Friedhofssatzung
21 Abschnitte.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Gemeinde Kirchdorf a.d.Amper unterhält zum Zweck einer würdigen Totenbestattung als öffentliche Einrichtungen die gemeindlichen Friedhöfe in Kirchdorf und Nörting.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Gemeindeeinwohner oder der Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (2) Die Gemeinde Kirchdorf kann die Bestattung anderer Personen genehmigen.
II. Ordnungs- und Bestattungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weiter darf kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet a. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde), b. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Das gilt nicht für Handwagen, Rollstühle und Kinderwagen sowie Dienstfahrzeuge. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Wege im Rahmen ihrer Zulassung erlaubt. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann das Befahren der Wege durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden. c. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofs hierher zu verbringen, d. die Friedhofsanlagen und -gebäude, die Wege und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, e. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, f. Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten, Sammlungen durchzuführen, sowie Druckschriften zu verteilen, g. Werbung jeder Art zu treiben, h. private Sitzgelegenheiten aufzustellen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind. (3) Das Aufsichtspersonal kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung. Diese ist mindestens sieben Tage vorher zu beantragen.
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§ 5 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt
- für Leichen Erwachsener 15 Jahre;
- für Leichen vom 2. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre,
- für Leichen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Jahre und
- für Aschen 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. Die Gemeinde kann Ruhezeiten bei Vorliegen zwingender Gründe verlängern oder verkürzen.
(3) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Beisetzungen stattfinden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
III. Grabstätten
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Kirchdorf. An ihren konnen lediglich Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird durch die Zuweisung einer Grabstätte und durch Zahlung der festgesetzten Gebühr gemäß Gebührensatzung erworben. (3) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeindeverwaltung zulässig. (4) Die Hinterbliebenen haben das Recht, verstorbene Angehörige in die gemeinslichen Friedhöfe bestatten zu halten. (5) Grabnutzungsberechtigte haben das Recht, verstorbene Angehörige in ihrer Grabstände beisetzen zu halten. (6) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung durch die Gemeinde Kirchdorf. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7 Grabstätten
(1) Die Anlage der Grabstätten innerhalb der Grabfelder richtig sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde Kirchdorf. Darin sind die einzelnen Gräber nach Reihen- und Grabnummern bezeichnet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstände hinsichtlich Art und Lage besteht nicht. Die Gräber werden der Reihe nach und erst im Todesfall grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. Eine Zuweisung hat spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung zu erfolgen. (2) Die Grabstätten werden unterteilt in: a) Einzelgräber b) Familiengräber c) Aschenstätten (3) Die Tiefe der Gräber muss auf eine Tiefe von 1,80 (2,40) m von der Erdoberfläche ausgeschachtet werden.
§ 8 Einzel- und Familiengrabstätten
(1) Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung und Aschenbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Art, Lage und Größe im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, soweit die tatsächliche Friedhofsbelegung dies zulässt. Erwerb, Verlängerung und
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Wiedererwerb des Nutzungsrechts sind nur für das gesamte Familiengrab möglich. Das Nutzungsrecht steht nur einer Person zu.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 15 Jahren erworben. Eine Verlängerung ist möglich. Nach einer Bestattung ist es mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu verlängern. Das Nutzungsrecht entsteht jeweils erst nach Aushändigung der Graburkunde und Zahlung der fälligen Gebühr. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. (3) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts nicht übersteigt. Dies gilt auch für Umbettungen. (4) Der Erwerber des Nutzungsrechts soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung bzw. keine letztwillige Verfügung (Testament) getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind b. auf leibliche sowie Adoptivkinder c. auf die Stiefkinder d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter e. auf die Eltern f. auf die vollbürtigen Geschwister g. auf die Stiefgeschwister h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben i. auf Verlobte j. auf den Lebenspartner. (5) Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichberechtigt zu, sollen diese sich einigen, wer von ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechts im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) mit dessen Zustimmung auf den jeweils Ältesten über. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten hier entsprechend. (7) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Friedhofssatzung an. Er hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, sich selbst und Dritte bestatten zu lassen. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Herrichtung und zur Pflege der Grabstätte (§ 11). Es besteht keine Pflicht zur Errichtung eines Grabmales. (9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung gröblich vernachlässigt wird bzw. wenn auf das Grab entfallende Kosten nicht bezahlt werden, soweit andere behördliche Maßnahmen keinen Erfolg hatten. (11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte bis spätestens sechs Monate nach Erlöschen des Grabrechts abzuräumen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde dies auf seine Kosten veranlassen und über die entfernten Gegenstände entschädigungslos verfügen. (12) Nach Erlöschen des Grabrechts und nach Ablauf der Ruhezeiten kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen.
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§ 9 Aschenstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Aschenstätten in Mauernischen und in anonymen Gemeinschaftsanlagen b) Einzel- und Familiengräbern (2) Wird das Grabrecht an einer Aschenstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht wieder erworben oder verlangert, so ist die Gemeinde nach Ablauf der langsdauernden Ruhezeit berechtigt, die Urnen zu entfernen und auf einer anonymen Gemeinschaftsanlage beizusetzen. (3) In anonymen Gemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder auf Verlangen der bestattungspflichtigen Angehörigen. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Familiengräber entsprechend.
§ 10 Maße und Belegung von Gräbern
(1) Es werden Einzel- und Familiengräber angelegt. (2) Ein Einzelgrab hat als oberirdisch anzulegende Fläche eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 0,90 m. (3) Ein Familiengrab hat als oberirdisch anzulegende Fläche eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 1,60 m. (4) Bezugslinie für das Längenmaß ist die Hinterkante des Grabdenkmals. (5) Abweichungen von diesen Maßen werden von der Gemeinde Kirchdorf in begründeten Fällen festgesetzt. (6) Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtig sich nach Höhe und Tiefe des Grabes. In einem Einzelgrab konnen regelmäßig bis zu zwei Bestattungen unabhängig von der Ruhezeit erfolgen sowie zusätzlich bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Weitere Erdbestattungen sind jeweils nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen. Für Familiengräber gilt dies entsprechend.
§ 11 Pflege und Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und in die Umgebung einzufügen, dass die Wurde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen Teilen, als auch in seiner Gesamtheit gewahrt ist. Das festgelegte Grabmaß ist bei der Bepflanzung und Gestaltung einzuhalten. (2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstände überragen. (3) Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach Beisetzung angelegt sein und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten sowie dauernd verkehrssicher unterhalten werden. Das Grab ist während der gesamten Ruhezeit in einem würdigen Zustand zu erhalten. (4) Grabhügel)dürfen nicht hoher als 20 cm sein; Grabeinfassungen durch Pflanzen sind so zu pflegen, dass eine Höhe von 40 cm nicht übersritten wird. Sonstige Bepflanzungen sollen die Höhe von 1 m nicht überschreiben. (5) Nicht zugelassen ist
a) Grabstätten mit Sand, Kies oder ähnlichem zu bestreuen sowie mit künstlichem Rasen oder ähnlichen Belägen auszulegen, b) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe in Kränzen, Gebunden oder Gestecken o. ä. für den Grabschmuck zu verwenden; c) das Schmücken von Urnennischen.
(6) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, u. ä. aus nicht verrottbarem Material sind aus dem Friedhof wieder zu entfernen.
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(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt, hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfugungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer im Einzellt festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (1) Ist der Verfugungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände.
IV. GRABMALE
§ 12 Material
(1) Für Grabmale)dürfen - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen - in den nachfolgenden Vorschriften nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie - soweit kunstlerisch gestaltet - Beton, Glas und Email verwendet werden; nicht zugelassen sind Mauerwerk, Kunststoffe, Aluminium oder Imitationen. (2) Grabeinfassungen sind aus lebenden Pflanzen oder aus Naturstein herzustellen. Gold, Silber und Farben sind nur bei Inschriften und Ornamenten zulässig.
§ 13 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen (2) Als Höchst- und Mindestmaße für Grabmale aus Naturstein sind zulässig.
a) auf Einzelgräbern: Bis zu 0,85 m² Ansichtsfläche, b) auf Doppelgräbern: Bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche, c) die Breite des Grabmals darf noch die oberirdisch angelegte Fläche der Grabstände und die Höhe von 2,00 m nicht überschreiben.
(3) Eine Beschriftung der Urnenplatten ist nur als Gravur zulässig. Die vorhandene Urnenplatte ist zu verwenden.
§ 14 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung, die Entfernung und jeder Veränderung von Grabmalen (ausgenommen Nachbeschäftungen, Restaurierungen und Renovierungen), von Steineinfassungen und von sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten über einen zugelassenen Betrieb zu stellen. (2) Den Anträgen sind dreifach beizufugen
a. der Entwurf mit Vorderansicht und Grundriss oder Seitenansicht im Maßstab 1:10, mit Angabe der Bemassung des Materials, der Bearbeitung und der Form des Grabmals sowie mit der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole. Ausfuhrungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist, b. Angaben zur Fundamentierung des Grabmals, c. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, sowie es zum Verständnis erforderlich ist, d. Angaben über das Material der Einfassung sowie deren Gestaltung und Abmessung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden, ebenso Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung.
(3) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale. Sie sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Werden Grabmale, Steineinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung ermittel oder geändert, so kann die Gemeinde die
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teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können.
§ 15 Standsicherheit, Unterhalt, Lagern und Wiederverwendung
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (“Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern” des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich davon ist bei Familiengräbern und Familienaschenstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für den Unterhalt verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfern. (5) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Unterhaltsverpflichtete nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. (6) Der Unterhaltsverpflichtete ist für jeder Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (7) Vor der Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabmale und Einfassungen - ggf. auch von Nachbargräbern, sowie dies aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist, - auf Kosten des Bestellers der Bestattung zu entfernen. (8) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn diese den geltenden Vorschriften entsprechen; sie bedarf einer erneuten Genehmigung nach § 14.
V. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 16 Alte Rechte
(1) Die beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bestehenden Ruhezeiten und die Dauer von bestehenden Grabrechten richten sich bis zu denen Ablauf nach den bisher geltenden Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 17 Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse können Ausnahmen von dieser Satzung zugelassen werden.
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§ 18 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
§ 19 Gebühren
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich
- sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält, andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 4 Abs. 2 a) Tiere (außer Blindenhunde) mitführt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten unerlaubt befährt, c) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder von außerhalb in den Friedhof verbringt, d) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anbietet, Sammlungen durchführt, Druckschriften verteilt oder Werbung jeder Art treibt,
- entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt,
- entgegen § 11 Abs. 3 eine Grabstätte nicht binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach einer Beisetzung gärtnerisch anlegt oder anlegen lässt, sie während der Dauer des Nutzungsrechts nicht im guten Pflegezustand oder dauernd verkehrssicher hält oder die in § 10 Abs. 2 und 3 festgelegten Maße nicht einhält,
- wer entgegen § 11 Abs. 5 Grabstätten mit unzulässigem Material bestreut oder mit künstlichem Rasen oder ähnlichen Belägen auslegt, Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder Urnennischen schmückt,
- entgegen § 14 Abs. 1 Grabmale, Steineinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Erlaubnis errichtet, entfernt oder verändert,
§ 21 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.12.1987 außer Kraft.
Kirchdorf, den 08. Juni 2007
Springer
- Bürgermeister
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