Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
Geltungsbereich und Friedhofszweck
- Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kaarst gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof Kaarst b) Friedhof Büttgen c) Friedhof Vorst
- Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Kaarst. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei Ableben Einwohner der Stadt Kaarst waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Früh- und Totgeburten, wenn die Eltern Einwohner der Stadt Kaarst sind und ein Elternteil die Bestattung ausdrücklich wünscht. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Bestattungsbezirke
Bestattungsbezirke
- Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt. a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Kaarst Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Alt Kaarst (Kaarst 1) b) Büttgen für die Ortsteile Büttgen, Driesch, Holzbüttgen, Weilerhöfe und Büttger Buscherhöfe c) Vorst – Ortsteil Vorst –
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- Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
- Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
- Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
- Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
- Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- Die Umbettungstermine sollen bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
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- Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten und in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
- Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgemachten Zeiten für den Besuch geöffnet.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.
§ 6 Gebote und Verbote auf dem Friedhof
Gebote und Verbote auf dem Friedhof
- Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, notwendige medizinische Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
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c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und seine Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere mitzubringen – ausgenommen Behindertenbegleithunde
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Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
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Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
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Auf ihren Antrag werden nur die in Absatz 1 Satz 1 Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind. Diese Kompetenz ist durch Referenzen nachzuweisen.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für Ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils für 5 Kalenderjahre ausgestellt.
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Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
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Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur innerhalb der Öffnungszeiten werktags, jedoch nicht vor 07.00 Uhr und bis spätestens 19.00 Uhr, durchgeführt werden.
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Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
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Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann das Friedhofsamt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§7 a
Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion, Verfahren über eine einheitliche Stelle
- Über den Antrag auf Zulassung zu gewerblicher Tätigkeit wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend.
- Ist innerhalb dieser Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
- Das Verwaltungsverfahren nach dieser Friedhofssatzung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW abgewickelt werden."
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
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- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Soll eine Aschen-/Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen von Montag bis Freitag.
- Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem anonymen Urnengrab bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
§ 9 Särge und Urnen
Särge und Urnen
- Erdbestattungen müssen auf den städtischen Friedhöfen grundsätzlich in Särgen erfolgen. Eine Ausnahme vom Sargzwang für alle städt. Friedhöfe ist im begründeten Fall möglich.
- Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen beispielsweise keine PVC-, PCP-formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und abbaubaren Materialien bestehen.
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- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§10
Ausheben der Gräber
- Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§11*
Ruhefrist
- Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die in einem Kindergrab bestattet wurden, ist eine Grabrückgabe nach 15 Jahren möglich.
- Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden Aschen aus Urnen in Urnenstelen von der Friedhofsverwaltung nach Benachrichtigung der Angehörigen in anonymen Grabfeldern beigesetzt.
§ 12 Umbettungen
Umbettungen
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Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten in andere Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten sind innerhalb der Gemeinde grundsätzlich nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in eine Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte umgebettet werden.
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Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von amtswegen in Reihengrabstätten/Urneneinzelgrabstätten umgebettet werden.
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Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
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Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 Grabstätten
Grabstätten
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Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erdwahlgräber und Tiefgräber als Wahlgrabstätten, b) Teilanonyme Erdbestattungsgräber als Reihengrabstätten, c) Anonyme Erdbestattungsgräber als Reihengrabstätten, d) Wiesen-Erdbestattungsgräber als Reihengrabstätten, e) Kindergräber als Reihengrabstätten, f) Urnengräber als Urnenwahlgrabstätten, g) Teilanonyme Urnengräber als Urneneinzelgrabstätten, h) Anonyme Urnengräber als Urneneinzelgrabstätten, i) Wiesen-Urnengräber als Urneneinzelgrabstätten, j) Urnen-Stelen-Kammern als Urnenwahlgrabstätten.
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
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Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
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Es werden eingerichtet:
a) Kindergräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Schmetterlingskinder (Früh-, Fehl- und Totgeburten) können kostenfrei in teilanonymen Grabstätten beigesetzt werden,
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b) Teilanonyme Erdbestattungsgräber, c) Anonyme Erdbestattungsgräber, d) Wiesen-Erdbestattungsgräber.
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In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahre zu bestatten.
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Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
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Wahlgrabstätten sind Erdwahlgräber und Tiefgräber für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.
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Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten, Tiefengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann für einen Zeitraum von mindestens 5 bis maximal 25 Jahre erfolgen.
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Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
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Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der Friedhofsgebühren.
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Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 1 monatlichen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
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Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
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Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten, mit deren Zustimmung, über:
a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder d) auf die Stiefkinder e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) auf die Eltern g) auf die vollbürtigen Geschwister h) auf die Stiefgeschwister i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben j) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auch durch juristische Personen (z.B. im Vereinsregister eingetragene Vereine) erworben werden.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden.
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Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine Erstattung der anteiligen Gebühren.
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Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
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Aschen/Urnen dürfen beigesetzt werden in: a) Urnengräbern als Urnenwahlgrabstätten, b) Erdwahl- und Tiefgräbern als Zusatzbelegung gegen Zahlung der im Gebührentarif festgelegten Gebühr, c) Anonymen Urnengräbern als Urneneinzelgrabstätten, d) Teilanonymen Urnengräbern als Urneneinzelgrabstätten, e) Wiesen-Urnengräbern als Urneneinzelgrabstätten, f) Urnen-Stelen-Kammern als Urnenwahlgrabstätten.
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Urneneinzelgrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urneneinzelgrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Asche die Ruhefrist der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt und die erforderliche Mindestfläche zur Verfügung steht.
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Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
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Auf Wunsch kann auch ohne Überurne in den o.g. Grabstätten beigesetzt werden
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Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Aschenbeisetzungen.
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Anonyme Urnengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und als Rasenfläche angelegt werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Die Grablage wird nicht bekanntgegeben. Die Aschenkapsel darf nur ohne Überurne bestattet werden.
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Teilanonyme Urnengrabstätten und Wiesengrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und als Rasenfläche angelegt werden. Der Bestattung können die Angehörigen beiwohnen. Die Wiesengräber werden mit einheitlichen Grabplatten versehen.
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Urnenkammern in Urnenstelen werden als Urnenwahlgrabstätten vergeben. In einer Urnenkammer können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 17 Pflege von anonymen und teilanonymen Grabstätten
Pflege von anonymen und teilanonymen Grabstätten
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Die Unterhaltung der anonymen und teilanonymen Urnengrabfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Unterhaltung der anonymen Reihengrabstätten und Wiesengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
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Es ist nicht zulässig, die Wiesengrabstätten mit Blumen, Grablichtern und sonstigen Grabaufbauten zu versehen. Hierzu wird im Wiesengrabfeld ein deutlich gekennzeichneter, gesonderter Bereich ausgewiesen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - §§ 20 und 28 – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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Bei den teilanonymen Grabstätten wird seitens der Friedhofsverwaltung eine gemeinsame Steinstele aufgestellt. Diese wird mit dem Namen der Verstorbenen beschriftet.
§ 19 Gestaltungsvorschriften
Gestaltungsvorschriften
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Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
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Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit besonderer Gestaltungsvorschrift.
VI. Grabmale
§ 20 Grabmalgestaltung
Grabmalgestaltung
- Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - §18 – müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht durch die Friedhofsverwaltung bei den Bestattungsformen anonym, teilanonym, sowie Wiesengräbern und Urnen-Stelen-Kammern vorgegeben ist.
Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen für die Höhe zulässig, wobei die Maße sich auf das Grabmal einschließlich Sockel beziehen.
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1a. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahren
aa) stehende Grabmale:
| Höhe | bis 0,80 m |
|---|---|
| Höchstbreite | 0,45 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
bb) liegende Grabmale:
| Höchstbreite | 0,35 m |
|---|---|
| Höchstlänge | 0,40 m |
| Mindeststärke | 0,10 m |
2b. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
aa) stehende Grabmale:
| Höhe | bis 1,20 m |
|---|---|
| Höchstbreite | 0,45 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
bb) liegende Grabmale:
| Höchstbreite | 0,50 m |
|---|---|
| Höchstlänge | 0,70 m |
| Mindeststärke | 0,10 m |
3c. Auf Wahlgrabstätten:
aa) stehende Grabmale im Hochformat:
| Höhe | 1,00 – 1,20 m |
|---|---|
| Höchstbreite | 0,60 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
bb) Höhe 1,20 – 1,80 m
| Höchstbreite | 0,70 m |
|---|---|
| Mindeststärke | |
| bei 1,20 – 1,50 m Höhe | 0,16 m |
| bei 1,50 – 1,80 m Höhe | 0,18 m |
cc) Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind außer den Maßen nach a) und b) auch folgende Maße zulässig:
| Höhe | bis 1,80 m |
|---|---|
| Höchstbreite | 0,70 m je Grabstelle |
| Mindeststärke | 0,14 m |
dd) liegende Grabmale:
bei einstelligen Grabstätten:
| Breite | 0,50 m |
|---|---|
| Länge | 0,70 – 0,90 m |
| Höhe | 0,10 – 0,20 m |
bei mehrstelligen Grabstätten:
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| Breite | 0,50 – 0,75 m |
|---|---|
| Länge | 0,80 – 1,20 m |
| Höhe | 0,10 – 0,25 m |
Teil- und Ganzabdeckungen aus Naturstein sind zugelassen.
- Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind liegende Grabmale als Teil- und Ganzabdeckungen zugelassen.
Stehende Grabmale sind mit folgenden Maßen zulässig:
| Höchsthöhe: | bis 1,20 m |
|---|---|
| Höchstbreite: | bis 0,50 m |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern in Urnenstelen ist das Einarbeiten von Schriftzeichen und Ornamenten unter Beachtung des § 18 Abs. 1 zulässig, allerdings nicht als aufgesetzte Schrift- oder Schmuckzeichen.
- Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gestaltung und Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, vor allem in den alten Friedhofsteilen.
§ 21 Grabmale in Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Grabmale in Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale in den Friedhofsabteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
§ 22 Grabmalgenehmigung
Grabmalgenehmigung
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Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihen- und Urneneinzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
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Den Anträgen sind dreifach beizufügen:
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Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
Bei Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist das Herkunftsland, in dem sie gewonnen, be- und verarbeitet worden sind, anzugeben. Die Friedhofsverwaltung kann Zertifikate nach § 4a Abs. 1 Ziffer 2 BestG NRW oder Nachweise über den Zeitpunkt der Einfuhr in das Bundesgebiet verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
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Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
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Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.
§ 23 Anlieferung
Anlieferung
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Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
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Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
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Der Friedhofsverwaltung ist spätestens 3 Arbeitstage vor Anlieferung des Grabmals die Kalenderwoche der Anlieferung mitzuteilen.
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
- Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie
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dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen.
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Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung eingehalten worden ist.
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Stehende Grabmale dürfen nicht unter 0,14 m stark sein.
§ 25 Unterhaltung
Unterhaltung
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Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urneneinzelgrabstätten, wer den Antrag nach § 22 gestellt hat, bei den Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
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- Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Der Kulturausschuss der Stadt empfiehlt dem Rat der Stadt Kaarst zu entscheiden, welche Grabdenkmale erhaltenswert sind. Das Verzeichnis über erhaltenswerte Grabdenkmale wird durch den Kulturausschuss der Stadt Kaarst geführt und ist nicht Bestandteil der Friedhofssatzung. Natürliche und juristische Personen können an Grabmalanlagen, die kulturhistorische Grabmalanlagen aufweisen und vom Kulturausschuss als erhaltenswert festgelegt wurden, Patenschaften übernehmen. Hierüber wird eine privatrechtliche Patenschaftsvereinbarung geschlossen. Die Fortführung der Grabpflege und bauliche Unterhaltung wird im Rahmen der Patenschaft übertragen.
§ 26 Entfernen von Grabmalen
Entfernen von Grabmalen
- Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Stadt dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten
Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten
- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der Bewuchs auf den Grabstäten ist innerhalb der Grenzen der Grabstätte zulässig. Die Grabstätten sind mit einer niedrigen Bepflanzung zu gestalten, wobei Solitärgehölze oder –stauden nicht höher als 1,30 m werden dürfen.
- Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes.
- Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- Reihen- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 28 Herrichtung in Feldern mit besonderer Gestaltungsvorschrift
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Herrichtung in Feldern mit besonderer Gestaltungsvorschrift
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Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gestaltet werden. Sie sind im Rahmen der Vorschriften des § 18 herzurichten und dauernd in Stand zu halten.
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Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Friedhofsverwaltung kann bestimmen, in welchen Grabfeldern die Einfassung der Grabstätten zugelassen wird. In Absprache mit der Friedhofsverwaltung können Bänke als Spende angenommen und im öffentlichen Bereich aufgestellt werden.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle nach Maßgabe dieser Satzung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Bestandskraft des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabmal auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
- Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
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ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle 3 Monate lang zur Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
- Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- Die Särge der Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 Trauerfeier
Trauerfeier
- Die Trauerfeiern können in einem bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- Die Benutzung des Trauerraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Alte Rechte
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Bei Gedenkstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Haftung
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 missachtet, c) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, d) eine Bestattung entgegen § 8 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, e) entgegen § 22 und § 26 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
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Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kaarst – Friedhofssatzung – vom 24.05.2018 tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Kaarst, den 24.05.2018
Die Bürgermeisterin
gez.
Dr. Ulrike Nienhaus
Die Veröffentlichung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 31.05.2018 erfolgt.
*Die 1. Änderungssatzung wurde am 24.09.2020 beschlossen. Die Veröffentlichung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 01.12.2020 erfolgt.