Friedhofssatzung – Kehl

Vollständige Friedhofssatzung für Kehl.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in

    • Kehl, Stadtteil Auenheim
    • Kehl, Stadtteil Bodersweier
    • Kehl, Stadtteil Goldscheuer
    • Kehl, Stadtteil Hohnhurst
    • Kehl, Stadtteil Kork
    • Kehl, Stadtteil Leutesheim
    • Kehl, Stadtteil Zierolshofen

(2) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der erstmaligen Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Wenn ein besonderer Grund vorliegt, kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener oder eine weitere Bestattung zulassen. Ein besonderer Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Verstorbene bis kurz vor seinem Tod Einwohner der Stadt war, wenn der bestattungspflichtige Angehörige Einwohner der Stadt ist oder wenn sonst eine besondere Beziehung des Verstorbenen zur Stadt bestand.

(3) Verstorbene, die schon bestattet waren, sollen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles auf einem Friedhof der Stadt Kehl bestattet werden.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

(5) Feierlichkeiten aus Anlass einer Bestattung an einem anderen Ort als einem Friedhof der Stadt Kehl können zugelassen werden, wenn der Verstorbene zu den Personen gehörte, die auf Friedhöfen der Stadt Kehl bestattet werden können.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen außer von Bediensteten, Bestattern und sonstigen zugelassenen Gewerbetreibenden in Ausübung ihrer friedhofsbezogenen Aufgaben nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen angemessen zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbebetriebe,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
  3. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  4. Tiere frei laufen zu lassen, ausgenommen Assistenzhunde,
  5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen; dies gilt nicht für Druckschriften für Trauerfeiern, wie Programme, Lied- oder Gebetstexte,
  8. bei der Grabpflege chemische Pflanzenschutzmittel (z.B. Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide) oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) oder biologisch nicht abbaubare Steinpflege- oder Reinigungsmittel zu verwenden,
  9. Bildaufnahmen, gleich ob bewegt oder unbewegt, von anderen Personen zu machen, solange diese oder, wenn es sich um Kinder handelt, deren Sorgeberechtigte nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Arbeitstage vorher der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist geordnet zu entsorgen. Kompostierfähiges Material ist getrennt zu entsorgen und darf nur auf den von der Friedhofsverwaltung bezeichneten Plätzen gelagert werden. Die Abfallsammelbehälter dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Die Wasserentnahmestellen der Friedhöfe dürfen nicht zur Reinigung von Werkzeugen oder Geräten benutzt werden. Bild oder Tonaufnahmen bedürfen unbeschadet § 2 Abs. 2. Nr. 9 der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass die Friedhofsbesucher nicht gestört werden und Namensaufschriften auf Grabdenkmalen nicht lesbar sind.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, für die bereits früher ein Nutzungsrecht erworben wurde, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. An Samstagen können Bestattungen ausnahmsweise zugelassen werden. Urnenbeisetzungen können durch zugelassene Bestatter während der hellen Tagesstunden nach rechtzeitiger Anmeldung auch zu anderen Zeiten vorgenommen werden; die Gräber werden auf Veranlassung der Stadt ausgehoben.

§ 6 Särge, Urnen

(1) Sarg, Sargausstattung und Totenwäsche für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern bestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge für Fehlgeburten im Sinne von § 30 Absatz 2 Bestattungsgesetz und für Totgeburten dürfen nicht größer als erforderlich sein.

(3) Urnen für Baumbestattungen müssen biologisch abbaubar sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sofern ein Bestatter zulässigerweise eine Urnenbestattung selbst vornimmt, stellt dieser sicher, dass das Grab unverzüglich wieder zugefüllt wird.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne oder der ohne Sarg bestatteten Fehl- oder Totgeburt mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, die der Aschen 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Fehlgeburten im Sinne von § 30 Abs. 2 Bestattungsgesetz, für Totgeburten und für ihre Aschen beträgt sechs Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung zu Umbettungen von Leichen oder Aschen wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Leichen in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(2) Umbettungen oder Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen oder Ausgrabungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen oder Ausgrabungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die Nutzungsberechtigten.

(3) Erlischt ein Nutzungsrecht oder wird es entzogen oder gilt es als nicht entstanden, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von Amts wegen in ein Reihengrab/Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen oder Ausgrabungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haben die Antragsteller bzw. der Veranlasser zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen können nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden:

    • Reihengräber für die Erdbestattung
    • Urnenreihengräber
    • Kinderreihengräber
    • einstellige und mehrstellige Wahlgräber für die Erdbestattung
    • einstellige und mehrstellige Wahlgräber für muslimische Erdbestattungen
    • Urnenwahlgräber
    • Reihen- sowie Urnenreihengräber zur anonymen Beisetzung in der Erde
    • Rasengräber
    • Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber
    • gärtnerisch gestaltete und gepflegte Grabfelder
    • Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Totgeburten (Fälle des § 30 Abs.2 BestattG)

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Verfügungsberechtigte und Grabnutzungsberechtigte können auch vor Ablauf der Ruhefrist auf ihr Verfügungsrecht oder ihr Grabnutzungsrecht verzichten. Für die verkehrssichere und ansehnliche Unterhaltung der Grabstelle bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist ist eine Gebühr gemäß dem Gebührenverzeichnis zu entrichten. Dieselbe Gebühr ist zu entrichten, wenn die Verfügungsbefugnis oder das Nutzungsrecht vorzeitig erlöschen, entzogen werden oder das Grabnutzungsrecht nach einer Bestattung nicht entstanden ist.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist, wer die Bestattung veranlasst hat.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bestattet. Die Zubettung einer Urne innerhalb der ersten fünf Jahre oder einer Totgeburt oder einer Fehlgeburt (§ 30

Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Bestattungsgesetz) innerhalb der ersten 14 Jahre ist erlaubt. Das gilt nicht für Urnengräber.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können für eine Bestattung auf die Dauer der Ruhezeit, für ein belegtes Grab innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes begründet bzw. neu begründet werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts oder die Neubegründung eines abgelaufenen Nutzungsrechts ist auf Antrag bis zu einer Dauer von 20 Jahren möglich; bei der Neubegründung eines abgelaufenen Nutzungsrechts schließt dieses zeitlich unmittelbar an das abgelaufene Nutzungsrecht an. Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu begründen, zu verlängern oder neu zu begründen. Die Begründung oder Neubegründung von Nutzungsrechten erfolgt jeweils in vollen Jahren, bei Verlängerung wegen einer weiteren Bestattung vor Ablauf der letzten Ruhezeit in vollen Monaten, und gegebenenfalls für alle Stellen eines mehrstelligen Grabes einheitlich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zuweisung der Grabstelle durch die Stadt und der vollständigen Zahlung der Benutzungsgebühr. Wird die Gebühr nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Bestattung vollständig bezahlt, gilt das Nutzungsrecht als nicht entstanden. Die Stadt kann das Grab abräumen und einebnen, sofern die Person, welche die Einräumung des Nutzungsrechts beantragt hat, dies nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des halben Jahres gemäß Satz 3 selbst tut. Die Stadt weist hierauf während der Dauer von 3 Monaten vor Ausführung der Maßnahme durch Anbringen eines Hinweises auf der Grabstätte hin. Die Stadt trifft keine Aufbewahrungspflicht.

(4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneute Begründung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind zwei Bestattungen übereinander zulässig. Gräber im muslimischen Grabfeld stehen ausschließlich für Angehörige des Islam zur Verfügung.

(6) Je Grabstelle sind eine Erd- und zwei Urnenbestattungen zulässig.

(7) Ist ein Tiefgrab nur mit einer Bestattung belegt, kann dieses bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts auf Antrag des Berechtigten als Einfachgrab geführt werden, sofern es sich nicht in einem Bereich des Friedhofs befindet, der für Tiefgräber vorbehalten ist. Es kann danach nicht erneut als Tiefgrab geführt werden.

(8) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert oder neu begründet worden ist.

(9) Das Nutzungsrecht ist nicht vererblich; letztwillige Verfügungen des Nutzungsberechtigten binden die Stadt nicht. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser muss der Übernahme des Nutzungsrechts zustimmen. Die Zustimmung ist bei der Benennung nachzuweisen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge, deren Zustimmung vorausgesetzt, auf die Angehörigen der zuletzt beigesetzten Person über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben,
  9. auf die oder den sonstigen Totensorgeberechtigten.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Ist der Nachfolger im Grabnutzungsrecht nicht aus dem Kreis der Angehörigen der zuletzt beigesetzten Person zu bestimmen, treten die Angehörigen der zuvor beigesetzten Person an deren Stelle. Die Berechtigung ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen nachzuweisen, wenn hierfür ein Anlass besteht.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt mit deren Zustimmung auf eine andere Person übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Es dürfen nur die Leichen oder Aschen von Verstorbenen bestattet werden, die zu dem Kreis der auf den städtischen Friedhöfen zu bestattenden Verstorbenen gehören und die Angehörige eines in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen sind.

(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts. Eine Erstattung oder Befreiung von Grabnutzungsgebühren findet nicht statt.

(13) Fällt ein Nutzungsberechtigter fort und wird der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines halben Jahres ein neuer, zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereiter Nutzungsberechtigter angezeigt oder bekannt, gilt das Nutzungsrecht als zum Zeitpunkt des Wegfalls des Nutzungsberechtigten erloschen. Eine Erstattung oder Befreiung von Grabnutzungsgebühren für die restliche Nutzungsdauer erfolgt nicht.

(14) Ein Grabnutzungsrecht kann von einer totensorgeberechtigten, von einer bestattungspflichtigen Person oder von einem Treuhänder, der von dem Verstorbenen zu Lebzeiten oder von einer totensorgeberechtigten oder einer bestattungspflichtigen Person beauftragt wurde, für die Bestattung des Verstorbenen begründet werden. Die Treuhandschaft ist in geeigneter Weise, in der Regel durch eine urkundliche Erklärung des Treugebers, nachzuweisen. Der Treuhänder hat dieselben Pflichten und Befugnisse aus dem Friedhofsbenutzungsverhältnis wie jeder andere Grabnutzungsberechtigte.

(15) Die Stadt prüft das Totensorgerecht nicht. Wird gegenüber der Stadt geltend gemacht, dass der Person, die das Grabnutzungsrecht begründen will, das Totensorgerecht nicht zusteht, kann sie die Verleihung des Grabnutzungsrechts von einer gerichtlichen Klärung unter den Personen, die das Totensorgerecht für sich in Anspruch nehmen, abhängig machen.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Kolumbarien als Urnenstelen- bzw. Urnenwandanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber gelten entsprechend für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber. Zubettungen sind in Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern jedoch nicht zulässig.

§ 14 Grabstätten für Aschen an Bäumen (Baumbestattungen)

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Kehl können Baumbestattungen angeboten werden. Baumbestattungen erfolgen ausschließlich in dafür speziell ausgewiesenen Anlagen des jeweiligen Friedhofs oder an ausgewählten Bäumen.

(2) Wenn und soweit die Verhältnisse es erlauben, kann die freie Wahl des Ortes der Baumbestattung zugelassen werden. Andernfalls werden die möglichen Standorte der Urnengräber im Voraus festgelegt.

(3) An der jeweiligen Baumgrabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung eine einheitlich vorgegebene Gedenkplatte angebracht. Auf der Gedenkplatte werden der Name, das Geburts- und das Sterbejahr vermerkt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird von der Friedhofsverwaltung die Grabplatte entfernt.

