechende Bescheinigung des Krematoriums verlangen.
(6) Für eine Beisetzung der Asche ohne Urne im Erdreich gelten alle Regelungen dieser Satzung für Urnenbeisetzungen sinngemäß.
§ 21 Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Friedhofsverwaltung kann rechtsfähigen Gemeinschaften das Anlegen von Gemeinschaftsgrabstätten gestatten, in denen mehrere Verstorbene beigesetzt werden können. Nutzungsberechtigte für derartige Anlagen sind nur die Gemeinschaften selbst, nicht die Angehörigen der Bestatteten. Für diese Anlagen gelten sinngemäß die Bestimmungen für Wahlgräber.
§ 22 Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten können durch den Rat der Stadt Kleve zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen werden die Unterhaltspflicht und die Dauer von Nutzungsrechten festgelegt. Das Verfügungsrecht liegt bei der Stadt, sofern die Nutzungsberechtigten keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen.
(2) Der Wunsch der Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten hinsichtlich Bestattungsart und Gestaltung der Grabstätte genießt Vorrang. In ihrer Entscheidung, eine Ehrengrabstätte aufzulösen und das Grab entfernen zu lassen, sind diese frei.
(3) Beisetzungen von Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen sowie deren Ehepartnern und Ehepartnerinnen bzw. von Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird Gebührenbefreiung für alle entstehenden städtischen Gebühren, die anlässlich der Beisetzung nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben werden, gewährt. Gebühren für die Beisetzungen Dritter in der Ehrengrabstätte bleiben hiervon unberührt, sofern diese Personen selbst keine Ehrenbürgerrechte genießen.
(4) Solange die Grabstätte eines Ehrenbürgers bzw. einer Ehrenbürgerin besteht, wird die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung sichergestellt. Die Bepflanzung besteht in diesen Fällen in der Regel aus Bodendeckern. Ein Teil der Grabflächen kann jahreszeitlich wechselnd bepflanzt werden.
(5) Sofern die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen eines Ehrenbürgers bzw. einer Ehrenbürgerin die Grabpflege selber veranlassen bzw. übernehmen, tragen sie die Aufwendungen hierfür. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Pflegekostenanteils, der bei der Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung entstehen würde, besteht nicht.
(6) Die Pflege der Gräber von Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen wird grundsätzlich ohne Zeitbegrenzung und unabhängig von der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte und der Ruhezeiten durch die Friedhofsverwaltung sichergestellt. Die Pflege durch die Friedhofsverwaltung wird jedoch eingestellt, wenn die Grabstätte auf Veranlassung der Nutzungsberechtigten beseitigt oder der Grabstein entfernt wird. Ist aus anderen Gründen nicht mehr erkennbar, dass es sich um die Grabstätte eines Ehrenbürgers bzw. einer Ehrenbürgerin handelt, wird das Grab lediglich in schlichter Form erhalten und auf Veranlassung der Stadt Kleve von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Erforderlichenfalls kann anstelle von Bodendeckern Rasen eingesät werden; eine wechselnde Grabbepflanzung im üblichen Sinne unterbleibt.
(7) Die in der Vergangenheit eingerichteten Ehrengrabstätten verdienter Bürger werden bis zum Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit keine Nutzungsberechtigten oder sonstigen Angehörige die Grabpflege übernehmen, wird das Grab wie unter Absatz 6 dargestellt in schlichter Form erhalten.
(8) Solange Nutzungsberechtigte für eine Ehrengrabstätte einschließlich einer solchen verdienter Bürger das Nutzungsrecht innehaben, unterliegt die Unterhaltung der Grabmäler und der Grabeinfassungen den Nutzungsberechtigten. Alle Kosten, die für die Instandhaltung oder Instandsetzung des Grabmals und der Grabeinfassung entstehen, gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. Ist das Nutzungsrecht für die Ehrengrabstätten abgelaufen bzw. zurückgegeben worden, geht die Unterhaltungsverpflichtung für die Grabmäler und die Grabeinfassungen auf die Friedhofsverwaltung über. Bei der Erhaltung der Ehrengrabstätten in schlichter Form nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 können die Grabeinfassungen entfernt werden.
(9) Sollten künftig einzelne Ehrengrabstätten in die Denkmalliste der Stadt Kleve aufgenommen werden, gehen die damit verbundenen Erhaltungsbestimmungen diesen Regelungen vor.
