Friedhofssatzung – Kauern

Vollständige Friedhofssatzung für Kauern.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof in Kauern.

§ 2 II. Ordnungsvorschriften

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kauern waren oder b. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden, d) in einem Pflegeheim verstorben sind und vorher ihren Wohnsitz in Kauern hatten, e) für die als sonstige Verstorbene, die nicht den vorstehenden

Buchstaben a) und d) unterfallen, ein berechtigtes Bestattungsinteresse vorliegt und zwar insbesondere dann, wenn es sich um eine in der Gemeinde Kauern verstorbene oder tot aufgefundene Person handelt wenn

-diese Person keinen festen Wohnsitz hatte,

  • deren letzter Wohnsitz unbekannt ist,
  • deren Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen wurde oder
  • Grunde der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde Kauern erfordern.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Paragraph 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle

sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.

a) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 4 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetriebenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Ein Verstorbener, der nicht binnen 10 Tagen bestattet ist, wird, wenn die untere Gesundheitsbehörde keine Fristverlängerung zugelassen hat und es sich nicht um einen Todesfall im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 3 ThürBestG und § 5 Abs. 4 ThürBestG handelt, auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet. Eine Asche, die nicht binnen 6 Monaten nach der Feuerbestattung beigesetzt ist, wird, wenn die untere Gesundheitsbehörde keine Fristverlängerung zugelassen hat, auf Kosten des Bestattungspflichtigen einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 6 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 8 Paragraph 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

§ 9 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Umengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfugungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte, bzw. die Verleihungsurkunde vorzulegen. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 10 Paragraph 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Urnenreihengrabstätten, c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11 Paragraph 11

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter einem Jahr zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 12 V. Gestaltung der Grabstätten

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnengemeinschaftsgrabstätten/Kolumbarien c) Grabstätten für Erdbestattungen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet werden. (3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 14 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststarke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 16 Zustimmung

Zustimmung

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

§ 17 Ersatzvornahme

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 18 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der

Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung zum

Setzen des Grabmals. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 15.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des

Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht

innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung

berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen

als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 20 Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu

lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche

Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Berechtigte die Kosten zu tragen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen

Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21 VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 22 Paragraph 22

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 23 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 24 Paragraph 24

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25 Paragraph 25

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 26 Paragraph 26

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 4 ThürKO und 19 Abs. 2 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) entgegen der Bestimmung dieser Satzung

  1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde, c) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, d) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält e) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert f) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, h) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, i) Grabstätten vernachlässigt, j) die Trauerhalle entgegen § 22 betritt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 27 Paragraph 27

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 Paragraph 28

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form

§ 29 Paragraph 29

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.01.2001 und Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 31.08.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kauern, den 14.01.2016

Amm Bürgermeisterin

Bekanntmachungsvermerk

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Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wünschendorf/Elster vom 23.01.2016 und auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Wünschendorf/Elster http://www.vg-wuenschendorf-elster.de .

Kauern, den 26.01.2016

Amm Bürgermeisterin

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Original-Satzung als PDF

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