Friedhofssatzung – Kirchheim_b.München

Vollständige Friedhofssatzung für Kirchheim_b.München.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Kirchheim b.München folgende Bestattungseinrichtungen: a) einen Friedhof mit einem Leichenhaus und einer Aussegnungshalle im Gemeindeteil Heimstetten, Poinger Straße b) einen Friedhof mit einem Leichenhaus im Gemeindeteil Kirchheim, Münchner Straße; dieser Friedhof bildet mit dem östlich davon gelegenen kirchlichen Friedhof räumlich eine Einheit. c) das erforderliche Friedhofspersonal. (2) Die Verwaltung, Pflege und Beaufsichtigung der Friedhofsanlage obliegt der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). (3) Die Aufbahrung, die Bestattung und alle im Friedhof für die Bestattung notwendigen Verrichtungen und Leistungen (Bestattungsdienste) werden nur von dem durch die Gemeinde vertraglich verpflichteten Bestatter durchgeführt.

§ 2 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. Eine Grabstätte zur Bestattung einer auswärtigen Person kann nur von Einwohner der Gemeinde erworben werden.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich, die der Erste Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung erteilt. Auf die besondere Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Beisetzungen werden im Rahmen der Friedhofspläne (Belegungspläne) vorgenommen. Ein Anspruch auf freie Wahl der Grabstelle in einem Gräberfeld besteht nicht.

§ 3 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 Bestattungsverordnung (BestV) vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(3) Leichen, die nach § 4 der BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in die Leichenhäuser gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- bzw. das beauftragte private Bestattungspersonal eingesargt werden.

(4) Bei Überführungen nach Auswärts gilt nur Abs. 1.

(5) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 5 Aufbahrung von Leichen

(1) Die Leichen werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. Der Aufbewahrungsraum ist im Normalfall verschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

§ 6 Material der Särge, Urnen und Leichenkleidung

(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Tropenholz, Kunststoffen oder sonstigen nicht biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Zur Vermeidung von Umweltlasten werden nur raucharme Vollholzsärge angenommen, die keine PVC, PCP oder Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze (insbes. Lösungsmittel) enthalten. Entsprechendes gilt auch für Desinfektionsmittel, Sargzubehör- und Ausstattung (VDI Richtlinie 3891 E).

(3) Für die Urnenbeisetzung in der Erde dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.

(4) Die Leichenkleidung soll nur aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen.

§ 7 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt zwölf Jahre; dies gilt auch für Aschenreste. Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 8 Umbettungen auf Antrag

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Eine Leiche darf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Zwecke der Umbettung oder nachträglichen Einäscherung nach § 21 BestV nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden.

(3) Die Umbettung selbstauflösender Urnen ist nicht möglich.

(4) Die Umbettung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.

(5) Die Ausgrabungen sollen auf die Monate Oktober bis März beschränkt werden und nur außerhalb der allgemeinen Besuchszeiten durchgeführt werden.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(7) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

(8) Eine Umbettung der Urne aus den Grabstätten in die Urnenwände ist ausgeschlossen.

III. GRABSTÄTTEN

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Friedhof im Gemeindeteil Heimstetten

  1. Einzelgräber (§ 10)
  2. Familiengräber (§ 11)
  3. Urnengräber (§ 12)
  4. Einzelurnengräber (§13)
  5. Urnennischen (§ 14)
  6. Gemeinschaftsurnengräber (§ 15)
  7. Baumgräber (§16)
  8. Anonyme Gräber (§ 17)
  9. Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder (§ 18)

b) Friedhof im Gemeindeteil Kirchheim

  1. Familiengräber (§ 11)
  2. Urnennischen (§ 14)

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der für jeden Friedhof gesondert aufgestellt wird und in dem die einzelnen Grabstätten jeweils fortlaufend nummeriert sind. Grabstellen werden in einem Gräberfeld fortlaufend vergeben, jeweils von einer Seite beginnend. Ein Anspruch auf freie Wahl des Beisetzungsplatzes in einem Gräberfeld besteht nicht.