§ 23 Kindergrabstätten
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte werden einstellige Kindergrabstätten mit einer einheitlichen Ruhezeit gemäß § 12 dieser Satzung und einem Nutzungsrecht von 12 Jahren eingerichtet, die gemäß § 16 Absatz 2, Buchst. a) der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht für ein Kinderreihengrab kann, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, auf Antrag mehrfach verlängert werden.
Nicht bestattungspflichtige „Sternenkinder“ (Fehlgeburten, Totgeburten mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 g) und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte können zu vorgegebenen Terminen in einem hierfür besonders angelegten „Sternenkindergrab“ beigesetzt werden. Ein Nutzungsrecht an dieser Grabstätte kann nicht erworben werden.
§ 24 Patenschaftsgrabstätten
(1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder solchen Grabanlagen übernehmen, die nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde von historischer Bedeutung sind, an denen jedoch kein anderweitiges Nutzungsrecht mehr besteht. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechtes dort nach Maßgabe der im Übrigen geltenden Bestimmungen Erdbestattungen vorzunehmen und Urnen beizusetzen. Sie sind im Gegenzuge verpflichtet, die Grabanlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. Das Anbringen von Inschriften und Namenstafeln sowie jede Umgestaltung der Grabanlage bedarf der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde.
(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in Feldern mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Stadt hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(2) Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt Kleve zugemutet werden kann.
(3) Die Lage der Grabfelder, die allgemeinen bzw. zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen, ergibt sich aus den Grabaufteilungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung zur Einsichtnahme ausliegen und von dort fortgeschrieben werden.
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet weitergehender Anforderung nach Maßgabe dieser Satzung dauerhaft so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Beeinträchtigungen der Nachbargrabstätten sind zu vermeiden.
(1a) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.
(2) Die Grabstätten müssen vom Tage der Bestattung oder des Erwerbs an in Ordnung gehalten und spätestens 6 Monate danach den Bestimmungen dieser Satzung entsprechend angelegt und dauerhaft unterhalten werden. Übergangsgrabzeichen (wie z.B. Holzkreuze) sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu entfernen.
(3) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(4) Für die Herrichtung, die Pflege und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätten gärtnerisch selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen. Verantwortlich im Sinne dieser Satzung ist der Nutzungsberechtigte selbst.
- Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln (§ 5 Abs. 3, Buchst. i) bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(6) Kunst- oder Betonsteine, Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, Grabdenkmälen und sonstigen Grabgestaltungselementen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
(7) Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen oder anderen großwüchsigen Gehölzen, b) das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservendosen und Flaschen), c) die Höherlegung der Grabbeete gegenüber den angrenzenden Flächen, d) das Anbringen, Aufstellen oder Installieren von elektrisch betriebenen Geräten oder Gegenständen (insbesondere Photovoltaik-Paneele). Ausgenommen batteriebetriebene Grabkerzen, solange sich die Batterie innerhalb der Kerzenattrappe befindet, oder optisch und akustisch unauffällige Geräte zur Vergrämung von Schädlingen, e) das großflächige Bemalen bzw. farbige Anlegen von Grabmalen und/oder Grabeinfassungen, ausgenommen fachgerecht ein- bzw. ausgearbeitete Grabmal-Ornamentik, solange sie 25 % der Grabmaloberfläche nicht überschreitet, f) das Aufstellen bzw. Auflegen von thermobeschichteten Grabmalen, g) das Anbringen von Folien, Motiven oder Beschriftungen aus Kunststoff.
§ 27 Paragraph 27
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Neben den Bestimmungen in § 26 gilt für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften folgende Regelung:
a) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, b) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, c) das Bestreuen unbepflanzter Grabflächen mit Sand, d) das flächendeckende, vollständige Bestreuen oder Belegen der Grabflächen mit grob oder feinkörnigen Natursteinmaterialien wie z.B. Splitt, Kies oder mit Holzhäckseln o.ä. Materialien auf dem historischen Teil des Friedhofes an der Merowingerstraße (Grabfelder 1-3, 5-7, 10-11 und eine Teilfläche auf Feld 8), e) das flächendeckende Belegen von Grabstätten für Urnenbestattungen mit Steinplatten auf dem historischen Teil des Friedhofes an der Merowingerstraße und auf dem Friedhof im Ortsteil Griethausen, f) das Aufstellen, Anbringen von Lichtbildern oder in Stein eingearbeiteten Bildern mit einer Größe von mehr als 11 x 9 cm
ist unzulässig.
