Friedhofssatzung – Kiel,_Friedhöfe_des_Ev.-Luth._Kirchenkreises_Altholstein

Vollständige Friedhofssatzung für Kiel,_Friedhöfe_des_Ev.-Luth._Kirchenkreises_Altholstein.

Friedhofssatzung

45 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein getragenen Friedhöfe Eichhof, Elmschenhagen, Friedrichsort, Neumühlen-Dietrichsdorf, Pries, Holtenau und Südfriedhof in ihrer jeweiligen Größe.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Gemeindemitglieder der Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein sowie aller sonstigen Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereichs des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Verwaltung der Friedhöfe

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten kirchlichen Friedhöfe sind eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt in der Trägerschaft des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein.

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben beauftragt der Kirchenkreisrat die Verwaltung.

(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können vom Kirchenkreisrat aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt und entwidmet werden.

(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

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(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.

(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofes als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(6) Eine Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen.

(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Verwaltung bekannt sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern, c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen zu entsorgen, g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, h) zu lärmen und zu spielen, i) Hunde unangeleint mitzubringen.

Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und ihrer Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.

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(4) Der Kirchenkreisrat kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Verwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.

§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner, Bestatterinnen und Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Verwaltung. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.

(2) Antragstellerinnen und Antragssteller des Handwerkes haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragssteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. §19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen und Antragssteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Verwaltung den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen kann die Verwaltung auf die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden der Verwaltung den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während den von der Verwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterialien entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

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Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof vor Aufnahme der Leistungserbringung anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung im Benehmen mit der Verwaltung nachzuweisen.

(2) Die Verwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Verwaltung auf schriftlichen Antrag die Bestattung ohne Sarg aber in Leichentüchern genehmigen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, nachweislich eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von den Auftraggebern der Bestattung auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verwaltung zu schaffen. Im Erdreich verbleibende Leichentücher oder sonstige Behältnisse müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(4) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Die Särge für perinatal verstorbene Kinder sollen einschl. der Sargfüße und der Verzierungen höchstens 0,60 m lang und 0,30 m hoch sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(6) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 3 entsprechend.

(7) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. In Urnengemeinschaftsgrabstätten

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dürfen Überurnen höchstens einen Durchmesser von 25 cm haben. In Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen, ohne Über- oder Schmuckurnen, beigesetzt werden.

§ 9 Paragraph 9

Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
für Urnen 20 Jahre
für perinatal verstorbene Kinder 10 Jahre

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Verwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten müssen Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.) soweit erforderlich, vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen lassen. Über das Erfordernis entscheidet die Verwaltung. (5) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Verwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann die Verwaltung einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. (3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit

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Zustimmung der Verwaltung können sie auch in belegten Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Kirchenkreises. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Der Nutzungsberechtigte muss zur Wahrung seiner Rechte seine zustellfähige Anschrift und jede Änderung derselben mitteilen. Die Verwaltung ist im Falle von Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen oder sonstigen schriftlichen Erklärungen lediglich verpflichtet, deren Zusendung unter vorgenannter Anschrift zu versuchen; sie wird bei Postrückläufen noch eine Anfrage bei der Meldebehörde des zuletzt angegebenen Wohnorts durchführen und genügt ihren Verpflichtungen ggf. abschließend durch ein für drei Monate an der Grabstätte (Wahlgrabstätten) oder an dem Grabfeld (Reihengrabstätten) aufgestelltes Steckschild und eine amtliche Bekanntmachung ihrer Erklärung unter der Internetadresse www.friedhof-kiel.de/Bekanntmachung . Auf die Bereitstellung wird in den Kieler Nachrichten unter amtliche Bekanntmachung hingewiesen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Für Wahlgrabstätten gelten § 14 und § 16.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Grabstätten werden angelegt als a) Sargreihengrabstätten b) Sargwahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne gemeinschaftlichen Gedenkstein f) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein g) Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder h) Baumgrabstätten

(5) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe: a) Sargreihengrabstätten Länge: 2,00 m Breite: 1,15 m b) Sargwahlgrabstätten Länge: 2,50 m Breite: 1,15 m c) Urnenreihengrabstätten Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m d) Urnenwahlgrabstätten Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m e) Urnengemeinschaftsgrabstätten Länge: 0,30 m Breite: 0,30 m f) Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m

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g) Baumgrabstätten

Durchmesser von 4,00 m

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(6) Stimmen in den bestehenden Grabfeldern der Friedhöfe die Grabmaße mit den Maßen dieser Satzung nicht überein, hat das keinen Einfluss auf die Gebührenbemessung.

§ 13 Sargreihengrabstätten

Sargreihengrabstätten

(1) Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) In jeder Sargreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen können gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 1,00 m oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.

(3) Wird ein Sargreihengrab vor Ablauf der Überlassungszeit zurückgegeben, werden keine Grabstättengebühren erstattet. Lediglich in den ersten sechs Monaten nach der Vergabe kann die Hälfte der entrichteten Gebühr erstattet werden, wenn das Grab wiederverwendet werden kann und die feldweise Aufhebung dadurch nicht behindert wird.

(4) Sargreihengräber werden nach Ablauf der Nutzungszeit geräumt. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild im Schaukasten des Friedhofs bekanntgemacht.

§ 14 Sargwahlgrabstätten

Sargwahlgrabstätten

(1) Sargwahlgrabstätten werden als Sondergräber mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen können gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 1,00 m oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: a) der Ehegatte b) der eingetragene Lebenspartner c) die Kinder d) die Eltern e) die Geschwister f) Großeltern und g) Enkelkinder sowie

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h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner der unter c, e, und g bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Nutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Verwaltung.

§ 15 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich hingewiesen, soweit die Anschriften der Verwaltung bekannt sind.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

(1) Sind auf den Friedhöfen genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 - Reservierung einer Grabstätte -) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Sargwahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen: a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird. b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden. c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Sargwahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten. d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr für volle Jahre, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

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§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten

Übertragung von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß § 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Verwaltung.

(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen gemäß § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person den Vorrang hat.

(3) Die Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder - mit Zustimmung der Verwaltung - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Verwaltung unverzüglich einzureichen.

(4) Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen, mit Ausnahme des bzw. der bisherigen Nutzungsberechtigten, nicht zulässig.

(5) Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Verwaltung.

(6) Angehörige der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 18 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten

Rückgabe von Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verwaltung.

(2) Entrichtete Nutzungsgebühren für zurückgegebene Nutzungsrechte an Grabstätten oder Grabbreiten, die von Grabstätten mit mehreren Grabbreiten zur Verkleinerung der Grabstätte abgetrennt worden sind, werden nicht erstattet.

§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer einer 20-jährigen Nutzungszeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach der ersten Urnenbeisetzung kann eine zweite Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit muss dann generell einmalig um 10 Jahre verlängert werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer einer 25-jährigen Nutzungszeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten

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angelegt für zwei Urnen. Die Verwaltung kann, gegen Entrichtung einer Gebühr, Ausnahmen zulassen.

(3) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer einer 20-jährigen Nutzungszeit verliehen. Baumgrabstätten werden angelegt für vier Urnen. Die Neuanpflanzung erfolgt durch die Verwaltung. Für den Fall eines Sturmschadens, Schädlingsbefalls oder anderweitigen Zerstörung des Baumes, wird von der Verwaltung ein neuer Jungbaum, wenn möglich auf der Grabstätte, ansonsten in unmittelbarer Nähe gepflanzt. Die Beisetzung der Urnen erfolgt im Traufenbereich des Baumes. Eine individuelle Bepflanzung und Gestaltung ist nicht zugelassen. Der Standort des Grabmals wird durch die Verwaltung festgelegt. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Sargreihengrabstätten bzw. Sargwahlgrabstätten entsprechend.