(5) Es ist nicht gestattet,

  • zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

  • Kerzen und Lampen aufzustellen,

  • Anpflanzungen vorzunehmen,

  • Blumen, Dekorationen oder Ähnliches abzulegen, außer an einer dafür speziell angelegten, zentralen Ablagestelle.

(6) Die Pflege der Baumgrabanlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Pflegemaßnahmen oder Eingriffe ohne Auftrag der Friedhofsverwaltung sind nicht gestattet.

§ 15 Grabstätten für anonyme Bestattungen und muslimische Bestattungen, Rasengräber, Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Kehl können Grabstätten für anonyme Bestattungen, muslimische Bestattungen, Rasengräber und Gemeinschaftsgrabstätten angeboten werden. Diese besonderen Bestattungsformen erfolgen ausschließlich in dafür speziell ausgewiesenen Anlagen des jeweiligen Friedhofs oder an ausgewählten Plätzen.

(2) Grabstätten für anonyme Beisetzungen werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(3) An den Rasengrabstellen wird durch die Friedhofsverwaltung eine einheitlich vorgegebene Gedenkplatte angebracht. Auf der Gedenkplatte werden der Name, das Geburts- und das Sterbejahr vermerkt. Nach Ablauf der Ruhezeit wird von der Friedhofsverwaltung die Gedenkplatte entfernt.

(4) In Gemeinschaftsgrabstätten werden keine Einzelgräber angelegt oder markiert.

(5) Es ist nicht gestattet,

  • zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
  • Kerzen und Lampen aufzustellen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen,
  • Blumen, Dekorationen oder Ähnliches abzulegen, außer an einer dafür speziell angelegten, zentralen Ablagestelle.

(6) Die Pflege der genannten Grabanlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Pflegemaßnahmen oder Eingriffe ohne Auftrag der Friedhofsverwaltung sind nicht gestattet.

§ 16 Gärtnergepflegte Gräber

(1) Die Stadt kann Dienstleistungskonzessionen mit dem Inhalt vergeben, dass private Dienstleister mit der unentgeltlichen Anlage oder Unterhaltung abgegrenzter, untergeordneter Teile von Friedhöfen betraut werden und ihnen das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt wird, Dauergrabpflegeverträge mit allen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten an den Gräbern in diesen Friedhofsbereichen zu schließen (Dienstleistungskonzession).

(2) Die Stadt wird Gräber in diesen Bereichen nur vergeben bzw. Grabnutzungsrechte nur einräumen, verlängern oder erneuern, wenn der Abschluss eines entsprechenden Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Nutzungsdauer

nachgewiesen ist. Verlängerungen oder Neubegründungen von Nutzungsrechten dürfen bis längstens zum Ende der Dienstleistungskonzession erfolgen.

(3) Der Dienstleistungskonzessionär hat sich zu verpflichten, nach Maßgabe der verfügbaren Grabplätze und der erforderlichen Ruhezeiten Dauergrabpflegeverträge über die Grabnutzungsdauer mit allen Interessierten abzuschließen, die berechtigt sind, ein Grabverfügungs- bzw. Grabnutzungsrecht nach dieser Satzung zu begründen und die das in dem Konzessionsvertrag vorgesehene Entgelt für den Dauergrabpflegevertrag entrichten oder die Entrichtung sicherstellen. Der Konzessionär ist unter denselben Voraussetzungen zu verpflichten, den Dauergrabpflegevertrag zu verlängern oder zu erneuern oder dem Eintritt des/der Nachfolger/s/in im Grabnutzungsrecht in den Vertrag zuzustimmen, längstens aber bis zum Ablauf der Dienstleistungskonzession.

