Gebührenordnung
Gebührentarif (Anlagen)
Gebühren für Erdbestattungen
| 2.1.1 | Tot- oder Fehlgeburten | 168,00 € |
|---|---|---|
| 2.1.2 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 202,00 € |
| 2.1.3 | Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 727,00 € |
2.2 Gebühren für Urnenbestattungen
| 2.2.1 | Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten | 202,00 € |
|---|
Mit den vorstehend aufgeführten Gebühren werden abgegolten: Graböffnen, Absenken des Sarges bzw. der Urne und Grabschließen, Gestellung eines Bestattungsgehilfen
2.3 Gebühren für Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufnahme, Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung und Abhaltung einer Trauerfeier einschließlich der Gestellung der Dekoration sowie für den
Transport der Kränze und Trauergebinde von der Leichenhalle zur Grabstätte werden Gebühren in Höhe von erhoben. 370,00 €
Für die Unterstellung in einer Kühlkammer für die Dauer von bis zu 5 Tagen wird eine Gebühr in Höhe von erhoben, für jeden weiteren Tag 100,00 € 20,00 €.
Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsberechtigten
| 1.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 332,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 800,00 € |
| 1.3 | Rasenreihengrabstätte (Grabplatte ist gesondert zu beschaffen) | 2.606,00 € |
| 1.4 | anonyme Reihengrabstätte | 2.528,00 € |
| 1.5. | Grabstätte auf dem Feld für muslimische Gräber | 2.220,00 € |
| 1.6 | einfache Wahlgrabstätte in allgemeiner Lage | 2.640,00 € |
| 1.7 | bevorzugt ausgewiesene Wahlgrabstätte an Hauptwegen oder in besonderer Lage | 3.840,00 € |
| 1.8 | Urnenreihengrabstätte | 640,00 € |
| 1.9 | Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (anonyme Urnengrabstätte) | 690,00 € |
| 1.10 | Urnenrasenreihengrab (Grabplatte ist gesondert zu beschaffen) | 879,00 € |
| 1.11 | Urnenwahlgrabstätte | |
| a) für eine Urne | 1.590,00 € | |
| b) für bis zu 2 Urnen | 3.180,00 € | |
| c) für bis zu 4 Urnen | 6.360,00 € |
1.12 Die Nutzungsdauer zu Ziffer 1.1 beträgt 25 Jahre; die Nutzungsdauern der Ziffern 1.2 – 1.11 30 Jahre
1.13 Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen der unterschiedlichen Bestattungszeiträume in mehrstelligen Wahlgrabstätten erforderlich ist, beträgt die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/30 der Gesamtgebühr. Jedes angefangene Jahr zählt bei der Berechnung als volles Jahr
1.14 Bei der möglichen Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist je weiteres Jahr 1/30 der Gesamtgebühr zu zahlen.
1.15 Bei Rückübertragung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit, anteilig erstattet.
Artikel II
§ 5 II. (Gebühren für Bestattungen und zugehörige Nebenleistungen) wird wie folgt geändert:
Genehmigungsgebühren
3.1 Für die Erteilung von Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für das Aufstellen von Grabmälern zusammen mit der Verlegung von Einfriedungen oder für die Errichtung sonstiger Anlagen je beantragte Genehmigung bei einer Einzelgrabstätte 65,00 € bei einer mehrstelligen Grabstätte 65,00 € b) für die Verlegung einer Einfriedung 53,00 € c) für das Aufstellen von Holzkreuzen oder Holztafeln 13,00 €
Für sonstige Genehmigungen ist eine Gebühr von 13,00 € zu zahlen.
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung
der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich vom 14.12.2007**
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313/ SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV.NRW S. 122) sowie der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. 2015, S. 1029) in Verbindung mit §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich beschlossen
Artikel I
§ 5 I. (Nutzungsrechten an Grabstätten) wird wie folgt geändert:
Sonderleistungen
4.1 Nach § 25 der Friedhofssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Jülich ist die nutzungsberechtigte Person für die Einebnung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes verantwortlich. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung gemäß § 25 der Friedhofssatzung eingeebnet werden, beträgt die Gebühr für ein Einzelgrab 290,00 € für ein Doppelgrab 430,00 € für ein Dreiergrab 530,00 €
Bei größeren Grabstellen erfolgt eine Kostenabrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
4.2 Bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist wird je Jahr und je Grab ein Pflegeaufwand von 39,00 € erhoben.
4.3 Werden auf Antrag Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif
nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
4.4 Bei Bestattungen und sonstigen Leistungen der Stadt an Werktagen außerhalb der festgelegten betrieblichen Dienstzeiten erhöht sich die Gebühr zu 2.1 und 2.2 um 50 %.
Artikel III
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Verordnung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 16.12.2022
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs