Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 III. Ausheben und Schließen der Gräber
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.03.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.11.2015, außer Kraft.
Kleinbundenbach, den 27.04.2017
Siegel
Karl Bißbort Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kleinbundenbach
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 350,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelgrabstätte 480,00 € b) eine Doppelgrabstätte 960,00 € c) jede weitere Grabstätte 480,00 € d) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) 870,00 € e) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 1.740,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1. a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr
a) eine Einzelgrabstätte 16,00 € b) eine Doppelgrabstätte 32,00 € c) jede weitere Grabstätte 16,00 € d) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) 29,00 € e) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 58,00 €
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Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2. a) – e) erhoben.
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Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 350,00 €
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Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 7 erhoben.
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- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Urnensondergrabstätte zweistellig 780,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr
Urnensondergrabstätte zweistellig 26,00 €
- Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 6 erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 7 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | ||
|---|---|---|
| Grabstätte bis 120 cm | 417,00 | € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 655,00 | € |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 179,00 | € |
| d) Tiefgrab für die Beisetzung in der Tiefe | 1.012,00 | € |
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Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v. H., und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. (vorher 120 v. H.) berechnet.
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Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
| a) Facharbeiter je Stunde | 58,00 | € |
|---|---|---|
| b) Hilfsarbeiter je Stunde | 48,00 | € |
| c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter | 155,00 | € |
- Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v. H. (vorher 90 v. H.) erhoben (gilt nicht für Urnengräber).
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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.