Gebührenordnung
Gebührentarif (Anlagen)
Benutzung einer Leichenhalle/Leichenzelle (mit Leichenbetreuung)
1.3.1. Aufbahrung je Tag 49,00 €
1.3.2. soweit sich die Benutzung aus Gründen, die der Gebührenpflichtige nicht zu vertreten hat, zum Beispiel aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Todesermittlungsverfahrens, verlängert, vermindert sich die Gebühr nach Ziffer 1.3.1. auf 25 Euro. Das gilt ggf. auch für den Rechtsträger der Behörde.
Friedhofskapelle
1.4.1. Aussegnung, Trauerfeier, Nutzung Friedhofkapelle 437,00 €
1.4.2. Nutzung Aufbahrungsraum/Vorraum für Trauerzeremonie 75,00 €
1.4.3. Religiöse Waschung 112,00 €
1.5. Abräumung und Entsorgung Wahlgräber
1.5.1. Einzelgrab 457,00 € 1.5.2. Mehrfachgrab 688,00 € 1.5.3. Urnengrab 257,00 €
- Bestattungen
2.1. Beerdigung einschließlich Vorbereitung
2.1.1. Ausheben und Schließen eines Grabes 955,00 € für Kindergräber 514,00 € 2.1.2. Zuschlag für die tiefere Bestattung in einem Tiefgrab 95,00 € 2.2. Urnenbeisetzung, Tot-, Fehlgeburten ohne Sarg 267,00 € 2.3. Urnenbeisetzung durch Bestatter 222,00 € 2.4. Umbettung 2.4.1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für die Ausgrabung oder Wiedereinbettung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit wird das 2,5-fache der Gebühr nach Ziffer 2.1 erhoben; nach Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr. 2.4.2. Für die Ausgrabung oder Wiedereinbettung einer Urne wird das 1-fache der Gebühr nach Ziffer 2.2 erhoben. 2.5. Zuschlag für an Samstag, Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommene Leistungen nach Ziffer 1 und 2.1. bis 2.4. in Höhe von 50 % (wenn zumindest ein Teil der Leistung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag geleistet wird).
- Grabnutzung
3.1. Überlassen von Reihengräbern für die Dauer der Ruhezeit (incl. Abräumung und Entsorgung nach Ablauf der Ruhezeit)
3.1.1. Normalgrab 2.357,00 € 3.1.2. Erdrasengrab 2.927,00 € 3.1.3. Grabstätte für Kinder und Fehlgeburten 1.250,00 € 3.1.4. Urnenreihengrab 1.131,00 € 3.1.5. Urnenrasengrab 1.237,00 € 3.1.6. Urnenreihengrab in besonders gestalteten Flächen 1.300,00 € 3.1.7.1. Anonymes Erdreihengrab 2.543,00 € 3.1.7.2. Anonymes Urnenreihengrab 972,00 € 3.1.8. Benutzung der Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Totgeburten 1.212,00 € 3.1.9. Für die Abräumung von Reihengräbern wird bei Bestattungen, die vor dem 02.12.2011 erfolgt sind, die Gebühr gemäß Ziffer 1.5 erhoben. 3.1.10. - entfallen -
3.2. Nutzungsrecht für Wahlgräber für die Dauer der Ruhezeit
3.2.1. Wahlgrab 1-stellig 2.741,00 € 3.2.2. Tiefgrab 1-stellig 3.510,00 € 3.2.3. Urnenwahlgrab für vier Urnen 1.713,00 € 3.2.4. Urnenröhre für zwei Urnen 1.098,00 €
3.3. Nutzungsrecht für Wahlgräber in besonders gestalteten Flächen sowie an Bäumen für die Dauer der Ruhezeit
3.3.1. Urneneinzelwahlgrab 2.015,00 €
3.3.2. Urnenröhre für zwei Urnen 1.142,00 € 3.3.3. Urnenröhre für vier Urnen 1.185,00 € 3.3.4. Urnenrasenwahlgrab für zwei Urnen 2.015,00 € 3.3.5. Urnenrasenwahlgrab für vier Urnen 2.217,00 €
3.4. - entfallen -
3.5. - entfallen -
3.7. Verlängerung vom Nutzungsrecht je Stelle und Jahr (Verlängerungen werden je angefangenem Monat berechnet)
3.7.1. Wahlgrab 1-stellig 137,00 € 3.7.2. Tiefgrab 1-stellig 176,00 € 3.7.3. Urnenwahlgrab für vier Urnen 114,00 € 3.7.4. Urnenröhre für zwei Urnen 73,00 € 3.7.5. Urneneinzelwahlgrab 134,00 € 3.7.6. Urnenwahlgrab oder Urnenröhre für zwei Urnen 76,00 € 3.7.7. Urnenwahlgrab oder Urnenröhre für vier Urnen 79,00 € 3.7.8. Urnenrasenwahlgrab für zwei Urnen 134,00 € 3.7.9. Urnenrasenwahlgrab für vier Urnen 148,00 €
Artikel 2 Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kehl vom 10.11.2021 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Kehl, den 19.12.2025
Wolfram Britz Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Leistungen des Friedhofpersonals
- je angefangene Stunde 67,00 €
Sargtransportanhänger
- Überlassung im Stadtgebiet 29,00 €