Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren § 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte
erstmaliger Verleihung auf die Dauer des Nutzungs- rechtes
bei Verlängerung des Nutzungsrechtes jährlich
| a) für eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren | 177,00 € | 17,70 € |
|---|---|---|
| b) für eine Familiengrabstätte bis zu 2 Bestattungen | 443,00 € | 22,15 € |
-
2 -
-
2 -
| c) für eine Familiengrabstätte bis zu 4 Bestattungen | 620,00 € | 31,00 € |
|---|---|---|
| d) für eine Urnenfamiliengrabstätte bis zu 4 Bestattungen | 310,00 € | 31,00 € |
| e) für eine Urnengemeinschaftsgrabstätte inklusive Pflegekosten bis zu 1 Bestattung | 1.540,00 € | 154,00 € |
(2) Verlängerungen von Grabnutzungsrechten sind für die Dauer von mind. 5 Jahre bis max. 10 Jahre möglich. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird für jedes weitere Jahr ein Jahresbetrag in der in Abs. 1 genannten Höhe erhoben.
(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht werden keine Grabgebühren zurückerstattet, dies gilt jedoch nicht für Urnengrabstätten.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangener Tag für
| a) einen Tag | 63,00 € |
|---|---|
| b) zwei Tage | 127,00 € |
| c) drei Tage und länger | 165,00 € |
(2) Die Gebühr für die Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Grabstätte
| a) für Kindergräber | 261,00 € |
|---|---|
| b) für Reihen- und Familiengräber | 522,00 € |
| c) für Urnengräber | 130,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals beträgt 10,00 €
(2) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 25,00 €
(3) Die Gebühr für die Bestattung einer auswärtigen Leiche beträgt 150,00 €
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen § 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2014 in Kraft.