Friedhofssatzung – Kiel

Vollständige Friedhofssatzung für Kiel.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Landeshauptstadt Kiel liegen. Städtische Friedhöfe sind der Urnenfriedhof ausgenommen die jüdischen Grabfelder, der Nordfriedhof, der Ostfriedhof, der Friedhof Russee und der Friedhof Meimersdorf, sowie die sich auf ihnen befindenden muslimischen Grabfelder.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Sie dienen vorrangig der Bestattung von Verstorbenen oder der Beisetzung ihrer Aschen. Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Landeshauptstadt Kiel.

(2) Sie sind auch Orte der Begegnung, des sozialen Zusammenhalts sowie der kulturellen und bauhistorischen Identität. Sie dienen ebenso dem Naturerleben und können zur Lebensqualität der Bevölkerung beitragen. Als Lebensräume für Flora und Fauna stellen sie eine wesentliche Grundlage für die biologische Vielfalt dar. Friedhöfe sind wichtige Bestandteile des Stadtökosystems, unterstützen die Luftreinhaltung, die Temperaturregulierung und die Dämpfung des Lärms und leisten so einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise durch Beschluss der Ratsversammlung für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder entwidmet und anderen Zwecken zugeführt werden. Eine Entwidmung darf nur erfolgen, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Diese Frist darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht und die Leichen und Urnen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vorher umgebettet worden sind.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Sind hiervon laufende Nutzungsrechte an Grabstätten betroffen, wird den Nutzungsberechtigten unter Anrechnung der restlichen Nutzungszeit eine neue Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Umbettungen werden kostenlos von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

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(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, auf Kosten der Landeshauptstadt Kiel in gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung und der damit verbundene Umbettungszeitraum werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid unter Beachtung des § 7.

(5) Alle Ersatzgrabstätten gem. § 3 Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe werden für Fußgänger*innen nicht verschlossen und können täglich von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang besucht werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder eines Friedhofsteiles aus besonderem Anlass vorübergehend abweichend regeln oder untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede*r hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Das Befahren der Friedhöfe ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung auf zugelassenen Wegen und Zeiten, im Schritttempo gestattet. Auf den Friedhöfen gilt die Straßenverkehrsordnung.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe grundsätzlich nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher*innen gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können.

Insbesondere ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:

a) ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art bzw. Nebenwege und Rasenflächen mit Fahrrädern zu befahren;

b) Waren aller Art - insbesondere Kränze und Blumen - und gewerbliche Dienste aktiv anzubieten oder diesbezüglich aktiv zu werben;

c) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen;

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d) durch Dritte Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen;

e) Tiere unangeleint auf den Friedhöfen laufen zu lassen und als Tierführer*in ggf. den Kot nicht wieder zu beseitigen;

(5) Abfälle müssen getrennt in den aufgestellten Behältern für kompostierfähige und nicht kompostierfähige Abfälle abgelegt werden. Es dürfen nur auf dem Friedhof selbst angefallene gärtnerische Abfälle abgelegt werden.

(6) Besondere Gestaltungen der Bestattungen (z.B. Spielmannzüge, Fahnenaufzüge und dergleichen) sind durch die Friedhofsverwaltung vorher zu genehmigen.

(7) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere Gedenkfeiern und Gottesdienste ist durch die Friedhofsverwaltung vorher zu genehmigen. Daneben können die Friedhöfe für Sondernutzungen und Veranstaltungen genutzt werden. Sondernutzungen für Flächen oder die Durchführung von Veranstaltungen, können bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, zeitlich befristet, von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die wiederholt gegen die Friedhofssatzung verstoßen, das Betreten der Friedhöfe untersagen. Es gilt das Hausrecht.

§ 6 Gewerbetreibende

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner-, Bestattungsbetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Das Verfahren kann über die Friedhofsverwaltung oder die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) selbst oder deren fachliche Vertreter*innen die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

(3) Wenn die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 nicht vorliegen, wird die Zulassung nicht erteilt. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften § 6 Abs. 4, und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich verboten. Motorbetriebene Fahrzeuge, Maschinen und Geräte dürfen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einen

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ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur den auch hier angefallenen, organischen Abraum ablagern.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.

