Friedhofssatzung – Johannesberg

Vollständige Friedhofssatzung für Johannesberg.

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Die Friedhofsatzung gilt für folgende Friedhöfe, einschließlich des Leichenhauses und der Aussegnungshalle:

a) Friedhof in Johannesberg b) Friedhof im OT Rückersbach c) Friedhof im OT Steinbach

(2) Der Gemeinde Johannesberg obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens. Der alte Teil d. Johannesberger Friedhofs befindet sich im Eigentum der Kath. Kirchenstiftung. Das Verfügungsrecht wurde der Gemeinde vertraglich eingeräumt. Der neue Teil und die Friedhöfe in Steinbach und Rückersbach sind im Eigentum der Gemeinde Johannesberg.

§ 2 Paragraph 2

Zweck der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Johannesberg, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Desweiteren stellen die Friedhöfe öffentliche Grünanlagen dar und dienen der gesamten Bevölkerung als ein Ort der Ruhe und Begegnung.

(2) In allen von der Gemeinde Johannesberg verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die

  1. bei ihrem Tode in Johannesberg ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten;
  2. zu Lebzeiten mindestens einmal melderechtlich in Johannesberg erfasst waren;
  3. in einem Angehörigenverhältnis zu den unter Abs. 2 Nr. 1 und 2 stehen. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, b) leibliche Kinder und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) Enkel, e) Eltern, f) Geschwister, g) Stiefgeschwister, h) die jeweiligen Ehegatten der genannten Personen

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Johannesberg. Die Beisetzung von Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.

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§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gemeinde Johannesberg kann die Schließung gem. Abs. 1 verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde Johannesberg kann die Entwidmung gem. Abs. 1 verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt.

(2) Die Gemeinde Johannesberg kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Die Friedhofstore sind geschlossen zu halten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.

(2) Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten (z. B. Roller, Inlineskater) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle. b) das Befahren und Parken von Pkw im Friedhof, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende, sowie Dienstfahrzeugen der Gemeinde Johannesberg; c) das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenführhunde; d) das Rauchen, Lärmen und der Konsum alkoholischer Getränke; e) der Aufenthalt betrunkener Personen; f) das Feilbieten von Waren, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften;

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  • g) die Vornahme gewerbsmäßiger Arbeiten an Sonn- und Feiertagen;
  • h) die Beschädigung und Verunreinigung der Friedhöfe, sowie deren Einrichtungen;
  • i) das Bepflanzen der Friedhöfe mit Nutzpflanzen;
  • j) das unberechtigte Abpflücken und der Diebstahl von Blumen, das Abbrechen und Abschneiden von Zweigen und Ästen;
  • k) das Ablegen von Blumen und Schmuckgegenständen, Kränzen, Papier und Abfällen im Friedhof außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen und Ablagern von friedhofsfremden Abfällen in den Entsorgungsbehältern;
  • l) das Betreten fremder Gräber und deren Einfassungen;
  • m) das Lagern von für den Friedhof nicht bestimmten Gegenständen auf den Friedhöfen und in deren Einrichtungen;
  • n) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege;
  • o) die Reinigung von Grabmalen mit Dampf- und Hochdruckreinigungsgeräten.(3) Die Gemeinde Johannesburg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten, die Beschaffenheit der Werk- oder Fahrzeuge darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur zu den Öffnungszeiten durchgeführt werden, wobei an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ganz untersagt sind (siehe auch § 5). In besonderen Fällen können auf Antrag bei der Gemeinde Johannesburg Ausnahmen erteilt werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür vorgesehenen Stellen (siehe Friedhofspläne) gelagert werden oder an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren bzw. ordentlichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum (Erde, Steine) ablagern. Hiervon ausgenommen ist das Ablagern der Resterde in dafür vorgesehenen Contai-

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nern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

§ 7 Entsorgung von Abfall, Umweltschutz

(1) Abfälle müssen getrennt nach Grünabfällen und Restmüll in den dafür vorgesehenen Tonnen entsorgt werden. Die an den Entsorgungsstellen bekannt gegebene Abfalltrennung ist dabei zu beachten.

(2) Kränze können an den vorgesehenen Kranzsammelstellen abgelegt werden.

(3) Die Entsorgung von friedhofsfremden Abfällen in den Müllbehältern der Friedhöfe ist nicht gestattet.

(4) Unkrautvernichtungsmittel, Pflanzenschutzmittel und sonstigen chemischen Mittel welche als umweltschädlich eingestuft sind, dürfen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Johannesberg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung oder der Überführung/Umbettung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt die Friedhofsverwaltung vorab im Einvernehmen mit dem/der Auftraggeber/in bzw. mit dem beauftragten Bestattungsinstitut.

(3) Die Beförderung von Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes grundsätzlich das beauftragte Bestattungsinstitut.

(4) Das Öffnen und Schließen von Gräbern, darf ausschließlich von einer persönlich, wie fachlich geeigneten und zur Durchführung berechtigten Fachfirma erfolgen. Die Beauftragung hierfür kann durch die Gemeinde Johannesberg oder durch Dritte z.B. den Grabnutzungsberechtigten erfolgen. Bestattungsinstitute welche mit der Beerdigung oder der Überführung/Umbettung beauftragt wurden, haben für die ordnungsgemäße Durchführung der Erdarbeiten Sorge zu tragen.

(5) Exhumierungen oder Umbettungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Johannesberg, im Einvernehmen mit dem staatl. Gesundheitsamt oder auf gerichtliche Anordnung erfolgen.

§ 9 Benutzung des Leichenhauses

(1) Die Gemeinde Johannesberg unterhält in Johannesberg ein Leichenhaus. Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattung. Das Leichenhaus untersteht der Aufsicht der Gemeinde Johannesberg.

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(2) Sofern keine gesundheitsschädlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Öffnungszeiten des Friedhofs sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiern oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einen besonderen Raum des Leichenhauses aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 10 Paragraph 10

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle und am Grab abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 11 IV. Grabstätten

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen in Erdgräbern beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Bei Föten, Totgeburten und Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 5 Jahre. Bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

(2) Die Ruhezeit bei Urnenbestattungen beträgt 15 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines und Grabarten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Johannesburg. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Gräber werden ihrer Art nach unterschieden in:

Sargbestattungen:

a) Doppelgrab mit 2 Sargstellen b) Familiengrab mit 4 Sargstellen

Urnenbestattungen:

a) Urnenerdgrab für 4 Urnen b) Kammer in der Urnenwand für 2 und 4 Urnen c) Urnengrab am Baum für 2 Urnen d) Grab im Urnengarten für 2 Urnen

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§ 13 ### Beisetzung von Urnen

(1) Für Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die innerhalb der Ruhezeit selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

(2) Wird eine Grabstätte, in der eine Urne beigesetzt ist, neu belegt, so muss die Urne an gleicher Stelle wieder beigesetzt werden.

(3) Nach Beendigung der Ruhezeit in einer Urnenwand wird die Asche in einer für diesen Zweck reservierten Grabkammergrabstätte beigesetzt.

(4) Die maximale Größe einer Urne ist abhängig von der gewählten Grabart und richtet sich nach den Vorgaben der Gemeinde Johannesberg.

§ 14 ### Grabgröße

(1) Die Grabgröße der einzelnen Grabstätten auf den Friedhöfen, richtet sich nach den aktuellen Einträgen in der Friedhofskartei.

(2) Die Gemeinde Johannesberg hat das Recht die Grabgröße nach Ablauf der Ruhezeit gem. § 11 an Einträge der Friedhofskartei oder die herrschenden Gegebenheiten anzupassen.

§ 15 ### Grabtiefe

(1) Die Aushubtiefe beträgt grundsätzlich bei einfacher Belegung 1,70m und bei doppellagiger Belegung 2,10m.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 16 a Verzicht auf Grabnutzungsrechte

(1) Ein Verzicht auf das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bedürfen der vorzeitigen Zustimmung der Gemeinde Johannesberg.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit kann der Nutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Für den Verwaltungsaufwand kann die Gemeinde Johannesburg eine Gebühr verlangen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen

Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, liegenden Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen sind unbeschadet der baulichen und sonstigen Vorschriften bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(2) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung einzureichen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten über Maß, Farbe, Material, usw. der Anlage ersichtlich sein.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die geplante bauliche Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Gleiches gilt für die Wiederverwendung alter baulicher Anlagen.

(4) Ohne vorherige Zustimmung aufgestellte bauliche Anlagen können auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Johannesburg entfernt werden.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmale bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

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§ 19 Paragraph 19

Grabmale

(1) Grabmale müssen grundsätzlich aus Stein, Holz oder Metall hergestellt, wetterfest und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

(2) Stehende Grabmale dürfen bei Urnenerdgräber nicht höher als 1,20 m und bei allen weiteren Grabarten nicht höher als 1,30 m sein.

(3) Grabmale in Form von Stelen dürfen bei Urnenerdgräbern nicht höher als 1 m und bei allen weiteren Grabarten nicht höher als 1,50 m sein. Die Höhe gilt ab Geländeoberkannte.

(4) Liegende Grabmale (Steinkissen) sind bis zu einer Diagonalen von max. 80 cm zugelassen.

(5) Grabmale dürfen bei Urnenerdgräbern nicht breiter als 0,80 m, bei Doppelgräbern nicht breiter als 1,30 m und bei Familiengräbern nicht breiter als 1,80 m sein.

(6) Bei Sondergrabfeldern wie z.B. dem Urnengrab am Baum, der Kammer in der Urnenwand sowie dem Grab im Urnengarten wird das Grabmal in seiner Beschaffenheit und im Maß durch die Gemeinde Johannesberg vorgegeben.

(7) Nicht zugelassen sind: a) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, b) Lichtbilder mit einem Ausmaß größer als 9 x 13 cm.

(8) Abweichungen der vorgeschriebenen Materialien und Maße bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Johannesberg.

§ 20 Paragraph 20

Grabeinfassungen und liegende Grabplatten

(1) Grabeinfassungen und liegende Grabplatten müssen grundsätzlich aus Stein, Holz oder Metall hergestellt, wetterfest und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

(2) Liegende Grabplatten dürfen max. 1/3 der Erdoberfläche bedecken, ausgehend von der Grabgröße abzüglich der Einfassung.

(3) Abweichungen der vorgeschriebenen Materialien und Maße bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Johannesberg.

§ 21 Verkehrssicherheit baulicher Anlagen, Haftung

Anbringung von Firmenzeichen

Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich, in unauffälliger Weise, an den Grabmalen angebracht werden.

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Verkehrssicherheit baulicher Anlagen, Haftung

(1) Jede bauliche Anlage muss entsprechend seiner Größe nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet und befestigt werden.

(2) Der jeweilige Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen, Einfassungen, liegender Bodenplatten oder sonstigen baulichen Anlagen hiervon gefährdet erscheint. Geht eine Gefährdung von der Anlage aus, hat er unverzüglich die Friedhofsverwaltung zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet der jeweilige Nutzungsberechtigte für den hieraus entstehenden Schaden.

(3) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für drei Monate.

Entfernen von baulichen Anlagen, Umgang mit Waschbetonplatten

(1) Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Einwilligung der Gemeinde Johannesberg entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Einfassungen (ausgenommen sind die Betonleistensteine der Gemeinde Johannesberg), liegende Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Geschieht dies auch nach Aufforderung nicht, werden die baulichen Anlagen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Johannesberg abgeräumt und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Johannesberg über.

(3) Sollten durch die Entfernung von Einfassungen, Absackungen an den Nachbargräbern entstehen, sind diese zu sichern. Die Gemeindeverwaltung ist darüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei Grabstätten, welche durch Waschbetonplatten getrennt sind, sind die Platten bei Neubelegung zu entfernen. Dies ist der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, damit die entstandene Freifläche mit einheitlichem Splitt abgestreut werden kann.

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VI. Unterhaltung der Gräber und Friedhöfe

§ 24 Bepflanzung, ungepflegter Zustand

Bepflanzung, ungepflegter Zustand

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die benachbarte Grabstätten nicht beeinflussen und grundsätzlich nicht höher als 1,50 m sind.

(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Das Ablegen von Blumen, Kränzen und Dekorationen am Baumurnengrab wird nur im Zusammenhang mit einer Bestattung geduldet. Zwei Wochen nach der Beisetzung sind jegliche Blumen und Dekorationen durch den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. An den Baumurnengräbern können an zentralen Urnentischen z.B. Blumenschalen zum Gedenken abgestellt werden. Die Gemeinde Johannesberg behält sich vor, diesen Bereich regelmäßig abzuräumen.

(4) Das Ablegen von Blumen, Kränzen und Dekorationen am Urnengarten wird nur im Zusammenhang mit einer Bestattung geduldet. Zwei Wochen nach der Beisetzung sind jegliche Blumen und Dekorationen durch den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Darüber hinaus sind auf den Gräbern im Urnengarten Blumenablagen und Dekorationen schlicht und auf die zugehörige Bodenplatte zu beschränken.

(5) Bepflanzungen um die Baumurnengräber sowie im Urnengarten sind nicht gestattet.

(6) Das Ablegen von Blumen, Kränzen und Dekorationen auf dem Boden vor den Urnenwänden wird nur im Zusammenhang mit einer Bestattung geduldet. Zwei Wochen nach der Beisetzung sind jegliche Blumen und Dekorationen auf dem Boden vor den Urnenwänden durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. An den Urnenwänden mit einem Sims, sind Blumenablagen und Dekorationen darüber hinaus möglich. Diese sind allerdings auf den zugehörigen Sims zu beschränken.

(7) Abweichungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Johannesberg.

(8) Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der Inhaber des Grabnutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde Zwangsmittel im Sinne des § 29 dieser Satzung veranlassen oder wenn die Maßnahmen drohen erfolglos zu bleiben, die Grabstätte einbeben und mulchen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Gemeinde das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 23 Abs. dieser Satzung (analog).

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§25

Rasenpflege und Instandhaltung der Friedhöfe

(1) Die Pflege, Bewirtschaftung und Instandhaltung der Friedhofanlagen, des Leichenhauses, der Aussegnungshalle, der Hauptwege, der Sondergrabfelder und der Bepflanzungen im Friedhof außerhalb der eigentlichen Gräber obliegt der Gemeinde Johannesberg.

VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26 Paragraph 26

Übergangsvorschrift

(1) Bei Grabstätten, für welche die Gemeinde Johannesberg ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen hat, gilt für die Neuerrichtung oder Veränderung eines genehmigungspflichtigen Grabmales oder einer sonstigen genehmigungspflichtigen baulichen Anlage diese Satzung.

(2) Im Übrigen gelten bei Grabstätten, für welche die Gemeinde Johannesberg ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen hat oder die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt sind, die bisherigen Vorschriften.

§ 27 Paragraph 27

Friedhofsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühren sind in der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Johannesberg festgesetzt.

§ 28 Paragraph 28

Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich

  • a) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde einen der Friedhöfe betritt (§ 4),
  • b) den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 5),
  • c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 6),
  • d) den Bestimmungen zur Entsorgung von Abfall und den Bestimmungen des Umweltschutzes zuwiderhandelt (§ 7),
  • e) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 8 Abs. 1),
  • f) wer gegen die Bestimmungen für Umbettungen und Exhumierungen verstößt (§ 8 Abs. 5).

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§ 29 Paragraph 29

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde Johannesberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Paragraph 30

Haftung

Die Gemeinde Johannesberg haftet nicht für Schäden, die durch Dritte, durch Tiere oder nicht sachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde Johannesberg obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde Johannesberg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31 Paragraph 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Johannesberg vom 22.02.1979 mit sämtlichen darauffolgenden Änderungen außer Kraft.

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Original-Satzung als PDF

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