Friedhofssatzung – Kaufbeuren

Vollständige Friedhofssatzung für Kaufbeuren.

Friedhofssatzung

49 Abschnitte.

§ 1 Bestattungseinrichtungen

Bestattungseinrichtungen

Die Stadt Kaufbeuren unterhält folgende zur Bestattung notwendigen Einrichtungen:

a) Friedhöfe b) Leichenhäuser c) Friedhofs- und Bestattungspersonal

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§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

(1) Die Hinterbliebenen von Personen, die in Kaufbeuren verstorben sind oder hier beerdigt werden, sind berechtigt und verpflichtet, die städtischen Bestattungseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung und der Leichenordnung zu benutzen.

(2) Der Benutzungszwang entfällt, wenn entweder

a) die Beerdigung in den Friedhöfen der Katholischen Kirchenstiftung St. Thomas im Stadtteil Hirschzell oder der Katholischen Kirchenstiftung St. Stephan im Stadtteil Kleinkemnat erfolgt oder

b) die Leiche nach auswärts überführt wird und vorher nicht in ein Leichenhaus gebracht werden muss.

(3) Im Übrigen können Ausnahmen vom Benutzungszwang nur aus wichtigen Gründen gewährt werden.

§ 3 Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren, deren Art und Höhe in einer gesonderten Satzung festgelegt werden.

2. Teil

Bestattungseinrichtungen

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1. Abschnitt: Friedhöfe

§ 4 Anzahl der städtischen Friedhöfe

Anzahl der städtischen Friedhöfe

Die Stadt Kaufbeuren unterhält

a) den Waldfriedhof , b) den Alten Friedhof (Friedhof an der Ganghoferstraße), c) den Friedhof in Kaufbeuren, Stadtteil Neugablonz , d) den Friedhof an der Kirche in Kaufbeuren, Stadtteil Oberbeuren, e) den Parkfriedhof in Kaufbeuren, Stadtteil Oberbeuren, f) den Friedhof in Kaufbeuren, Stadtteil Hirschzell.

§ 5 Bestattungspflicht

Bestattungspflicht

Unbeschadet des § 2 Abs. 2 Buchst. a müssen alle Leichen von Personen, die im Stadtgebiet verstorben sind, in einem städtischen Friedhof bestattet werden, es sei denn, dass sie zur Beisetzung nach auswärts überführt werden. Das gleiche gilt für Totgeburten und Fehlgeburten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 PStV ) sowie für Aschenreste von feuerbestatteten Leichen.

§ 6 Bestattungsrecht

Bestattungsrecht

(1) Die Stadt stellt ihre Friedhöfe zur Bestattung von Leichen solcher Personen zur Verfügung, die a) zum Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in Kaufbeuren hatten oder b) ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab hatten oder c) deren Bestattung in einem Familiengrab vom Nutzungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten berechtigterweise zugelassen wird (§ 26) oder

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d) als Ortsfremde in Kaufbeuren verstorben sind, wenn ihre ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Die Leichen anderer Personen können auf begründeten Antrag in einem städtischen Friedhof bestattet werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(3) Die Bestattung in einem bestimmten Friedhof kann verlangt werden, soweit die gewünschte Grabstättenart dort verfügbar ist. Im Übrigen bestimmt die Stadt den Friedhof und die Grabstätte, wobei die begründeten Interessen des Graberwerbers bzw. der Graberwerberin berücksichtigt werden.

§ 7 Außerdienststellung und Entwidmung

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Familiengräbern bzw. Urnen-Familiengräbern erhält der bzw. die jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung ist die Stadt Kaufbeuren verpflichtet, Leichen und Urnen für die restliche Nutzungszeit in andere Grabstätten umzubetten. Die Ersatzgräber werden von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten Gräber hergerichtet.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzungen in Familiengräbern bzw. Urnen-Familiengräbern oder an Urnenfamilienbäumen erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines

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weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Familiengräber bzw. Urnen-Familiengräber oder Urnenfamilienbäume zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt: Leichenhäuser

§ 8 Benutzung der Leichenhäuser

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Mit Ausnahme des Friedhofs an der Kirche in Kaufbeuren, Stadtteil Oberbeuren, unterhält die Stadt in jedem Friedhof ein Leichenhaus.

(2) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung im Friedhof. Für die Aufbahrung und Überführung von Leichen gelten die Vorschriften der Verordnung über das Leichenwesen im Bereich der Stadt Kaufbeuren (Leichenordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Besucherinnen und Besucher und Angehörige haben – von den Besucherbereichen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt in die Leichenhäuser. Aufbahrungs-, Kühl- und Hygieneräume sind verschlossen zu halten. Nur dem Friedhofs- und Bestattungspersonal, Bestattern bzw. Bestatterinnen und Personen in amtlicher Eigenschaft ist der Zutritt zu diesen Räumen erlaubt.

§ 9 3. Abschnitt: Friedhofs- und Bestattungspersonal

(weggefallen)

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3. Abschnitt: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 10 Bedienstete

Bedienstete

Die Stadt bestellt das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 11 Bestattungspersonal

Bestattungspersonal

Dem Bestattungspersonal obliegt die Aufbahrung der Leichen und grundsätzlich ihre spätere Beförderung innerhalb der städtischen Friedhöfe, sofern hierdurch die Religionsfreiheit nicht eingeschränkt wird.

§ 12 Friedhofsleiter/in - Friedhofspersonal

Friedhofsleiter/in - Friedhofspersonal

(1) Dem Friedhofsleiter bzw. der Friedhofsleiterin obliegt die Aufsicht über die Friedhöfe und die Leichenhäuser .

(2) Der Grabaushub und die Wahrnehmung der sonstigen mit dem Friedhofsbetrieb zusammenhängenden Arbeiten sind Aufgaben des Friedhofspersonals.

§ 13 3. Teil

(weggefallen)

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3. Teil

Bestattungsvorschriften

§ 14 Paragraph 14

Bestattung

(1) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen, Tot- und Fehlgeburten sowie die Beisetzung von Urnen zu verstehen. Sie umfasst die Trauerfeier im Friedhof und ist beendet, wenn das Grab eingefüllt ist.

(2) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt der Friedhofsleiter bzw. die Friedhofsleiterin im Einvernehmen mit dem Bestatter bzw. der Bestatterin, den die Trauerfeier gestaltenden Personen (z.B. Geistliche, Trauerredner bzw. Trauerrednerinnen) und den Angehörigen.

(4) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen wird nicht bestattet.

§ 15 Paragraph 15

Grabtiefe

(1) Die Grabgrube ist regelmäßig 150 cm tief auszuheben. Für Kinder bis zu 12 Jahren genügt eine Tiefe von 130 cm, für Kinder bis zu 5 Jahren und Totgeburten schon eine solche von 100 cm.

(3) Bei Familiengräbern kann die Grube bis zu 230 cm tief ausgehoben werden, um eine weitere Bestattung in derselben Grube zu ermöglichen (Tieferlegung).

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(3) Urnen und Behältnisse entsprechend der Größe einer Urne müssen 60 cm tief beigesetzt werden, sofern sie nicht in einer Urnen-Wandnische oder in einer Nische einer Urnenstele beigesetzt werden.

§ 16 Ruhefristen

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf ein belegtes Grab nicht aufgelassen oder wiederbelegt werden darf, soweit diese Satzung nicht Ausnahmen zulässt.

(2) Die Ruhefrist beträgt

a) im Alten Friedhof für Totgeburten und Kinder bis zu 12 Jahren 8 Jahre, für Personen über 12 Jahre 12 Jahre;

b) im Friedhof in Kaufbeuren, Stadtteil Neugabloz, für Totgeburten und Kinder bis zu 12 Jahren 15 Jahre, für Personen über 12 Jahre 25 Jahre;

c) im Friedhof an der Kirche in Kaufbeuren, Stadtteil Oberbeuren für Gräber, die bis 30.06.1988 angelegt worden sind, im Parkfriedhof in Kaufbeuren, Stadtteil Oberbeuren, im Waldfriedhof und im Friedhof Kaufbeuren, Stadtteil Hirschzell, für Personen über 12 Jahre 15 Jahre;

d) in allen übrigen Fällen für Fehlgeburten 5 Jahre, für Totgeburten und Kinder bis zu 12 Jahren 10 Jahre.

(3) Bei Vorbehandlung des Leichnams (z.B. Einbalsamierung, Einwickeln in Leichentücher oder anderer Verhüllung) verlängern sich die Ruhefristen gemäß Abs. 2 für Kinder bis zu 12 Jahren um 3 Jahre, im Übrigen um jeweils 5 Jahre.

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(4) Für Aschenreste feuerbestatteter Leichen beträgt die Ruhefrist allgemein 10 Jahre.

§ 17 Bestattungen innerhalb laufender Ruhefristen

Bestattungen innerhalb laufender Ruhefristen

(1) Innerhalb laufender Ruhefristen kann jedes Grab grundsätzlich nur einmal belegt werden. Dies gilt nicht für Urnen-Familiengräber und Urnen-Wandnischen.

(2) Für Familiengräber gelten folgende Besonderheiten:

a) Bei Doppelgräbern dürfen zwei Grabgruben nebeneinander angelegt werden. Ist ein Familiengrab breiter als 200 cm, so entfällt auf je 100 cm Grabbreite eine Grabgrube. Zwischen den Gruben muss eine mindesten 20 cm starke Erdschicht stehen bleiben.

b) Eine weitere Leiche kann in derselben Grabgrube nur dann bestattet werden, wenn die Mindesttiefe des § 15 Abs. 1 eingehalten wird und die zuletzt bestattete Leiche mindestens 50 cm tiefer liegt.

c) Je Grabgrube dürfen außerdem bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

§ 18 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile

Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile

(1) Tot- und Fehlgeburten können in einem bestehenden Familiengrab oder in einem hierfür vorgesehenen Grab auf Antrag bestattet werden. Sofern hiervon kein Gebrauch gemacht wird, sind Fehlgeburten in einem ausgewiesenen Grabfeld zur Ruhe zu betten.

(2) Körper- und Leichenteile werden nach Möglichkeit an einem nicht besonders gekennzeichneten Platz im Friedhof beigesetzt.

§ 19 Ausgrabungen

Ausgrabungen

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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(2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(3) Umbettungen von Leichen, Leichteilen, toten Leibesfrüchten und Aschen können nur auf Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind der Inhaber bzw. die Inhaberin des Grabnutzungsrechts und der Totenfürsorgeberechtigte bzw. die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Ausgrabungen von Leichen und Leichenteilen können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt und der zuständigen Behörden gestattet. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

4. Teil

Grabstätten

1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

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§ 20 Nutzungsart und Einteilung

Nutzungsart und Einteilung

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Kaufbeuren. An ihnen können anlässlich eines Todesfalles zeitlich beschränkte Nutzungsrechte erworben werden. Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, ist der Erwerb eines Nutzungsrechts bereits zu Lebzeiten einer Person zulässig.

(2) Das Nutzungsrecht kann nur einer Person zustehen.

(3) Die Grabstätten werden eingeteilt in

a) Familiengräber, b) Reihengräber, c) Urnen-Familiengräber, d) Urnen-Familiengräber als integrierte Urnengräber, e) Urnen-Wandnischen, Nischen in Urnenstelen, f) Gräber für Tot- und Fehlgeburten, g) Gemeinschaftsgrabstellen für Urnen und Tot- oder Fehlgeburten (jeweils ohne Erteilung eines Grabbriefes bzw. Zuteilung eines Nutzungsrechts), h) Urnenbaumgräber (ohne Erteilung eines Grabbriefes bzw. Zuteilung eines Nutzungsrechts), i) Urnenfamilienbäume.

(4) Mit der Beendigung des Nutzungsrechts sind die Grabstätten, ausgenommen Urnen-Wandnischen und Urnenstelen, abzuräumen oder abräumen zu lassen und der Stadt eingeebnet zurückzugeben. Dies beinhaltet die Entfernung des Grabsteins, Einfassungen und Fundamente und die Auffüllung der Grube mit Humus.

§ 21 Erwerb des Nutzungsrechts

Erwerb des Nutzungsrechts

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(1) Die Friedhofsverwaltung teilt auf Antrag die Grabstätte zu und stellt hierüber eine Urkunde (Grabbrief) aus. Mit der Aushändigung des Grabbriefs geht das Nutzungsrecht an den Erwerber bzw. Erwerberin über.

(2) Die Verlängerung und Umschreibung der Nutzungsrechte ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Mit der Aushändigung des umgeschriebenen Grabbriefes an den Erwerber bzw. die Erwerberin wird die Rechtsänderung wirksam.

§ 22 Größe der Gräber

Größe der Gräber

(1) Der bzw. die jeweilige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab nach den im Grabbrief angegebenen Maßen anzulegen und zu unterhalten.

(2) Nach Möglichkeit werden folgende Höchstmaße festgesetzt:

Länge cm Breite cm
a) Familien-Doppelgräber 200 200
b) Familien-Einzelgräber 200 100
c) Reihengräber 200 100
d) Reihengräber für Kinder bis 12 Jahre 160 100
e) Urnen-Familiengräber für 6 Urnen 160 100
f) Urnen-Familiengräber für 4 Urnen 120 100
g) integrierte Urnengräber für 4 Urnen 120 80
h) Gräber für Tot- und Fehlgeburten, sofern die Bestattung in einem Behältnis erfolgt, welches maximal der Größe einer Urne entspricht 100 100
i) Urnenfamilienbäume - im Radius um den Stamm 300

(3) Der Friedhofsleiter bzw. die Friedhofsleiterin bestimmt die genaue Lage des jeweiligen Grabes. Einfassungen und Grabmale dürfen die im Grabbrief angegebenen Flächen nicht überschreiten.

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2. Abschnitt: Familiengräber

§ 23 Art und Maß der Nutzung

Art und Maß der Nutzung

(1) Das Familiengrab besteht in der Regel aus zwei Einzelgräbern (Doppelgrab), es wird jedoch an den hierfür vorgesehenen Stellen auch als Einzelgrab oder mit mehr als zwei Einzelgräbern vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird anlässlich einer Bestattung für die Dauer der im gegenständlichen Fall geltenden Ruhefrist überlassen oder verlängert. Im Fall des § 20 Abs. 1 Satz 3 (Überlassung eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten) wird es für die beantragte Dauer, längstens für sechs Jahre überlassen. Endet die Überlassung, wird das Nutzungsrecht auf Antrag jeweils für die beantragte Dauer, längstens für sechs Jahre verlängert.

(3) Eine Bestattung ist nur zulässig, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder diese entsprechend verlängert wird.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 3 kann das Nutzungsrecht frühestens drei Monate vor Ablauf verlängert werden.

