Gebührenordnung – Kiel

Vollständige Gebührenordnung für Kiel.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Gebühr

Gegenstand der Gebühr

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sowie für sonstige in der Anlage aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) wird ein Teil der Gebühren mit einer Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz belegt.

§ 2 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren für den Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(4) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des Friedhofs erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.

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(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Sind mehrere Personen gebührenschuldend, so haften sie als gesamtschuldnerisch.

§ 4

Entstehung der Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und Dienstleistungen.

(2) Die Gebühr ist bis spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Kiel zur Entrichtung fällig.

(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

(4) Ist eine gebührenschuldende Person nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

§ 5

Stundung und Erlass

(1) Die Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten für die Gebührenschuldenden verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist (befristete Niederschlagung).

(2) Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (unbefristete Niederschlagung).

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften, die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein anzuwenden sind.

§ 6

Teilerstattung

(1) Den Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag die Hälfte der entrichteten erstmaligen Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn das Grab in seiner Gesamtheit vor Ablauf der Hälfte der erworbenen Nutzungszeit leer wieder zurückgegeben wird.

(2) Eine Grabstätte gilt auch dann als leer, wenn die satzungsgemäße Ruhefrist der dort beigesetzten sterblichen Überreste abgelaufen ist. Eingezahlte Gebühren für vorzeitig zurückgegebene Grabbreiten, die von mehrstelligen Grabstätten zwecks Verkleinerung abgetrennt worden sind, werden nicht erstattet.

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(3) Bei Vorerwerben wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Vorerwerbsgebühr auf die Erwerbsgebühr angerechnet.

§ 7 Vollstreckung

Vollstreckung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.

§ 8 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung vom 29.06.2017 außer Kraft.

Kiel, den 27.03.2025

Dr. Ulf Kämpfer Oberbürgermeister

Anlage: Gebührenverzeichnis

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Anlage:

Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel

Nr. Grabart Nutzungs- dauer in Jahren Betrag
1 Sargwahlgräber
1.1 Sargwahlgrab - traditionell 25 1.767,20 €
1.2 Sargwahlgrab - Rasengrab mit Beet 25 2.024,40 €
1.3 Sargwahlgrab - Rasengrab 25 2.281,70 €
1.4 Sargwahlgrab - Familienbaum 25 4.219,80 €
1.5 Kinderwahlgrab 20 0 €
1.6 Kinderwahlgrab - perinatal 10 0 €
2 Urnenwahlgräber
2.1 Urnenwahlgrab für 4 Urnen 20 1.193,60 €
2.2 Urnenwahlgrab für 2 Urnen 20 998,60 €
2.3 Urnenwahlgrab für 4 Urnen - Familienbaum 20 3.375,90 €
2.4 Urnenwahlgrab für 4 Urnen - Themengrab 20 2.241,70 €
3 Urnengemeinschaftsgräber
3.1 Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne - mit Gedenkstein 20 1.485,30 €
3.2 Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen – mit Gedenkstein 40 3.165,50 €
3.3 Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne – in Rasen; inklusive 19 % Umsatzsteuer 20 686,80 €
3.4 Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen – in Rasen; inklusive 19 % Umsatzsteuer 40 1.570,70 €
3.5 Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne – Gemeinschaftsbaum; inklusive 19 % Umsatzsteuer 20 851,00 €
3.6 Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne - Gemeinschaftsbaum mit Namensschild; inklusive 19 % Umsatzsteuer 20 1.042,70 €
3.7 Grabstätte – Landeshauptstadt Kiel 20 514,10 €
4 Vorerwerbe
4.1 Vorerwerb Sargwahlgrab 5 199,10 €
4.2 Vorerwerb Urnenwahlgrab 4 Urnen 5 197,30 €
4.3 Vorerwerb Urnenwahlgrab 2 Urnen 5 147,30 €
4.4 Vorerwerb Familienbaum 5 376,60 €
4.5 Vorerwerb Gemeinschaftsbaum; inklusive 19 % Umsatzsteuer 5 152,80 €
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5 Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgrabstätten Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird der Betrag pro Verlängerungsmonat aus den Gebühren unter 1. und 2. berechnet.
6 Bestattungen
6.1 Öffnen und schließen einer Grabstätte inkl. Kondukt, Gruftschmuck 654,60 €
6.2 Öffnen und schließen einer Kindergrabstätte 392,80 €
6.3 Öffnen und schließen einer Kindergrabstätte - perinatal 261,80 €
6.4 Öffnen und schließen einer Grabstätte – ohne Sarg inkl. Kondukt, Holzverschalung, Kiesverfüllung 785,60 €
6.5.1 Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen 130,90 €
6.5.2 Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen: inklusive 19 % Umsatzsteuer 149,80 €
6.6.1 Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen 229,10 €
6.6.1 Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen; inklusive 19 % Umsatzsteuer 262,10 €
6.7 Differenzbetrag mit Begleitung von Angehörigen zu Pos. 6.5.1 98,20 €
7 Trauerhallen / Kapellen
7.1 Benutzung des Trauerraumes Urnenfriedhof 109,30 €
7.2 Benutzung der Kapelle Friedhof Meimersdorf 109,30 €
7.3 Benutzung der Kapelle Friedhof Russee 240,40 €
7.4 Benutzung der Kapelle Nordfriedhof 240,40 €
7.5 Benutzung der Kapelle Ostfriedhof 240,40 €
8 Umbettungen
8.1 Ausgrabung eines Sarges; inklusive 19 % Umsatzsteuer 2.247,30 €
8.2 Ausgrabung einer Urne; inklusive 19 % Umsatzsteuer 299,60 €
9 Grabmalgenehmigung und Standsicherheit
9.1 Genehmigung eines liegenden Grabmales 39,20 €
9.2 Genehmigung eines stehenden Grabmales 39,20 €
9.3 Genehmigung einer Grabeinfassung 39,20 €
9.4 Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal pro Jahr 1,30 €
9.5 Abnahme und Entsorgung eines liegenden Grabmales nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte 83,90 €
9.6 Abnahme und Entsorgung eines stehenden Grabmales nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte 120,10 €
10 Sonstige Gebühren
10.0 Urnenversand inklusive 19 % Umsatzsteuer zzgl. Versandkosten 51,30 €
10.1 Einsäen und Rasenpflege eines Sarggrabes pro Jahr 13,40 €
10.2 Einsäen und Rasenpflege eines Urnengrabes pro Jahr 6,70 €

Original-Gebührenordnung als PDF

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