§ 7 Erreichbarkeit Berechtigter

Erreichbarkeit Berechtigter

(1) Die Nutzungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolgenden sowie sonstige Verfügungsberechtigte müssen der Friedhofsverwaltung zur Wahrung ihrer Rechte ihre zustellfähige Anschrift und jede Änderung derselben mitteilen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist im Falle von Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen oder sonstigen schriftlichen Erklärungen lediglich verpflichtet, deren Zustellung unter vorgenannter Anschrift zu versuchen; sie wird bei Postrückläufen noch eine Anfrage bei der Meldebehörde des zuletzt angegebenen Wohnorts durchführen und genügt ihren Verpflichtungen ggf. abschließend durch ein für drei Monate an der Grabstätte aufgestelltes Steckschild.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind spätestens zwei Werktage vor dem Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Eine Beisetzung/Bestattung erfolgt nur mit der Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung setzt nach rechtzeitiger Anmeldung im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest.

(2) Der schriftlichen Anmeldung („Anmeldung für eine Erdbestattung/Urnenbeisetzung“) sind folgende Formulare beizufügen:

a) bei Erdbestattungen die Sterbeurkunde des Standesamtes

b) bei Feuerbestattungen, die Sterbeurkunde und die Einäscherungspapiere. Ferner ist der Friedhofsverwaltung die Größe der Überurne mitzuteilen, sofern sie einen Durchmesser von 20 cm überschreitet.

(3) Die Verstorbenen müssen bei Erdbestattungen ordnungsgemäß eingesargt sein. Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen und weltanschaulichen Gründen werden nach Rücksprache von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Leichnams auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer zugelassenen Leichentuchbestattung erlaubt.

(4) Eine Haftung der Landeshauptstadt Kiel für evtl. bei den Verstorbenen befindliche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

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§ 9 Särge und Leichentücher

Särge und Leichentücher

(1) Für Erdbestattungen bestimmte Särge müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) bestehen, welches keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthält. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und die Bekleidung der Toten. Im Erdreich verbleibende Leichentücher oder sonstige Behältnisse müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen

(2) Die Särge für Erdbestattung dürfen einschließlich der Sargfüße und Verzierungen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Bei Kindergrabstätten sind die Sargmaße grundsätzlich anzugeben.

§ 10 Ausheben der Grabstätte

Ausheben der Grabstätte

(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Nutzungsberechtigten müssen vorhandenes Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.) vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen lassen. Das Grab muss bis spätestens 2 Werktage vor der Bestattung freigeräumt sein. Kommen die Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nach und muss beim Ausheben der Grabstätten das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Herausgabe abgeräumter Gegenstände und Pflanzen besteht nicht.

§ 11 Ruhefrist

Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt (gerechnet vom Tag der Bestattung):

Für Leichen ab 13. Lebensjahr 25 Jahre
Für Leichen bis einschließlich 12. Lebensjahr 20 Jahre
Für Aschen 20 Jahre
Für perinatal verstorbene Kinder 10 Jahre

§ 12 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten und Aschen soll grundsätzlich nicht gestört werden. Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche ist auf Antrag einer hinterbliebenen Person, die nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung gestellt werden kann, mit schriftlicher Genehmigung der Landeshauptstadt Kiel zulässig. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Sofern mehrere hinterbliebene Personen vorhanden sind, kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden. Die Antragstellenden tragen die Kosten der Umbettung.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus dringendem öffentlichen Interesse vorzunehmen. Bei Entzug von Nutzungsrechten nach § 21 können Leichen oder Aschen, deren

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Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden. Bei Umbettungen von Leichen bedarf es zusätzlich einer Genehmigung der zuständigen Stelle.

(3) Durch die Umbettung wird die Ruhezeit nicht berührt.

(4) Ausgrabungen werden vom Friedhofspersonal unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen. Auch die Antragstellenden und Angehörigen der Verstorbenen sind ausgeschlossen. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Bei der nachfolgenden Wiederbestattung können Angehörige anwesend sein.

§ 13 Ablauf von Nutzungsrecht

Ablauf von Nutzungsrecht

(1) Nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Nutzungsrechtes an Grabstätten müssen Grabmale und Grabgegenstände entfernt werden. Entweder werden die Grabmale und Grabgegenstände den Berechtigten auf rechtzeitigen vorherigen schriftlichen Antrag von der Friedhofsverwaltung mit Ausnahme der Pflanzen ausgehändigt oder eine Abräumung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten laut dem Gebührenverzeichnis der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel (für ab Inkrafttreten dieser Satzung genehmigte Grabmale); dies beinhaltet das Abnehmen und Entsorgen des Grabmales und des sonstigen Grabzubehörs. Näheres regelt § 26. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Die Grabbepflanzung wird auf Kosten der Landeshauptstadt Kiel abgeräumt und geht in deren Eigentum über.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grabstätten, die unter Denkmalschutz gestellt sind oder von der zuständigen Behörde als denkmalschutzwürdig festgestellt worden sind.

