Gebührenordnung – Kirchheim_b.München

Vollständige Gebührenordnung für Kirchheim_b.München.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Für die Inanspruchnahme gemeindlicher Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen erhebt die Gemeinde Kirchheim b.München Gebühren. Die Gemeinde betreibt die Friedhöfe in Heimstetten und Kirchheim b.München als eine einheitliche Einrichtung.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4) b) Grabnutzungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6) d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 3

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist:

a) der Auftraggeber der Bestattung oder sonstiger Leistungen, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 7 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Ein angefangenes Jahr wird als volles Jahr berechnet und festgelegt.

(2) Die Bestattungsgebühren (§4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Annahme eines Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in die Aufbahrungszelle im Leichenhaus beträgt 49,98 €
(2) Die Gebühr für die Herausgabe eines/einer in der Aufbahrungszelle hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne 25,00 €
(3) Die Gebühr für
a) die Aufbahrung des/der Verstorbenen oder der Urne in der Aufbahrungszelle des Leichenhauses beträgt 53,55 €
b) die Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne für die Trauerfeier in der Aussegnungshalle beträgt 69,02 €
c) Reinigung der Aussegnungshalle und der zur Trauerfeier benutzten Räume beträgt 28,50 €
(4) Die Gebühr für die Durchführung einer Bestattung in einer Grabstätte beträgt im / in der
a) Erdgrab (normal) mit Bagger 888,28 €
Erdgrab (normal) von Hand 1.063,28 €
b) Erdgrab (tief) mit Bagger 1.008,28 €
Erdgrab (tief) von Hand 1.243,28 €
c) Urnennische 488,53 €
d) Urnengrab / Baumgrab 551,53 €
Die Gebühr für die Durchführung einer Trauerfeier mit Sarg ohne Bestattung 125,00 €
(5) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung beträgt pro Tag 46,00 €
(6) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlvorrichtung für einen Sarg beträgt pro Tag 30,00 €
(7) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 110,00 €
(8) Die Gebühr für die Benutzung der Musikanlage beträgt 30,00 €
(9) Die Gebühr für die Benutzung der Orgel beträgt 15,00 €
(10) Die Gebühr für die Benutzung der Außenlautsprecheranlage beträgt 15,00 €
(11) Die Gebühr für die Verwahrung einer Urne im Leichenhaus (ohne Aufbahrung) beträgt pro Monat 30,00 €

§ 5 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für das Nutzungsrecht beträgt pro Grabstätte und Jahr für ein(e)

Einzelgrab 162,00 €
Familiengrab 325,00 €
Urnengrab 237,00 €
Einzelurnengrab 348,00 €
Urnennische 175,00 €
Gemeinschaftsurnengrabfeld 86,00 €
Baumgrab 86,00 €

(2) Die Gebühr für ein anonymes Grab beträgt einmalig 684,00 €

(3) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden jeweils nur volle Jahre berechnet. Geht bei einer erneuten Beisetzung die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, ist die Nutzungszeit im Voraus bis zum Ende der Ruhefrist zu verlängern. Ein angefangenes Jahr wird als volles Jahr berechnet und angesetzt.

(4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist ist eine (anteilige) Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.

§ 6 Verwaltungsgebühren

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für eine Urnenverschlussplatte auf dem Friedhof in Kirchheim b.München aus Stein inkl. Konsole und Unterkonstruktion beträgt 286,59 €(2) Die Gebühr für eine Urnenverschlussplatte auf dem Friedhof in Heimstetten aus Bronze beträgt- a) an der Urnenwand an der Aussegnungshalle 470,32 €

  • b) an der Urnenmauer am Weg 681,01 €Die Gebühr für eine Konsole beträgt 198,14 €Die Gebühr für die Beschriftung beträgt 459,34 €Die Gebühr für eine zusätzliche Beschriftung beträgt 59,50 €Die Gebühren unter (1) und (2) der jeweils gültigen Satzung gelten auch bei einem nachträglichen Erwerb.(3) Freiräumen einer Grabstelle bei Verzicht auf das weitere Nutzungsrecht je Urne (vergängliche Urnen ausgenommen) und Verbringung der Urne zur dauerhaften Ruhebettung im Friedhof- a) aus Erdgrab 132,83 €
  • b) aus Urnennische 103,68 €(4) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche aus einem Erdgrab beträgt 309,40 €(5) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt 327,25 €(6) Die Gebühr für eine Urnenexhumierung beträgt- a) aus einem Grab 67,83 €
  • b) aus einer Urnennische 38,68 €(7) Bergungen- a) Tagbergung 89,25 €
  • b) Nachtbergung 105,91 €(8) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die für solche Leistungen erhobene Gebühr stimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Verwaltungsgebühren

Für folgende Tätigkeiten sind Verwaltungsgebühren zu entrichten:

a) Erstellung einer Graburkunde 15,00 €
b) Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte
c) Gebühr bei Verzichtserklärung 15,00 €
d) Graberwerb im Vorkauf ohne Sterbefall 25,00 €
e) Urnenanforderung 15,00 €
f) Genehmigung einer Umbettung oder Urnenverlegung 15,00 €
g) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, einer Einfassung oder Abdeckung und Genehmigung der Änderung solcher Anlagen 30,00 €
h) Ausnahmegenehmigung von der Friedhofs- und Bestattungssatzung 25,00 €
i) Genehmigung einer Bestattung außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (Bestattungsfristverlängerung) 25,00 €
j) Gebühr für die Bestattung auswärtiger Personen 30,00 €
25,00 €

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kirchheim b.München über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 08.11.2023 außer Kraft.

Kirchheim b.München, den 07.10.2025

Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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