§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angelegt werden. Die gärtnerische Anlage und Unterhaltung einschließlich der Rahmenbepflanzung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Verwaltung. An dem dafür vorgesehenen Ablageplatz der Gemeinschaftsgrabstätte dürfen nur Blumen und Gestecke niedergelegt werden. Die Verwaltung ist berechtigt verwelkte Blumen und Kränze sowie unzulässig abgelegten Grabschmuck wie Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen und Steine zu entfernen. Die Verwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind eine besondere Form von Reihengrabstätten. Sie werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall zur Beisetzung einer Urne für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten werden die einzelnen Grabbreiten nicht gekennzeichnet.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein oder gemeinschaftlichen Gedenksteinen werden für eine oder zwei Urnenbeisetzungen angelegt. Absatz 2 gilt entsprechend. In den Grabstätten für zwei Urnen befindet sich direkt neben der zuerst beigesetzten Urne der Platz für eine zweite Urne, die jedoch nur innerhalb der ersten zwanzig Jahre nach der ersten Belegung beigesetzt werden kann. Die Nutzungszeit einer Grabstätte für zwei Urnenbeisetzungen beträgt, abweichend vom Absatz 2, 40 Jahre. Der gemeinschaftliche Gedenkstein wird oder die gemeinschaftlichen Gedenksteine werden von der Verwaltung aufgestellt und mit Namen und Sterbedaten der dort Beigesetzten beschriftet. Die Kosten dafür sind in der Gebühr für den Erwerb enthalten. Die Erwerber teilen der Verwaltung schriftlich mit, welche Namen und welche Sterbedaten eingetragen werden sollen. Die Verwaltung kann den Gedenkstein zum Zwecke der Beschriftung abnehmen lassen.

(4) Sarggemeinschaftsgrabstätten werden als Sargwahlgrabstätten angelegt. Je Grabbreite kann nur eine Leiche bestattet werden. Eine weitere Grabbreite kann reserviert (§ 16) werden. Der gemeinschaftliche Gedenkstein wird oder die gemeinschaftlichen

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Gedenksteine werden von der Verwaltung aufgestellt und mit Namen und Sterbedaten der dort Bestatteten beschriftet. Die Kosten dafür werden gesondert festgesetzt. Die Erwerber teilen der Verwaltung schriftlich mit, welche Namen und welche Sterbedaten eingetragen werden sollen. Die Verwaltung kann den Gedenkstein zum Zwecke der Beschriftung abnehmen lassen.

Über die Kosten der Pflege ist ein gesonderter Kapital- und Dauergrabpflegevertrag für die Dauer der Nutzungszeit abzuschließen.

(5) Es werden Gemeinschaftsgrabstätten für Sarg- und Urnenwahlgrabstätten angelegt. Für einzelne Grabstätten innerhalb dieser Gemeinschaftsgrabstätte kann gemäß § 16 ein eingeschränktes Nutzungsrecht verliehen werden. Ein Grabmal ist zu errichten oder ein Kissenstein aufzulegen. Die Kosten dafür sind nicht in der Gebühr enthalten. Absatz 1 gilt entsprechend. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gesondert gekennzeichnet. Voraussetzung für die Verleihung eines Nutzungsrechts ist, dass zeitgleich für die gesamte Nutzungszeit ein gesonderter Kapital- und Dauergrabpflegevertrag abgeschlossen wird

§ 21 Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder

Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder

(1) Es werden auf besonderen Grabfeldern Grabstätten für perinatal (d. h. vor, während oder nach der Geburt) verstorbene Kinder angelegt. In diesen Grabstätten können auch Tot- und Fehlgeborene bestattet werden, für die nach staatlichem Recht keine Bestattungspflicht besteht. (2) Die Grabstätten werden für Särge und Urnen angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall vergeben, und zwar für die Dauer von 10 Jahren. In jeder Grabstätte darf nur eine Bestattung vorgenommen werden. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 22 Registerführung

Registerführung

Die Verwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten. Die Führung durch elektronische Datenverarbeitung ist zulässig.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 26 und 28 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 24 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 26 und 28) werden auch solche ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt. (2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.

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§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum des Kirchenkreises. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Verwaltung verändert oder beseitigt werden.

(3) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 25 bis 28 insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. Für Grabmale in besonderer Lage kann die Verwaltung zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Die Verwaltung legt fest, für welche Grabfelder die Gestaltungsvorschriften gelten. Der Kirchenkreisrat beschließt die Gestaltungsvorschriften. Die Festlegung wird als Anlage dieser Satzung beigefügt.

(2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen.