(3) Der Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten wird vorher unter Beachtung des § 7 bekannt gegeben. Der Ablauf des Nutzungsrechtes an Gemeinschaftsgrabstätten erlischt automatisch und wird den Angehörigen nicht mitgeteilt.

IV.

Grabstätten

§ 14 Allgemeines

Allgemeines

(1) Der Erwerb des Nutzungsrechtes muss durch ordnungsgemäßen Vertrag zustande kommen. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Erwerb von Grabstätten zur Weiterveräußerung an Dritte ist nicht möglich. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Es stehen nicht alle Grabarten auf jedem städtischen Friedhof zur Verfügung.

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(2) Für die Beisetzung von Särgen, Urnen und zugelassenen Leichentuchbestattungen werden folgende Nutzungszeiten eingerichtet:

a) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen und zugelassene Leichentuchbestattungen (§ 15 und § 17)

  • Sargwahlgrabstätten (25 Jahre)
  • Urnenwahlgrabstätten (20 Jahre)
  • Kinderwahlgrab bis zum 12. Lebensjahr (20 Jahre)
  • Kinderwahlgrab – Perinatal (10 Jahre)

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 16)

  • Urnengemeinschaftsgrabstätten für eine (20 Jahre) oder zwei Urnen (max. 40 Jahre) ohne Gedenkstein
  • Urnengemeinschaftsgrabstätten für eine (20 Jahre) oder zwei Urnen (max. 40 Jahre) mit Gedenkstein
  • Waldgrabstätten (20 Jahre)

c) Grabstätte - Landeshauptstadt Kiel (§ 19) (20 Jahre)

d) Grabstätten mit besonderer Gestaltung (§ 18)

  • Urnenwahlgrabstätte – Baum (20 Jahre)
  • Sargwahlgrabstätte – Baum (25 Jahre)
  • Themengrabstätten (20 Jahre) bei Sargbestattungen (25 Jahre)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dieses Recht wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte beschränkt.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes können die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens die Nachfolgerinnen im Nutzungsrecht bestimmen. Die so Bestimmten müssen gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich ihr Einverständnis erklären. Wird bis zum Ableben der Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen oder versterben die bestimmten Nachfolgerinnen zuvor ohne erneute entsprechende Nachfolgebestimmung, geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf überlebende Ehe- oder eingetragene/n Lebenspartner*in

b) auf die Kinder

  • b 1) die ehelichen Kinder
  • b 2) die nichtehelichen Kinder
  • b 3) die Adoptivkinder
  • b 4) die Stiefkinder

c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

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d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf die Großeltern g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen Buchstabe b), c), d), e), f) und g) bestimmt die Friedhofsverwaltung, wer nutzungsberechtigt wird. Mit der Übertragung des Nutzungsrechtes setzt die Friedhofsverwaltung den betroffenen Angehörigen eine Frist zur Erklärung darüber, ob das Nutzungsrecht angenommen wird. Erklärt dieder Angehörige die Annahme des Nutzungsrechtes nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf dieden nächsten Angehörige*n nach Maßgabe der oben fest gelegten Rangfolge übertragen. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, so kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird. Anderenfalls geht das Nutzungsrecht auf den Friedhofsträger über.

(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen übertragen. Diese müssen die Annahme erklären. (7) Sind die Nutzungsberechtigten verstorben, haben die Rechtsnachfolgenden das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Nur auf ihreseine Veranlassung werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte zugelassen. Solange keine Nachfolgerinnen im Nutzungsrecht bekannt sind, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen. (8) Die Nutzungsberechtigten und deren Nachfolger*innen müssen jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, bei belegten Grabstätten erst nach 15 Jahren ab der letzten Beisetzung (bei Kindergrabstätten nach Ablauf von 10 Jahren) wenn die Friedhofsverwaltung bis zum Ende der Ruhezeit mit der vereinfachten Pflege beauftragt wird, d.h. Abräumen des Grabmals, Einsäen mit Gras und Mähen bis zum Ende der Ruhezeit oder Eingrünen mit anderen Pflanzen. Dafür ist ein Betrag nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu zahlen. Ferner erlischt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungsdauer, falls keine Verlängerung gewünscht wird, sowie durch Entziehung des Nutzungsrechts. Nach Rückgabe des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über das Grab anderweitig verfügen.

§ 15 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge, Urnen bzw. Leichentuchbestattungen. Die Lage kann von der erwerbenden Person gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Soweit ausreichend Grabstätten vorhanden sind, können Wahlgrabstätten auch ohne Vorliegen eines Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles vorsorglich erworben werden. In diesem Fall muss die Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt werden. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tag der Bestattung/ Beisetzung bzw. aus dem Nutzungsrecht ergibt sich im Falle einer Bestattung/Beisetzung die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich unter Beachtung des § 7 hingewiesen. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Grabstätte dann aufgehoben und eingeebnet.

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  • (4) In Wahlgrabstätten für Särge dürfen je Breite zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Wenn dort keine Särge bestattet werden, können je Breite bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

  • (5) Werden Urnen von verwandten Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt, rechnen sie für die Belegung der Grabstätte nicht mit. Die Ruhezeit muss aber in dieser Grabstätte erfüllt werden können.

  • (6) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden in drei verschiedenen Varianten angeboten:

    • a) Sargwahlgrab - traditionell, sind vollflächig gärtnerisch bepflanzte Grabstätten bei der die Nutzungsberechtigten für die Anlage und die Pflege der Grabstätte komplett verantwortlich sind.
    • b) Sargwahlgrab - Rasengrab mit Beet, sind Grabstätten die zu 3/5 unter Rasen liegen und im oberen 2/5 der Fläche mit einem Beet versehen sind. Hier sind die Nutzungsberechtigten für die Anlage und die Pflege des Beetes verantwortlich. Für die Anlage und Pflege des Rasenstreifens ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
    • c) Sargwahlgrab – Rasen, sind Grabstätten die komplett unter Rasen liegen. Hinter der Grabstätte befindet sich ein Staudenstreifen in der ein Grabmal gelegt werden kann. Für die komplette Anlage und Pflege ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Diese Grabstätte kann nicht individuell von den Angehörigen gestaltet werden.
    • d) Urnenwahlgräber werden für 2 und 4 Urnen vergeben. Dieses sind grundsätzlich vollflächig gärtnerisch bepflanzte Grabstätten bei der die Nutzungsberechtigten für die Anlage und die Pflege der Grabstätte komplett verantwortlich sind.
  • (7) Jede auf die erste Bestattung folgende weitere Bestattung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.

  • (8) An belegten Grabstätten können die Nutzungsrechte verlängert werden, jedoch jeweils grundsätzlich nicht länger als maximal 25 Jahre ab Antragsstellung. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann insbesondere bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder aufgrund von übergeordnetem öffentlichen Interesses verweigert oder mit Auflagen versehen werden.

  • (9) Sargwahlgrabstätten haben folgende Maße, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen:

    Länge: 2,50 m ; Breite: 1,25 m

    Urnenwahlgrabstätten haben folgende Mindestmaße, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen:

    Für 4 Urnen: Länge: 1,25 m; Breite: 1,25 m
    Für 2 Urnen: Länge 0,6 m; Breite: 0,8 m

    Urnen Kindergrabstätten können mit geringeren Maßen angelegt werden.

  • (10) Stimmen in den bestehenden Grabfeldern der Friedhöfe die Grabmaße mit den Maßen dieser Satzung nicht überein, hat das keinen Einfluss auf die Gebühren- und Entgeltbemessung.

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(11) Neben den Standardwahlgrabstätten werden auf den Friedhöfen auch Grabfelder mit besonderer Gestaltung angeboten, siehe dazu § 18.

§ 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung vergeben werden. Sie werden nicht einzeln gekennzeichnet. Diese werden grundsätzlich auf getrennten Feldern für 1 oder 2 Urnen angelegt. Das Nutzungsrecht beträgt in Feldern für 1 Urne 20 Jahre, in Feldern für 2 Urnen max. 40 Jahre. In Feldern für 2 Urnen befindet sich direkt neben der zuerst beigesetzten Urne der Platz für eine 2. Urne. Die Urnengemeinschaftsgrabstätte für 2 Urnen besteht so lange, bis die Ruhefrist der 2. beigesetzten Urne eingehalten ist, jedoch längstens 40 Jahre nach Beisetzung der 1. Urne. Nicht eingehaltene Ruhefristen werden in der Grabstätte anonym erfüllt. Über das Ende der Nutzungszeit, sowie das Abräumen der Grabstätten werden die Nutzungsberechtigten nicht benachrichtigt. Die Pflege der Anlage erfolgt durch den Friedhof. Grabschmuck ist auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Die Fläche um das Grabmal dient ausschließlich der Wechselbepflanzung. Sie ist nicht zur individuellen Grabgestaltung vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Grabschmuck zu entfernen.

(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten – in Rasen, sind Gemeinschaftsgrabstätten ohne Gedenkstein. Sie werden unter einer Rasenfläche oder einer Flächenbepflanzung angelegt. Die einzelnen Grabplätze sind nicht gekennzeichnet.

(3) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten - mit Gedenksteinen, werden von der Friedhofsverwaltung ein oder mehrere Gedenksteine aufgestellt, in denen die Vor- und Nachnamen, sowie das Geburts- und Sterbejahr der dort Beigesetzten eingearbeitet werden. Diese sind bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. bei der Zweitbeisetzung auf dem vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die Kosten für das Grabmal sowie die Beschriftungen sind in den Gebühren für den Erwerb enthalten. Die Nutzungsberechtigten haben beim Erwerb zu entscheiden, wann die Zweitbeschriftung zu erfolgen hat. Bis zur letzten Beschriftung kann der Gedenkstein mehrfach abgenommen werden. Einzelne Plätze können auch für bereits Verstorbene als Gedenkstätte belegt werden, die jedoch nicht in der Grabstätte beigesetzt werden müssen. In diesem Fall ist die volle Gebühr zu zahlen. Die Kapazität der Grabstätte und ggf. des Grabmals wird durch die Friedhofsverwaltung vorherbestimmt. Die einzelnen Grabplätze sind gekennzeichnet und räumlich abgegrenzt.

(4) Urnengemeinschaftsbäume, sind Waldgrabstätten. Sie werden an den dafür vorgesehenen Bäumen belegt. Es werden Grabplätze für jeweils eine Urne vergeben. Es besteht die Möglichkeit im Sterbefall, als auch vorsorglich weitere Grabplätze in der Nähe einer bereits beigesetzten Urne, am selben Baum zu erwerben. Auf Antrag kann gegen eine Gebühr ein Holznamensschild mit Vor- und Nachnamen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr durch die Friedhofsverwaltung an der Grabstätte angebracht werden. Die Namensschilder sind vergänglich. Blumenschmuck darf beschränkt an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Das Grabfeld soll sich selbst überlassen werden.

Der natürliche Charakter des Grabfeldes soll durch den Grabschmuck nicht beeinträchtigt werden. Abgestorbene oder stark beschädigte Bäume werden durch neue ersetzt. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben.

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§ 17 Kinderwahlgrabstätten – perinatal

Kinderwahlgrabstätten – perinatal

(1) Grabstätten für perinatal (d. h. vor, während oder unmittelbar nach der Geburt) verstorbene Kinder werden auf besonderen Grabfeldern für Särge und Urnen angelegt. Sie werden erst im Todesfall des zu Bestattenden abgegeben.

(2) In diesen Grabfeldern können auch Leibesfrüchte beigesetzt werden.

(3) Die Grabstätten von perinatal verstorbenen Kindern sind max. 1 m x 1 m groß. Die Särge für Erdbestattungen dürfen höchstens 0,60 m lang und 0,30 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Die Nutzungszeit beträgt 10 Jahre für Särge und Urnen. Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht zu verlängern. Es darf je Bestattungsplatz grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden. Die Grabstätte kann sowohl individuell gestaltet, wie auch mit Rasen eingegrünt werden.

§ 18 Grabstätten mit besonderer Gestaltung

Grabstätten mit besonderer Gestaltung

Neben den Wahlgrabstätten werden auf einzelnen Friedhöfen unter entsprechender Geltung von § 15 Wahlgrabstätten mit besonderer Gestaltung angeboten.

(1) Urnen- und Sargwahlgrabstätte Familienbaum Familienbaum - Grabstätten sind besondere Wahlgrabstätten, die auf Grabfeldern oder an einzelnen dafür bestimmten Bäumen angelegt werden. Eine Beisetzung findet im Kronenbereich der Bäume in einer Aschenurne ggf. mit Überurne statt. Die Anlage soll einen einheitlichen, natürlichen Charakter haben. Die Unterhaltung und Pflege einschließlich der Bäume wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Nutzungsberechtigten haben die örtlichen Gegebenheiten hinzunehmen. Abgestorbene oder schwer geschädigte Bäume werden durch Jungbäume gleicher Art, in der Pflanzzeit ersetzt. Grabschmuck darf nur beschränkt eingebracht werden. Es besteht die Möglichkeit der Errichtung eines erdfarbenen Findlingssteines in Stammnähe als Grabmal. Es kann das Nutzungsrecht an einer oder mehreren Grabstätten für 4 Urnen pro Grabstätte erworben werden. An Familienbäumen können Erdbestattungen nur an neu gepflanzten Bäumen durchgeführt werden. Die Anzahl und Größe der Grabstätten, bestehend aus einem Teilabschnitt des Baumkronenbereiches, wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(2) Themengrabstätte Themengrabstätten werden als Wahlgrabstätten auf hierfür angelegten Grababteilungen angeboten. Die Gestaltung steht unter einem bestimmten Thema. Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend angelegt und unterhalten. Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, dieses Thema in der Bepflanzung der Grabstätte aufzugreifen. Das Grabmal muss ebenfalls entsprechend themengerecht gestaltet sein. Anstelle eines Themas kann eine Grabanlage auch für einen festgelegten Personenkreis (z.B. Verein, Freundeskreis, Vereinigung) angelegt werden. Hierbei gelten dieselben Regelungen.

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§ 19 Grabstätten der Landeshauptstadt Kiel

Grabstätten der Landeshauptstadt Kiel

Grabstätte – Landeshauptstadt Kiel. Diese Form der Grabstätte steht ausschließlich für Urnenbeisetzungen, die durch das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel veranlasst werden, zur Verfügung. Auf Antrag dürfen auch Ordnungsbehörden anderer Kommunen hier Beisetzungen durchführen.

§ 20 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Landeshauptstadt Kiel. Es gelten die „Richtlinien für die Ehrung der Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen der Landeshauptstadt Kiel vom 19. Mai 1999“. Die Landeshauptstadt Kiel unterhält Ehrengrabstätten dauerhaft auf städtischen und anderen Friedhöfen. Die Grabstätten werden regelmäßig gärtnerisch gepflegt. Schmuckbeete können auch mit andauernden Pflanzen (Stauden) bepflanzt werden. Der Unterhalt einer Ehrengrabstätte schließt das Grabmal und jegliches Grabzubehör mit ein.

(2) Die Landeshauptstadt Kiel behält sich vor, verdienten Persönlichkeiten städtische Gebühren im Zusammenhang mit der Bestattung zu erlassen.

§ 21 Einschränkung und Entziehung eines Nutzungsrechtes

Einschränkung und Entziehung eines Nutzungsrechtes

(1) Wenn die festgesetzten Grabüberlassungsgebühren nicht fristgemäß entrichtet sind, kann das Nutzungsrecht an Grabstätten eingeschränkt werden, und, außer in den Fällen des § 29, ohne Entschädigung entzogen werden, mit der Folge, dass weitere Beisetzungen nicht möglich sind.

(2) Die Nutzungsberechtigten werden unter Beachtung des § 7 schriftlich aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen und erhalten in gleicher Weise Kenntnis von der Einschränkung oder Entziehung des Nutzungsrechts. Bei der Entziehung fallen nach Ablauf der Frist das Grabmal und die sonstigen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Landeshauptstadt Kiel. Die Kosten für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist (und für das Abräumen des Grabmales nach § 13) tragen die Nutzungsberechtigten.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach dem Erwerb - unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Durch die Anlage und Unterhaltung dürfen andere Grabstätten oder öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Bänke, Zäune, Schilder und Tafeln können nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung

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aufgestellt werden. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden.

VI.

Grabmale

§ 23 Beschaffenheit und Maße der Grabmale

Beschaffenheit und Maße der Grabmale

(1) Grabmale sind in der Regel auf Dauer angelegte, gedenk- und Erinnerungsmale auf der Grabstätte eines Verstorbenen. Sie dürfen nur aus Natursteinen, gestalteten Kunststeinen, Massivholz, oder aus geschmiedeter bzw. gegossener Bronze oder Eisen bestehen. (2) Grabplatten zur Ganz- oder Teilabdeckung des Grabes sind nicht auf allen Friedhofsteilen möglich. (3) Grabeinfassungen können - außer auf Rasengrabfeldern - errichtet werden. Es müssen mindestens 6 cm starke, sowie mindestens 10 cm hohe Natursteine verwendet werden. Sie sind fluchtgerecht einzubauen. (4) Es werden folgende Höchstmaße für Grabmale einschl. Sockel zugelassen:

Sarggrabstätten

Grabmal Maximale Höhe / Tiefe Maximale Breite
Stehendes Grabmal ½ Grablänge ½ Breite des gesamten Grabes
Liegendes Grabmal ¼ Grablänge ½ Breite des gesamten Grabes

Urnengrabstätten

Grabmal Maximale Höhe / Tiefe Maximale Breite
Stehendes Grabmal ⅔ Grablänge ½ Breite des gesamten Grabes
Liegendes Grabmal ½ Grablänge ⅔ Breite des gesamten Grabes

Urnengrabstätten in Rasenlage für 2 Urnen:

Grabmal Maximale Höhe / Tiefe Maximale Breite
Stehendes Grabmal 0,6 m 0,4 m
Liegendes Grabmal 0,4 m 0,5 m

Es können zusätzliche Grabmale errichtet werden.

