Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Jülich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof Barmen
- Friedhof Bourheim
- Friedhof Broich
- Friedhof Güsten
- Friedhof Jülich
- Friedhof Kirchberg
- Friedhof Koslar
- Friedhof Mersch
- Friedhof Selgersdorf
- Friedhof Stetternich
- Friedhof Welldorf
- Ehrenfriedhof Jülich
- Ehrenfriedhof Kirchberg
- Friedhofsträgerin ist die Stadt Jülich.
§ 2 Friedhofszweck
- Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Jülich.
- Jeder Einwohner der Stadt Jülich hat ein Recht auf Bestattung in einer Reihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 Buchst. b). Andere Grabstätten stehen nur begrenzt zur Verfügung.
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Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Urnen und Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Jülich waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Wahlgrabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Jülich sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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Die Friedhöfe erfüllen, aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung, auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung, aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
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Friedhöfe und Friedhofsteile können durch den Rat für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.
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Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie/er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
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Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Sofern die Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden die Bestatteten auf Kosten der Stadt Jülich in andere Grabstätten umgebettet.
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Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
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Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einer/einem Angehörigen der/des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
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Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Jülich auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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§ 4 Begriffsbestimmungen
- Der Nutzungsberechtigte oder Grabanweisungsinhaber ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsträgerin zugewiesen worden ist.
- Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt.
Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Abs. 8 a) - j) genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, sämtliche Unterlagen einzusehen, die für die Ermittlung der Totenfürsorgeberechtigung von Bedeutung sind.
II Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:
von März bis Oktober von 8.00 Uhr - 21.00 Uhr
von November bis Februar von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
- Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
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a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/E-Scooter etc. - ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbebetreibenden - zu befahren; b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste, anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d. ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin, gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen anzufertigen; e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde, sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern auf den Wegeflächen geführt werden; i. Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern. 4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 5) Für alte, kranke und gebrechliche Personen kann in Sonderfällen auf Antrag das Befahren der Friedhofswege mit Pkw seitens der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- Angehörige des Steinmetz-, Bildhauer-, Gärtner- und Bestatterhandwerks bedürfen für die demjenigen Berufsbild entsprechende, gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Auf ihren Antrag hin, werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
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Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
- Sonstigen Gewerbebetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
- Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass bei Antragstellung für die Ausführung einer Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen wird.
- Den Gewerbetreibenden ist, zur Ausübung ihres Gewerbes, das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen in Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) gestattet.
- Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsträgerin auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsträgerin ist dazu berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
- Gewerbliche Arbeiten und die Anlieferung von Werkstoffen dürfen nur an Werktagen, und zwar frühestens ab 7.30 Uhr und bis spätestens 19.00 Uhr vorgenommen werden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- Die Friedhofsträgerin kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs a. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
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b. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und c. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsträgerin ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist, unverzüglich nach Eintritt des Todes, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung, im Benehmen mit den Angehörigen, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Freitag bis 15:00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
- Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.
- Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach
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§ 9 des Bestattungsgesetzes NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
- Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 5 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
§ 9 Särge/Urnen
- Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
Die Durchführung der Bestattung muss in diesen Fällen im Einzelnen geklärt werden.
- Abweichend von Absatz 1, dürfen Baumbestattungen nicht in Särgen oder Urnen vorgenommen werden. Bei Baumbestattungen erfolgt die Beisetzung der Asche ohne Behältnis oder in verrottbaren, biologisch abbaubaren Urnen.
- Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und/oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
Die Friedhofsverwaltung kann einen Nachweis über die verwendeten Werkstoffe anfordern.
Vor Durchführung einer Baumbestattung in einer verrottbaren Urne ist ein Nachweis vorzulegen.
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- Die Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,90 Meter hoch und im Mittelmaß 0,80 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
- Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
- Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wiederverfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) a. bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter; b. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 Meter. Bei Bestattungen gemäß § 9 Absatz 1, Satz 2 gelten a) und b) entsprechend. Bei Baumbestattungen gemäß § 9 Absatz 2 gilt b) entsprechend.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.
- Vor dem Ausheben, hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die durch diese Beseitigung an den Nachbargrabstätten entstehenden Schäden gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, der die Beseitigung vornimmt.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhefrist beträgt
a. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre, b. für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre c. für Urnen/Aschen 30 Jahre.
§ 12 Umbettung
- Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
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- Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Jülich im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Jülich nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
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Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen(-reste) und Aschen(-reste) können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden.
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Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen(-reste) oder Aschen(-reste), deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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Für Umbettungen hat sich der Antragsteller grundsätzlich eines Bestattungsunternehmens zu bedienen. Diese Arbeiten unterliegen der Aufsicht der Friedhofsverwaltung. Diese bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung. Soweit das öffentliche Interesse keinen anderen Zeitpunkt vorschreibt, erfolgen Umbettungen unter Beachtung des § 12 Abs. 2 nur in den kühlen Jahreszeiten, und zwar zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März.
Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Umbettung oder Ausgrabung durchführen, sofern ihr hierfür die notwendigen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
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Umbettungen von Urnen werden auf Antrag ganzjährig durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
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Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
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Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Unverbrauchte Nutzungsrechte werden nicht erstattet.
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Leichen(-reste) und Urnen/Aschen(-reste) dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer erneuten Belegung vorgefundene Leichen(-reste) oder Aschen(-reste) tiefergebettet.
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IV Grabstätten und Aschestreufelder
§ 13 Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Jülich, an ihnen können Rechte nur auf Grundlage dieser Satzung erworben werden.
- Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten für Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte b. Reihengrabstätten c. anonyme Reihengrabstätten d. Rasenreihengraber nur mit Kennzeichnung durch eine Grabplatte (Rasenreihengrabstätte) e. Urnenrasenreihengrabstätten nur mit Kennzeichnung durch eine Grabplatte f. Wahlgrabstätten g. Urnenreihengrabstätten h. Urnenwahlgrabstätten i. anonyme Urnenreihengraber j. Ehrengrabstätten k. muslimische Grabstätten l. Reihengrabstätten für Baumbestattungen
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- Es werden eingerichtet,
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a. Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten Totgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, b. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. c. Reihengrabfelder für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr. d. Anonyme Reihengrabstätten, dies sind Reihengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Der genaue Ort der Grabstätte ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die für anonyme Reihengrabstätten vorgesehenen Grabfelder dürfen nicht mit Blumen, Pflanzen, Lampen, Vasen, weiteren Grabaufbauten, Steinen, Split, Rindenmulch, etc. oder sonstigen Gegenständen geschmückt werden. Die Pflege der anonymen Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die für die Pflege entstehenden Kosten sind in den Kosten für den Erwerb der Grabstätte enthalten. Umbettungen aus diesen Grabstätten sind nicht zulässig. Die anonymen Reihengrabstätten werden nur auf dem Kommunalfriedhof Jülich angelegt. e. Rasenreihengraber, sind Reihengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung zugewiesen werden. Die einzelnen Grabstätten müssen später mit einer liegenden Grabplatte versehen werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Platte eingearbeitet und die Platte muss so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großrasenmähern möglich ist. Die Grabplatte muss eine Größe von 0,40 Meter x 0,40 Meter und eine Stärke von 0,05 Meter haben. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Grabplatte oder durch Pflegearbeiten entstehen. Ein Schmücken der Grabstelle mit Blumen, Pflanzen, Lampen, Vasen, weiteren Grabaufbauten, Steinen, Split, Rindenmulch, etc. oder sonstigen Gegenständen ist nicht erlaubt. Die Pflege der Rasenreihengraber obliegt der Friedhofsverwaltung. Die für die Pflege entstehenden Kosten sind in den Kosten für den Erwerb der Grabstätte enthalten. Die Rasenreihengrabstätten werden auf allen Friedhöfen der Stadt Jülich angelegt, sofern der entsprechende Platz vorhanden ist. f. Baumbestattungen, diese Reihengrabstätten werden auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen angeboten. Felder für Baumbestattungen werden auf Friedhöfen der Stadt Jülich angelegt, sofern der entsprechende Platz und entsprechender Baumbewuchs vorhanden sind.
Die Bestattung der Asche erfolgt ohne Behältnis oder in verrottbaren, biologisch abbaubaren Urnen im Umfeld eines Baumes/von Bäumen. Zum Schutz des Baumes/der Bäume, wird über den genauen Ort der Bestattung seitens der Friedhofsverwaltung entschieden. Eine Haftung der Stadt im Falle eines Wegfalls von Bäumen ist ausgeschlossen. Eine Ersatzpflanzung erfolgt zum nächstmöglichen Termin. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsträgerin. Im Bereich der für die Baumbestattung vorgesehenen Flächen, wird eine geeignete Vorrichtung zum Anbringen von Namensschildern durch die Friedhofsträgerin errichtet. Das Anbringen von
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Namensschildern erfolgt durch die Friedhofsträgerin und ist schriftlich zu beantragen. Die für Baumbestattungen vorgesehenen Grabfelder dürfen nicht mit Blumen, Pflanzen, Lampen, Vasen, weiteren Grabaufbauten, Steinen, Split, Rindenmulch, etc. oder sonstigen Gegenständen geschmückt werden. Die Pflege der Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Die für die Pflege entstehenden Kosten sind in den Kosten für den Erwerb der Grabstätte enthalten. Umbettungen aus diesen Grabstätten sind nicht zulässig.