(3) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nur an eine natürliche und volljährige Person verliehen werden. Die Nutzungszeit wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit (12 Jahre) und längstens für den Zeitraum von 20 Jahren festgelegt. Soll nach Ablauf der Nutzungszeit eine Verlängerung erfolgen, so erfolgt diese mindestens für 4 Jahre und längstens für 10 Jahre. Der Nutzungsberechtigte erhält über die Nutzungszeit eine Graburkunde.

§ 10 Einzelgräber

(1) Das Einzelgrab bietet Platz für 2 Verstorbene innerhalb der Ruhezeit.

(2) Das Einzelgrab hat folgende Ausmaße: Länge: 2,10 m Breite: 0,80 m

(3) Die Größe des Grabhügels hat folgende Ausmaße: Länge: 1,70 m Breite: 0,80 m

(4) Die Abstände zum nächsten Grab betragen jeweils 0,60 m und zur nächsten Reihe jeweils 1,00 m.

(5) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle mindestens 1,90 m. Sollen zwei Särge übereinander bestattet werden, ist zwischen dem obersten Sarg und der Erdoberfläche eine Tiefe von mindestens 0,60 m einzuhalten.

(6) In Einzelgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Diese müssen mindestens in einer Tiefe von 0,75 m beigesetzt werden.

§ 11 Familiengräber

(1) Das Familiengrab bietet Platz für 4 Verstorbene innerhalb der Ruhezeit.

(2) Das Familiengrab hat folgende Ausmaße: Länge: 2,10 m Breite: 1,60 m Im Friedhof Kirchheim schränkt die örtliche Gegebenheit größtenteils die Maße ein.

(3) Die Größe des Grabhügels hat folgende Ausmaße: Länge: 1,70 m Breite: 1,50 m

(4) Die Abstände zum nächsten Grab betragen jeweils 0,60 m und zur nächsten Reihe jeweils 1,00 m.

(5) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle mindestens 1,90 m. Sollen zwei Särge übereinander bestattet werden, ist zwischen dem obersten Sarg und der Erdoberfläche eine Tiefe von mindestens 0,60 m einzuhalten.

(6) In Familiengräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Diese müssen mindestens in einer Tiefe von 0,75 m beigesetzt werden.

§ 12 Urnengräber

(1) Das Urnengrab bietet Platz für 4 Verstorbene innerhalb der Ruhezeit.

(2) Das Urnengrab hat folgende Ausmaße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

(3) Die Abstände zum nächsten Grab betragen jeweils 0,40 m und zur nächsten Reihe jeweils 0,40 m.

(4) Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,75 m beigesetzt werden.

§ 13 Einzelurnengräber

(1) Ein Einzelurnengrab bietet Platz für 6 Verstorbene innerhalb der Ruhezeit.

(2) Das Einzelurnengrab hat folgende Ausmaße: Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

(3) Die Abstände zum nächsten Grab betragen jeweils 0,60 m und zur nächsten Reihe jeweils 1,00 m.

(4) Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,75 m beigesetzt werden.

(5) In einem Einzelurnengrab kann keine Sargbestattung erfolgen.

§ 14 Urnennischen

(1) Eine Urnennische bietet Platz für 2 Verstorbene innerhalb der Ruhezeit.

(2) Die Urnennischen haben folgende Ausmaße:

am Friedhof Heimstetten:

Urnenwand an der Aussegnungshalle

Höhe: 0,51 m

Breite: 0,36 m

Tiefe: 0,67 m

Urnenmauern am Weg

Höhe: 0,49 m

Breite: 0,43 m

Tiefe: 0,45 m

am Friedhof Kirchheim:

Höhe: 0,36 m

Breite: 0,29 m

Tiefe: 0,58 m

(3) Blumendekorationen oder sonstige Grabdekorationen sind nur auf den Konsolen zugelassen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnennische auf dem Friedhof in Kirchheim ist, dass der Hauptwohnsitz des/der Erwerbers/in zum Zeitpunkt des Erwerbs oder des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todesfalls im Ortsteil Kirchheim oder Hausen ist.

(5) Für Ausnahmen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich, die der Erste Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung erteilt. Auf die besondere Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Bei den Urnennischen kann keine Grabstelle unabhängig von einem Sterbefall erworben werden.

§ 15 Gemeinschaftsurnengräber

(1) Ein Gemeinschaftsurnengrab bietet Platz für 1 Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit.

(2) Ein Urnengrab im Gemeinschaftsurnengräberfeld hat folgende Ausmaße:

Länge: 0,30 m

Breite: 0,30 m

Der Grabplatz befindet sich vor dem liegenden Grabstein.

(3) Die Abstände zum nächsten Grab betragen jeweils 0,10 m.

(4) Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,75 m beigesetzt werden.

(5) An Gemeinschaftsurnengräbern darf keine eigene Bepflanzung, Blumendekoration oder sonstige Grabdekoration angebracht werden.

(6) Im Gemeinschaftsurnengräberfeld kann keine Grabstelle unabhängig von einem Sterbefall erworben werden.

§ 16 Baumgräber

(1) Ein Baumgrab bietet Platz für 1 Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit.

(2) Die Beisetzung erfolgt an Gemeinschaftsbäumen. Dort werden Urnen von Personen unterschiedlicher Herkunft und Abstammung beigesetzt.

(3) An den Baumgräbern darf keine eigene Bepflanzung, Blumendekoration oder sonstige Grabdekoration angebracht werden.

(4) Im Baumgräberfeld kann keine Grabstelle unabhängig von einem Sterbefall erworben werden.

§ 17 Anonyme Gräber

(1) Auf dem anonymen Gräberfeld sind ausschließlich Beisetzungen von Urnen sowie Körper- und Leichenteilen zulässig. Ausgrabungen oder Entnahmen sind nicht möglich.

(2) Anonyme Gräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

(3) Auf dem anonymen Gräberfeld erfolgt kein Hinweis auf die einzelne Grablage.

(4) Die Beisetzung findet in Abwesenheit der Angehörigen statt. Über den Beisetzungstermin und genauen Beisetzungsort wird keine Information erteilt.

(5) Von der Gemeinde wird ein gemeinschaftliches Grabmal aufgestellt, an dem jedoch keine Beschriftung über die beigesetzten Verstorbenen erfolgen kann. Hier darf keine eigene Bepflanzung, Blumendekoration oder sonstige Grabdekoration angebracht werden.

(6) Die Vorschriften des § 20 finden keine Anwendung.

§ 18 Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder

(1) In diesem Gräberfeld können Urnen- und Erdbestattungen von Leibesfrüchten, Fehl-, Früh- und Totgeburten sowie von Säuglingen mit einem Alter bis zu 6 Wochen erfolgen.

(2) Eine spätere Ausgrabung ist ausgeschlossen.

(3) An der Gedenk- und Ruhestätte kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

(4) Von der Gemeinde wurde ein gemeinschaftliches Gräberfeld angelegt, an dem jedoch keine Beschriftung erfolgen kann. Eine namentliche Kennzeichnung an den einzelnen Grabstellen ist nicht möglich.

(5) Innerhalb der Bodenspirale können beschriftete/bemalte Gedenksteine bis zu einem Durchmesser von 15 cm ausgelegt werden.

(6) Eine eigene Bepflanzung, Blumendekoration darf nicht vorgenommen werden. Sonstige Grabdekorationen dürfen an der vorgesehenen Stelle angebracht werden.

§ 19 Beisetzung in Grabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Das gleiche gilt für Personen, deren Beisetzung der Nutzungsberechtigte beantragt (z.B. Lebensgefährte, …).

(2) Während der Nutzungszeit darf eine erneute Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. In den Fällen, in denen die Ruhefrist bei der erneuten Beisetzung über die Nutzungszeit hinausgeht, ist diese im Voraus bis zum Ende der Ruhefrist zu verlängern. Ein angefangenes Jahr wird als volles Jahr berechnet und festgelegt.

§ 20 Übertragung des Sondernutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV genannten Angehörigen übertragen. Dies gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.