(5) Liegende Steine dürfen eine Stärke von 10 cm nicht unterschreiten. (6) Stehende Steine müssen bis zu einer Höhe von 112 cm und ab 115 cm Mindeststärke haben und dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe errichtet werden. (7) Grabstätten mit besonderer Gestaltung: Auf Baumgrabstätten dürfen erdfarbene Findlingssteine als Grabmale errichtet werden. Diese sollen die Maße von 60 x 50 cm nicht übersteigen. Auf Themengrabstätten müssen die Grabmale in ihrer

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Gestaltung das Grabfeldthema aufgreifen. Bezüglich der Höchstmaße gilt hier Absatz 4 (siehe §18 Abs. 2).

(8) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung

§ 24 Genehmigung von Grabmalen

Genehmigung von Grabmalen

(1) Die Errichtung von Grabmalen einschließlich der Fundamente bedarf zuvor der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Genehmigung ist auf vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Die Anträge müssen enthalten:

a) Entwurfszeichnung mit Vorder- und Seitenansicht,

b) Angaben über die betroffene Grabstätte,

c) Angaben zu Material und Oberflächenbearbeitung des Grabmales sowie zur Fundamentierung und Verankerung,

d) Angaben zu Inhalt und Form der Schrift und sonstiger Zeichen (Ornamente/Symbole).

§ 25 Unterhaltung von Grabmalen

Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind regelmäßig auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Eine Prüfung muss einmal jährlich erfolgen. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten bzw. die jeweiligen Rechtsnachfolger*innen. Werden bei der Überprüfung schadhafte oder nicht standsichere Grabsteine festgestellt oder haben sie sich im Gefüge gelockert, sind sie umgehend durch zugelassene Fachbetriebe zu befestigen. Es gilt die Vorschrift „TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich zu der Prüfung durch die nutzungsberechtigte Person, führt die Friedhofsverwaltung eine jährliche Prüfung der Standsicherheit der stehenden Grabmale durch. Hierfür wird, bei Antragstellung zur Errichtung eines Grabmales, eine Gebühr für die Nutzungsdauer der Grabstätte laut dem Gebührenverzeichnis der erhoben.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer unter Beachtung des § 7 festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten der Verantwortlichen herzustellen oder herstellen zu lassen. Sie kann das Grabmal oder sonstige Teile der Anlage entfernen. Die Landeshauptstadt Kiel ist nicht verpflichtet, diese Sachen länger als 6 Monate nach Verstreichen der Frist aufzubewahren.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Grabmale, sonstige Anlagen oder Teile davon verursacht wird.

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§ 26 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige Anlagen, die ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung nach § 24 aufgestellt worden sind, drei Monate nach der unter Beachtung des § 7 erfolgten Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu erreichen, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach dem Anbringen des Hinweises auf der Grabstätte.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die*der Berechtigte die Grabmale und sonstigen Anlagen von der Grabstätte entfernen. Sind sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so werden sie von der Friedhofsverwaltung beseitigt.

(3) Künstlerisch, historisch oder durch ihre besondere Eigenart wertvolle Denkmäler dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder der unteren Denkmalschutzbehörde nicht entfernt oder verändert werden.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten bzw. die jeweiligen Rechtsnachfolger*innen verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Mit der Anlage und Pflege der Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung oder eine zugelassene Gärtnerei beauftragt werden. Bei Rasengrabstätten darf das vorgegebene Beet für die jahreszeitliche Wechselbepflanzung in Lage und Größe nicht verändert werden.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Gehölze darf 2 m, bei Urnengrabstätten 1,5 m, nicht überschreiten. Wenn sie die zulässige Höhe überschreiten, kann die Friedhofsverwaltung die Berechtigten gem. Abs. 2 auffordern, die Gehölze zu entfernen oder zu kürzen. Kommen die Verantwortlichen innerhalb einer genannten angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme zu entfernen. Dies kann ohne vorherige Aufforderung erfolgen, wenn Friedhofsbesucher*innen gefährdet oder die Benutzung der Wege oder die Belegung von benachbarten Grabstätten oder deren Pflege behindert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung der Gehölze verpflichtet. Die Kosten für alle Maßnahmen tragen die Verantwortlichen gem. Abs. 2. Wenn die Friedhofsverwaltung mit der Pflege beauftragt ist, werden die Gehölze im Rahmen dieser Arbeiten entfernt. Hecken dürfen nur eine maximale Höhe von 40 cm erreichen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(4) Auf den Friedhöfen müssen möglichst alle Abfälle einer Wiederverwertung zugeführt werden. Die Verwendung von Kränzen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck und -zubehör mit Kunststoffanteilen ist daher mit Ausnahme von Grabvasen, -Schildern und Gießkannen nicht erlaubt.

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Der Einsatz und Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln darf nur im Rahmen des Pflanzenschutzgesetzes unter vorheriger Information/Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch nach Pflanzenschutzgesetz fachkundiges Personal erfolgen. Die Errichtung von Zäunen auf Grabstätten ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 28 Pflege durch die Friedhofsverwaltung

Pflege durch die Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung kann mit der Grabanlage, -pflege und - Bepflanzung beauftragt werden. Sie übernimmt auch individuelle gärtnerische Aufträge. Der Leistungsumfang wird in der „Entgeltordnung für die Städtischen Friedhöfe in Kiel“ geregelt.

§ 29 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 7 die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(2) Wird die Aufforderung oder der Hinweis innerhalb von drei Monaten nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die jeweilige Nutzungsberechtigten noch einmal unter Beachtung des § 7 schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist fallen das Grabmal und die sonstigen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Landeshauptstadt Kiel.

VIII.

Trauerfeiern

§ 30 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Zeit, Ort und Dauer der Trauerfeiern setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. Die Wünsche der Antragsteller*innen und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) Urnenbeisetzungen, Sargbestattungen und Leichentuchbestattungen in Anwesenheit einer Trauergesellschaft bzw. Einzelpersonen werden grundsätzlich durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung begleitet bzw. durchgeführt.

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(3) Die Aufbahrung derdes Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn derdie Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen.

IX

Schlussvorschriften

§ 31 Haftung

Haftung

Die Landeshauptstadt Kiel haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungsvorschriften. Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Kiel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 32 Gebühren und Entgelte

Gebühren und Entgelte

(1) Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Kiel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel und für gärtnerische Leistungen der Friedhofsverwaltung Entgelte nach der jeweils geltenden Friedhofsentgeltordnung zu entrichten.

(2) Ändert sich die Entgeltordnung, so ist die Änderung auch für die bereits abgeschlossenen Dauerverträge maßgebend.

(3) Die Auftraggeberinnen bzw. Rechtsnachfolgerinnen haben innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der geänderten Entgeltordnung zu erklären, ob eine Nachzahlung geleistet wird oder ob eine bestimmte Änderung der Laufzeit gewünscht ist.

(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung oder ist der Landeshauptstadt Kiel die Rechtsnachfolge nicht bekannt, gilt die Änderung der Laufzeit als vereinbart.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals befolgt, b) § 5 Abs. 2 das Schritttempo überschreitet, c) § 5 Abs. 4 a) ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt,

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d) § 5 Abs. 4 b) Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen - und gewerbliche Dienste aktiv anbietet oder diesbezüglich aktiv wirbt, e) § 5 Abs. 4 c) gewerbsmäßig ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung fotografiert oder filmt, f) § 5 Abs. 4 d) Druckschriften verteilt sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anbringt, g) § 5 Abs. 4 e) Tiere unangeleint mit sich führt und als Tierführer*in ggf. den Kot nicht wieder entfernt, h) § 5 Abs. 5 Abfälle nicht getrennt und in den dafür vorgesehenen Behältern ablegt oder nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle entsorgt, i) § 5 Abs. 7 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Gedenkfeiern auf den Friedhöfen durchführt, j) § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt, k) § 6 Abs. 4 gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchführt, l) § 24 Abs. 1 Grabmale und Fundamente ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, m) § 25 Abs. 1 Grabmale und Grabausstattungen nicht ständig in verkehrssicherem Zustand hält, n) § 27 Abs. 4 Kränze, Gestecke und sonstiges Grabzubehör mit Kunststoffanteilen verwendet und chemische Mittel einsetzt, (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gem. § 134 Abs. 6 der Gemeindeordnung mit einer Geldbuße geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 34 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2025 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Kiel vom 29.06.2017 außer Kraft.

Kiel, den 27.03.2025

Dr. Ulf Kämpfer Oberbürgermeister

Original-Satzung als PDF

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