Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kleinmölsen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(2) Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung sind die Gemeinde Kleinmölsen sowie die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsgemeinschaft „Gramme-Aue“ mit Sitz in 99195 Großrudestedt, Bahnhofstraße 16.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kleinmölsen waren oder
- ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
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(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Erdgrabstätte/einer Urnengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet / beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 Särge und Urnen
Särge und Urnen
(1) Die Urnen sollten den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen und aus verrottbaren Materialien bestehen. (2) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
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(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1 m lang, 0,4 m hoch und im Mittelmaß 0,4 m breit sein.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt grundsätzlich auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung. Sie kann auch im Benehmen mit den Angehörigen zulassen, dass diese hierfür das mit der Durchführung der Bestattung beauftragte private Bestattungsunternehmen betrauen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit/Nutzungszeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre; für Urnenbeisetzungen 15 Jahre. (2) Die Nutzungszeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnengemeinschaftsanlage sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (mit Schriftplatte oder anonym), sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, vorzulegen. Bei der Entziehung des Nutzungsrechtes gem. § 25 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Doppelerdgrabstätten d) Familienerdgrabstätten e) Urnengrabstätten f) Urnengemeinschaftsanlage mit Schriftplatte g) Urnengemeinschaftsanlage - anonym (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.
§ 13 Paragraph 13
Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdgrabstätte ist möglich. Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Doppelerdgrabstätten d) Familienerdgrabstätten. (3) Erdgrabstätten werden als Einzel- oder Doppel- oder Familiengrabstätten vergeben. a) In einer Einzelerdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr darf nur eine Leiche bestattet werden. b) In einer Einzelerdgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Die Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer Einzelgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich. c) In einer Doppelerdgrabstätte dürfen 2 Leichen bestattet werden. Die Beisetzung von bis zu 4 Urnen in einer Doppelerdgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich. d) In einer Familienerdgrabstätte dürfen bis zu 2 Leichen bestattet werden. Die Beisetzung von bis zu 6 Urnen in einer Familienerdgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich. (4) Das Abräumen von Erdgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde und kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 4 Wochen auf der Grabstätte hingewiesen.
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(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- der Ehegatte,
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern,
- der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Nutzungszeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 14 V. Gestaltung der Grabstätten
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnengrabstätten, b) Urnengemeinschaftsgrabstätten (mit Namensstele oder anonym) c) Grabstätten für Erdbestattungen. (2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgehändigt. (3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der a) namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Grabstelle wird mit einer Stele versehen, auf der der Name, Vorname sowie das Geburts- und Sterbejahr ersichtlich sind. oder b) namenlosen/anonymen Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung der Urne erfolgt anonym, Hinterbliebene und Öffentlichkeit sind ausgeschlossen. Urnen werden hier ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle beigesetzt, eine Umbettung ist nicht möglich. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsgrabstätte nicht erworben. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen darf die Beisetzungsfläche nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16 Paragraph 16
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m; liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
Auf Erdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- Einzelerdgrabstätten
- stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
- Doppelerdgrabstätten und Familienerdgrabstätten
- stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- liegende Grabmale: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Auf Urnengrabstätten: liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m; stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;
(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 15 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
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§ 17 Paragraph 17
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Der Antragssteller/Nutzungsberechtigte hat bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten die Graburkunde vorzulegen bzw. sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
§ 18 Paragraph 18
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Mitarbeiter der Gemeinde überprüft werden können.
§ 19 Paragraph 19
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 20 Paragraph 20
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 16.
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§ 21 Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 22 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Erdgrabstätten/Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Paragraph 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts, Absatz 7 bleibt unberührt.
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(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte hat bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Erdgrabstätten/Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Pflanztöpfe, Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen und zu entsorgen.
§ 24 Paragraph 24
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen mindestens 1/3 in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 15 und 23 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 25 VIII. Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Erdgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflegen hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen zu lassen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmahl und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
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VIII. Trauerfeiern
§ 26 Paragraph 26
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle kann für die Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung und für die Durchführung der Trauerfeier genutzt werden. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 27 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Um die Anonymität des Verstorbenen zu wahren, findet die Beisetzung der Asche auf der Urnengemeinschaftsanlage (namenlose/anonyme Beisetzung von Urnen) nicht unmittelbar nach der Trauerfeier statt. Die Friedhofsverwaltung legt einen späteren Zeitpunkt fest.
IX. Schlussvorschriften
§ 28 Paragraph 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Paragraph 29
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
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d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 16), f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 17), g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20,21 und 23), h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 8), j) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den § 24 bepflanzt, k) Grabstätten vernachlässigt (§ 25), l) die Leichenhalle entgegen § 26 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweiligen Fassung, findet Anwendung.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Paragraph 32
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form
§ 33 Paragraph 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02. Juni 1998, zuletzt geändert am 28. September 2010 außer Kraft.
ausgefertigt: Kleinmölsen, den 04. Junil 2013
Poppitz Bürgermeisterin
Siegel