Friedhofssatzung
20 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Friedhofszweck
Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Klein Meckelsen. Er dient der Beisetzung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner der Gemeinde Klein Meckelsen waren oder in der Samtgemeinde Sittensen ihren Wohnsitz besaßen sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Nutzung einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 II. Ordnungsvorschriften
Verwaltung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens wird durch die Gemeinde Klein Meckelsen wahrgenommen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Paragraph 3
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der an dem Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
§ 4 Paragraph 4
Verhalten auf dem Friedhof
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde dieses Ortes entsprechend zu benehmen und zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, ist Folge zu leisten.
§ 5 Paragraph 5
(1) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) fremde Grabstellen, Blumenbeete und Umfassungen unbefugt zu betreten
- b) Blumen und Sträucher abzupflücken
- c) die Wege mit Rädern und Fahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühle) soweit hierzu nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde
- d) Tiere mit sich zu führen, mit Ausnahme von Blindenhunden
- e) zu lärmen und sich mit oder ohne Spielgeräte sportlich zu bestätigen,
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 1 vom 15.01.2020
f) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen g) Waren feilzubieten, ferner Arbeiten gewerblicher Dienste anbieten oder vornehmen, soweit hierzu nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde h) während einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen i) Pestizide oder Herbizide zu verwenden j) Bild- und /oder Tondokumente, ohne vorherige Einwilligung der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der auf dem Friedhof geltenden Ordnung vereinbar sind.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen (Grabaushub, Bildhauer, Steinmetz, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Zugelassen werden Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen haben.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten; insbesondere dürfen sie u.a. erst mit Arbeiten beginnen, wenn ihnen bzw. ihrem Arbeitgeber eine erforderliche Genehmigung vorliegt oder diese nachgewiesen wurde. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
(4) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines
(1) Die vom Standesbeamten ausgestellte Sterbeurkunde ist unverzüglich nach Erhalt bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
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(2) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen
§ 8 IV. Grabstätten
Ruhezeit
Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen auf dem Friedhof in Klein Meckelsen 30 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 9 Gräber und Grabstätten
Nutzungsrecht an Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An den Grabstätten können nur Rechte zur Nutzung an Grabstellen nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Nur eine natürliche Person kann zum Zwecke der Bestattung von Angehörigen ein Nutzungsrecht erwerben. Der /Die Erwerber/-in des Nutzungsrechts ist der/die Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Unterschrift auf dem Antrag auf Nutzungsrecht und nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, rechtzeitig auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen bzw. zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
(4) Das Nutzungsrecht geht mit dem Tod des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben oder die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen. Falls kein Nutzungsberechtigter genannt wird, kann die Friedhofsverwaltung von ihrem Auswahlermessen Gebrauch machen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird bescheinigt. Solange das nicht geschehen ist, sind Bestattungen in der Grabstätte nicht zulässig.
(5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte, ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten und an Grabstätten, auf denen alle Ruhezeiten gemäß § 8 dieser Satzung abgelaufen sind, kann jederzeit von den Nutzungsberechtigten verzichtet werden. Vom Nutzungsberechtigten ist der Verzicht unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem er wirksam wird, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Rückwirkende Erklärungen sind nicht zulässig.
(7) Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb sowie ein Ankauf eines Nutzungsrechtes für eine unbelegte Grabstätte ist möglich bei folgenden Grabstätten:
- Wahlgrabstätte (Einzelwahlgrabstätte, Doppelwahlgrabstätte)
- Teilanonyme Reihengrabstätte (Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte)
- Urnenreihengrabstätte (auch teilanonym)
(8) Bei Kinderreihengräbern ist eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb möglich.
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Gräber und Grabstätten
(1) Die Gräber werden angeboten als Erdgrabstätten und Urnengrabstätten. Sie werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgräber, Doppelgrabstätten, Urnengräber)
b) Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- und Familiengräber)
(2) Erdgrabstätten sind allgemein Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen beigesetzt werden.
