Gebührenordnung – Itzgrund

Vollständige Gebührenordnung für Itzgrund.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, der Leichenhäuser, der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen und für die Friedhofsunterhaltung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Gebührenpflichtig sind

  1. die Nutzungsberechtigten an einem Reihengrab bzw. Urnengrab
  2. die Erwerber eines Sondernutzungsrechts an einer Grabstätte (Wahlgrab, Urnenwahlgrab, Familiengrab),
  3. die zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichteten und
  4. diejenigen, die eine in der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder in dieser Satzung geregelte gebührenpflichtige Leistung beantragen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenschuld (mit Ausnahme der Friedhofsunterhaltungsgebühren) entsteht mit dem Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung.

(5) Die Gebührenschuld (mit Ausnahme der Friedhofsunterhaltungsgebühren) wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 2 3

Gebühren für die Grabstätte

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für die Überlassung eines Reihengrabes zur Erdbestattung eines Verstorbenen
a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120,00 €
b) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 240,00 €
  1. für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung einer oder mehrerer Urnen 240,00 €

  2. für den Erwerb des Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (Wahlgrab, Urnenwahlgrab, Familiengrab) a) einer einstelligen Grabstätte 350,00 € b) bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr je Stelle um weitere 200,00 €

  3. Für die Bereitstellung der Grabmalfundamente wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Diese beträgt für eine einstellige Grabstätte 150,00 €; bei mehrstelligen Grabstätten er- höht sich die Gebühr für jede weitere Stelle um jeweils 150,00 €.

  4. für die Überlassung einer einzelnen Parzelle im Urnengrabfeld für anonyme und halb- anonyme Bestattungen für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 135 €.

  5. Insofern die Anbringung des Vor- und Zunamens, sowie des Geburts- und Sterbejahres mittels Einzelplakette durch die Gemeinde erfolgt, sind die Kosten hierfür in der tatsäch- lich angefallenen Höhe zu erstatten.

(2) Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einer die in Absatz 1 Nr. 3 a) und b) bezeichneten Grabstätte die Ruhezeit die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts, so wird für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen, über die Nutzungsdauer hinausgehen- den Jahre eine Ausgleichsgebühr erhoben. Als Ausgleichsgebühr wird dabei je angefangenes Jahr der notwendigen Verlängerung der Nutzungsdauer 1/30 der Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 a) und b) erhoben. Die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts wird um diese Jahre verlängert.

(3) Das Sondernutzungsrecht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 a) und b) gegen Entrichtung der Erstgebühr um weitere 30 Jahre oder gegen Entrichtung der halben Erstgebühr um weitere 15 Jahre verlängert werden.

(4) Das Nutzungsrecht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 gegen Entrichtung der zum Ablaufdatum jeweils gültigen Erstgebühr um weitere 20 Jahre verlängert werden.

Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

  1. für die Benutzung des Leichenhauses, des Kühlhauses und des Bahrwagens 250,00 €
  2. für die Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes) 300,00 €
  3. für die Durchführung der Erdbestattung bei Kindergräbern 120,00 €
  4. für die Beisetzung einer Urne 80,00 €
  5. Insofern bei der Durchführung einer Bestattung nach Nrn. 2, 3 und 4 Mehrarbeiten anfallen (z. B. Grab abräumen, Grabeinfassung beseitigen, längere Arbeiten bei Frost,
Kompressorarbeiten, Übertiefen, Kränze auflegen, Grabschmuck, Erdab- und -anfuhr, etc.) - je Stunde Mehrarbeit 30,00 €
6. für das Versenken des Sarges und für Träger 80,00 €
7. Bei einer Benutzung des Leichenhauses von mehr als drei Tagen werden zusätzlich zur Gebühr nach § 3 Nr. 1 pro Tag 60,00 € erhoben.
8. für die alleinige Kühlhausbenutzung je angefangenen Tag 60,00 €

§ 4 Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben für die Unterhaltung des Friedhofes einschl. des Wasserverbrauchs zur Pflege der Gräber und zu seiner gärtnerischen Gestaltung und Pflege erhebt die Gemeinde jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren.

Diese betragen

a) je Einzelgrab (Reihengrab) 10,00 €

b) je Urnen- oder Kindergrabstelle 8,00 €

c) je Wahlgrab das entsprechend Vielfache einer Einzelgrabstelle (0,90 m Breite)

(2) Hiervon ausgenommen bleiben Parzellen im Urnengrabfeld für anonyme und halbano- nyme Bestattungen, für die die Friedhofsunterhaltungsgebühr in die Grabstättengebühr eingerechnet ist.

(3) Die Gebühr ist bei Wahlgräbern auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Grab- stelle entweder überhaupt noch nicht oder erst zum Teil belegt ist.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Erwerbs des Grabnutzungsrechts und endet nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts und erst nach Entfernung der Grab- führung, des Grabmals oder der Grabanlage. Angefangene Jahre werden dabei aufgerundet. Die Gebühr wird einmalig durch Bescheid festgesetzt. Soweit sich keine Änderung ergibt, gilt der Bescheid für den Rest der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jeweils am 1. Juli zur Zahlung fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides.

§ 5 Umbettungsgebühren

Die Gebühr für die Umbettung einer Leiche oder eines Aschenrestes beträgt 50,00 €.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Itzgrund vom 02.03.2010 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat am 05.11.2014 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Itzgrund, den 06.11.2014 Gemeinde Itzgrund

Thomas, 1. Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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