Gebührenordnung – Kleinmölsen

Vollständige Gebührenordnung für Kleinmölsen.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinmölsen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen

  1. der Ehegatte,
  2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. die Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. die Enkelkinder,
  7. die Großeltern,
  8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

  1. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 Gebührenverzeichnis

Gebühren- tarifpunkt Bezeichnung Betrag In Euro
1. Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen
1.1. Nutzung der Trauerhalle 37,00
2. Erdgrabstätten
2.1. Für das Überlassen einer Einzelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 81,00
2.2 Für das Überlassen einer Einzelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr 232,00
2.3. Für das Überlassen einer Doppelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre 645,00
2.4. Für das Überlassen einer Familienerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre 1.130,00
2.5. Bei Verlängerung einer Erdgrabstätte erfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechenden Gebühren für das Nutzungsrecht x Verlängerungszeit.
3. Urnengrabstätten
3.1. Für das Überlassen einer Urnengrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre Beisetzungsmöglichkeit bis zu 4 Urnen 161,00
3.2. Bei Verlängerung einer Urnengrabstätte erfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechenden Gebühren für das Nutzungsrecht x Verlängerungszeit.
4. Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
4.1. Beisetzung von Ascheresten in UGA mit Namensstele
4.1.1. je beigesetzte Urne 565,00
4.1.2. Beschriftung der Namensstele pro Buchstabe/Zahl/Zeichen 5,89
4.2. anonyme Beisetzung von Ascheresten in UGA 83,00
5. Ausstellen einer Graburkunde 8,00
6. Gebühren für die Grabräumung
6.1. Einzelerdgrabstätte bis zum 5. Lebensjahr 64,00
6.2. Einzelerdgrabstätten ab dem 5. Lebensjahr 97,00
6.3. Doppelerdgrabstätten 113,00
6.4. Familienerdgrabstätten 129,00
6.5. Urnengrabstätten 80,00

§ 6

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung trifft ab 01. März 2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinmölsen vom 02. Juni 1998 außer Kraft.

ausgefertigt: Kleinmölsen, den 04. Juli 2013

Bürgermeisterin

Siegel

Original-Gebührenordnung als PDF

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