Gebührenordnung – Karlshuld

Vollständige Gebührenordnung für Karlshuld.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart

Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Der Gemeinde Karlshuld erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 5)

b) Bestattungsgebühren (§ 6)

c) sonstige Gebühren (§ 7)

(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann der Gemeinde Karlshuld gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 2 Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

Gemeinde Karlshuld

Anlage 2

Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2024

Seite 2

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabnutzungsgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Gemeinde Karlshuld

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§ 4 Paragraph 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte … 22,00 €, b) eine Einzelgrabstätte Plus … 29,00 €, c) eine Doppelgrabstätte … 40,00 €, d) eine Urnen-Erdgrabstätte (4-fach) … 33,00 €, e) eine Urnen-Baumgrabstätte (1-fach) … 30,00 €, f) eine Urnen-Baumgrabstätte (2-fach) … 60,00 €, g) eine Urnen-Stelengrabstätte (1-fach) … 39,00 €, h) eine Urnen-Stelengrabstätte (2-fach) … 75,00 €, i) eine Urnen-Stelengrabstätte (4-fach) … 147,00 €, (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Eine Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die Grabauflösung vor Ablauf der Ruhezeit erfolgt nicht.

§ 5 Jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe (Unterhaltungsgebühren)

Jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe (Unterhaltungsgebühren)

(1) Für die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. (2) Die jährliche Gebühr für die Pflege und Instandhaltung der Friedhöfe beträgt für jede Grabstätte … 19,00 €.

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§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

Die Gebühr für das Öffnen und Schließen sowie für die Reinigung des Leichenhauses beträgt pauschal … 120,00 €.

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

(1) Die Verwaltungsgebühr (inkl. Ausstellung einer Graburkunde) beträgt … 30,00 €. (2) Die Gebühr für die Umschreibung/Verlängerung eines Nutzungsrechts beträgt. 15,00 €. (3) Die Gebühr für die Reservierung eines Grabplatzes beträgt… 15,00 €. (4) Die Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung beträgt .. 60,00 €. (5) Die Gebühr für sonstige Genehmigungen gemäß Friedhofssatzung beträgt… 60,00 €.

§ 8 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2016 außer Kraft.

Gemeinde Karlshuld, den 23.10.2023

Michael Lederer Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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