(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 21 Verzicht auf das Sondernutzungsrecht

(1) Auf das Sondernutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären.

(2) Befinden sich in der Grabstelle nicht selbstauflösende Urnen, sind diese kostenpflichtig umzubetten. Dies betrifft auch Urnen aus den Nischen. Urnen werden an einer von der Gemeinde festgelegten Stelle im Friedhof in würdiger Weise dauerhaft zur Ruhe gebettet.

(3) Das Grabmal ist durch den Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 genannten Personen durch einen sachkundigen Betrieb innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstelle muss von allen Bepflanzungen abgeräumt und eingeebnet werden, vorhandenes Wurzelwerk ist zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Gemeinde die Grabstelle auf Kosten des Pflichtigen abräumen oder abräumen lassen.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte oder ein anderer Verantwortlicher nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine schriftliche, ortsübliche Bekanntmachung, sowie ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstelle, um auf die Abräumung der Grabstelle durch die Gemeinde hinzuweisen.

IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 22 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Erdgräber sind jeweils mit einem Grabmal auszustatten. Ein Abräumen des Grabmals vor Ablauf der Nutzungszeit ist nicht zulässig. Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Spätestens nach einem Jahr ist jedoch ein Grabmal aufzustellen.

(2) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren nachträgliche Änderung bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Die Grabmalanlage darf nur von einem sachkundigen Betrieb errichtet werden.

(3) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals / der baulichen Anlage bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist auf dem von der Gemeinde vorgegebenen Antragsformular zu beantragen.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung notwendigen Daten und Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

a) die Angabe des Materials, der Farbe, der Bearbeitung, der Maße und aller sonstigen baulichen Anlagen.

b) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes, bzw. der maßstabgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht (2-fach)

c) eine Angabe über die Beschriftung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)) und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

(5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn die Aufstellung den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der in dieser Satzung enthaltenen Gestaltungsvorschriften widerspricht, sofern keine nachträgliche Genehmigung erteilt werden kann.

(6) Grabeinfassungen müssen aus pflanzlichen Stoffen (auch Holz) oder aus Stein angebracht werden. Die Seitenteile müssen einteilig oder fachgerecht verbunden /verklebt, gedübelt, etc.) sein. Lose Teile oder einzelne Steine sind nicht zugelassen. Steineinfassungen sind aus dem gleichen Material wie der Grabstein zu errichten. Die Einfassungen dürfen von Außenkante zu Außenkante folgende Maße nicht überschreiten:

bei Einzel- und Doppelgräbern 10 cm breit und 20 cm hoch

bei Urnengräbern 6 cm breit und 15 cm hoch

Die Einfassungen sind so anzubringen, dass sie nicht mehr als 10 cm über der Erdoberfläche herausragen.

(7) Gräber dürfen bis zu 50 % der Nutzungsfläche mit Steinplatten abgedeckt werden. Ausnahme bilden die Liegesteine auf den Urnengräbern.

(8) Grabsteine und Steineinfassungen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung bis zum Endprodukt.

§ 23 Größe der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. Einzelgräber: Höhe: 1.30 m Breite: 0.80 m

  2. Familiengräber: Höhe: 1.30 m Breite: 1.40 m

  3. Urnengräbern: Höhe: 0.60 m Breite: 0.50 m

Die Maße gelten für stehende und liegende Grabmäler.

  1. Gemeinschaftsurnengräber und Baumgräber:

Liegesteine

Breite: 0,20 m

Länge: 0,20 m

Stärke: 0,20 m

Im Gemeinschaftsurnengräberfeld erfolgt die Setzung in 0,07 m sichtbarer Höhe über der Erde und bei den Baumgräbern erfolgt eine ebenerdige Einsetzung.

Die Abstände zwischen den Liegesteinen betragen 0,20 m.

(2) Die Stärke der Grabmäler und Liegesteine darf 18 cm nicht unterschreiten, ausgenommen ist Nr. 4.

(3) Abweichend von Abs. 1 können schmiedeeiserne Grabmäler auf Einzel- und Familiengräbern bis zu einer Höhe von 1,60 m aufgestellt werden, auf Urnengräbern mit stehendem Grabmal bis zu einer Höhe von 0,75 m.

(4) Die Verschlussplatten und Konsolen der Urnennischen auf dem Friedhof Heimstetten haben eine einheitliche Größe und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die Verschlussplatten können auf

Wunsch mit einer Konsole ergänzt werden. Die Beschriftung der Verschlussplatten wird über die Friedhofsverwaltung beantragt. Die Kosten für die Anschaffung der Platte und Konsole, sowie der Beschriftung werden vom Nutzungsberechtigten übernommen.

(5) Die Verschlussplatten einschließlich Konsolen der Urnennischen auf dem Friedhof Kirchheim haben eine einheitliche Größe und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die Anschaffungskosten werden vom Nutzungsberechtigten übernommen.

Für die Beschriftung der Platte durch einen zugelassenen Steinmetz hat der Nutzungsberechtigte selbst zu sorgen. Es gelten folgende Gestaltungsvorgaben (Inhalt der Inschrift muss mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen)

a. nur gravierte Beschriftung und Symbole, keine aufgesetzte Schrift b. in den Farben silber, grau, anthrazit, getöntes Weiß c. Schriftart „Antiqua“, „Kapitalis“ „Rotis“, nicht kursiv, nicht gebunden, nicht fett (Stegbreite max. 5 mm) Buchstabengröße max. 5 cm) d. Applikation Porzellanfoto, oval, Vollbild ohne Rand, max. Größe 6/8 cm

§ 24 Freie Gestaltung der Grabmäler

Im Friedhof im Gemeindeteil Heimstetten gelten die Gestaltungsvorschriften des § 23 nicht für die Familiengrabfelder 2, 13 und 27 (Gräber 51 – 103) und für die Einzelgrabfelder 4, 15 und 26. Die Gesamtbreite und die Gesamtlänge der Grabfläche darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 25 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung der Friedhöfe (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe im Einklang stehen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

§ 26 Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Für Planung, Ausführung, Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. Die Grabmäler sind auf den von der Gemeinde erstellten Fundamenten fachgerecht zu befestigen. Die Fundamente werden bei Erstvergabe der Gräber von der Gemeinde fortlaufend bis 0,90 m in der Tiefe und 0,10 m unterhalb der Erdoberfläche erstellt.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten nach VSG 4.7 (Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler und sonstige Einrichtungen müssen verkehrssicher sein. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz (sachkundiger Betrieb) eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten oder Steinmetz der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 27 Pflege der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach Bestattung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten, wofür sich der Nutzungsberechtigte zur Erfüllung dieser Verpflichtung anderer Personen bedienen kann. Von gewerblich tätigen Gärtnereien ist eine Zulassung für die Arbeit im Friedhof bei der Gemeinde zu beantragen.

(2) Für jegliche Schäden, die durch das Anbringung und die Nutzung der Konsole entstehen könnten, haftet ausschließlich der Grabnutzungsberechtigte. Nach Beendigung der Grabnutzung ist diese Konsole wieder zu entfernen. An den Urnennischen darf eine Grabdekoration nur auf den Konsolen angebracht werden.

(3) Das Anpflanzen von typgerechten Grabpflanzen auf den Grabstätten bis zu einer Endwuchshöhe von 0,80 m ist gestattet. Jedoch sind diese regelmäßig zurück zu schneiden, so dass die Höhe von 0,80 m nicht überschritten wird. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher mit deren Wurzelstock entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.

(4) Im Gemeinschaftsurnengräberfeld sowie im Baumgräberfeld erfolgt die komplette Bepflanzung und deren Pflege ausschließlich durch die Mitarbeiter der Gemeinde. In diesen Gräberfeldern darf keine eigene Bepflanzung, Blumendekoration oder sonstige Grabdekoration angebracht werden. Bei Verlust oder notwendiger Entfernung eines Baumes bestimmt die Gemeinde, welche Art von Ersatz vorgenommen wird und bei einer Ersatzbepflanzung, welche Art von Baum ausgewählt wird. Die Gemeinde haftet nicht bei Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden.

