Gebührenordnung – Johannesberg

Vollständige Gebührenordnung für Johannesberg.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Johannesberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (S 4) b) Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle (S 5) c) sonstige Gebühren (S 7)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer die Durchführung einer Bestattung beantragt, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Sind Gebührenschuldner im Sinne des Absatzes I nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht, a) mit der Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte, für die in der Friedhofsatzung der Gemeinde Johannesberg festgelegten Ruhezeit, bei Belegung für ein/eine

Gebühr
a) Doppelgrab (2 Sargstellen) 1.080,00 €
b) Familiengrab (4 Sargstellen) 2.170,00 €
c) Urnenerdgrab (für bis zu 4 Urnen) 1.360,00 €
d) Kammer in der Urnenwand (für bis zu 2 Urnen) 1.370,00 €
e) Kammer in der Urnenwand (für bis zu 4 Urnen) 2.000,00 €
f) Urnengrab am Baum (für bis zu 2 Urnen) 1.320,00 €
g) Grab im Urnengarten (für bis zu 2 Urnen) 2.340,00 €

Zuschlag (verpflichtend)

h) Grabpflegegebühr beim Erwerb/bei der Verlängerung eines Grabes im Urnengarten g)

250,00 €/Jahr

einmaliger Zuschlag (verpflichtend)

i) Gebühr beim Erwerb einer Kammer in der Urnenwand d) oder e) für die die

Sandsteinabdeckplatte

71,00 €

j) Gebühr beim Erwerb eines Urnengrabes am Baum f) für die Abdeckplatte

88,00 €

k) Gebühr beim Erwerb eines Grabes im Urnengarten g) für die Stele

750,00 €

l) Gebühr beim Erwerb eines Grabes im Urnengarten g) für die Erstanlage

90,00 €

(2) Bei Inanspruchnahme der Grabstätte ist die Grabgebühr auf die erworbene Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Wird das Nutzungsrecht verlängert, so ist für die erworbene Verlängerung die anfallende Gebühr (anteilig um die verlängerte Ruhezeit/Nutzungszeit) im Voraus zu entrichten. Gleiches gilt für die Gebühr unter S 4 Abs. 1 Buchstabe h)

(3) Ein Nutzungsrechtsverzicht vor Ablauf der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Wird ein Grab vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben und geräumt, erfolgt keine Erstattung der bereits bezahlten Grabgebühr. Die Regelungen von Umbettungen bleiben hiervon unbeschadet.

(4) Auf ein über die Ruhezeit hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht kann aus wichtigem Grund verzichtet werden. Die in den Verzichtszeitraum fallende Verlängerungsgebühr wird abzüglich einer Verwaltungsgebühr anteilig erstattet.

§ 5 Gebühr für die Benutzung des Leichenhaus und der Aussegnungshalle

(1) Die Gebühr beträgt pro Benutzung:

a) Aussegnungshalle

pro Nutzung

120,00 €

b) Leichenhaus Johannesburg

pro Tag

120,00 €

maximal

300,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

-entfällt-

§ 7 sonstige Gebühren

(1)

a) Genehmigungsgebühr für Grabmale, Grabplatten und Einfassung

20,00 €

b) Ausstellen eines Aufnahmescheins bei Urnenbestattung oder einer Grabplatzbescheinigung

5,00 €

c) Verwaltungsgebühr für Umbettungen und bei

Nutzungsrechtsverzicht gem. S 4 Abs. 4 dieser Satzung

50,00 €

d) Verwaltungsgebühr bei Wechsel des Nutzungsberechtigten

5,00 €

e) Verwaltungskostenpauschale pro Bestattung

62,00 €

(2) Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden einer vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere ist dabei die Leistung nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtung zu berücksichtigen.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Johannesberg vom 01.06.1992 und sämtliche darauf erlassenen Änderungen außer Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

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