Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.10.2017 außer Kraft.
Kinderbeuern, den 02.12.2020
Rainer Schwind Ortsbürgermeister
- Der III. Nachtrag vom 20.03.2023 zu II. 2. der Anlage tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (25.03.2023) in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung von Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. eine Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € |
|---|---|
| 2. eine Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 900,00 € |
| 3 einer Reihenrasengrabstätte (pflegeleicht) | 1.900,00 € |
| 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 600,00 € |
| 5. Bestattung einer Urne in eine vorhandene Reihengrabstätte (Rest-Ruhezeit der vorhandenen Reihengrabstätte mindestens 15 J. | 600,00 € |
| 6. Überlassung einer halbanonymen Urnenrasengrabstätte im Grabfeld für halbanonyme Bestattungen einschl. Namenschild incl. Befestigung | 1.400,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten
| 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
|---|---|
| a) für eine Doppelgrabstätte | 1.900,00 € |
| b) für eine Doppelrasengrabstätte (pflegeleicht) | 2.900,00 € |
| c) für eine Doppelurnengrabstätte | 800,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für | |
| a) eine Doppelgrabstätte | 63,00 € |
| b) eine Doppelrasengrabstätte (pflegeleicht) | 96,00 € |
| c) eine Doppelurnengrabstätte | 53,00 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres."
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. Reihengräber für Verstorbene | |
|---|---|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 €uro |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 650,00 €uro |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 250,00 €uro |
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- Doppelgräber a) Doppelgrabstätte für die erste und zweite Bestattung 650,00 €uro c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 €uro
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
a) Für die Benutzung der Leichenhalle auf dem Friedhof in Kinderbeuern (einschließlich deren Reinigung) 150,00 €uro b) Für die Benutzung der Leichenhalle auf dem Friedhof in Kinderbeuern bei Inanspruchnahme nur am Tag der Beisetzung z.B. Urnenbestattung 80,00 €uro c) Für die Inanspruchnahme auf dem Friedhof in Kinderbeuern von zwei Tagen bei Urnenbestattung 120,00 €uro
VI. Genehmigungen und sonstige Gebühren
- a) für die Genehmigung eines Grabmales und der Einfassung 10,00 € b) für die Ausfertigung einer Zweitschrift einer in Verlust geratenen Graberwerbsurkunde 10,00 € c) für die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung 10,00 €
- Die Gebühr für das Abräumen und Einebnen von Grabstellen nach Ablauf der Ruhe- / Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt a) Reihengrab 300,00 € b) Doppelwahlgrab 400,00 € c) Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab 100,00 €
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