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- Die Grabmaße ergeben sich aus den jeweiligen Belegungsplänen. Bei Neuanlagen werden eingerichtet
- a. Grabstätten für Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte mit einer Grabgröße von 0,30 Meter x 0,30 Meter
- b. Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Grabgröße von 0,75 Meter x 1,50 Meter
- c. Grabstätten und anonyme Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Größe von 1,10 Meter x 2,50 Meter
- d. Rasenreihengrabstätten mit einer Grabgröße von 1,10 Meter x 2,90 Meter
- e. Urnenrasenreihengrabstätten mit einer Grabgröße von 1,00 Meter x 1,10 Meter
- f. Baumbestattungsreihengrabstätten mit einer Grabgröße von 0,50 Meter x 0,50 Meter
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- In jeder aufgeführten Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren gemeinsam zu bestatten oder in einer Reihengrabstätte, in der bereits ein Familienangehöriger beigesetzt wurde, zusätzlich die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr oder Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte zu bestatten.
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- Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. Nach Einebnung, ist die Wiederbelegung des abgeräumten Grabfeldes durch die Friedhofsträgerin zulässig.
§ 15 Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nach einer Verleihung des Nutzungsrechtes hat der Erwerber die Grabstätte kenntlich zu machen und gärtnerisch zu unterhalten.
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Es werden eingerichtet,
a. Wahlgrabfelder in allgemeiner Lage, nach der Reihenfolge, in der die Stadt die Belegung auf Grundlage des Friedhofsplans festlegt b. bevorzugt ausgewiesene Wahlgräber an Hauptwegen oder in besonderer Lage, zur wahlweisen Überlassung, an den im Friedhofsplan besonders kenntlich gemachten Stellen c. Wahlgrabfelder in allgemeiner Lage für muslimische Bestattungen, nach der Reihenfolge, in der die Stadt die Belegung auf Grundlage des Friedhofsplans festlegt. Die Ausrichtung der einzelnen Grabstätten erfolgt gen Mekka. Auf die Regelung des § 16 Abs. 2 wird verwiesen. 2) Die Maße der Wahlgräber ergeben sich aus den jeweiligen Belegungsplänen. Bei Neuanlagen und Neubelegungen werden eingerichtet: a. Einzelwahlgräber mit einer Grabgröße von 1,10 Meter x 2,50 Meter b. Doppelwahlgräber mit einer Grabgröße von 2,50 Meter x 2,50 Meter Bei mehrstelligen Wahlgräbern erweitert sich das Maß der Breite jeweils um 1,40 Meter. 3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden oder, vor Ablauf der Verleihungszeit, verlängert werden. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung vor Ablauf der Verleihungszeit ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Noch bestehende Nutzungsrechte und wieder erworbene Nutzungszeiten dürfen jedoch zusammen einen Zeitraum von 30 Jahren nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Der Wiedererwerb erfolgt zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu dem in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb geltenden Gebührensatz. 4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche, kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die längste Ruhezeit in der Grabstätte die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht, mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit, wiedererworben worden ist. 5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr und der Aushändigung der über das Nutzungsrecht ausgestellten Verleihungsurkunde. 6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte angebrachten Aufkleber hingewiesen. Der
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Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.
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Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht, mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit, wiedererworben worden ist.
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Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes, soll der Erwerber, für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a. Ehegatte,
b. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c. auf die Kinder,
d. auf die Stiefkinder,
e. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f. auf die Eltern,
g. auf die leiblichen Geschwister,
h. auf die Stiefgeschwister,
i. auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,
j. auf die Partnerin/den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Bestehen über das Nutzungsrecht Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen, so kann die Friedhofsverwaltung, bis zum Nachweis einer gültigen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, eine Belegung der Grabstätte versagen und die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht, unverzüglich nach Erwerb, auf sich umschreiben zu lassen.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat, im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen, das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles, über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann, mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, jederzeit zurückgegeben werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Die Grabstätte wird, nachdem sie zu Lasten des ehemaligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und mit Rasen eingesät worden ist, von der Friedhofsverwaltung oder einer beauftragten Friedhofsgärtnerei, auf Kosten des ehemaligen Nutzungsberechtigten, bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten gepflegt.
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Bei freiwilliger Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Grabstellengebühren.
§ 16 Urnengrabstätten
- Für Urnenbeisetzungen stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung, soweit derartige Grabfelder ausgewiesen sind:
a. Urnenreihengrabstätten,
b. Urnenwahlgrabstätten,
c. anonyme Urnenreihengrabstätten,
d. Wahlgräber in allgemeiner Lage,
e. bevorzugt ausgewiesene Wahlgräber
f. Reihengrabstätten
g. Urnenrasenreihengrabstätten nur mit Kennzeichnung durch eine Grabplatte
h. Reihengrabstätten für Baumbestattungen
Die Beisetzung ist nur unterirdisch und in einer Tiefe von mindestens 0,65 Metern gestattet.
Bei Reihengrabstätten für Baumbestattungen (h.) erfolgt die Bestattung der Asche ohne Behältnis oder in verrottbaren, biologisch abbaubaren Urnen.
- In einem Wahlgrab können, anstelle eines Sarges, bis zu vier Aschenurnen je Grabstelle beigesetzt werden. Je nach Größe der Wahlgrabstelle, dürfen zusätzlich zu einem Sarg drei Urnen beigesetzt werden.
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In einer Reihengrabstätte, einer Reihengrabstätte für Baumbestattungen (kurz: Baumgrabstätte) und einer Urnenrasenreihengrabstätte mit Kennzeichnung durch eine Grabplatte, darf jeweils nur eine Aschenurne beigesetzt werden. Die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einer bereits bestehenden Reihengrabstätte, Baumgrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte ist nicht zulässig. Eine spätere Sargbestattung oder eine weitere Urnenbeisetzung ist ebenfalls nicht erlaubt. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen für Reihengrabstätten, Baumgrabstätten bzw. Urnenrasenreihengrabstätten.
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Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall, für die Dauer der Ruhezeit, zur Beisetzung einer Aschenurne zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
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Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
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Anonyme Urnenreihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Urnen werden in den Belegungsplänen der Stadt festgelegt.
Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen. Die Gestaltung und Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten obliegt der Stadt. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Die anonymen Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Kommunalfriedhof Jülich angelegt.
- Die in Abs. 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a. Reihengräber und Wahlgräber für 1 Urne 0,80 Meter x 0,80 Meter
b. Wahlgräber für 2 Urnen 0,80 Meter x 1,90 Meter,
bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erweitert sich das Maß der Breite jeweils um 1,10 Meter.
c. anonyme Urnenreihengrabstätten 0,30 Meter x 0,30 Meter
d. Urnenrasenreihengrabstätten 1,10 Meter x 1,00 Meter
e. Reihengrabstätten für Baumbestattungen 0,50 Meter x 0,50 Meter
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Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
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Wird nach Erlöschen eines Nutzungsrechtes die Frist nicht verlängert, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Urne zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde zu übergeben.
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- Der Friedhofsverwaltung sind, vor der Beisetzung, eine Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 17 Grabstätten für Fehl- und Totgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte
- Ein Grabfeld für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte wird durch die Stadt Jülich zur Verfügung gestellt. Die Nutzungsdauer einer Grabstelle beträgt 5 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
Nach Ablauf der 5 Jahre ist die Wiederbelegung der Grabstelle möglich.
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Aus- und Umbettungen aus den Grabstellen sind nicht möglich.
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Die Bestattung erfolgt in der Regel in einem Bestattungskörbchen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
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Die Grabstellen werden mit Grabplatten in der Größe von 0,30 Meter x 0,30 Meter abgedeckt. Diese werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Die Kosten sind mit der Zahlung der Bestattungsgebühr abgegolten.
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Die Bestattung von Fehl- und Totgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten kann außerdem in vorhandenen Wahl- oder Reihengrabstätten vorgenommen werden. Ausgenommen sind Urnengrabstätten.
Eine schriftliche Einwilligung der Inhaberin/des Inhabers der Grabanweisung bzw. des Nutzungsrechtes muss der Friedhofsverwaltung vor der Bestattung vorgelegt werden.
- Ist eine Einäscherung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht erfolgt, gelten die Vorschriften für Urnenbeisetzungen. Die Ruhefrist beträgt dann 30 Jahre.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Jülich.
V Gestaltung der Grabstätte
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 21 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
VI Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 Meter – 1,00 Meter Höhe: 0,14 Meter, ab 1,00 Meter – 1,50 Meter Höhe: 0,16 Meter und ab 1,50 Meter – 1,60 Meter Höhe: 0,18 Meter.
- Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
- Grabaufbauten dürfen über die Grenze des Grabes nicht hinausragen und müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Eine maximale Höhe von 1,60 Metern darf nicht überschritten werden.
- Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Dies gilt nicht für Grabstätten, in denen ausschließlich Urnen bestattet sind/werden.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich oder an der Rückseite der Grabmale angebracht werden.
- Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften
- Rasenreihengräber (nur für Sargbeisetzungen) müssen mit einer liegenden Grabplatte versehen werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Platte eingearbeitet und die Platte so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großrasenmähern möglich ist. Die Grabplatte muss eine Größe von 0,40 Meter x 0,40 Meter und eine Stärke von 0,05 Meter haben.
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Die Grabplatte muss am oberen Ende der Grabstelle eingebaut werden, sodass die obere Außenkante mit der Grabgrenze abschließt. Sie darf über die Grenze des Grabes nicht hinausragen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Grabplatte oder durch Pflegearbeiten entstehen. Ein Schmücken der Grabstelle mit Blumen, Pflanzen, Lampen, Vasen, weiteren Grabaufbauten, Steinen, Split, Rindenmulch, etc. oder sonstigen Gegenständen ist nicht erlaubt. Die Pflege der Rasenreihengräber obliegt der Friedhofsverwaltung. Die für die Pflege entstehenden Kosten sind in den Kosten für den Erwerb der Grabstätte enthalten.
- Urnenrasenreihengräber (nur für Urnenbeisetzungen) müssen mit einer liegenden Grabplatte versehen werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Platte eingearbeitet und die Platte so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großrasenmähern möglich ist. Die Grabplatte muss eine Größe von 0,40 Meter x 0,40 Meter und eine Stärke von 0,05 Meter haben.
Die Grabplatte muss am oberen Ende der Grabstelle eingebaut werden, sodass die obere Außenkante mit der Grabgrenze abschließt. Sie darf über die Grenze des Grabes nicht hinausragen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Grabplatte oder durch Pflegearbeiten entstehen. Ein Schmücken der Grabstelle mit Blumen, Pflanzen, Lampen, Vasen, weiteren Grabaufbauten, Steinen, Split, Rindenmulch, etc. oder sonstigen Gegenständen ist nicht erlaubt. Die Pflege der Urnenrasenreihengräber obliegt der Friedhofsverwaltung. Die für die Pflege entstehenden Kosten sind in den Kosten für den Erwerb der Grabstätte enthalten.
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Auf anonymen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind keine Grabaufbauten erlaubt. Ein Schmücken mit Blumen, Pflanzen, Lampen, Vasen, weiteren Grabaufbauten, Steinen, Split, Rindenmulch, etc. oder sonstigen Gegenständen ist nicht erlaubt. Die Pflege der anonymen Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die für die Pflege entstehenden Kosten sind in den Kosten für den Erwerb der Grabstätte enthalten.
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Die einzelnen Grabstellen auf dem Grabfeld für die Beisetzung von Fehl- und Totgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten werden mit einer einheitlichen Grabplatte in der Größe von 0,30 Meter x 0,30 Meter abgedeckt. Diese wird von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt und ist mit Zahlung der Bestattungsgebühr abgegolten. Auf Wunsch können die Angehörigen eine Gravur durch einen Steinmetz vornehmen lassen. Die Kosten hierfür haben sie selbst zu tragen.
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Auf Reihengrabstätten für Baumbestattungen sind keine Grabaufbauten erlaubt. Ebenso ist ein Schmücken mit Blumen, Pflanzen, Lampen, Vasen, weiteren Grabaufbauten, Steinen, Split, Rindenmulch, etc. oder sonstigen Gegenständen nicht erlaubt. Die Pflege der Grabstätten für Baumbestattungen obliegt der Friedhofsverwaltung. Die für die Pflege entstehenden Kosten sind in den Kosten für den Erwerb der Grabstätte enthalten.