(2) Bei der Verwendung der unter Abs. 1 Buchst. d) genannten Materialien auf dem historischen Teil des Friedhofes an der Merowingerstraße muss die gärtnerisch gestaltete Pflanzfläche überwiegen
und Material und Farbe der Abdeckung müssen sich in den Gesamtcharakter der historischen Anlage einfügen und der unmittelbaren Umgebung anpassen. Sofern auf dem historischen Teil des Friedhofes an der Merowingerstraße und auf dem Friedhof in Griethausen bei der Herrichtung von Gräbern für Erdbestattungen Steinplatten verwendet werden, muss auch hier die gärtnerisch gestaltete Pflanzfläche überwiegen.
(3) Die Gestaltung sowie die Pflege und Unterhaltung der Rasenreihengrabfelder und des Naturwaldfeldes mit Ausnahme der liegenden Grabmale (Rasenreihengrabfelder) und der Gedenkstelen gemäß § 36 Abs. 5 (Naturwaldfeld) obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit. Individuellen gärtnerische Gestaltungen und Anpflanzungen sowie mit der Grabstätte fest verbundenes Grabzubehör sind nicht zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck, die Verwendung von Grabzubehör und das Aufstellen von leicht abzuräumenden Topf- und Schnittblumen, Gestecken und Grablichtern von nicht bleibendem Wert sind nur anlässlich einer Beisetzung und zu den offiziellen Totengedenktagen im Monat November gestattet; verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Im Naturwaldfeld ist das Niederlegen des nach dieser Regelung zulässigen Gedenkschmucks ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt. Im Naturwaldfeld ist das Aufstellen und Entzünden von Grablichtern wegen der erhöhten Brandgefahr strengstens untersagt.
(4) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder sowie des Aschenstreufeldes obliegt der Friedhofsverwaltung. Abs. 3 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass ausschließlich die dafür vorgesehenen Flächen zu verwenden sind.
(5) Die Lage des historischen Teils ergibt sich aus den Grabaufteilungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung zur Einsichtnahme ausliegen und von dort fortgeschrieben werden.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen und
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Kleve den Grabschmuck entfernen.
VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen
§ 29 Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für provisorische Grabmale.
(2) Die Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(3) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(4) Es sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 100,
b) Angabe des Materials und seiner Bearbeitung,
c) Angaben über die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole,
d) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole,
e) Angaben zum Sockel, der Verankerung und der Gründung gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen,
f) bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises der vollständige Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages.
(5) Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. Für den Herkunftsnachweis soll das Musterformular in der Anlage verwendet werden.
(6) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 30 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung die Genehmigung auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Kleve überprüft werden können.
Fundamentierung und Befestigung/Standsicherheit
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 35 Abs. 2.
Grabeinfassungen
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der anonymen, der Rasenreihengrabstätten und der Reihengrabstätten für naturnahe Urnenbeisetzungen sowie der Baumgrabstätten sind in einreihiger Form in Naturstein einzufassen. Ferner müssen sich die Einfassungen dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Erscheinungsbild des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anpassen. In Abhängigkeit von der unmittelbaren Umgebung dürfen die Einfassungen eine Mindestbreite von 6 cm nicht unterschreiten und eine Höchstbreite von 25 cm nicht überschreiten. Die von der Friedhofsverwaltung verlegten Einfassungen dürfen weder entfernt noch verändert oder belegt werden. Soweit Grabeinfassungen einer Gründung bedürfen, gilt § 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Im Übrigen gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen. Weitere Grabeinfassungen oder zusätzliche Plattenbänder längs der Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(2) Auf dem Friedhof Merowingerstraße, Grabfeld 13, sind die Grabeinfassungen der Urnenwahlgräber an allen Seiten aus 20 cm breiten und 4 cm starken Grauwackeplatten bündig mit dem Erdniveau herzustellen. Die seitliche Grenze einer Grabstätte verläuft in der Mitte der Plattenbänder. Die erste Grabstelle einer Reihe wird komplett aufgebaut. Die folgenden Grabstellen sind stets durch 3 weitere Plattenbänder zu schließen. Die Grabeinfassungen der Urnenwahlgräber „groß“ gemäß § 17 Abs. 2 d) sind ebenso einzufassen, indem die umlaufenden Plattenbänder zur Hälfte auf die Grabstätten anzurechnen sind.
