Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Klein-Winternheim, den 13.12.2023
Ute Granold Ortsbürgermeisterin
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Einzelgrabstätten
- Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 325,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 650,00 Euro
- Überlassung einer Erdurnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 für die Dauer von 15 Jahren 124,00 Euro 20 Jahren 165,00 Euro 25 Jahren 207,00 Euro
- Überlassung einer Erdurnengrabstätte im Baumfeld an Berechtigte nach Nr. 1 für die Dauer von 15 Jahren 276,00 Euro 20 Jahren 368,00 Euro 25 Jahren 460,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstätte 1.300,00 Euro b) eine Urnennische in der Urnenwand für die Dauer von 15 Jahren 315,00 Euro 20 Jahren 420,00 Euro 25 Jahren 525,00 Euro c) einstellige Grabstätten, am Rand der Belegfelder und an breiten Wegen einschließlich der hainartig angelegten Gräber 525,00 Euro
III. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit aufgrund einer späteren Bestattung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. I u. II erhoben.
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- Einfachgräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| manueller Aushub | 910,00 Euro |
|---|---|
| maschineller Aushub | 736,00 Euro |
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
| manueller Aushub | 2.228,00 Euro |
|---|---|
| maschineller Aushub | 1.170,00 Euro |
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung
| einfach | 238,00 Euro |
|---|---|
| vertieft | 262,00 Euro |
- Wahlgräber – Tiefgräber –
a) Einzelgrabstelle für erste Bestattung in der Tiefe
| manueller Aushub | 2.491,00 Euro |
|---|---|
| maschineller Aushub | 1.307,00 Euro |
für die zweite Bestattung
| manueller Aushub | 2.228,00 Euro |
|---|---|
| maschineller Aushub | 1.170,00 Euro |
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 25 v.H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- Bei Einfach- oder Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche
2.491,00 Euro
- Bei Tiefengräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr.1 beim Ausgraben aus der Tiefe um
120,00 Euro
- Für das Ausgraben von Aschen
298,00 Euro
Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Einstellen eines Verstorbenen, Nutzung bis zu 5 Tagen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim
| einschließlich Trauerfeier | 275,00 Euro |
|---|---|
| 2. für jeden weiteren angefangenen Tag | 55,00 Euro |
| 3. Benutzung der Leichenhalle bei vorübergehender Einstellung der Leiche, die zum auswärtigen Bestattungsort überführt wird, für den angefangenen Tag | 60,00 Euro |
| 4. Reinigungsgebühr nach Einstellung einer Leiche nach Ziff. 3 | 65,00 Euro |
| 5. Nutzung für Trauerfeier und Aufbewahrung der Urne bis zu 1 Monat In dieser Gebühr ist die Reinigung enthalten | 165,00 Euro |
| 6. Aufbewahrung einer Urne – vom Eintreffen bis zur Bestattung (ohne Trauerfeier) bis zu 1 Monat | 70,00 Euro |
| für jeden weiteren angefangenen Monat | 70,00 Euro |
VII. Sonstige Gebühren
| 1. Genehmigungsgebühren zur Ausführung gewerblicher Arbeiten | 15,00 Euro |
|---|---|
| 2. Umschreibung Graburkunde | 15,00 Euro |
| 3. Für die Anbringung der Schriftplatten an den Urnennischen | 29,00 Euro |
| 4. Jährliche Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung (frühestens 10 Jahre vor Ablauf) eines | |
| - Erdurnengrabes | 70,00 Euro |
| - Einzelgrabes | 100,00 Euro |
| - Doppelgrabes | 150,00 Euro |
| 5. Pflegegebühr bei Belegung eines Baumgrabes | |
| für die Dauer von 15 Jahren | 187,00 Euro |
| 20 Jahren | 250,00 Euro |
| 25 Jahren | 312,50 Euro |
Die Gebühr ist für den gesamten Zeitraum im Voraus fällig.
- Für die in der Gebührenordnung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand (Sachkosten, Stundenlöhne). Diese Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
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