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Die Bestattung der Asche erfolgt ohne Behältnis oder in verrottbaren, biologisch abbaubaren Urnen im Umfeld eines Baumes/von Bäumen. Zum Schutz des Baumes/der Bäume, wird über den genauen Ort der Bestattung seitens der Friedhofsverwaltung entschieden. Eine Haftung der Stadt im Falle eines Wegfalls von Bäumen ist ausgeschlossen. Eine Ersatzpflanzung erfolgt zum nächstmöglichen Termin. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Im Bereich der für die Baumbestattung vorgesehenen Flächen, wird eine geeignete Vorrichtung zum Anbringen von Namensschildern durch die Friedhofsträgerin errichtet. Das Anbringen von Namensschildern erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und ist schriftlich zu beantragen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen aus Stein und sonstigen baulichen Anlagen bedarf, unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsträgerin ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
- Der Antrag auf Zustimmung ist der Friedhofsverwaltung in zweifacher Ausfertigung, spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Errichtung, unter Vorlage des Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, zur Prüfung vorzulegen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- Die nicht zustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Dies gilt auch für provisorische Einfassungen.
- Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsträgerin mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste
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Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
§ 23 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung
- Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen, ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
- Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
- Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne dieser Satzung sowie der geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsträgerin verantwortet.
§ 24 Unterhaltung
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsträgerin, auf Kosten der Verantwortlichen, Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabaufbauten) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand, trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, das Grabmal oder Teile davon, auf Kosten des Verantwortlichen, zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine
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öffentliche Bekanntmachung und das Anbringen eines Hinweisschildes auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Teilen davon verursacht wird.
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Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, zu beteiligen.
§ 25 Entfernung
- Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Die Grabstätte wird, nachdem sie zu Lasten des ehemaligen Grabanweisungsinhabers oder des ehemaligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und mit Rasen eingesät worden ist, von der Friedhofsträgerin oder einer beauftragten Friedhofsgärtnerei auf Kosten des ehemaligen Grabanweisungsinhabers oder des ehemaligen Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des zuletzt Bestatteten gepflegt.
Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsträgerin, auch wenn andere triftige Gründe vorliegen, die Zustimmung versagen.
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Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 6 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb der Grabanweisungsberechtigung oder des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
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- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 und 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind spätestens 2 Wochen nach der Auflegung von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.
- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 und 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
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- Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auch dürfen Bestattungen durch die Bepflanzung nicht behindert werden. Die Bepflanzung sollte daher eine Höhe von 1,50 Meter nicht übersteigen.
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- Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
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- Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
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- Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartenbaubetrieb beauftragen.
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- Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Bei Rasenreihengrabstätten muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung die Platte gemäß den Vorschriften nach § 21 Abs. 1 angebracht werden. Das Gleiche gilt für Urnenrasenreihengrabstätten gemäß den Vorschriften von § 21 Abs. 2.
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- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, das Entfernen von Bewuchs, Gehölz und Unrat (wie Unkraut, Äste, benutzte Papiertaschentücher etc.) zwischen den Grabstätten den jeweiligen, benachbarten Grabanweisungsinhabern und Nutzungsberechtigten.
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- Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist verboten.
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- Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produktionen der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind, nach Ende des Gebrauchs, vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
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Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3), nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Grabanweisungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Dies beinhaltet auch das Entfernen ordnungswidriger Aufbauten und von Grabschmuck. Die Friedhofsträgerin kann auch die Grabanweisungsberechtigung oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich, unter Fristsetzung, hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Grabanweisungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Bepflanzung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
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Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 6 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII Leichenhallen und Trauerfeiern
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§ 28 Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen die Leichenhalle, zwecks Verabschiedung ihrer Verstorbenen, nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, betreten. Die Särge sind spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Gestorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin/des Amtsarztes.
§ 29 Trauerfeier
- Die Trauerfeier kann in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der Verstorbene an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
- Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung und Zustimmung (bei) der Friedhofsverwaltung. Bei der Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleistet sein, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
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Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtung, durch höhere Gewalt (wie Erdbeben, Starkregen, Sturm, usw.), durch Bewuchs (umstürzende Bäume, Windbruch, Baumwurzeln usw.), durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer a. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet, c. als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, d. eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, e. entgegen § 22 oder § 25, ohne vorherige Zustimmung, Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f. Grabmale entgegen § 23 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g. entgegen § 26 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach Verleihung des Nutzungsrechtes herrichtet bzw. eine Platte anbringen lässt
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h. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i. Grabstätten entgegen der Regelung des § 27 vernachlässigt.
- Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Jülich vom 14.12.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Verordnung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 03.07.2025
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs