Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 3
Gebührenkatalog
Die Gebühr beträgt für
| 1. | Grundbetrag je Beisetzung (auch Urnen) | 150,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 2.1 | bei erstmaliger Verleihung an Berechtigte nach § 2 Abs.2 Friedhofssatzung für | |
| 2.1.1 | eine Einzelgrabstätte | 260,00 Euro |
| 2.1.2 | eine Doppelgrabstätte | 520,00 Euro |
| 2.2 | bei Verlängerung des Nutzungsrechts im Falle späterer Bestattungen je Jahr für | |
| 2.2.1 | eine Einzelgrabstätte | 10,00 Euro |
| 2.2.2 | eine Doppelgrabstätte | 15,00 Euro |
| 3. | Ausheben und Schließen von Reihengräbern | |
| Erstattung der tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten. | ||
| 4. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten der Ausgrabung sowie bei Wiederbeisetzung die Gebühren nach Ziffer 3., 5. und 6. |
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- Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung 100,00 Euro
- Mähen der Fläche von Urnenrasengräbern für die Dauer der Ruhefrist 250,00Euro
- Abbau und Entsorgung von neu errichteten Grabmalen (Die Gebühren sind mit der Beisetzung fällig) a) eine Urnenrasengrabstätte 100,00 Euro b) eine Urnengrabstätte 200,00 Euro c) eine Einzelgrabstätte 400,00 Euro d) eine Doppelgrabstätte 550,00 Euro
- Abbau und Entsorgung von vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabmale, sofern die Grabstätte nicht von dem Verpflichtenden entfernt wird.
Erstattung der tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten.
Gebührenschuldner sind
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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§ 5 Paragraph 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.04.2010 außer Kraft.
Kehlbach, den 15.03.2019
gez. Steuder (S.)
Petra Steuder
- Beigeordnete
Verbandsgemeindeverwaltung Az.: 020-00/15
, den 28.03.2019
V e r m e r k :
- Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 11.03.2019 beschlossen.
- Die Satzung wurde am 15.03.2019 durch die erste Beigeordnete unterschrieben (ausgefertigt).
- Die Satzung wurde gemäß § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde am 28.03.2019 in der Wochenzeitung Blaues Ländchen aktuell öffentlich bekanntgemacht.
- Satzungsausfertigungen an Ortsgemeinde Abt. 1.2
- Zur Sammlung.
Im Auftrag
Gez. A. Michel (S.)
Michel
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