(3) Bei Rasengrabstätten, das sind Rasensargwahlgrabstätten, Sarg- und Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten sowie Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder, sind die einzelnen Grabstätten und Wege übergangslos durch eine Rasenfläche verbunden. Die Rasenfläche wird von der Verwaltung angelegt und unterhalten. Auf den Grabfeldern sind die Gräber, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätten, durch das Grabmal, die Grabnummer und durch eine Beetfläche gekennzeichnet. Die sich am Kopfende der Grabstätte befindliche Beetfläche ist zur Aufnahme des Grabmals, zur individuellen Anlage und Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Beetgröße für Rasensargwahlgrabstätten, Sargreihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten und Grabstätten der perinatal verstorbenen Kinder werden nach den Gestaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 festgesetzt.

(4) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä..

(5) Grabeinfassungen aus Naturstein (Natursteinkanten) in einer Stärke von 6 - 8 cm allseitig rechtwinklig gearbeitet sind auf Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Baumgrabstätten und der Rasensargwahlgrabstätten zugelassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.

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§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in massiver Ausführung verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale aus Naturstein beträgt bis 1,00 m Höhe 0,12 m, über 1,00 m Höhe 0,15 m. Liegende Grabmale müssen mindestens 0,10 m stark sein.

(3) Die Breite des Grabmals einschl. Sockel darf auf einstelligen Sarggrabstätten höchstens 0,73 m betragen. Bei mehrstelligen Sarggrabstätten müssen die Größen der Grabmale angemessen sein. Eine lichte Weite von mindestens 0,21 m zwischen Grabmal mit evtl. Grabsockel und der Grenze der Grabstätte ist einzuhalten. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.

(4) Die Ansichtsfläche soll 0,2 qm nicht unterschreiten.

(5) Grabmale und Fundamente dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe hergestellt und errichtet werden.

(6) Bei stehenden Grabmalen, mit Ausnahme von Findlingen, sind alle sichtbaren Seiten fachgerecht zu bearbeiten.

§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Verwaltung legt fest, für welche Grabfelder die Gestaltungspläne und Gestaltungsvorschriften gelten. Der Kirchenkreisrat beschließt die Gestaltungspläne und die Gestaltungsvorschriften. Die Festlegung wird als Anlage dieser Satzung beigefügt.

(2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(3) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in massiver Ausführung und handwerklicher Bearbeitung verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.

(4) Nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite auf Sargwahlgrabstätten (mit Ausnahme der Rasensargwahlgrabstätten) zwei und auf Urnenwahlgrabstätten ein liegendes Grabmal gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen durch die Nutzungsberechtigten nicht zugelassen.

(5) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig: a) auf Sargreihengrabstätten stehende Grabmale 0,20 bis 0,45 m² liegende Grabmale 0,20 bis 0,35 m² b) auf einstelligen Sargwahlgrabstätten stehende Grabmale 0,20 bis 0,80 m² liegende Grabmale 0,20 bis 1,12 m²

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c) auf zwei- oder mehrstelligen Sargwahlgrabstätten stehende Grabmale 0,20 bis 2,35 m² liegende Grabmale 0,20 bis 2,70 m² d) Werden bei Grabstätten mit mehr als zwei Grabbreiten Grabmalabmessungen gewünscht, die über die Maße von 5 c) hinausgehen, so bedürfen diese der Genehmigung der Verwaltung.

(6) Auf den Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig: a) auf Urnenwahlgrabstätten stehende Grabmale 0,20 bis 0,40 m² liegende Grabmale 0,20 bis 0,30 m² b) auf Urnenreihengrabstätten stehende Grabmale 0,20 bis 0,36 m² liegende Grabmale 0,20 bis 0,25 m² c) auf Baumgrabstätten liegende Grabmale 0,20 m².

(7) Das Grabmal auf Baumgrabstätten ist ebenerdig zu verlegen. Die Verlegung eines weiteren Grabmals kann von der Verwaltung genehmigt werden, soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist.

(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten Ausnahmen von dieser Vorschrift zugelassen werden.

(9) Auf Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder sind liegende Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,25 qm zugelassen.

(10) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes: a) Zur Beschriftung sind alle fachgerechten Techniken zugelassen. Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein. Bronze, Messing, Hydronalium und Blei sind nur in natürlichem Ton zugelassen. b) Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung. c) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Ersatzstoffe und Imitationen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Verwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

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(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Verwaltung.

(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist kein Nutzungsberechtigter vorhanden oder kein Angehöriger zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so kann die Verwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.

§ 30 Grabpflege, Grabschmuck

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 31 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Verwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Verwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich unter Beachtung des § 12 aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der amtlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Kirchenkreises fallen.

(3) Nach dem Entzug von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Gemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Verwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Verwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

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(5) Nach dem Entzug von Nutzungsrechten gilt für Grabmale einschließlich des Sockels und des Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen § 37 Absatz 2 entsprechend.

(6) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden zusätzlich als Auslagen erhoben: a) Gebühren für Post- und Kommunikationsleistungen, b) Kosten, die durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen, c) Kosten im Rahmen der Melderegisterauskunft, d) Kosten der Verwaltung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen: a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung. b) Wortlaut und Plazierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 33 Prüfung durch die Verwaltung

Prüfung durch die Verwaltung

(1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind bei der Anlieferung und vor Errichtung der Verwaltung zur Prüfung vorzuweisen. Die Anlieferung ist der Verwaltung unaufgefordert anzuzeigen.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Verwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern.

Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Verwaltung den Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Nach

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ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Verwaltung die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 34 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte

Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Für gemauerte Grabstätten, das sind Mausoleen und Grüfte, werden nach Maßgabe der § 15 Absatz 1 und 2 und § 42 Verlängerungsgebühren für eine Grabbreite erhoben. Zugrundegelegt wird die Gebühr für eine Wahlgrabbreite der Gebührengruppe I mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren.

(3) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 36 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Verwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Verwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Verwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

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§ 37 Paragraph 37

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Verwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale einschl. des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Verwaltung. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Verwaltung abgeräumt werden, kann die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung herangezogen werden.

§ 38 VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39 Paragraph 39

Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung und in Begleitung ihres Beauftragten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 40 IX. Haftung und Gebühren

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen/Aussegnungsräume zur Verfügung.

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(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigenpflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 41 Haftung

Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

(2) Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 42 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 43 Übergangsregelungen

Übergangsregelungen

(1) Die Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.04.1950 als Erbgräber verliehen wurden, sind am 31.03.1975 und bei den über 3 Breiten großen Grabstätten sowie bei den gemauerten Grabstätten am 31.03.1990 erloschen, sofern eine Verlängerung bzw. Wiedererwerb nicht stattgefunden hat.

(2) Die bis zum 31. Dezember 1982 auf dem Kirchhof Holtenau erworbenen Nutzungsrechte an Grabstätten und die Ruhezeit für die auf ihnen geschehenen Beisetzungen werden durch diese Friedhofssatzung nicht geändert.

(3) Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und die nach der bisherigen Friedhofssatzung in Reihengräbern beigesetzt sind, deren Nutzungszeit abläuft, werden durch die Verwaltung in der Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt, sofern der Bestattungspflichtige keine andere Beisetzung veranlasst.

§ 44 Umwelt- und Naturschutz

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.

§ 45 Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft; zusätzlich ist die Satzung nach einem Hinweis in den Kieler Nachrichten im Internet auf der Internetseite www.friedhof-kiel.de/satzungen zu veröffentlichen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die

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Satzung vom 28.11.2001 (Kieler Nachrichten vom 15.12.2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 22.01.2015 (KABI. 2015 Seite 157) außer Kraft.

**Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein

-Kirchenkreisrat-**

[Hinweis: Kirchenaufsichtlich genehmigt durch Bescheid des Landeskirchenamtes vom 17. November 2016.
Veröffentlicht im KABI. 2017 Seite 34
Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 30. Juni 2017 wurde durch Bescheid des
Landeskirchenamtes vom 14. Aug. 2017 kirchenaufsichtlich genehmigt und im KABI. 2017 Seite 459
veröffentlicht]

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Anlage zur Friedhofssatzung:

Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach der Friedhofssatzung sind gemäß § 26 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 der Friedhofsatzung auf allen Grabfeldern der unter §1 Abs. 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen, mit Ausnahme auf den folgenden Grabfeldern:

Südfriedhof: Feld DII,
Parkfriedhof Eichhof: Feld 35,
Friedhof Elmschenhagen: Feld 35,
Friedhof Neumühlen-Dietrichsdorf: Feld 2
und
Friedhof Holtenau: Feld 9
anzuwenden.

Weitergehende Gestaltungspläne gemäß § 26 und § 28 der Friedhofssatzung sind nicht beschlossen.

Kiel, den 02.01.2017

Original-Satzung als PDF

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