(5) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und - getrennt nach künstlichen und pflanzlichen Bestandteilen - an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(6) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. Ausdrücklich verwendet werden dürfen unbehandelter Draht, Blumensteckmasse sowie aus Zellulose hergestellte Kranzschleifen.

(8) Bei Grablichtern wird empfohlen, biologisch abbaubares und nachhaltiges Material zu verwenden.

(9) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung, die Grabstätte in einem würdigen Zustand zu erhalten nicht nach, kann die Gemeinde die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.

(10) Nach Ablauf der Nutzungsfrist an einer Grabstätte sind Grabmäler, Bepflanzungen mit Wurzelwerk, Einfassungen, Platten, etc. innerhalb von drei Monaten zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Gemeinde ohne jegliche Haftung gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten oder Dritten die Grabstätte auf Kosten des Pflichtigen abräumen oder abräumen lassen. Die Verfügungsgewalt über nicht fristgerecht abgeräumte Grabmäler geht entschädigungslos auf die Gemeinde über.

(11) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern wird von der Gemeinde unterhalten. Die Nutzungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, die als Wiesenfläche bestimmten Zwischenräume an der Grabfläche sauber zu halten. Das Abstellen von Gegenständen, wie Blumenschalen, Vasen u.ä. auf den Zwischenräumen, außerhalb der Gräber und in den Hecken ist nicht gestattet.

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Unkraut auf Wegen und Plätzen ist thermisch, manuell oder mechanisch zu bekämpfen. Chemische Unkrautbekämpfung darf nur von der Friedhofsverwaltung und nur dann angewendet werden, wenn keine andere Bekämpfung möglich ist.

(2) Auf die Verwendung von Torf zur Bodenverbesserung und Abdeckung der Pflanzflächen ist aus Gründen des Naturschutzes zu verzichten.

(3) Zur Düngung darf kein Mineraldünger verwendet werden.

(4) Auf den Wegen und Plätzen soll statt Streusalz Sand und Splitt verwendet werden.

(5) Bodenversiegelung durch Verbundsteinpflaster, Asphalt oder ähnliche fugenlose Bedeckungen sollten vermieden werden. Es bieten sich Pflastersteine, Rasengittersteine oder Schotterasche an.

V. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 29 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Öffnungszeiten während der Sommerzeit 8.00 – 20.00 Uhr, während der Winterzeit 8.00 – 18.00 Uhr betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen

§ 30 Verhalten auf den Friedhöfen

(3) Jeder Besucher hat sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten. Besucher dürfen nicht gefährdet, geschädigt und nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert, belästigt oder gestört werden.

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeuge aller Art, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühle, den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Transportwagen, sowie die von der Gemeinde Kirchheim b.München zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);

b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;

d) Druckschriften zu verteilen,

e) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

f) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen;

g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

i) Grabschmuck, der das Allgemeinempfinden und die Würde des Friedhofes grob verletzt, anzubringen,

j) Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen.

k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.

(5) Kindern ist das Betreten des Friedhofes und seiner Einrichtungen nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt.

(6) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 31 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Sonstige bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Hinweise zu gewerblich tätigen Firmen dürfen in der Grabstelle nur unauffällig seitlich vom Grabmal angebracht werden.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden. Die Art. 71a bis 71e Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) finden Anwendung. Über die Anträge entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 3 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 32 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf vierzig Jahre begrenzt. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

(3) Bei Grabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte bestanden haben, richten sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Erneuerungen des Grabmals und der Einfassung gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 33 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht wurden, keine Haftung.

§ 34 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro belegt werden wer:

  1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nach den §§ 10 bis 18 und 21 bis 27 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 35 Gebühren im Friedhofswesen

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und Leichenhäuser und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach der Satzung der Gemeinde Kirchheim b.München über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchheim b.München vom 16.06.2016 außer Kraft.

Kirchheim b.München, 17.09.2025

gez. Stephan Keck

Erster Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde