Gebührenordnung – Klein_Meckelsen

Vollständige Gebührenordnung für Klein_Meckelsen.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Allgemeines

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Klein Meckelsen und dessen Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführte Leistungen der Samtgemeinde Sittensen und der Gemeinde Klein Meckelsen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeitaufwand zuzüglich des tatsächlich entstandenen sonstigen Aufwandes fest.

§ 2 Gebührenpflichtige / Gebührenschuldner

Gebührenpflichtige / Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer des Friedhofes Klein Meckelsen. Als Benutzer gelten: a) der/die jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte b) der/die Nachfolger/in im Nutzungsrecht gem. § 9 Abs. 4 der Friedhofssatzung c) der/die jeweilige Antragsteller/in d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenpflicht

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistungen oder Amtshandlungen beantragt oder veranlasst worden sind. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (4) Die Samtgemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 1 am 15.01.2020

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Abs. 3 erhoben.

§ 6 Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung mit dem Anhang zur Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.06.2013 außer Kraft.

Sittensen, 19.12.2019

SAMTGEMEINDE SITTENSEN

(L.S.)

Der Samtgemeindebürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 1 am 15.01.2020

Anhang zur Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Klein Meckelsen

Gebührentarif zu der Satzung vom 19.12.2019

Original-Gebührenordnung als PDF

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