Gebührenordnung – Klein_Vielen

Vollständige Gebührenordnung für Klein_Vielen.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Grundsatz

Für die Nutzung der im Gebiet der Gemeinde Klein Vielen gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Friedhof und Trauerhallen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Zuständigkeit

Die zuständige Friedhofsverwaltung ist das Amt Neustrelitz Land.

§ 3 Paragraph 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstige Leistungen beantragt, oder b) wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat,

  1. Ehegatte,
  2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), zuletzt geändert durch Antikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBI. I S. 122),
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. Geschwister,
  6. Großeltern,
  7. Enkelkinder,
  8. Partner einer auf Dauer angelegten nichthelichen Lebensgemeinschaft, oder

c) wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

§ 4 Paragraph 4

Gebührenmaßstäbe

(1) Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Höhe der Grabstände, dem Aufwand und der Dauer des Nutzungsrechtes, sowie bei den Anonymen Urnen und Grabständen nach der Dauer der Ruhezeit und dem besonderen Aufwand berechnet. (2) Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle werden nach der Zeitdauer der Benutzung der Trauerhallen und dem Verwaltungsaufwand bemessen. (3) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen.

§ 5 Paragraph 5

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen.

§ 6 Paragraph 6

Fälligkeit

Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Paragraph 7

Gebührensatz

§ 8 Paragraph 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.10.2023 außer Kraft.

Klein Vielen, den 27.03.2023

Regentin
Bürgermeisterin

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Original-Gebührenordnung als PDF

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