§ 24 Übergang des Nutzungsrechts

Übergang des Nutzungsrechts

(1) Der bzw. die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf jede natürliche Person übertragen. Es ist hierzu der Friedhofsverwaltung der Grabbrief zur Umschreibung vorzulegen.

(2) Durch letztwillige Verfügung oder in einem Vorsorgevertrag kann der bzw. die Nutzungsberechtigte jede natürliche Person als Rechtsnachfolger bzw. Rechtsnachfolgerin im Nutzungsrecht einsetzen. Sind mehrere Personen eingesetzt, gelten die Rangfolge des

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Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie die des Abs. 4 entsprechend. Der Grabbrief wird umgeschrieben, wenn der Rechtsnachfolger bzw. die Rechtsnachfolgerin sein bzw. ihr Recht glaubhaft macht.

(3) Hat der bzw. die Nutzungsberechtigte den Rechtsnachfolger bzw. die Rechtsnachfolgerin nicht durch letztwillige Verfügung bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des bzw. der Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebende Ehegattin b) auf den eingetragenen Lebenspartner bzw die eingetragene Lebenspartnerin, c) auf die Kinder, d) auf die Adoptivkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die halbbürtigen Geschwister, i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird der/die Älteste Nutzungsberechtigte/r. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den Berechtigten zu ermitteln. Der Grabbrief wird auf denjenigen umgeschrieben, der sein Recht glaubhaft macht.

(4) Stiefkinder haben die Möglichkeit, das Nutzungsrecht nachrangig nach Adoptivkindern zu erwerben, Stiefgeschwister nachrangig nach halbbürtigen Geschwistern. Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 25 Ablauf des Nutzungsrechts

Ablauf des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit, sofern es nicht rechtzeitig verlängert wird. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der bzw. die jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu

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ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen; in diesem Fall wird für zwei Monate auf dem Grab ein Hinweis angebracht, mit dem die Angehörigen aufgefordert werden, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.

(2) Vor Ablauf der Nutzungszeit kann auf das Nutzungsrecht nur verzichtet werden, wenn keine Ruhefrist läuft.

§ 26 Recht auf Beisetzung

Recht auf Beisetzung

(1) Der bzw. die jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab beigesetzt zu werden. (2) Er bzw. sie kann bei Eintritt des Todesfalles über die Beisetzung anderer Personen entscheiden. Handelt es sich dabei nicht um den Ehegatten bzw. die Ehegattin, den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin, ein Kind, einen Verwandten oder Verschwägerten des bzw. der Nutzungsberechtigten, so bedarf die betreffende Person der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. (3) Das Recht auf Beisetzung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Nutzungsberechtigten im Grabbrief eingetragen sind.

§ 27 Sondervorschriften für Körperschaften

Sondervorschriften für Körperschaften

Die Stadt kann an eine Körperschaft ein Grabfeld mit mehreren Einzelgräbern überlassen. Die Körperschaft bestimmt, wer dort begraben werden darf.

3. Abschnitt: Reihengräber

§ 28 Art und Maß der Nutzung

Art und Maß der Nutzung

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(1) Reihengräber werden der Reihe nach nur für die Beerdigung einer Leiche und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben.

(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhefrist hinaus ist nicht möglich. Über die Wiederbelegung der Reihengräber, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Familiengrab besteht kein Anspruch. Umbettungen aus Reihengräber in andere Reihengräber werden nicht ausgeführt.

§ 29 Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigte

(1) Der bzw. die Nutzungsberechtigte hat das Recht, auf dem Grab ein Grabmal zu errichten und die Grabstätte zu pflegen und zu unterhalten. Er bzw. sie kann dieses Recht auf einen Angehörigen des im Familiengrab ruhenden Verstorbenen übertragen. § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Stirbt der bzw. die Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht entsprechend der Rangfolge in § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 4 auf einen Angehörigen des im Familiengrab ruhenden Verstorbenen über. § 24 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

4. Abschnitt: Urnengräber

§ 30 Art und Maß der Nutzung

Art und Maß der Nutzung

(1) Auf Urnengräber und Urnen-Wandnischen werden die Vorschriften über Familiengräber und Reihengräber sinngemäß angewandt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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(2) Es dürfen nicht mehr als die im Grabbrief angegebenen Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Beisetzung in einem Urnenerdgrab kann nur in einer biologisch abbaubaren Urne (Urnenkapsel und Schmuckurne) erfolgen. Die Beisetzung in einem Urnenwandgrab und in einem Urnengemeinschaftsgrab kann nur in einer Urnenaschenkapsel aus nicht verrottendem Material erfolgen.

(4) Für das Entnehmen einer Urne aus einem Urnenwandgrab gilt § 19 sinngemäß; eine Urnenentnahme aus einem Urnenerdgrab ist nicht möglich.

(5) Das Gestaltungsrecht der Urnen-Wandnischen und Urnenstelen bleibt allein der Stadt vorbehalten; die Verschlussplatte bleibt in ihrem Eigentum. Der bzw. die Nutzungsberechtigte muss die Beschriftung fachgerecht ausführen lassen. Für die Ausführung der Beschriftung gelten folgende Vorgaben:

a) Text

  • Name, Geburtsname
  • Geburts- und Sterbedatum

b) Schrift

  • Schriftart: Antiqua Font 087
  • Schriftgröße für die Namenszeile: 27 mm
  • Schriftgröße für die Jahreszahlen: 21 mm
  • Farbe der Beschriftung: Oxidrot Ral 3009

Soweit die Verschlussplatte grafisch gestaltet werden soll, bedarf es hierzu der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die würdevolle Gestaltung des Friedhofs muss dabei gewahrt bleiben.

(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Friedhofspersonal die Urne entfernen und die Aschenreste an geeigneter Stelle der Erde übergeben.

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5. Teil

Gestaltung der Grabstätten

1. Abschnitt: Anlage, Gestaltung und Pflege der Gräber

§ 31 Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Grundsätze

(1) Jedes Grab ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung soll sich in die Umgebung einfügen und mit dem Bild der umliegenden bereits angelegten Gräber harmonieren. Ebenso ist das Grab dauernd zu unterhalten.

(2) Jedes Grab muss binnen 6 Monaten nach dem Erwerb oder einer Beerdigung hergerichtet und bepflanzt werden. Dabei ist das Grabbeet in einer Ebene mit der Grabeinfassung, bei Gräbern ohne Grabeinfassung in einer Ebene mit dem umgebenden Gelände anzulegen.

(3) Freie Grabstellen können auch durch integrierte Urnengräber belegt werden, sofern das Grabfeld keiner besonderen Gestaltungsvorschrift unterliegt. Integrierte Urnengräber unterliegen keiner Pflicht zur Grabpflege, sie können jedoch innerhalb der Laufzeit des Nutzungsrechts unter Beachtung der Grundsätze gem. Abs. 1 und 2 angelegt werden.

(4) Für Urnenbaumgräber und Urnenfamilienbäume gelten die besonderen Vorschriften des § 41 b.

§ 32 Einfassungen

Einfassungen

(1) Soweit nicht besondere Gestaltungsvorschriften bestehen, dürfen die Gräber nur mit Pflanzen oder dauerhaftem, nicht rostendem Material eingefasst werden.

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(2) Pflanzen müssen stets auf eine Höhe von 25 cm zurückgeschnitten werden. Im Übrigen darf die Einfassung die umgebende Bodenfläche nicht mehr als 10 cm überragen.

(3) Die Einfassungen müssen mindestens ¾ des Grabbeetes freilassen.

§ 33 Abdeckungen

Abdeckungen

(1) Soweit nicht besondere Gestaltungsvorschriften bestehen, dürfen die Gräber ganz oder teilweise mit Steinen abgedeckt werden, wenn diese mit dem Werkstoff des Grabmals harmonieren.

  1. Die Abdeckung darf die das Grab umgebende Bodenfläche nicht mehr als 10 cm überragen.

(3) § 37 gilt entsprechend.

§ 34 Bepflanzung, Grabschmuck und -pflege

Bepflanzung, Grabschmuck und -pflege

(1) Großwüchsige und stark wuchernde Pflanzen dürfen auf dem Grab nicht angepflanzt werden.

(2) Das Grabbeet muss stets von Unkraut freigehalten werden. Absterbende und unansehnliche Pflanzen, verwelkte Blumen und Kränze müssen unverzüglich entfernt werden.

(3) Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Außerhalb des Grabbeetes dürfen Pflanzen nur gesetzt werden, wenn der Friedhofsleiter bzw. Friedhofsleiterin ausdrücklich zustimmt. Der bzw. die Nutzungsberechtigte kann der Entfernung solcher Pflanzen nicht widersprechen.

(4) Der Grabschmuck darf keine Bestandteile aus Kunststoff enthalten, die nach Ende der Gebrauchsdauer als nicht kompostierbarer (mikrobiell abbaubarer) Abfall zu entsorgen sind.

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Ausgenommen sind Phenolharz-Schaum als Steckmasse sowie Pflanzenanzuchtgefäße und Gesteckhalter aus Kunststoff.

(5) Die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist unzulässig.

(6) Vor Urnenwänden und Urnenbäumen ist es nicht gestattet, dauerhaften Grabschmuck, wie beispielsweise Blumen, Blumenkästen, Skulpturen oder sonstige Gegenstände abzulegen oder anzubringen. Soweit dies nicht beachtet wird, darf das Friedhofspersonal entsprechende Gegenstände ohne vorherige Bekanntmachung entfernen und entsorgen.

§ 35 Vernachlässigung von Gräbern

Vernachlässigung von Gräbern

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so fordert die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten bzw. die Nutzungsberechtigte schriftlich auf, das Grab innerhalb angemessener Frist in Ordnung zu bringen. Ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf dem Grab.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt oder müsste der bzw. die Nutzungsberechtigte innerhalb von zwei Jahren zum viertenmal aufgefordert werden, so kann die Stadt anstelle einer Ersatzvornahme das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3) Nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist, kann das Friedhofspersonal das Grab abräumen, einebnen und einsäen.

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2. Abschnitt: Grabmale

§ 36 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

(1) Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Bearbeitung und Farbe nicht verunstaltend wirken.

(2) Die Grabmale sind Ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in ihrer jeweils gültigen Fassung) durch fachkundige Firmen zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Der Inhaber bzw. die Inhaberin des Grabnutzungsrechts (Nutzungsberechtigte) hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er bzw. sie ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des bzw. der Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten bzw. die Nutzungsberechtigte zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt Kaufbeuren (Friedhofsträger) berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(4) Grabmale dürfen nicht durch provisorische Schutzdächer, Planen, Folien und dgl. gegen die Witterung abgeschirmt werden.

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(5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(6) Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 5 Satz 1 erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation (z.B. Siegel von Fair Stone, der IGEP Foundation, Xerti-fiX) wonach

a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

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  1. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(7) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 5 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

(8) Der Nachweis gemäß Abs. 6 bzw. die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 7 sind der Friedhofsverwaltung vor Aufstellung des Grabsteines bzw. der Grabeinfassung aus Naturstein durch den Aufsteller vorzulegen.

§ 37 Genehmigungspflicht

Genehmigungspflicht

(1) Grabmale dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich geändert werden.

(2) Der Antrag muss von den Nutzungsberechtigten und dem ausführenden gewerblichen Fachbetrieb unterschrieben sein. Mit dem Antrag sind Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in dreifacher Fertigung vorzulegen, aus denen Vorder- und Seitenansicht unter Angabe des Materials und der Bearbeitungsweise sowie Form, Anordnung und Inhalt der Schrift, etwaiger Ornamente und Symbole zu ersehen sind. Die Friedhofsverwaltung kann Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle verlangen.

(3) Die Genehmigung ist während der Errichtung oder Änderung des Grabmals auf Verlangen des Friedhofspersonals vorzuzeigen.

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§ 38 Beseitigung

Beseitigung

(1) Werden Grabmale, Abdeckungen oder Einfassungen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung errichtet, geändert oder unterhalten, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Genehmigungsantrag eingereicht wird.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kaufbeuren. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der bzw. die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

3. Abschnitt: Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 39 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Im Waldfriedhof werden Grabfelder vorgesehen, für die nachstehende besondere Gestaltungsvorschriften gelten. Sie sind in dem Lageplan vom 20.12.2022, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet und tragen folgende Bezeichnung:

U 1-Grabfeld: Nr. XXIV a,

U 2-Grabfeld: Nr. XXIV b.

(2) Der Erwerber bzw. die Erwerberin hat die Möglichkeit, ein solches Grab zu wählen. Er bzw. sie wird vorher über die besonderen Bestimmungen bezüglich der Grab- und Grabmalgestaltung unterrichtet.

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§ 40 Grabgestaltung

Grabgestaltung

(1) Die Gräber müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Gräber müssen mit der sie umgebenden Bodenfläche höhengleich sein (kein Grabhügel). Grababdeckplatten sind zulässig.

§ 41 b

Urnenbaumgräber, Urnenfamilienbäume

(1) Die Bestattung von Urnen an geeigneten, bereits gepflanzten Bäumen ist möglich (Urnenbaumgrab). Die Bestattung soll regelmäßig in einem Umkreis von 2 – 3 m ab Stammmitte erfolgen. Hiervon kann in geeigneten Fällen abgewichen werden Es besteht hierbei kein Anspruch auf Beisetzung an einer bestimmten Stelle. Ein Nutzungsrecht wird mit der Beisetzung an diesem Grab nicht erworben. Die Entscheidung, welche Bäume geeignet sind, trifft die Friedhofsverwaltung in Rücksprache mit dem Friedhofsleiter bzw. der Friedhofsleiterin.

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(2) Es besteht die Möglichkeit, auf dem Waldfriedhof an hierfür vorbereiteten Stellen einen Urnenfamilienbaum zu pflanzen und 8 Urnenbestattungsplätze an diesem Baum zu erwerben. Die Urnenfamilienbäume müssen die in Anlage 2 (Auflistung möglicher Urnenbäume) geregelten Voraussetzungen bezüglich Größe und Art erfüllen und gehen mit der Pflanzung in das Eigentum des Friedhofsträgers über; Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. Die Pflanzung muss entsprechend den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) „Empfehlungen für Baumpflanzungen“ Teil 1 (Planung, Pflanzarbeiten, Pflege) und Teil 2 (Standortvorbereitung für Neupflanzungen, Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate) fachmännisch erfolgen.

(3) Die Bäume, an denen Urnenbeisetzungen erfolgen, dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Urnenbäume zu bearbeiten, zu schmücken, zu entfernen oder in sonstiger Weise zu verändern. Jegliche Gestaltung ist unzulässig. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit diese für den Bestand der Bäume oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Im Wurzelbereich der Urnenbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

§ 42 Ausnahmemöglichkeit

Ausnahmemöglichkeit

Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die gewünschte Gestaltung besonderen künstlerischen Anforderungen entspricht und keine Wiederholung zu erwarten ist.

6. Teil

Ordnungsvorschriften

§ 43 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

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(1) Die Friedhöfe sind für die Allgemeinheit tagsüber durchgehend geöffnet und zwar in den Monaten

April mit September von 7.00 bis 19.00 Uhr
Oktober von 8.00 bis 18.00 Uhr
November mit März von 8.00 bis 17.00 Uhr.

An Allerheiligen bleiben die Friedhöfe bis 19.00 Uhr und am Heiligen Abend bis 24.00 Uhr geöffnet.

(2) Außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten ist Unbefugten der Aufenthalt in den städtischen Friedhöfen untersagt.

§ 44 a

Platzverweis

Wer den Vorschriften dieser Satzung über das Verhalten auf den Friedhöfen oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer auf Friedhöfen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, oder auf Friedhöfe Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden.

§ 45 Arbeiten im Friedhof

Arbeiten im Friedhof

(1) Auf den Friedhöfen ist jede Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit dem Bestimmungszweck der Friedhöfe zusammenhängt, untersagt; dazu zählen auch Arbeiten, die bei sorgfältiger Vorbereitung außerhalb der Friedhöfe durchgeführt werden können.

(2) Steine, die für ein Grabmal oder eine Einfassung wieder verwendet werden sollen, dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Anderes Material, insbesondere Steinschutt, ist unverzüglich auf den Schuttplatz zu bringen. Werkzeuge müssen bei Beendigung der Tagesarbeit aus dem Friedhof entfernt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(3) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 und 2 verstoßen, kann die Stadt die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.

7. Teil

Schlussvorschriften

§ 46 Haftung

Haftung

Die Stadt Kaufbeuren haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. das Grab entgegen den Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 nicht anlegt bzw. pflegt;
  2. entgegen § 22 Abs. 3 die Grabfläche nicht einhält;
  3. die Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten, die Einfassungen, Abdeckungen und die Bepflanzung und über Grabschmuck und -pflege nicht einhält (§§ 31 - 34, §§ 40, 41 a und 41 b), das Grab vernachlässigt (§ 35), der Verkehrssicherheitspflicht hinsichtlich der Grabmale nicht nachkommt (§ 36) oder gegen die Grabmalgestaltungsvorschriften in § 30 oder § 41 verstößt;
  4. ein nicht genehmigtes Grabmal errichtet (§ 37);
  5. die Öffnungszeiten (§ 43) oder die Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen missachtet (§§ 44, 45);
  6. einer aufgrund der §§ 44 Abs. 1 Satz 2 oder 44 a erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.

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§ 48 Übergangsvorschrift

Übergangsvorschrift

(1) Gräber, die vor Inkrafttreten dieser Satzung ordnungsgemäß angelegt wurden, dürfen in ihrer bestehenden Größe und Lage nicht verändert werden. Stimmt die Friedhofsverwaltung ausnahmsweise einer Änderung zu, so muss dies im Grabbrief vermerkt werden.

(2) Bei Verlängerungen von Nutzungsrechten und bei Umschreibungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nach Abs. 1 verbindlichen Maße im Grabbrief einzutragen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 49 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) die „Friedhofsordnung“ vom 11.07.1923; b) die „Leichen- und Leichenhausordnung“ vom 11.07.1923 c) die „Friedhofs-Polizeiordnung“ vom 11.07.1923; d) die „Friedhofsordnung für Kaufbeuren-Hart“ vom 03.10.1950; e) die „Leichen- und Leichenhausordnung für Kaufbeuren-Hart“ vom 03.10.1950; f) die „Friedhofs-Polizeiordnung für Kaufbeuren-Hart“ vom 09.01.1951; g) die „Satzung für die städtische Bestattungsanstalt“ vom 09.06.1953.

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  • Anlage 1

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Bestandteil der Friedhofssatzung der

Stadt Kaufbeuren

  • Anlage 2 zu § 41 b Abs. 3 –

Auflistung möglicher Urnenbäume

Kleinbaum

Gattung Art Sorte Deutscher Name Besonderheiten Höhe Breite
Acer campestre Elsrijk Feldahorn Wuchs kleiner, Herbstlaub goldgelb, kleines, schönes, festes Blatt 6-10 4-6
Acer griseum Zimtahorn oft mehrstämmig, rundliche Korne, auffallende Rinde, zimtfarben, Herbstfärbung leuchtend orange 5-8 4-5
Carpinus betulus Hainbuche goldene Herbstfärbung 12 15
Cercidiphyllum japonicum Judasblattbaum pyramidale Krone, broncerote Herbstfärbung, Kuchenduft -15 4,5-7
Corylus colurna Baumhasel, Türkische Hasel sehr langsam wachsend, pyramidal, Herbst goldgelb, schöne Blütenkätzchen, trockenheitsresistent -18 8-12
Crataegus lavallei Carrierei Apfeldorn lange Dornen, gelb- rote Herbstfärbung, schöne Blüte, Früchte als Vogelnährgehölz, im Winter zierend 7-10 5-10
Liquidamber styraciflua Gum Ball Zwerg- Kugelamberbaum besonderes 3-5- lappiges Blatt, Herbstfärbung orange-rot -4
Parrotia persica Eisenholzbaum Blatt ähnlich Buche, feurige Herbstfärbung 6-10 -6
Prunus sargentii Veredlung Scharlachkirsche feurige Herbstfärbung, herrliche Blüte, -15