Die Grabstätten in den Gräberfeldern Nr. 14–16 und in Feld 18 werden von der Friedhofsverwaltung eingefasst. In den Gräberfeldern Nr. 14–16 für Erdbestattungen werden die Wahlgräber kopfseitig mit einem 8 cm breiten Naturkantstein aus Grauwacke und am Fußende mit einem ca. 45 cm breiten Plattenband aus demselben Material versehen. Die Reihengräber werden kopf- und fußseitig mit einem 8 cm breiten Naturkantstein versehen. Beide Grabarten werden seitlich mit einem 25 cm breiten Plattenband aus Grauwacke ausgestattet. Die seitliche Grenze der Grabstätten verläuft in der Mitte der Plattenbänder.
Im Gräberfeld Nr. 18 werden die Wahl- und Reihengräber für Urnenbestattungen kopf- und fußseitig mit einem 8 cm breiten Naturrandstein (Grauwacke) und seitlich mit einem 20 cm breiten Plattenband aus demselben Material belegt. Die seitliche Grenze der Grabstätte verläuft in der Mitte der Plattenbänder.
(3) Auf dem Friedhof in Reichswalde sind in Feld 2 die Grabeinfassungen der Reihen- und Wahlgräber für Urnen entsprechend den Gräbern für Erdbestattungen aus Ruhrsandstein (bruch- und spaltrau, Breite 6 cm) 5 cm über Erdniveau herzustellen. Dabei sind die Kopfseiten mit Naturrandsteinen mit schnurgerechter bossierter Kante hochkant zu setzen. (ca. 8 cm stark und ca. 25 cm hoch) und das Fußende sowie die seitliche Begrenzung aus demselben Material (Breite 16-20 cm) flach zu verlegen. Die seitliche Grenze verläuft ebenso wie bei den Wahlgräbern für Erdbestattungen in der Mitte der Plattenreihe. Die erste Grabstelle einer Reihe ist an 4 Seiten einzufassen und jede weitere mit 3 Seiten zu schließen.
(4) Auf dem Friedhof in Kellen, Peiterstraße, sind die Grabeinfassungen der Wahl- und Reihengräber an allen Seiten aus Grauwackeplatten, 20 cm breit und 4 cm stark, bündig mit dem Erdniveau herzustellen. Die seitliche Grenze der Grabstätten verläuft in der Mitte der Plattenbänder. Die Grabeinfassungen der Urnenwahlgräber „groß“ gemäß § 17 Abs. 2 d) sind ebenso einzufassen, indem die umlaufenden Plattenbänder zur Hälfte auf die Grabstätten anzurechnen sind.
Auf dem Erweiterungsteil des Friedhofes in Kellen, Peiterstraße, werden die Wahlgräber der Klassen „A“ an den Fußseiten durch einen 45 cm breiten Plattenstreifen aus Natursteinen seitens der Friedhofsverwaltung abgegrenzt. Für die Urnenwahl- und Urnenreihengräber sind die Einfassungen kopfseitig mit einem 8 cm starkem, schnurgerecht bossierten Randstein aus Grauwacke herzustellen. Neu anzulegende Gräberfelder für Urnenwahl- und Urnenreihengräber erhalten umlaufende Plattenbänder entsprechend nachfolgender Regelung. Die verbleibenden Seiten sind bei Urnenwahlgräbern mit Grauwackeplatten 20 cm breit und 4 cm stark zu schließen, bei den Urnenreihengräbern ist das trennende Plattenband 15 cm breit auszuführen. Die seitliche Grenze einer Grabstätte verläuft in der Mitte der Plattenreihe. Wegen der Lage des Erweiterungsteiles wird auf den entsprechenden Grabaufteilungsplan verwiesen, der bei der Friedhofsverwaltung zur Einsichtnahme ausliegt und von dort fortgeschrieben wird.
Für den Friedhof Kellen „Zur alten Kirche“ gelten die allgemeinen Regelungen.
(5) Auf dem Friedhof in Griethausen sind die Grabeinfassungen der Urnengräber aus Natursteinmaterialien entsprechend der Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen (Breite ca. 6 cm und 5 cm über Erdniveau) herzustellen.
§ 33 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist diese berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate nach Abräumen aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist geht das Eigentum auf die Stadt Kleve über. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung die öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden verschuldeten Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung geändert werden. Die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Die Friedhofsverwaltung führt über die in Frage kommenden Grabmale ein besonderes Verzeichnis.
§ 34 Paragraph 34
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 33 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren; sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kleve über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu entfernen.
(4) Die §§ 16 Abs. 5 und 17 Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 35 Paragraph 35
Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 26 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Regelungen der Technischen Anleitung zur Sicherheit von Grabmalen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 36 VII. Schlussvorschriften
Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen; es dürfen nur die Materialien gemäß Buchstabe a) verwendet werden.
(2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Länge bis 0,40 m,
b) Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m,
c) einstellige Wahlgrabstätten stehende Grabmale: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m,
d) zweistellige Wahlgrabstätten stehende Grabmale: Höhe bis 1,40 m, Breite bis 1,40 m, liegende Grabmale: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m,
e) mehrstellige Wahlgrabstätten stehende Grabmale: Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,40 m, liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m,
f) Reihenurnengrabstätten stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,35 m, liegende Grabmale: Breite 0,40 m, Länge bis 0,40 m,
g) Urnenwahlgrabstätten stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,40 m,
h) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 8 cm,
i) Rasenreihengrabstätte für Urnenbeisetzungen liegende Grabmale: Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 8 cm,
j) Reihengrabstätte mit anonymer Grablage für naturnahe Urnenbeisetzung vierseitige Grabstellen: Breite mind. ca. 0,15 m x 0,15 m oder wenn anders profiliert max. 0,20 m Ansichtsfläche, Höhe mind. 0,30 m, max. 0,50 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätten zu Absatz 2 Buchstaben a) bis e) durch Stein abgedeckt werden.
(4) In Rasenreihengrabstätten (Abs. 2 Buchst. h) und i) sind nur liegende Grabmale aus Naturstein (Hartgestein) mit ebenmäßiger Oberfläche (keine Wellen) zulässig. Das Verkleben von mehreren Natursteinplatten zum Erreichen der Mindeststärke ist nicht gestattet. Die Grabmale sind bodengleich, d.h. bündig mit der Bodenfläche und fluchtgerecht nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung zu verlegen. Schriften sind ausschließlich vertieft oder vertieft erhaben zulässig.
(5) Im Naturwaldfeld können auf Wunsch Grabstellen aus Naturstein (Grauwacke) zugelassen werden. Die Friedhofsverwaltung gibt den Stelenstandort vor. Die Stelen sind seitlich leicht aufgeraut (geflammt) zu bearbeiten. Die Kopfflächen sind ca. 30 Grad abzuschrägen und zu schleifen. Die Beschriftung ist ausschließlich auf der Kopffläche zulässig und vertieft einzuarbeiten. Zusätzliche Ornamente und Ausschmückungen der Stele werden nicht zugelassen
(6) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben und andere Erscheinungsformen, die sich von ihrer näheren Umgebung in auffälliger Weise abheben.
VII. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Sobald eine Änderung an diesen Grabstätten vorgenommen wird, unterliegt die Gestaltung dieser Grabstätte den zurzeit gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder beigestatteten Asche.
(3) Verlängerungen aufgrund früherer Regelungen oder Vereinbarungen betreffend vergebener Nutzungsrechte erfolgen ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser Satzung. Ein Anspruch auf Verlängerung aufgrund früherer Bestimmungen bzw. Vereinbarungen ist ausgeschlossen.
§ 38 Haftung
De Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 40 Ausnahmen
Soweit es mit der Zweckbestimmung und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, kann die Friedhofsverwaltung von den Vorschriften dieser Satzung im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen aus wichtigem Grund zulassen.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 und 4 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung oder Anzeige der Arbeiten tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder zurücklässt,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 nicht anzeigt, entgegen § 7 Abs. 4 eine Aschenbeisetzung vornimmt oder gegen die Bestattungszeiten gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 6 verstößt,
f) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
g) Gräber entgegen den Gestaltungsvorschriften gemäß § 26 und § 27 herrichtet,
h) entgegen § 27 Abs. 3 im Naturwaldfeld Grablichter aufstellt und entzündet,
i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt,
j) entgegen § 29 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
k) entgegen § 29 Absatz 4 oder § 29 Absatz 5 Unterlagen nicht vorlegt,
l) Grabmale entgegen § 31 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 33 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
m) Einfassungen entgegen § 32 erstellt oder die von der Stadt verlegten Einfassungen entfernt, verändert oder belegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Die Regelungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) bleiben unberührt.
§ 42 Darstellungsform
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der „Friedhofsverwaltung“ werden von der Stadt Kleve wahrgenommen, soweit sie diese nicht auf die Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR (USK) überträgt oder übertragen hat.
(2) Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es nicht möglich, die vorstehenden Regelungen geschlechtsneutral zu verfassen. Aus diesem Grunde wird daher ausnahmsweise auf die geschlechtsneutrale Darstellungsform verzichtet.
§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.2015 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Grabaufteilungspläne stehen bei den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, zur Einsichtnahme zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kleve, den 13.04.2023
Der Bürgermeister Wolfgang Gebing