Friedhofssatzung – Ketsch

Vollständige Friedhofssatzung für Ketsch.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet. Die Zulassung im Einzelfall ist auf Antrag möglich.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses bzw. eines besonderen Härtefalls erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,

  2. Urnenreihengräber,

  3. Wahlgräber,

  4. Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 A Grabfelder für anonyme Erdbestattungen & Urnenbestattungen

  • (1) Die Gemeinde stellt Reihengrabfelder für die anonyme Bestattung von Verstorbenen, Aschen, Fehlgeburten & Ungeborenen zur Verfügung.
  • (2) In jeder Grabstätte ist grundsätzlich nur 1 Belegung möglich.
  • (3) Die Ruhezeit für Grabstätten anonym Bestatteter beträgt 20 Jahre.
  • (4) Die Möglichkeit einer Verlängerung oder eines erneuten Erwerbs nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht.
  • (5) Eine Grabstätte für anonyme Bestattungen kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden.
  • (6) Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt die Auflösung der Grabstätte durch die Gemeinde.
  • (7) Es erfolgt keine Bekanntmachung über den Ablauf der Ruhezeit.
  • (8) Die Bestimmungen des § 9 (Umbettungen) gelten entsprechend.
  • (9) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde in Form einer Nummerierung.
  • (10) Auskünfte der Friedhofsverwaltung über die persönlichen Daten des Verstorbenen sowie die Lage der Grabstätte sind ausschließlich an den Verfügungsberechtigten zulässig.
  • (11) Die Grabstätten sind als Rasenfläche angelegt.
  • (12) Die Bepflanzung der Grabstätten ist nicht gestattet.
    Die Ablage von Blumenschmuck und ähnlichem erfolgt ausschließlich an den hierfür vorgesehenen Ablageplätzen.
  • (13) Grabmale, Holzkreuze sowie sonstige Grabausstattungen sind nicht zulässig.

§ 12 A Ehrengräber

(1) Die Gemeinde stellt auf Antrag Ehrengräber für besondere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (z.B. Pfarrer, Ehrenbürger) zur Verfügung.

(2) Die Verleihung des Nutzungsrechts erfolgt kostenfrei.

(3) Die Nutzungszeit ist grundsätzlich unbefristet.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab wird nur 1 Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus Kunststein oder aus Gips, b) mit Farbanstrich auf Stein, Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Die Gesamthöhe von Grabmalen wird auf max. 1,40 m für Grabsteine und Grabkreuze, gemessen ab Oberkante Randstein des vor dem Grab verlaufenden Weges festgesetzt.

(4) Begründete Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für die Grabfelder WSO 1, WSO 2, WSO 3, WSO 4 gelten folgende besondere

Gestaltungsvorschriften:

a) außer den von der Gemeinde verlegten, das Grab eingrenzenden Plattenbelägen, sind zusätzliche Grabeinfassungen nicht zulässig,

b) Grabplatten, auch solche, die das Grab nur teilweise abdecken, sind unzulässig.

(3) Für die Grabfelder W11, W12, W14, W14.1, W19, W20, M01, M02 und T sind das Grab mehr als zur Hälfte abdeckende Platten nicht zulässig.

(4) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 einfach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(2) Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- & Steinbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

(3) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm,

bis 1,40 m Höhe: 16 cm,

(4) Steingrabmale aus mehreren Teilen können auf Antrag zugelassen werden.

(5) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Steinmetze, Bau-Hauptgewerbe, Garten- & Landschaftsbau) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu keiner Aufbewahrung verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt,
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren und Grabnutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 15.4.2016 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 9.12.2002 und die Bestattungsgebührensatzung vom 15.10.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Anlage 1:

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ketsch vom 21.3.2016

Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen

1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,00 EURO
2. Zulassung von gewerbsmäßiger Tätigkeit
2.1 Einzelfall 30,00 EURO
2.2 Befristete Zulassung auf zwei Jahre 180,00 EURO
3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 30,00 EURO
4. Urnen-Annahme-Erklärung / Unbedenklichkeitsbescheinigung 12,50 EURO

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben für

1. Bestattungen; Gebühr für das Ausheben und Verschließen eines Grabes
1.1 von Personen bis 10 Jahren 370,00 EURO
1.2 von Personen über 10 Jahren 850,00 EURO
1.3 von Urnen 130,00 EURO
1.4 von Urnen der Urnenwand 80,00 EURO
1.5 Zuschlag für Tiefgrab 60,00 EURO
2. Verleihung von Grabnutzungsrechten; Gebühr für die Grabnutzung
2.1 Reihengrab mit Plattenumrandung (Nutzungsdauer 20 Jahre)
2.1.1 für Personen bis 10 Jahren (Nutzungsdauer 15 Jahre) 300,00 EURO
2.1.2 für Personen über 10 Jahren 700,00 EURO
2.1.3 für Urnengräber 500,00 EURO
2.1.4 für eine Zelle der Urnenwand 750,00 EURO
2.1.5 für anonyme Bestattungen gelten die o.g. Gebührensätze entsprechend.
2.2 Wahlgräber mit Plattenumrandung (Nutzungsdauer 25 Jahre)
2.2.1 Einfachgrab - zwei Grabstellen (48,00 EURO/Jahr) 1.200,00 EURO
2.2.2 Doppelgrab - vier Grabstellen (96,00 EURO/Jahr) 2.400,00 EURO
2.2.3 Dreifachgrab - sechs Grabstellen (144,00 EURO/Jahr) 3.600,00 EURO
2.2.4 Urnengrab - zwei Grabstellen (60,00 EURO/Jahr) 1.500,00 EURO
2.2.5 Urnengrab - vier Grabstellen (120,00 EURO/Jahr) 3.000,00 EURO
2.2.6 Urnenwand -2er Zelle- (72,00 EURO/Jahr) 1.800,00 EURO
2.2.7 Urnenwand -4er Zelle- (144,00 EURO/Jahr) 3.600,00 EURO

2.3 Wahlgräber mit Kiesumrandung (Nutzungsdauer 25 Jahre)

2.3.1 Einfachgrab - zwei Grabstellen (48,00 EURO/Jahr) 1.200,00 EURO
2.3.2 Doppelgrab - vier Grabstellen (96,00 EURO/Jahr) 2.400,00 EURO
2.3.3 Dreifachgrab - sechs Grabstellen (144,00 EURO/Jahr) 3.600,00 EURO

2.4 Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern ist möglich. Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsdauer richten sich nach Ziffer 2.2 und 2.3. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

3. Sonstige Leistungen

3.1 Benutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 430,00 EURO
3.2 Benutzung der Leichenzelle 390,00 EURO
3.3 Benutzung des Notsarges 50,00 EURO
3.4 Ausgraben oder Tieferlegen von Verstorbenen und Gebeinen (Personen über 10 Jahre) 250,00 EURO
3.5 Ausgraben oder Tieferlegen von Verstorbenen und Gebeinen (Personen bis 10 Jahre) 195,00 EURO
3.6 Ausgraben oder Tieferlegen von Urnen 58,00 EURO
3.7 Für das Umbetten sind zu den Gebühren nach Ziffer 3.4, 3.5 und 3.6 noch die Gebühren für das Ausheben und Verschließen eines neuen Grabes nach Ziffer 1 zu entrichten.

Ketsch, den 22.03.2016

Der Bürgermeister: gez. Kappenstein

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