Friedhofssatzung – Kirchardt

Vollständige Friedhofssatzung für Kirchardt.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 II. Ordnungsvorschriften

Widmung

(1) Die Friedhöfe in Kirchardt, Berwangen und Bockschaft sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchardt. Sie dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Paragraph 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Paragraph 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, und Rollstühlen und Gehhilfen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen. (3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Paragraph 6

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. In Ausnahmefällen dürfen die Särge für Kindergräber höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge oder Särge ohne abklappbare Griffe erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge aus Metall oder Kunststoff dürfen nicht verwendet werden.

§ 7 Paragraph 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Paragraph 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahren und für Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit bei Kindern kann auf Antrag um 10 Jahre auf 25 Jahre verlängert werden (§ 11).

§ 9 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihen- oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden nachstehende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenwahlgräber d) Anonymes Reihengrab e) Urnenreihengrab unter Bäumen f) Urnenwahlgrab unter Bäumen g) Wahlgrab im gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsfeld h) Urnenwahlgrab im gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsfeld i) Urnenreihengrab im gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsfeld j) Urnenkammern in Stelen k) Urnenreihengrab am Gedenkstein

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Paragraph 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Nur bei Kindern kann nach Ablauf der 15-jährigen Ruhezeit (§ 8) auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine einmalige Verlängerung um 10 Jahre erfolgen.

Verfügungsberechtigte ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31, Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. c) Reihengrabfelder für Anonyme Bestattungen.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich öffentlich bekannt gegeben.

§ 12 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch die Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte ist die durch Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Voraussetzung für die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab im gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsfeld (§ 10 Abs. 2 Buchstabe i) und j) ist der Abschluss eines gesonderten Grabpflegevertrags mit einem berechtigten Dritten.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf die Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach oder Tiefengräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über a) auf die Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7, Satz 3 an seine Stelle.

(10) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(11) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(13) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Erstattung der Gebühren erfolgt nicht.

(14) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben von Gräbern für eine weitere Bestattung durch notwendige Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung diese Gegenstände sorgt.

(15) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§13

Urnenreihen und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenkammern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In Urnenwahlgrabstätten nach § 10, Abs. 2, Buchstabe c) ist die Bestattung von max. 4 Urnen gestattet.

(3) In Urnenreihengrabstätten nach § 10, Abs. 2, Buchstabe d), e), i) und k) ist die Bestattung von max. 1 Urnen gestattet.

(4) In Urnenwahlgrabstätten nach § 10, Abs. 2, Buchstabe f) ist die Bestattung von max. 2 Urnen gestattet und in Urnenwahlgrabstätten nach § 10 Abs. 2, Buchstabe h) ist die Bestattung von max. 1 Urne gestattet.

(5) Die Anzahl der Urnen, die in Kammern nach § 10, Abs. 2, Buchstabe j) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenkammern; ausgewiesen sind Urnenkammern für max. 2 Urnen und Urnenkammern für max. 4 Urnen.

(6) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(7) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind für Erdgräber nicht zugelassen.

§14

Urnengrabstätten unter Bäumen

(1) Auf den Urnengrabstätten unter Bäumen (§ 10 Abs. 2 Buchstabe e) und f) müssen Natursteinplatten angebracht werden, die von der Gemeinde Kirchardt vorgehalten werden. Die Gravur der Natursteinplatte ist vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen. Die Verlegung der Natursteinplatte erfolgt durch die Gemeinde.

(2) Auf der Natursteinplatte sind der Name, sowie das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung der Natursteinplatte ist nur als Gravur zulässig. Zur Hervorhebung der Schrift sind nur gedeckte dunkle Farben zulässig. Schrift und Farbe müssen in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild ergeben.

(3) Eingravierte Symbole und Ornamente die weniger als ein Viertel der Natursteinplatte bedecken, sind zulässig.

(4) Das Anbringen von Aufsätzen (z.B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie Firmenbezeichnungen auf den Natursteinplatten ist nicht erlaubt.

(5) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Vasen dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ist ebenfalls nicht erlaubt.

(6) Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde Kirchardt.

(7) In Urnengrabstätten unter Bäumen dürfen nur noch biologisch abbaubare Urnen und Überurnen bestattet werden.

§15

Wahl- und Reihengrab im gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsfeld

(1) Auf den Wahlgräbern im gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsfeld (§ 10 Abs. 2 Buchstabe g) sind Grabmale bis zu einer Größe von 1,20 m Höhe und 50 cm Breite zulässig. Auf Urnenwahlgräbern im gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsfeld (§ 10 Abs. 2 Buchstabe h) und i) sind Grabmale bis zu einer Größe von 35 cm Höhe und 35 cm Breite zulässig. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ansonsten gelten die Gestaltungsvorschriften gemäß § 17 entsprechend. (2) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Vasen dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ist ebenfalls nicht erlaubt. Die vorhandene Bepflanzung darf nicht verändert werden. (3) Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde Kirchardt oder einem von ihr berechtigten Dritten. (4) In Urnengrabstätten im gärtnerisch gepflegten Grabfeld dürfen nur noch biologisch abbaubare Urnen und Überurnen bestattet werden.

§16

Urnenreihengräber am Gedenkstein

(1) Urnengräber am Gedenkstein sind Grabstätten als Urnengrab (§ 10 Abs. 2 Buchstabe k) für Urnenbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (2) Auf Urnengräbern am Gedenkstein sind die Vorschriften über die Reihengräber entsprechend anzuwenden. (3) Auf den Gedenksteinen müssen Schilder angebracht werden, die von der Gemeinde Kirchardt vorgehalten werden. Die Gravur der Schilder ist vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen. Die Anbringung der Schilder erfolgt durch die Gemeinde. (4) Auf dem Schild sind der Name, sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung des Schildes ist nur als Gravur zulässig. Schrift und Farbe müssen in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild ergeben. (5) Eingravierte Symbole und Ornamente die weniger als ein Viertel des Schildes bedecken, sind zulässig. (6) Das Anbringen von Aufsätzen (z.B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie Firmenbezeichnungen auf dem Gedenkstein sind nicht erlaubt. (7) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Vasen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen vor den Steinen aufgestellt bzw. abgelegt werden. (8) Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde Kirchardt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Gestaltungsvorschriften

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.

(3) Für Grabmale und Randeinfassungen dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, oder Bronze oder Edelstahl verwendet werden.

(4) Die Beschriftung der Frontplatten an den Urnenkammern ist als Gravur auszuführen. Hierbei ist folgendes zulässig:

a) Gravur von Vorname, Name, Geburts- und b) Sterbetagdatum, sowie ein einfaches Symbol c) Schriftart klassisch d) Höhe der Großbuchstaben max. 50 mm, die Kleinbuchstaben müssen dem Schriftschnitt entsprechend angepasst sein e) Als Fassung der gravierten Schrift sind gedeckte Farben zulässig.

f) Die Kosten der Gravur sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen einen sichtbaren Sockel von höchstens 25 cm haben. b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. e) Grabstätten nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a), b), c) müssen eingefasst werden. Ausgenommen hiervon sind Grabstätten, die durch Trittsteinplatten eingefasst sind. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck, b) mit Farbanstrich auf Stein, c) mit Glas Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, d) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, e) mit Lichtbildern, die größer als 9 cm x 12 cm sind.

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(7) Die Grabmale sind in ihrer Größe der jeweiligen Grabfläche anzupassen. Die sichtbare Höhe der Grabmäler inkl. Sockel darf die Höhe von 1,20 m; auf Urnengräbern von 0,85 m nicht überschreiten. Dabei darf folgende Ansichtsfläche nicht überschritten werden:

a) auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattungen 0,60 qm b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten für Erdbestattungen 1,20 qm c) auf Urnengrabstätten liegende und stehende Grabmale, wobei die stehenden Grabmale eine Breite von 0,65 m nicht überschreiten dürfen.

(8) Grabstätten erhalten innerhalb der Reihe die gleiche Länge und dieselbe Breite.

(9) Liegende Grabmale über 0,35 qm und Grababdeckungen sind nur auf den besonders ausgewiesenen Feldern, die jeweils vom Gemeinderat festgesetzt werden, auf den einzelnen Friedhöfen zugelassen. Die Abdeckplatten müssen mit allseitig 1,5 cm breiter Luftfuge auf die Seitenwangen aufgesetzt werden.

(10) Es ist unzulässig, zwischen den Grabeinfassungen (Grabzwischenwege) in den einzelnen Grabfeldern Trittplatten zu verlegen.

(11) An Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden.

(12) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 - 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Paragraph 18

Genehmigungserfordernis

(9) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(10) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(11) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(12) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(13) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Paragraph 19

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 0,80 m Höhe: 13 cm bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz

schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung, das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Grabschmuck aus Kunststoff darf nicht verwendet werden, damit umweltfreundlich entsorgt und kompostiert werden kann.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21, Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die Grabstätten sind in der gesamten Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 VII. Benutzung der Leichenhalle

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20, Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Paragraph 25

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 26 IX. Bestattungsgebühren

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3, Abs. 1),
  3. entgegen § 3, Abs. 2 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art fährt, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betreten, d. Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen, e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g. Druckschriften verteilt.
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18, Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21, Abs. 1),
  6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht im verkehrssicheren Zustand hält (§ 20, Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Paragraph 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Paragraph 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Paragraph 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die übrigen Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Paragraph 30

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 31 X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Paragraph 32

Alte Rechte

Bei Grabstätten über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung der Gemeinde Kirchardt vom 13. Oktober 2014 und aller darauffolgender Änderungen außer Kraft.

Kirchardt, 06.12.2022

Gez. Gerd Kreiter Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Kirchardt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde