Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sowie für sonstige in der Anlage aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) wird ein Teil der Gebühren mit einer Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz belegt.
§ 2 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).
(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren für den Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(4) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des Friedhofs erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
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(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Sind mehrere Personen gebührenschuldend, so haften sie als gesamtschuldnerisch.
§ 4
Entstehung der Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und Dienstleistungen.
(2) Die Gebühr ist bis spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Kiel zur Entrichtung fällig.
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
(4) Ist eine gebührenschuldende Person nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 5
Stundung und Erlass
(1) Die Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten für die Gebührenschuldenden verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist (befristete Niederschlagung).
(2) Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (unbefristete Niederschlagung).
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften, die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein anzuwenden sind.
§ 6
Teilerstattung
(1) Den Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag die Hälfte der entrichteten erstmaligen Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn das Grab in seiner Gesamtheit vor Ablauf der Hälfte der erworbenen Nutzungszeit leer wieder zurückgegeben wird.
(2) Eine Grabstätte gilt auch dann als leer, wenn die satzungsgemäße Ruhefrist der dort beigesetzten sterblichen Überreste abgelaufen ist. Eingezahlte Gebühren für vorzeitig zurückgegebene Grabbreiten, die von mehrstelligen Grabstätten zwecks Verkleinerung abgetrennt worden sind, werden nicht erstattet.
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(3) Bei Vorerwerben wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Vorerwerbsgebühr auf die Erwerbsgebühr angerechnet.
§ 7 Vollstreckung
Vollstreckung
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung vom 29.06.2017 außer Kraft.
Kiel, den 27.03.2025
Dr. Ulf Kämpfer Oberbürgermeister
Anlage: Gebührenverzeichnis
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Anlage:
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel
| Nr. | Grabart | Nutzungs- dauer in Jahren | Betrag |
|---|---|---|---|
| 1 | Sargwahlgräber | ||
| 1.1 | Sargwahlgrab - traditionell | 25 | 1.767,20 € |
| 1.2 | Sargwahlgrab - Rasengrab mit Beet | 25 | 2.024,40 € |
| 1.3 | Sargwahlgrab - Rasengrab | 25 | 2.281,70 € |
| 1.4 | Sargwahlgrab - Familienbaum | 25 | 4.219,80 € |
| 1.5 | Kinderwahlgrab | 20 | 0 € |
| 1.6 | Kinderwahlgrab - perinatal | 10 | 0 € |
| 2 | Urnenwahlgräber | ||
| 2.1 | Urnenwahlgrab für 4 Urnen | 20 | 1.193,60 € |
| 2.2 | Urnenwahlgrab für 2 Urnen | 20 | 998,60 € |
| 2.3 | Urnenwahlgrab für 4 Urnen - Familienbaum | 20 | 3.375,90 € |
| 2.4 | Urnenwahlgrab für 4 Urnen - Themengrab | 20 | 2.241,70 € |
| 3 | Urnengemeinschaftsgräber | ||
| 3.1 | Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne - mit Gedenkstein | 20 | 1.485,30 € |
| 3.2 | Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen – mit Gedenkstein | 40 | 3.165,50 € |
| 3.3 | Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne – in Rasen; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 20 | 686,80 € |
| 3.4 | Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen – in Rasen; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 40 | 1.570,70 € |
| 3.5 | Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne – Gemeinschaftsbaum; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 20 | 851,00 € |
| 3.6 | Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne - Gemeinschaftsbaum mit Namensschild; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 20 | 1.042,70 € |
| 3.7 | Grabstätte – Landeshauptstadt Kiel | 20 | 514,10 € |
| 4 | Vorerwerbe | ||
| 4.1 | Vorerwerb Sargwahlgrab | 5 | 199,10 € |
| 4.2 | Vorerwerb Urnenwahlgrab 4 Urnen | 5 | 197,30 € |
| 4.3 | Vorerwerb Urnenwahlgrab 2 Urnen | 5 | 147,30 € |
| 4.4 | Vorerwerb Familienbaum | 5 | 376,60 € |
| 4.5 | Vorerwerb Gemeinschaftsbaum; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 5 | 152,80 € |
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| 5 | Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgrabstätten | Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird der Betrag pro Verlängerungsmonat aus den Gebühren unter 1. und 2. berechnet. |
|---|---|---|
| 6 | Bestattungen | |
| 6.1 | Öffnen und schließen einer Grabstätte inkl. Kondukt, Gruftschmuck | 654,60 € |
| 6.2 | Öffnen und schließen einer Kindergrabstätte | 392,80 € |
| 6.3 | Öffnen und schließen einer Kindergrabstätte - perinatal | 261,80 € |
| 6.4 | Öffnen und schließen einer Grabstätte – ohne Sarg inkl. Kondukt, Holzverschalung, Kiesverfüllung | 785,60 € |
| 6.5.1 | Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen | 130,90 € |
| 6.5.2 | Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen: inklusive 19 % Umsatzsteuer | 149,80 € |
| 6.6.1 | Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen | 229,10 € |
| 6.6.1 | Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 262,10 € |
| 6.7 | Differenzbetrag mit Begleitung von Angehörigen zu Pos. 6.5.1 | 98,20 € |
| 7 | Trauerhallen / Kapellen | |
| 7.1 | Benutzung des Trauerraumes Urnenfriedhof | 109,30 € |
| 7.2 | Benutzung der Kapelle Friedhof Meimersdorf | 109,30 € |
| 7.3 | Benutzung der Kapelle Friedhof Russee | 240,40 € |
| 7.4 | Benutzung der Kapelle Nordfriedhof | 240,40 € |
| 7.5 | Benutzung der Kapelle Ostfriedhof | 240,40 € |
| 8 | Umbettungen | |
| 8.1 | Ausgrabung eines Sarges; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 2.247,30 € |
| 8.2 | Ausgrabung einer Urne; inklusive 19 % Umsatzsteuer | 299,60 € |
| 9 | Grabmalgenehmigung und Standsicherheit | |
| 9.1 | Genehmigung eines liegenden Grabmales | 39,20 € |
| 9.2 | Genehmigung eines stehenden Grabmales | 39,20 € |
| 9.3 | Genehmigung einer Grabeinfassung | 39,20 € |
| 9.4 | Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal pro Jahr | 1,30 € |
| 9.5 | Abnahme und Entsorgung eines liegenden Grabmales nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte | 83,90 € |
| 9.6 | Abnahme und Entsorgung eines stehenden Grabmales nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte | 120,10 € |
| 10 | Sonstige Gebühren | |
| 10.0 | Urnenversand inklusive 19 % Umsatzsteuer zzgl. Versandkosten | 51,30 € |
| 10.1 | Einsäen und Rasenpflege eines Sarggrabes pro Jahr | 13,40 € |
| 10.2 | Einsäen und Rasenpflege eines Urnengrabes pro Jahr | 6,70 € |