(4) Die Rechte und Pflichten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten, insbesondere die Pflichten aus den Abschnitten V. und VI. dieser Satzung, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Dienstleistungskonzessionär seine Pflichten aus dem jeweiligen Dauergrabpflegevertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllt oder dass die Dienstleistungskonzession vorzeitig endet.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend verkehrssicher hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung erstmalig hergerichtet sein. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Bei Erdgräbern dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen maximal 50 % der Pflanzfläche betragen. Diese Regelung dient zur Sicherstellung des Friedhofszwecks und zum Bestreben, ein Fortschreiten der Versiegelung zu vermeiden und die Friedhöfe als Lebensraum und Erholungsgebiet zu erhalten.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(5) Bäume und sonstiger Bewuchs auf Grabstätten dürfen eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. Überstände zu Nachbargrabstätten oder öffentlichen Flächen sind zurückzuschneiden.

(6) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte haben die Verfügungsberechtigten bzw. die Grabnutzungsberechtigten zu sorgen.

(7) Grabstätten sind jederzeit verkehrssicher zu unterhalten. Insbesondere sind Absackungen unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Auffüllung oder Unterfüllung, zu beheben.

(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der Friedhöfe außerhalb der Grabstätte und im Bereich anonymer Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

§ 18 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht oder nicht ausreichend hergerichtet oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln oder zu erreichen, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt stattdessen die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist dem Nutzungsberechtigten anzukündigen, dass die Stadt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit das Grab einbeben und einsäen wird.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln oder zu erreichen, so kann die Stadt den Grabschmuck auf Kosten der Verantwortlichen entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Stahl, bruchsicheres Glas, Sekundäraluminium oder Hartplastik verwendet werden.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere Grabmale

  1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. mit Emaille oder Porzellan, gleich in welcher Form,
  4. mit Lichtbildern, die größer als 300 cm² sind,

nicht zulässig. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche,
  2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche,
  3. auf mehr als zweistelligen Grabstätten bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche.

(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zur Größe von 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Bei einer Abdeckung der Gräber von der Hälfte oder mehr der Fläche der Grabstätte sind die Unterlüftung des Grabmals und der Ablauf des Regenwassers zu gewährleisten.

(9) Die Stadt kann bei berechtigtem Interesse der Betroffenen auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Dabei ist die Gesamtgestaltung der Friedhöfe zu berücksichtigen.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Zustimmung sind Holzkreuze oder Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 Zentimeter zulässig.

(2) Das Grabmal darf nur von einem für die Friedhöfe der Stadt Kehl zugelassenen Fachbetrieb oder einer sachkundigen Person aufgestellt, errichtet, verändert oder entfernt werden. Die Sachkunde ist, sofern sie nicht offenkundig ist, auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die höher als 40 cm oder schwerer als 5kg sind, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 21 Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Art und Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu fundamentieren, zu befestigen und zu unterhalten. Weichen die Anforderungen verschiedener Regelwerke voneinander ab, entscheidet die Stadt, welche Anforderungen im Einzelfall einzuhalten sind.

(2) Die Mindeststärke für stehende Steingrabmale beträgt 12 cm; für Grabmale ab einer Höhe von 1,20 m mindestens 10 % der Höhe. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein. Soweit Sicherheitsprüfungen notwendig sind und nicht von Gemeindemitarbeitern durchgeführt werden, haben die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten die Kosten zu erstatten. Die Stadt kann einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten anfordern.

(3) Die Mindeststärke für liegende Steingrabmale beträgt 6 cm. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein. Soweit Sicherheitsprüfungen notwendig sind und nicht von Gemeindemitarbeitern durchgeführt werden, haben die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten die Kosten zu erstatten. Die Stadt kann einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten anfordern.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten die oder der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die oder der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln oder zu erreichen, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte vor Ausführung der Maßnahme. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts räumt die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen ab, sofern diese nicht vom

Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt werden. Die Stadt weist hierauf während der Dauer von 3 Monaten vor Ausführung der Maßnahme durch Anbringen eines Hinweises auf der Grabstätte hin. Die Stadt trifft keine Aufbewahrungspflicht.

(3) Meldet sich kein Berechtigter und ist ein Berechtigter auch nicht bekannt, kann sich die Stadt das Grabmal aneignen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Die Leichenhallen und ihre Vorräume sind nicht für Trauerfeiern oder Abschiedszeremonien oder Ähnliches bestimmt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Zahl der teilnehmenden Personen und die Dauer der Zeremonie beschränkt sind (bis max. 20 Personen, weniger als 20 Minuten).

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

Die Stadt treffen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt;

  2. wer sich entgegen § 3 Abs. 1 unangemessen verhält oder den Anweisungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet oder gegen eine der Verhaltensregeln aus § 3 Abs. 2 verstößt;

  3. wer entgegen § 14 Abs. 5 oder 15 Abs. 4 zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet, Kerzen oder Lampen aufstellt, Anpflanzungen vornimmt, Blumen, Dekorationen oder Ähnliches außer an einer dafür speziell angelegten, zentralen Ablagestelle ablegt;

  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 20 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1);

  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1);

  6. entgegen § 24 Abs. 3 Leichenhallen oder Vorräume für Trauerfeiern, Abschiedszeremonien oder Ähnliches benutzt oder eine solche Benutzung veranlasst, ohne dazu berechtigt zu sein bzw. dafür eine Genehmigung eingeholt zu haben.

IX. Benutzungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt oder sie in sonstiger Weise veranlasst.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist auch verpflichtet, wem nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz die Bestattungspflicht obliegt.

(3) Soweit Gebühren infolge einer behördlichen Anordnung oder Maßnahme, die dem Gebührenpflichtigen nicht zuzurechnen ist, entstehen, ist auch der Rechtsträger der Behörde gebührenpflichtig.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder bei Grabnutzungsgebühren mit Stellung des Antrags auf Verleihung des Nutzungsrechts, sonst mit der Inanspruchnahme der Leistung.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig. Die Gebühr für die Einräumung, die Verlängerung oder die Neubegründung eines Grabnutzungsrechts aus Anlass einer Bestattung wird sofort fällig.

§ 30 Gebühren

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere für öffentliche Leistungen, bleibt unberührt.

(3) Sofern und sobald Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese mit dem jeweils geltenden Steuersatz aufgeschlagen.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte und Sondergrabstätten

(1) Die Grabstätte „Fecht-Gärtel“ auf dem Städtischen Friedhof in Kork, die sich im Wesentlichen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 34 der Gemarkung Kork erstreckt, ist Bestandteil des Städtischen Friedhofs und unterliegt dieser Friedhofssatzung.

(2) Mit dem 31.12.2029 läuft ein Grabnutzungsrecht ab,

  1. das bei Inkrafttreten der Friedhofsordnung der Stadt Kehl vom 18.11.1974 bereits bestand und nicht in Übereinstimmung mit dieser Friedhofsordnung oder einer späteren Satzung verlängert oder wiederbegründet wurde,
  2. das nach Inkrafttreten der Friedhofsordnung der Stadt Kehl vom 18.11.1974 mit einem Inhalt neu begründet, verlängert oder wiederbegründet wurde, welcher in der jeweils geltenden Satzung nicht vorgesehen war,

wenn nicht im Einzelfall ein früherer Ablauf feststellbar ist. Sofern die Ruhezeit seit der letzten vor dem 01.01.2016 erfolgten Bestattung noch nicht abgelaufen ist, läuft das Grabnutzungsrecht frühestens mit dem Ablauf der Ruhezeit ab. Sofern die Art der Grabstätte der bei Ablauf geltenden Friedhofssatzung entspricht, kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Berechtigten in ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nach Maßgabe dieser Satzung umgewandelt werden. Der Ablauf des Nutzungsrechts nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes bleibt von der Umwandlung unberührt. Das umgewandelte Grabnutzungsrecht kann nach Maßgabe dieser Satzung verlängert oder wiederbegründet werden.

(3) Gräber, die in den Anwendungsbereich des Gräbergesetzes fallen, bleiben unberührt.

(4) Der auf dem Friedhof in Kork bestehende, abgegrenzte Bereich der „Diakonie-Gräber“ bleibt unberührt. Für diese Gräber gelten die Vorschriften dieser Satzung für Reihengräber mit der Maßgabe, dass die Diakonie Kork, Körperschaft des öffentlichen Rechts, verstorbene Diakonissen, Geistliche und Mitarbeiter der Diakonie Kork dort beisetzen lassen kann. Ein Rechtsanspruch der Diakonie Kork wird hierdurch nicht begründet.

(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann die Stadt Gräber, an denen keine Nutzungsberechtigung und keine Verfügungsbefugnis besteht, in ihre eigene Pflege nehmen. Sie kann die Pflege dieser Gräber im Wege einer Grabpflegepatenschaft auf natürliche oder juristische Personen übertragen, die sich hierzu verpflichten. Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verwaltungsakt, der die Einzelheiten regelt. Die Stadt kann zulassen, dass Grabpaten Urnen von Personen, die auf einen Friedhof der Stadt Kehl bestattet werden können, ohne Zahlung einer Grabnutzungsgebühr in der Grabstätte beisetzen lassen.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Änderungssatzungen:

    1. Änderungssatzung beschlossen in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 19.03.2025, ausgefertigt am 25.03.2025
    1. Änderungssatzung beschlossen in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 10.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025
    1. Änderungssatzung beschlossen in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 28.01.2026, ausgefertigt am 30.01.2026

Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung)

Hinweis: Ab dem 01.01.2027 unterliegen gemäß § 2b UStG öffentliche Leistungen, die auch durch private Dienstleister erbracht werden können, der Umsatzsteuerpflicht.

1. Sonstige Leistungen

1.1. Leistungen des Friedhofpersonals

  • je angefangene Stunde 67,00 €

1.2. Sargtransportanhänger

  • Überlassung im Stadtgebiet 29,00 €

1.3. Benutzung einer Leichenhalle/Leichenzelle (mit Leichenbetreuung)

1.3.1. Aufbahrung je Tag 49,00 €

1.3.2. soweit sich die Benutzung aus Gründen, die der Gebührenpflichtige nicht zu vertreten hat, zum Beispiel aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Todesermittlungsverfahrens, verlängert, vermindert sich die Gebühr nach Ziffer 1.3.1. auf 25 Euro. Das gilt ggf. auch für den Rechtsträger der Behörde.

1.4. Friedhofskapelle

1.4.1. Aussegnung, Trauerfeier, Nutzung Friedhofkapelle 437,00 €

1.4.2. Nutzung Aufbahrungsraum/Vorraum für Trauerzeremonie 75,00 €

1.4.3. Religiöse Waschung 112,00 €

1.5. Abräumung und Entsorgung Wahlgräber

1.5.1. Einzelgrab 457,00 €

1.5.2. Mehrfachgrab 688,00 €

1.5.3. Urnengrab 257,00 €

1.6. Unterhaltung des Grabes bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder die Verfügungsbefugnis oder bei Entzug, Wegfall oder Nichtentstehen des Nutzungsrechts vor Ablauf der letzten Ruhezeit:

153,00 € für jedes volle Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit; für jeden angefangenen Monat wird ein Zwölftel der Gebühr erhoben.

2. Bestattungen

2.1. Beerdigung einschließlich Vorbereitung

2.1.1. Ausheben und Schließen eines Grabes 955,00 €

2.1.2. Zuschlag für die tiefere Bestattung in einem Tiefgrab 95,00 €

2.2. Urnenbeisetzung, Tot-, Fehlgeburten ohne Sarg 267,00 €

2.3. Urnenbeisetzung durch Bestatter 222,00 €

2.4. Umbettung

2.4.1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für die Ausgrabung oder Wiedereinbettung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit wird das 2,5-fache der Gebühr nach Ziffer 2.1 erhoben; nach Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr.

2.4.2. Für die Ausgrabung oder Wiedereinbettung einer Urne wird das 1-fache der Gebühr nach Ziffer 2.2 erhoben.

2.5. Zuschlag für an Samstag, Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommene Leistungen nach Ziffer 1 und 2.1. bis 2.4. in Höhe von 50 % (wenn zumindest ein Teil der Leistung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag geleistet wird).

3. Grabnutzung

3.1. Überlassen von Reihengräbern für die Dauer der Ruhezeit (incl. Abräumung und Entsorgung nach Ablauf der Ruhezeit)

3.1.1. Normalgrab 2.357,00 €

3.1.2. Erdrasengrab 2.927,00 €

3.1.3. Grabstätte für Kinder und Fehlgeburten 1.250,00 €

3.1.4. Urnenreihengrab 1.131,00 €

3.1.5. Urnenrasengrab 1.237,00 €

3.1.6. Urnenreihengrab in besonders gestalteten Flächen 1.300,00 €

3.1.7.1. Anonymes Erdreihengrab 2.543,00 €

3.1.7.2. Anonymes Urnenreihengrab 972,00 €

3.1.8. Benutzung der Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Totgeburten 1.212,00 €

3.1.9. Für die Abräumung von Reihengräbern wird bei Bestattungen, die vor dem 02.12.2011 erfolgt sind, die Gebühr gemäß Ziffer 1.5 erhoben.

3.1.10. - entfallen -

3.2. Nutzungsrecht für Wahlgräber für die Dauer der Ruhezeit

3.2.1. Wahlgrab 1-stellig 2.741,00 €

3.2.2. Tiefgrab 1-stellig 3.510,00 €

3.2.3. Urnenwahlgrab für vier Urnen 1.713,00 €

3.2.4. Urnenröhre für zwei Urnen 1.098,00 €

3.3. Nutzungsrecht für Wahlgräber in besonders gestalteten Flächen sowie an Bäumen für die Dauer der Ruhezeit

3.3.1. Urneneinzelwahlgrab 2.015,00 €

3.3.2. Urnenröhre für zwei Urnen 1.142,00 €

3.3.3. Urnenröhre für vier Urnen 1.185,00 €

3.3.4. Urnenrasenwahlgrab für zwei Urnen 2.015,00 €

3.3.5. Urnenrasenwahlgrab für vier Urnen 2.217,00 €

3.4. - entfallen -

3.5. - entfallen -

3.6. Namenstafeln für Rasen- und Urnengräber (die angebotenen Namenstafeln variieren je Friedhof)

3.6.1. einfache Ausführung 45,00 €

3.6.2. mittlere Ausführung 90,00 €

3.6.3. gehobene und große Ausführungen 150,00 €

3.7. Verlängerung vom Nutzungsrecht je Stelle und Jahr (Verlängerungen werden je angefangenem Monat berechnet)

3.7.1. Wahlgrab 1-stellig 137,00 €

3.7.2. Tiefgrab 1-stellig 176,00 €

3.7.3. Urnenwahlgrab für vier Urnen 114,00 €

3.7.4. Urnenröhre für zwei Urnen 73,00 €

3.8. Verlängerung vom Nutzungsrecht in besonders gestalteten Flächen sowie an Bäumen je Stelle und Jahr (Verlängerungen werden je angefangenem Monat berechnet)

3.8.1. Urneneinzelwahlgrab 134,00 €

3.8.2. Urnenröhre für zwei Urnen 76,00 €

3.8.3. Urnenröhre für vier Urnen 79,00 €

3.8.4. Urnenrasenwahlgrab für zwei Urnen 134,00 €

3.8.5. Urnenrasenwahlgrab für vier Urnen 148,00 €

Original-Satzung als PDF

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