(3) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Aschekapseln beigesetzt wird.
(4) Die Tiefe des Grabes, bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1 Meter, bei Urnen 65 cm Oberkante der Urne.
(5) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(6) Für die Beisetzung von Urnen gelten die Vorschriften über Erdbestattungen entsprechend, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(7) Ascheurnen dürfen auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Es ist ferner gestattet, bis zu 2 Urnen auf einer bereits mit einer Erdbestattung besetzten Wahlgrabstätte beizusetzen (Urnenaufsetzung).
(8) Eine Teilung von Grabstätten ist nicht zulässig.
(9) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
anonyme Reihengrabstätte
teilanonyme Reihengrabstätte
Reihengrabstätten für Kinder (bis 5 Jahren)
Urnenreihengrabstätten
teilanonyme Urnenreihengrabstätte
anonyme Urnenreihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Die Pflege des Grabes obliegt dem Nutzungsberechtigten. Das Abräumen und
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Einebnen nach Ablauf der Ruhefrist wird den Angehörigen übertragen. Ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes (Ruhefrist) ist nicht möglich.
Reihengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie (gegen Berechnung) eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhefrist stehen die Gräber der Gemeinde wieder zur Verfügung.
Maße der Reihengrabstätte:
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
Maße der Reihengrabstätte für Kinder:
Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
Wahlgrabstätten werden einzeln oder mit zwei Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt die in § 8 dieser Satzung festgelegte Zeit. Der vollständige oder teilweise Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig hergerichtet und von den Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Nutzungsrechte instand gehalten werden. Das Pflegen während der Nutzungszeit sowie das Abräumen und Einebnen nach Ablauf der Nutzungszeit wird den Angehörigen übertragen.
Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach seinem Ablauf ist auf Antrag und, sofern es sich nicht um ein Einzelgrab handelt, nur für paarweise Wahlgrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der Gebührensatzung möglich. Dabei kann der Zeitraum für die Erneuerung des Nutzungsrechts wahlweise 15 oder 30 Jahre betragen.
Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte (alle Gräber), um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der gültigen Gebührensatzung.
Maße der Wahlgrabstätten:
a) Einzelwahlgrabstätte: Länge 2,50 m Breite: 1,25 m
b) Doppelwahlgrabstätte: Länge 2,50 m Breite: 2,50 m
Anonyme Reihengrabstätte sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Die Pflege des Grabes wird durch die Friedhofsverwaltung geregelt. Diese Gräber sind nicht durch ein Grabzeichen gekennzeichnet. Das Einebnen und die Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit obliegen der Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer anonymen Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
Maße der Anonymen Reihengrabstätte:
Länge: 2,20 m Breite: 1,20 m
Teilanonyme Reihengrabstätte sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln oder doppelt
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für die Dauer der Ruhefrist an Nutzungsberechtigte abgegeben werden. Die Pflege des Grabes wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Der Wiedererwerb ist auf Antrag möglich. Auf den Gräber liegt eine Grabplatte. Das Einebnen und die Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit obliegt der Friedhofsverwaltung.
Maße der Teilanonymen Reihengrabstätte:
Länge: 2,20 m Breite: 1,20 m
Maße der teilanonymen Doppelreihengrabstätte
Länge: 2,20 m Breite: 2,40
Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln an Nutzungsberechtigte abgegeben werden. Die Pflege des Grabes wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Für die Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 dieser Satzung erhoben. Das Einebnen und die Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine Verlängerung ist auf Antrag zulässig, außer bei anonymen Urnenreihengrabstätten.
Maße der Urnenreihengrabstätte:
Länge 1,20 m Breite: 1,20 m
§ 11 V. Gestaltung der Grabstätten
Umbettung und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, das Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3) Ausnahmeweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsgerecht ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Bestatteten durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragssteller hat sich schriftlich zu verpflichten alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbetten von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.
(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer
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behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(7) Die Umlegung der Kosten erfolgt über Kostenerstattung. Eigene entstandene Kosten werden nach Aufwand abgerechnet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art, Größe und Herstellung der Grabmäler, Einfriedungen, Standsicherheit und weiteren gesetzlichen Vorgaben beziehen.
(2) Die Grabinhaber sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Gräber bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten der Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(4) Die teilanonymen Grabstätten erhalten eine Grabplatte. Die Kosten werden gegen Kostenerstattung gemäß aktueller Gebührensatzung erhoben. Der Auftrag für die Grabplatte wird von den Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dienstleister erteilt.
(5) Die Maße der Platte betragen pro Grabstelle 0,60 m x 0,50 m x 6 cm.
§ 13 Einfriedungen
Umlaufend um die Grabstelle ist ein Rasenstein zusetzen. Die Rasensteine werden gegen Kostenerstattung von der Friedhofsverwaltung geliefert und gesetzt.
§ 14 Genehmigung
Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist rechtzeitig, unter Vorlage von zweifachen Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.
§ 15 Paragraph 15
Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsverwaltung entspricht.
§ 16 Paragraph 16
Firmenbezeichnungen müssen der Würde und Ethik dieses Ortes entsprechend angepasst sein.
§ 17 Paragraph 17
(1) Die in § 12 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes (bzw. Ruhefrist bei Reihengräbern) werden nicht entfernte Grabmäler, Einfriedungen usw. kostenpflichtig abgeräumt und gehen in das Eigentum der Gemeinde Klein Meckelsen über.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen des Kreiskulturpflegers.
§ 18 Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. Herabstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
(2) Lose oder schief stehende Grabmale kann die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig umlegen lassen. Wird trotz schriftlicher Aufforderung das Grabmal nicht wieder ordnungsgemäß aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung dieses kostenpflichtig und ordnungsgemäß aufstellen oder abräumen und einebnen lassen.
VI. Herstellung und Bepflanzung sowie Unterhaltung der Gräber
§ 19 VII. Schlussbestimmungen
(1) Alle Grabstätten müssen in einer friedhofswürdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die angrenzenden Wege nicht beeinträchtigen. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Gemeinde Klein Meckelsen über. Die auf den Grabstätten gepflanzten Hecken dürfen eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten.
(4) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen. Ausschließlich kompostierfähige Produkte können auf dem Grünsammelplatz zwischengelagert werden. Alle Behältnisse aus Kunststoff etc. sind der eigenen häuslichen Entsorgung zuzuführen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 20 Listenführung
In der Friedhofsverwaltung wird ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummer und Namen der Reihen, Wahl- und Urnengräber geführt.
§ 21 Paragraph 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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a) sich als Besucher entgegen § 4 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder eine Anordnung der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Person nicht befolgt
b) entgegen § 5
- fremde Grabstätten, Blumenbeete und Umfassungen unbefugt betritt
- Blumen und Sträucher abpflückt
- die Wege mit Rädern und Fahrzeugen aller Art befährt, soweit hierzu nicht eine besondere Genehmigung von der Aufsichtsperson erteilt wurde
- Tiere auf dem Friedhof mit sich führt; mit Ausnahme von Blindenhunden
- auf dem Friedhof lärmt und sich mit oder ohne Sportgeräte sportlich betätigt
- Druckschriften ohne Genehmigung verteilt
- Waren feilbietet, gewerbliche Dienste anbietet oder ausführt, soweit hierzu nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde
- während einer Bestattungshandlung Arbeiten ausführt
- Pestizide und Herbizide verwendet werden.
c) als Gewerbetreibender
- entgegen § 6 Abs. 2 ohne vorherige Zulassung tätig wird
- entgegen § 6 Abs. 3 Werkzeuge unzulässig lagert
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 22
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 23
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.10.2006 außer Kraft.
Sittensen, den 19.12.2019
SAMTGEMEINDE SITTENSEN
(L.S.)
Keller
Der Samtgemeindebürgermeister
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