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rotbraune Rinde
Quercus palustris Dwarf Kugelsumpfeiche Herstblatt orange-rot, Kopfveredlung 5-6
Salix matsudana Tortuosa Korkenzieherweide bizarrer, korkenzieherartig gedrehter Wuchs -6
Sorbus aria Magnifica Mehlbeere Herbstfärbung gelblich, lang haftend, Frucht orangerot 8-10 4-6
Sorbus torminalis Elsbeere rot-orange Herbstfärbung, Wildfruchtgehölz, weiße Trugdolden-Blüte >10
Tilia cordata Rancho kleinkronige Winterlinde kleines herzförmiges Blatt, -12 4-6

Säulen

Gattung Art Sorte Deutscher Name Besonderheiten Höhe Breite
Carpinus betulus Fastigiata Säulenhainbuche schmal, kegelförmiger Wuchs, 9-12 5-7
Chamaecyparis nootkatensis Glauca blaue Atlasscheinzypresse kegelförmig, blaue Nadeln, sehr frosthart 15-20 5-6
Liriodendron tulipifera Fastigiata Säulen-Tulpenbaum kegelförmig, gelbe Herbstfärbung 15-20 5-7
Quercus robur Fastigiata Pyramideneiche kegelförmig, dicht verzweigt 20 6-8
Taxodium distichum Sumpfzypresse sommergrün, Herbst braunrot, schönes gefiedertes Laub 20-30 8-10
Taxus baccata Dovastoniana Adlerschwingen-Eibe Wuchs locker, überhängend 6-8 5-7
Thuja occidentalis Brabant Brabant-Thuja säulenförmig 10-15 3-4“

Großbaum

Gattung Art Sorte Deutscher Name Besonderheiten Höhe m Breite m
Abies concolor Grautanne lange, weiche Nadeln, große 25

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Zapfen, schöner Wuchs
Acer platanoides Spitzahorn schöne goldene Herbstfärbung -30 10-15
Acer pseudoplatanus Bergahorn schöne goldene Herbstfärbung 20- 40 10-15
Betula albosinensis Kupferbirke orangegelb abrollende Rinde 8-15
Betula maximowicziana Bronzebirke weiß-orange bis braun abrollende Rinde -18 -10
Carpinus betulus Hainbuche goldene Herbstfärbung 12- 15 15-20
Cedrus atlantica Glauca Blaue Atlaszeder malerischer Wuchs, stahlblaue Nadeln -25 6-10
Fagus sylvatica Rotbuche grünes Blatt, Sämling sehr schöner Parkbaum 20- 25 10-12
Fagus sylvatica Asplenifolia Farnblättrige Rotbuche interessant geschlitztes Blatt -30 10-12
Ginkgo biloba Fächerblattbaum sehr dekoratives Blatt -30
Gleditia triacanthos Lederhülsenbaum Gleditschie Blüte duftend, Stamm bestachelt, bizarrer Wuchs 14- 18 15-20
Gleditia triacanthos inermis Dornenlose Geditschie breit kegelförmig, lichte Krone, Blüte weiß, duftend 25 8-10
Juglans regia Walnuss goldene Herbstfärbung, Kätzchenblüte -30 10-15
Liriodendron tulipifera Amerikanischer Tulpenbaum sehr schöner Parkbaum 25 12-18
Metasequoia glyptostroboides chin. Rotholz Herbst gelb, sommergrün, Rinde rötlichbraun, in Streifen 35 6-10

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ablösend
Quercus coccinea Scharlacheiche auffallende Herbstfärbung orange-rot 14-18 8-10
Quercus frainetto Ungarische Eiche sehr schönes Blatt, rötliche Herbstfärbung 20-25 12-16
Quercus robur Stileiche mächtiger Baum mit breiter Krone 20-25 15-18
Quercus castaneifolia Kastanienblättrige Eiche Blatt wie Esskastanie -35
Salix alba Tristis Trauerweide 14-18 -18
Tilia cordata Winterlinde breite Krone, duftende Blüten 14-18 12-18
Tilia europaea Pallida Kaiserlinde beeindruckender Parkbaum 20-25 14-16
Tilia tomentosa Silberlinde Blattunterseite weißfilzig (silbern) 18-22 10-14

Die Bäume müssen folgender Maßgabe entsprechen: Hochstamm 3xv mDb/Co 18 – 20 (Hochstämme, 3 mal verpflanzt, mit Drahtballen/Container mit Stammumfang 18 – 20 cm)

Kaufbeuren, 21.12.2016 Stadt Kaufbeuren

Oberbürgermeister

Original-Satzung als PDF

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