Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 3 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet, und zwar zwischen 6.00 und 22.00 Uhr. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
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a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulagern, g) Grabbeete, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plasik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen.
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§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Wer unberechtigt gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Friedhofsverwaltung des Friedhofs verwiesen werden.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
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III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage (auch bei einer Reservierung) besteht nicht.
(4) Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzelgrabstätten behandelt.
§ 10 Grabarten
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Einzelgrabstätten Plus c) Doppelgrabstätten d) Urnen-Erdgrabstätten e) Urnen-Baumgrabstätten f) Urnen-Stelengrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Für Einzelgrabstätten, Einzelgrabstätten Plus und Doppelgrabstätten ist ab dem Inkrafttreten dieser Satzung keine Tieferlegung mehr zulässig. Für bestehende Grabbelegungen gilt ein Bestandsschutz bis zum Ablauf der Ruhefrist.
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(4) In Einzelgrabstätten kann maximal 1 Verstorbener im Sarg beigesetzt werden. Urnen können maximal 4 beigesetzt werden. (5) In Einzelgrabstätten Plus kann maximal 1 Verstorbener im Sarg beigesetzt werden. Urnen können maximal 6 beigesetzt werden. (6) In Doppelgrabstätten können maximal 2 Verstorbene im Sarg beigesetzt werden. Urnen können maximal 6 beigesetzt werden. (7) In Urnen-Erdgrabstätten können maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (8) In Urnen-Baumgrabstätten können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Bei einem Ersterwerb kann ein weiterer Grabplatz reserviert werden. (9) In Urnen-Erdgräbern mit Stelen können maximal 8 Urnen beigesetzt werden.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnen-Erdgrabstätten, in Urnen-Baumgrabstätten sowie in Urnen-Stelengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Umbettungen von nicht abbaubaren Schmuckurnen sind daher ausgeschlossen. (3) An den Urnenstelen und Urnen-Baumgrabstätten mit Einfassung ist der Blumen- und Kranzschmuck nach der Beisetzung, bis die Blumen verwelkt und die Kränze verdorrt sind, gestattet. Danach sind diese vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Das Ablegen von Grablichtern und kleinerem Grabschmuck auf der Platte vor der Stele ist gestattet. (4) An den Urnen-Baumgrabstätten ohne Einfassung ist der Blumen- und Kranzschmuck nach der Beisetzung, bis die Blumen verwelkt und die Kränze verdorrt sind, gestattet. Danach sind diese vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Das Ablegen von Grablichtern und Grabschmuck auf der Platte vor der Stele ist nicht gestattet. (5) In einer Urnen-Erdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
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(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
| Grabart | Länge | Breite | Flächenbedarf |
|---|---|---|---|
| 1. Einzelgrab | 2,00 m x | 0,90m | 1,80 m² |
| 2. Einzelgrab Plus | 2,00 m x | 1,35m | 2,70 m² |
| 3. Doppelgrab | 2,00 m x | 1,80 m | 3,60 m² |
| 4. Urnen-Erdgrab | 1,00 m x | 0,90 m | 0,90 m² |
| 6. Urnen-Baumgrab | 1,00 m² | ||
| 7. Urnen-Stelengrab | 1,00 m² |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf bei Einzel- und Doppelgräbern 0,6 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 90 cm, bis zur Oberkante von Urnen mindestens 50 cm.
(4) Die Gemeinde kann abweichende Größen, Tiefen und Abstandsmaße zulassen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.
§ 13 Rechte an Grabstätten
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das
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Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Friedhofsverwaltung kann den Antrag nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(4) Während der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Nutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
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(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
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(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte (oder sofern dieser verstorben ist die in § 14 Abs. 2 genannten Personen) zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30)
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(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30) (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (6) Die seitlichen und rückwärtigen Abstände zwischen den Gräbern sind stets von den Grabnutzungsberechtigten (Anliegern) sauber zu halten.
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§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
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(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Grabart | Breite | Höhe |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten | 0,90 m x | 1,40m |
| 2. Einzelgrabstätten Plus | 1,35 m x | 1,40m |
| 3. Doppelgrabstätten | 1,80 m x | 1,40 m |
| 4. Urnen-Erdgrabstätten | 0,90 m x | 1,20 m |
(2) Grabplatten sind bis zur maximalen Größe der Grabstelle zulässig.
(3) Die Einfassungen der Grabstätten sind entsprechend der Länge und Breite der Grabstelle anzubringen. Die Maße sind dabei von Außenkante zu Außenkante zu messen. Alle Grabstätten dürfen durch Steineinfassungen begrenzt werden. Holzeinfassungen sind nur provisorisch bis max. 1 Jahr nach Beisetzung zugelassen.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Grabsteine und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Steinmetzes, der das Grabmal erstellt hat, entfernt.
(5) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sie sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
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(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
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(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind Grabeinfassung und Fundament nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind der Umgebung anzupassen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
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(2) Die Verstorbenen können im Leichenhaus aufgebahrt werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen sowie für die Beschaffenheit von Urnen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) Für Särge gelten folgende Höchstmaße: Länge: 2,10 m, Breite: 0,70 m. Diese Maße dürfen nur überschritten werden, wenn dies durch die Größe der Leiche bedingt ist. Das Gewicht der leeren Särge darf mit Füllung aufsaugender Stoffe 60 kg nicht überschreiten (nicht zulässig sind Vollholz-Eichensärge).
§ 22 Leichenhausbenutzungsrecht
Leichenhausbenutzungsrecht
(1) Jede Leiche kann vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. Dies gilt auch für Aschereste (Urnenbestattungen).
(2) Sollte eine tatsächliche Benutzung eines Leichenhauses der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Karlshuld erfolgen, finden die Regelungen der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karlshuld in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 23 Leichentransport
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Bei der Beförderung von Aschenresten ist so zu verfahren, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
§ 24 Leichenbesorgung
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Paragraph 25
(bleibt frei)
§ 26 Bestattung
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestimmung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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§ 28 Ruhefrist
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird bei Leichen auf 20 Jahre festgesetzt. (2) Die Ruhefrist für Aschereste beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
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Friedhofssatzung zum 01.01.2024
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(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig, erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:
- den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Gemeinde Karlshuld
Friedhofssatzung zum 01.01.2024
Anlage 1
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§ 33 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2016 außer Kraft.
Karlshuld, den 23.10.2023
Michael Lederer Erster Bürgermeister