Gebührenordnung – Kirchdorf

Vollständige Gebührenordnung für Kirchdorf.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn. b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1.des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion I (alter Friedhof) pro Ruhefrist für a) Einzelgrab 626,00 € b) Doppelgrab 1.252,00 € c) Kindergrab 78,00 € d) Gruft pro qm 313,00 € e) Mauergräber 1.565,00 € (2) Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion 2 (neuer Friedhof) pro Ruhefrist für a) Einzelgrab 783,00 € b) Doppelgrab 1.409,00 € c) Kindergrab 117,00 € d) Gruft pro qm 313,00 € e) Urnenerdgrab 783,00 € f) Urnenwandgrab 783,00 € (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 10 Jahre ist möglich. Die Gebühren für eine Verlängerung gelten entsprechend § 4 Abs.1 und Abs.2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c).

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Gemeinde Kirchdorf a.Inn

Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2023

§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen für a) Leichenhausbenutzung einschl. Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung und Bestattung 419,00 € aa) Leichenhausbenutzung bei Urnenbestattung einschl. Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung und Bestattung 86,00 € b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 41,65 € c) Öffnen und Schließen Erdgrab bis 1,60 Meter 654,50 € d) Öffnen und Schließen Erdgrab über 1,60 Meter 773,50 € e) Öffnen und Schließen Urnenerdgrab 113,05 € f) Öffnen und Schließen Urnenwandgrab 89,25 € g) Dekoration/ Blumentransport 95,20 € h) Kosten bei Beerdigungen außerhalb der üblichen Bestattungszeiten 95,20 € i) Durchführung der Trauerfeier 27,80 €

§ 6 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben: a) Leichenumbettungen innerhalb des Friedhofs 1.190,00 € b) Leichenumbettungen ohne Sarg mit Übergabe an Bestatter 1.190,00 € c) Exhumierung Urne 178,50 € d) Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art, außer Leichenfahrzeugen 18,00 € e) Aufbahrung im Leichenhaus, pro Tag 53,00 € f) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 20,00 € g) Beschriftung der Urnenkammer wird nach Aufwand berechnet h) Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet.

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Gemeinde Kirchdorf a.Inn

Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2023

§ 7 In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn vom 01.01.20219, veröffentlicht im Mitteilungsblatt, außer Kraft.

Kirchdorf a. Inn, den 04.05.2023

Gemeinde Kirchdorf a. Inn

Johann Springer Erster Bürgermeister

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Original-Gebührenordnung als PDF

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